G308 2017881-1•BVwG G308 2017881-1
G308 2017881-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, EMRK, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, Zurückweisung
G308 2017881-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 598339803, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.10.2013 wird gemäß § 55 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n ."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte, mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) am 03.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art 8 EMRK)".
2. Mit Schreiben vom 25.06.2014, dem RV des BF zugestellt am 30.06.2014, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Abwesenheit aus dem Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Verleihung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorlägen sowie sohin die Abweisung seines Antrages geplant sei. In einem wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme sowie des Vorbringens der geplanten Vorgehenseise entgegenstehender Sachverhalte binnen zwei Wochen eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 12.08.2014 teilte der RV des BF dem BFA mit, dass der BF sich gegenwärtig ferienbedingt in Serbien aufhalte und Ende August 2014 ins Bundesgebiet zurückkehren sowie sich an seinem vorangegangen Wohnsitz anmelden werde.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 20.01.2015, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.10.2013 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einer Zuerkennung des gewünschten Aufenthaltstitels der Umstand der fehlenden Anwesenheit des BF im Bundesgebiet entgegengestanden sei, und es sohin an den Formalvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG gemangelt habe.
5. Mit per E-Mail am 20.01.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datierten Schreiben, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass der BF aufgrund seines lediglich sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsrechtes immer wieder zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen sei und ein unrechtmäßiges Verbleiben in diesem dem BF angelastet hätte werden können.
Da der BF jedoch gegenwärtig wieder im Bundesgebiet aufhältig sei und er aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte zu zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Mutter und Großmutter) schützenwerte Interessen iSd. Art 8 EMRK vorlägen, wäre dem BF nunmehr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses.
1.2. Der BF stellte am 03.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens, Art. 8 EMRK) bei der Magistratsabteilung XXXX.
Der BF weist wiederholte Hauptwohnsitzmeldungen in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX im Bundesgebiet auf.
Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht im Bundesgebiet auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der Vorlage eines gültigen serbischen Reisepasses sowie Geburtsurkunde, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich der Umstand des fehlenden Aufenthaltes im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ebenfalls aus den im ZMR ersichtlichen Wohnsitzmeldungen und den eigenen, die Abwesenheit des BF bestätigenden, Angaben desselben in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 81 Abs. 24 NAG sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 0, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da der verfahrensgegenständliche Antrag des BF gemäß § 41a NAG nach dem
1. Oktober 2013, konkret am 03.10.2013, eingebracht und nach Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, ging die Zuständigkeit auf das BFA über, welches - aufgrund des vorgeschriebenen Rechtsregimewechsels - den Antrag des BF gemäß des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (gegenständlich konkret gemäß § 55ff AsylG) weiterzuführen hatte, und ist für die Entscheidung über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Antragsstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautete wie folgt:
"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vor dem Hintergrund des Wortlautes der bezughabenden Norm des § 55 Abs. 1 erster Satz AsylG, wonach im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel im Falle des Vorliegens der aufgezählten Voraussetzungen zu erteilen ist (Ertsantrag), und der diesbezügliche Antrag gemäß Abs. 5 dieser Norm persönlich zu stellen ist, ist der Schluss zu ziehen, dass aufgrund erfolgter Ausreise des BF, und damit bedungener Nichtanwesenheit im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - trotz erfolgter persönlicher Antragstellung - es an der essentiellen formalen Entscheidungsvoraussetzung mangelte.
So lassen sich die Formalvoraussetzungen angesichts des Wortlautes der besagten Normen nur derart lesen, als dass es zu einer amtsaber auch antragswegigen inhaltlichen Erledigung sowohl der persönlichen Antragstellung und des aufrechten Aufenthaltes im Bundesgebiet des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung bedarf. Insoweit erweist sich diese Regelung als konsequent, zumal sie dabei von der Auslandsantragsstellungsregelung sonstiger Aufenthaltstitel iSd. NAG abweicht und damit auf die Notwendigkeit des Bestandes eines schützenswerten Sozial- und Familienlebens, iSd. Art 8 EMRK, welches wohl nur bei tatsächlich aufrecht gelebten Beziehungen im Bundesgebiet angenommen werden kann, Bedacht nimmt.
So spricht auch die in § 10 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 3 FPG normierte Verpflichtung lediglich im Falle der Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 55 AsylG, in einem eine Rückkehrentscheidung zu treffen, für den vom Gesetzgeber in
§ 55 Abs. 1 erster Satz AsylG gewollten, entscheidungsnotwendigen durchgehenden, sich bis zum Entscheidungszeitpunkt hinstreckenden, Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet. Dem Sinn der Rückkehrentscheidung liegt nämlich darin, den faktischen Aufenthalt des BF im Bundes- bzw. Unionsgebiet zu beenden (vgl. Szymanski, FPG 2005, § 52 Anm. 3, in: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2015) und ergibt § 55 Abs. 1 erster Satz AsylG, mit Blick auf § 10 AsylG und § 52 FPG, sohin nur in den oben dargelegten Überlegungen verstanden Sinn.
Sohin hätte das BFA, aufgrund der erfolgten Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet und der damit fehlenden Formalvoraussetzung der Aufhältigkeit in diesem zum Zeitpunkt deren Entscheidung, angesichts des damit bedingten Wegfalls der notwendigen formalen Entscheidungsvoraussetzung iSd. § 55 Abs. 1 erster Satz AsylG, einzig mit Zurückweisung des Antrages des BF vorzugehen gehabt.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochten Bescheides dahingehend zu ändern war, dass der Antrag des BF eine Zurückweisung erfahren musste.
3.2.3. Da keine Abweisung des Antrages des BF iSd. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG, sowie aufgrund tatsächlicher Abwesenheit des BF vom Bundesgebiet kein unrechtmäßiger Aufenthalt dieses in Österreich gemäß § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 FPG im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorlag und - gegenwärtig - vorliegt, war auch keine Rückkehrentscheidung zu treffen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des VwGH abweicht noch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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