G313 2107654-3•BVwG G313 2107654-3
G313 2107654-3Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Sonderzahlung
G313 2107654-1/5E
G313 2107654-2/5E
G313 2107654-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX geboren am XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 27.04.2015 und AMS Mureck vom 5.05.2015 wegen Zahlung von Sonderbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) idgF mit der Maßgabe, dass der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 351,84 und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 306,63 beträgt, und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 306,63 beträgt, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.03.2015 seien XXXX, XXXX und XXXX bei Tätigkeiten ( Dachstuhlarbeiten) für die Firma XXXX an der Adresse XXXX , XXXX, betreten worden. Mit Schreiben vom 26.03.2015, GZ. FA-GZ: 067/10169/24/9115, der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS Feldbach und AMS Mureck (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der durch das Team 91 der Finanzpolizei Oststeiermark erhobene Sachverhalt angezeigt.
Herr XXXX gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass er seit 11.03.2015 um 8 Uhr für Herrn XXXX auf dieser Baustelle bei Flachdachhilfsarbeiten arbeite, und zwar vom Mittwoch bis Freitag jeweils für 8 Stunden . Eine Bezahlung sei nicht vereinbart worden, da es sich um einen Freundschaftsdienst handle, denn Hr. XXXX hätte ihm bei seinem Haus geholfen. Nach dem AMS Bezug würde er bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen.
XXXX gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit Donnerstag 12.03.2015 , 8:00 Uhr für Herrn XXXX als Helfer Tätig sei, und zwar von 8 Uhr bis 17 Uhr und auch am Freitag zur selben Zeit vereinbart wurde. Er erhalte keinen Lohn, weder Essen noch Trinken von Hrn.
XXXX. Bei der Tätigkeit handle es sich um einen Freundschaftsdienst, da Herr XXXX ihm auch bei seinem Haus geholfen hätte. Derzeit befände er sich im Arbeitslosengeldbezug.
Ebenso gab XXXX in dem von ihm handschriftlich ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit 13.03.2015, 8:00 Uhr für 8 Stunden bei dieser Baustelle für Hrn. XXXX als Helfer arbeite und dafür keine Entlohnung bekomme. Er stehe im Bezug von Notstandshilfe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen beim AMS Feldbach und AMS Mureck gaben Hr. XXXX, Hr. XXXX und Hr. XXXX einheitlich an, dass sie keinerlei Entlohnung für die Dachstuhlarbeiten am XXXX bekommen hätten da es sich um eine unentgeltliche Gegenleistung für Hrn. XXXX gehandelt hätten, da dieser auch Ihnen beim Hausbau bzw Verstärkung des Dachstuhls geholfen hätte.
2. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Feldbach und Mureck vom 1.4 .2015 wurde XXXX ,XXXX und XXXX gemäß mit § 24 Abs. 2 AlVG, bzw iVm § 38 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Personen am 13.03.2015 im Zuge einer Kontrolle von der Finanzpolizei bei Bauvorhaben am XXXX in XXXX betreten worden seien, ohne diese Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice gemeldet zu haben.
In der nunmehrigen Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Bescheide betreffend XXXX, XXXX und XXXX in Rechtskraft erwachsen seien.
3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 27.4.2015 und 5.5.2015 GZ: 2631220172, und GZ 1759080469 wurde der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm. § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von einmal EUR 351,84 und zweimal 306,83 verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend XXXX, XXXX und XXXX aus, dass am 13.03.2015 die zuvor genannten Personen bei Dachstuhlarbeiten am XXXX in XXXX von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen worden sei, welche diese im Auftrag des BF ausgeführt hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nicht als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Eine Berechnung nach den Kollektivvertraglichen Bestimmungen für Zimmerer (XXXX) und Helfer (XXXX und XXXX) wurde seitens des AMS in den Bescheiden festgestellt.
4. Mit Schreiben vom 16.4.2015, 23.4.2015 und 27.4.2015 erhob der BF innerhalb offener Frist gleichlautende Beschwerden hinsichtlich XXXX, XXXX und XXXX an die belangte Behörde. Darin führte der BF aus, dass es sich in keinem der Fälle von ihm beauftragte Arbeiten gehandelt hätte. Die genannten Personen hätten ihm ihren Freundschaftsdienst freiwillig und unentgeltlich angeboten, daher sehe er sich nicht verpflichtet den Sonderbeitrag zu bezahlen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 27. April 2015 und 5. Mai 2015 hinsichtlich der Personen XXXX und XXXX wurden die angefochtenen Bescheide bestätigt, hinsichtlich XXXX wurde der angefochtenen Bescheid insofern abgeändert als der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung mit € 306,63 vorgeschrieben wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 25 Abs. 2 AlVG dem Dienstgeber im Falle einer Betretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen von Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch öffentliche Organe, von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag vorzuschreiben sei, wenn keine Meldung vor der Arbeitsaufnahme durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sei. Da der BF unbestritten Herrn XXXX und Herrn XXXX und XXXX nicht bei der Gebietskrankenkasse sozialversichert habe, sei die Vorschreibung der Sonderbeiträge zu Recht erfolgt.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes betreffend die Betretung durch die Finanzpolizei auf der Baustelle führte das AMS weiters aus, dass es einen Vertrag für Zimmermannsarbeiten Neubau 16 WE mit der XXXX als Auftraggeber und der Firma XXXX als Auftragnehmer zur Ausführung von Dachstuhlarbeiten mit fünf Zimmerleuten gebe. Im Zuge der Überprüfung an der dem Vertrag zugrundeliegenden Baustelle wurden am 13.3.2015 die genannten Personen bei den im Vertrag angeführten Arbeiten betreten. Herr XXXX sei zB einer der im Vertrag geforderten Zimmerleute gewesen, von einem Gefälligkeitsdienst könne nicht ausgegangen werden sondern sei es eine typische Zimmermannstätigkeit gewesen, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeutete, sodass das AMS berechtigt wäre von einem solchen auszugehen. Betreffend XXXX und XXXX führte das AMS gleiches in Punkto Helfertätigkeit aus.
7. Am 6. Mai 2015 und 15. Mai 2015 stellte der BF fristgerecht drei Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 28. Mai 2015 und 29. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Vorlageanträge samt Beschwerden und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX, XXXX und XXXX wurden am 13.03.2015 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für den BF bei Dachstuhlarbeiten an der Adresse XXXX, XXXX, betreten. Die genannten Personen waren an diesem Tag seit 08:00 Uhr beschäftigt, indem sie Zimmerer und Helfertätigkeiten verrichteten.
Zum Zeitpunkt der Betretung waren die oben genannten Personen nicht als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.
XXXX, XXXX und XXXX standen am 13.03.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sie haben ihre Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach nicht gemeldet.
XXXX ist gelernter Zimmermann, XXXX und XXXX haben Tätigkeiten als Helfer durchgeführt.
Der Kollektivvertragslohn für einen Zimmerer, im ersten Jahr nach der Gesellenprüfung, der in seinem erlernten Beruf beschäftigt wird, beträgt € 12,53. (XXXX)
Der Kollektivvertragslohn beträgt für einen Helfer im Bereich Bau/Holz € 10,92 (XXXX und XXXX)
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsberichten der Finanzpolizei (Team 91) vom 26.03.2015, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF, sowie auf den Angaben von XXXX, XXXX und XXXX in den Personenblättern, welche von ihnen ausgefüllt und unterfertigt wurden.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw Notstandshilfe beruht auf den Angaben von XXXX, XXXX und XXXX und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 17.03.2015. Im Übrigen ergingen für alle drei Personen nunmehr rechtskräftige Bescheide der belangten Behörde, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes rückgefordert bzw der Notstandshilfebezug widerrufen wurde.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung beruhen auf den im Akt befindlichen Feststellungen der belangten Behörde.
Die oben angeführten Kollektivvertragslöhne ergeben sich aus den zuvor genannten Kollektivverträgen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.
Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht
(VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Folgende Erwägungen lassen sich aus den genannten Bestimmungen auf die gegenständlichen Beschwerdefälle anwenden
XXXX, XXXX und XXXX, die im Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe standen, wurden am 13.03.2015 auf einer Baustelle bei Dachstuhlarbeiten durch Organe der Finanzpolizei betreten.
Die oben genannten Personen gaben bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass sie seit 08:00 Uhr für den BF gearbeitet, aber keine Entlohnung erhalten haben. Dies wurde vom BF auch bestätigt.
Zwischen dem BF und der XXXX wurde vertraglich (Vertrag vom 19.11.2014) die Ausführung von Zimmermannsarbeiten an der genannten Adresse, Ausführung der Dachstuhlarbeiten mit mindestens fünf Zimmerern vereinbart.
Der BF hat vor Arbeitsantritt die genannten Personen nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Zudem hatten XXXX, XXXX und XXXX diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt, weshalb die Notstandshilfe bzw Arbeitslosengeld seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach und Mureck jeweils mit nunmehr rechtskräftigem Bescheiden widerrufen bzw rückgefordert wurde.
Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeiten auf einer Baustelle, wie die gegenständlichen Dachstuhlarbeiten, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF in der Beschwerde, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem BF und XXXX, XXXX und XXXX ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Auch hat der BF diese freundschaftliche Bande zwischen ihm und den beiden Personen nicht näher konkretisiert.
Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).
Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Es wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.
Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX standen somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 13.03.2015 in einem Dienstverhältnis zum BF gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezogen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch den BF an den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist folgendes auszuführen:
Für derartige Tätigkeiten kommen die Kollektivvertrage für das Bau/Holz zur Anwendung, der seitens der belangten Behörde angewendet wurde.
Die vorgeschriebenen Sonderbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zu dessen Leistung der BF zu verpflichten ist, sind daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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