projekte
G305 2007585-1•BVwG G305 2007585-1
G305 2007585-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstfahrt, Versicherungsvertrag
G305 2007585-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.11.2013, Zl: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vom 09.12.2013, zu Recht erkannt:
A)
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl I Nr. 83/2009 als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 18.06.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 2.726,48 nachzuentrichten. Hinsichtlich der genannten Beitragsabrechnung und des dazugehörigen Prüfberichtes sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.
Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mit ihren Kammersekretären bzw. Kammerangestellten eine Vereinbarung abschließen würde, wonach diese ihre dienstliche Verrichtungen mit dem eigenen PKW durchführen könnten. Zur Abdeckung daraus allfällig resultierender Sachschäden des Dienstnehmers würde die BF eine KFZ-Kaskoversicherung für diese Dienstnehmer abschließen, wobei Versicherungsnehmer stets der Dienstnehmer sei. 25 % der jährlichen Grundprämie und jener Teil der sich daraus ergebenden Versicherungsprämie würden von der Dienstgeberin (Anm.: der BF) getragen. Im Rahmen der sich auf den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 beziehenden GPLA-Prüfung seien die von der BF gezahlten Beiträge der Beitragspflicht unterstellt und mit der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 nachverrechnet worden. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides heißt es im Kern, dass die von der BF für KFZ-Kaskoversicherungen für dienstnehmereigene PKW gezahlten Prämien Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstellen würden und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen wären.
2. Gegen diesen, der BF am 04.12.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 09.12.2013 datierte Einspruch, den sie mit dem Antrag verband, dass der Landeshauptmann dem Rechtsmittel Folge geben wolle.
Begründend heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die BF zur Abdeckung des Haftungsrisikos bei Beschädigungen von dienstnehmereigenen Fahrzeugen bei Unfällen im Rahmen von Dienstverrichtungen für gewisse Dienstnehmer eine Kaskoversicherung abgeschlossen habe. Der Zweck der Kaskoversicherung bestehe darin, das Risiko des Dienstgebers bei einer Beschädigung der dienstnehmereigenen Fahrzeuge auf die Versicherung zu übertragen. Auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte hafte der Dienstgeber für jeden Schaden, den der Dienstnehmer im Rahmen der dienstlichen Verrichtung an seinen Fahrzeugen erleide. Diese abstrakte Dienstgeberhaftung könne vom Dienstnehmer auch durch den Abschluss einer Kaskoversicherung für sein Fahrzeug nicht abgewendet werden, weil der Versicherungsträger im Falle eines Dienstunfalls einen Regressanspruch gegen den Dienstgeber habe. Es bestehe nur die Möglichkeit, dass der Dienstgeber die volle Schadenszahlung selbst übernehme oder selbst eine Versicherung abschließt, die die entsprechenden Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber übernimmt. Daher habe die BF seit Jahren Kaskoversicherungen für jene Dienstnehmer abgeschlossen, die ihre Fahrzeuge dem Dienstgeber für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellen müssen. Die entsprechenden Verpflichtungen seien in den jeweiligen Dienstverträgen festgelegt. Die BF zahle den Dienstnehmern für die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge das amtliche Kilometergeld, das jedoch außerordentliche Beschädigungen an Fahrzeugen nicht abdecke. Die Hälfte der Dienstnehmer der BF seien im Außendienst tätig und würde sie es finanziell nicht verkraften, würden bei mehreren größeren Schäden an Fahrzeugen im Kalenderjahr entsprechende Haftungszahlungen an Dienstnehmer zu erfolgen haben. Daher sei zur Hintanhaltung dieser Haftung des Dienstgebers eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden, die vor der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 1993 noch die BF als Vertragspartnerin des Versicherungsinstitutes ausgewiesen habe. Rechtlich sei das seit 1993 nicht mehr möglich. Auf Grund des Dienstvertrages sei jeder betroffene Dienstnehmer zur Annahme der Versicherung verpflichtet. Sollte sich ein Dienstnehmer weigern, sein Fahrzeug versichern zu lassen, würden ihm dienstliche Verrichtungen mit diesem Fahrzeug ausdrücklich untersagt. Die BF schließe die Verträge nicht für die jeweiligen Fahrzeuge der betroffenen Dienstnehmer ab, sondern für einen "fiktiven Dienstwagen", einen PKW der Marke XXXX. Übersteigt der Wert des vom Dienstnehmer gefahrenen Fahrzeuges den Wert des "fiktiven Dienstwagens", müsse der Dienstnehmer den darüber hinausgehenden Betrag selbst bezahlen. Für die Privatnutzung des dienstnehmereigenen Fahrzeuges würden dem Dienstnehmer 25% der Kaskoversicherungsprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben und anlässlich der Sonderzahlungen vom Gehalt abgezogen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie RZ 664 würden Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen, wenn der Dienstgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sei. Gegenständlich treffe dies voll zu. Durch den Abschluss des Versicherungsvertrages überwälze der Dienstgeber die ihn treffende abstrakte Schadenshaftung auf den Versicherungsträger. Die Prämienzahlung der BF sei keinesfalls als Vorteil für die betroffenen Dienstnehmer und nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.
Mit dem Einspruch brachte die BF einen auf den Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung gerichteten Antrag, einen zwischen der BF und einem Dienstnehmer am 14.02.2012 abgeschlossenen Dienstvertrag, eine schriftliche Zustimmungserklärung eines Dienstnehmers vom 16.05.2011 samt eines Auszuges aus einem Zuweisungsvertrag und ein zum 20.10.2005 datiertes, von der BF als Dienstanweisung tituliertes Schreiben an einen Dienstnehmer zur Vorlage.
3. In der Folge legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch der BF infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit per 01.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
In einem zum 28.03.2014 datierten Begleitschreiben brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie den Ausführungen der BF nicht folgen könne, da der Dienstnehmer eindeutig Versicherungsnehmer der Kaskoversicherung sei. Damit habe der Versicherungsträger im Fall eines Dienstunfalls einen Regressanspruch gegen die BF, die diese abwenden wolle. Zum anderen bleibe dem Dienstnehmer im Schadensfall ein Selbstbehalt, weshalb der Dienstnehmer der BF gegenüber nicht völlig schadlos gestellt werde. Wesentlich sei, dass Versicherungsleistungen auch Privatfahrten decken würden. Erleidet ein Dienstnehmer bei einer Privatfahrt einen Schaden, habe die Versicherung auch diesen Schaden zu ersetzen. Damit habe er einen klaren und eindeutigen Vorteil aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung. Daran könne auch der Umstand, dass der Dienstnehmer 25% der Prämie selbst bezahlt, nichts ändern. Entgegen den Ausführungen der BF gelänge die Haftungsabwälzung auf die Versicherung nicht und habe der Dienstnehmer sogar noch einen erheblichen Vorteil, weshalb die von der BF übernommene Prämienzahlung Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstelle und als solche der Beitragspflicht zu unterwerfen sei. Den Verweis der BF auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 664 kommentierte die belangte Behörde dahin, dass diese zwar für das Steuerverfahren, nicht aber für das Sozialversicherungsverfahren von Relevanz wären.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.02.2015 wurde die BF vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 28.03.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.
5. In ihrer zum 02.03.2015 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass der jeweilige Dienstnehmer als Inhaber der Polizze aufscheine. Auf Grund des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 35/82 hafte der Dienstgeber für jenen Schaden, den der Dienstnehmer im Rahmen der dienstlichen Verrichtung an seinem Fahrzeug erleide, wenn dem nicht bestimmte Umstände (z.B. Vorsatz) entgegenstünden. Das Vorbringen der belangten Behörde, dass sich der Versicherungsträger im Fall eines Dienstunfalles an der BF regressieren würde, sei unrichtig und wäre der vorherige Abschluss der Versicherung ad absurdum geführt, würde die Versicherung gegen die BF im Regressweg vorgehen. Durch den Abschluss der Kaskoversicherung solle die Hintanhaltung der Haftung der Einspruchswerberin vermieden werden. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde werde der jeweilige Dienstnehmer bei einem Dienstunfall völlig schadlos gestellt. Der vom Versicherungsträger vorgeschriebene Selbstbehalt werde von der BF übernommen, sodass ihm keine Kosten entstünden. Daraus, dass der Versicherungsträger bei Schadensereignissen im Zuge von Privatfahrten Versicherungsleistungen erbringe, könne der jeweilige Dienstnehmer aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung keinen Vorteil ziehen, da er ohnehin 25 % der Versicherungsprämie selbst bezahle und in diesem Fall auch den Selbstbehalt zu tragen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine XXXX
Die gesetzlich definierten Aufgaben der Beschwerdeführerin bestehen im Wesentlichen darin:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
1.2. Mit ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die ihre Fahrzeuge auf der Grundlage einer im Dienstvertrag resultierenden Verpflichtung für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellen (müssen), hat die Beschwerdeführerin Kaskoversicherungen abgeschlossen.
Die in den Dienstverträgen enthaltene Klausel lautet wörtlich wie folgt:
"[...]
17. Um Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen abzuwehren, hat die XXXX einen Versicherungspool eingerichtet. Die Regelung sieht vor, dass die Kammer die Jahresprämie (Vollkasko) für einen XXXX, jeweils neuester Bauart (Grundprämie) abzüglich eines Selbstbehaltes bezahlt. Da die Versicherungsleistungen auch Privatfahrten erfassen, werden - auch aus steuerlichen Gründen - 25% der jährlichen Grundprämie und jener Teil der Versicherungsprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben, der sich daraus ergibt, das der Bedienstete einen höherpreisigen PKW als das zuvor beschriebene Basismodell benützt und daher eine höhere Jahresprämie anfällt. Der Selbstbehalt wird von den Sonderzahlungen zu gleichen Teilen einbehalten.
[...]"
Die zitierte Bestimmung enthält überdies eine Bestimmung, derzufolge die im Außendienst tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erklären, dieser Regelung beizutreten und überdies zustimmen, dass der Selbstbehalt nach Vorschreibung der Beschwerdeführerin von den Sonderzahlungen in Abzug gebracht und an diese abgeführt werden kann.
1.3. Abgesehen davon schließt die Beschwerdeführerin mit ihren im Außendienst tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eine eigene, von den Dienstnehmern zu unterzeichnende Übereinkunft ab, wofür sie ein Vertragsformular mit der Bezeichnung "Vereinbarung betrifft:
Risikohaftung der XXXX für Dienstfahren der Kammersekretäre/Kammerangestellten" verwendet.
Daraus geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass die vom Dienstnehmer durchzuführenden dienstlichen Verrichtungen mit dem eigenen PKW verrichtet werden können und die Beschwerdeführerin zur Abdeckung allfällig daraus resultierender Sachschäden des Dienstnehmers eine Kaskoversicherung abschließen wird.
Die jeweilige Versicherungsprämie zahlt die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 75 % der Versicherungsprämie. Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin zahlt 25 % der Versicherungsprämie (Selbstbehalt).
Die Höhe der Versicherungsprämie orientiert sich an einem "Musterfahrzeug" der Marke XXXX des Baujahres, das dem vom Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin gefahrenen Fahrzeug entspricht.
Hinsichtlich des Wechsels des Versicherungsvertrages ist vereinbart, dass dies nur einvernehmlich möglich sei.
Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig über den Fahrzeugwechsel zu informieren. Dadurch soll letztere in die Lage versetzt werden, den alten Versicherungsvertrag aufzukündigen und einen neuen abzuschließen.
1.4. Bei einer allfälligen Zuweisung von Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen zur Beschwerdeführerin schließt diese mit den genannten Personen eine als "Zustimmungserklärung" titulierte Vereinbarung ab, die nachstehende, auszugsweise wiedergegebene Klausel enthält:
"[...] Ich erkläre mich bereit, der im Punkt IV Z 2 des zwischen der XXXX und dem XXXX abgeschlossenen Zuweisungsvertrages angeführten Regelung des Beschäftigers über Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen beizutreten und stimme ausdrücklich zu, dass der Selbstbehalt nach den Vorschreibungen des Beschäftigers zu gleichen Teilen von meinen Bezügen in jenen Monaten in denen Sonderzahlungen erfolgen in Abzug gebracht und an den Beschäftiger abgeführt wird."
Der in diesem Zusammenhang abgeschlossene, ebenfalls als Formularvertrag gestaltete Zuweisungsvertrag enthält nachstehende, im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Bestimmung:
"[...] Punkt IV
[...] Z 2. Um Schadenersatzleistungen im Falle von Beschädigungen dienstnehmereigener Personenkraftwagen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen abzuwehren, hat der Beschäftiger einen Versicherungspool eingerichtet. Die Regelung sieht vor, dass der Beschäftiger Jahresprämien für einen XXXX, jeweils neuester Bauart (Grundprämie) abzüglich eines Selbstbehaltes bezahlt. Da die Versicherungsleistungen auch Privatfahrten erfassen, werden den von dieser Regelung betroffenen Bediensteten des Beschäftigers - auch aus steuerrechtlichen Gründen - 25 % der jährlichen Grundprämie als Selbstbehalt vorgeschrieben, der sich daraus ergibt, dass der Bedienstete einen höherpreisigen PKW als das zuvor beschriebene Basismodell benützt und daher eine höhere Jahresprämie anfällt. Der Selbstbehalt wird von den Sonderzahlungen der betroffenen Bediensteten zu gleichen Teilen einbehalten.
[...]"
1.5. Sollte sich ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin weigern, sein Fahrzeug versichern zu lassen, wird ihm bzw. ihr von der Beschwerdeführerin die dienstliche Verrichtung mit dem eigenen Fahrzeug per "Dienstanweisung" untersagt.
1.6. Versicherungsträgerin der Kaskoversicherung ist die XXXX.
Der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Versicherungsvertrag zur Polizze-Nr. XXXX bezeichnet den darin genannten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmer und weiters den von ihm gehaltenen und in seinem Eigentum befindlichen Personenkraftwagen als Versicherungsgegenstand.
Der genannte Versicherungsvertrag bezeichnet zwar den Sitz der Beschwerdeführerin als "Zustelladresse", enthält jedoch keine auf sie bezogene Vinkulierung.
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung, den in diesem Zusammenhang beigeschafften Urkunden [Versicherungsvertrag der XXXX bzw. XXXX, vom 07.12.2011, XXXX; die "Vereinbarung betrifft: Risikohaftung der XXXX für Dienstfahren der Kammersekretäre/Kammerangestellten;
Dienstvertrag]) und den von der Beschwerdeführerin mit dem Einspruch vorgelegten Urkunden [Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages; Dienstvertrag vom 14.02.2012;
Zustimmungserklärung nach erfolgter Zuweisung zur XXXX Kammer;
Auszugaus dem Zuweisungsvertrag; Dienstanweisung vom 20.10.2005), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mangels gegenteiliger, entsprechend substantiierter und konkretisierter Einwendungen der BF besteht kein Grund, die im Kern richtigen Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die XXXX Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Mit Bescheid vom 28.11.2013, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 17.06.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 18.06.2013 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge samt Verzugszinsen in Höhe von EUR 2.726,48 nachzuentrichten.
Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu betrachtende und zu behandelnde Einspruch der BF, in dem diese ausführte, dass die von ihr geleisteten Prämienzahlungen für die KFZ-Kaskoversicherung für dienstnehmereigene Fahrzeuge nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG fallen und daher nicht der Beitragspflicht unterliegen würden.
3.2.2. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 , 4 und 6 ASVG ist.
Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:
"§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;
8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);
8a. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2;
9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1.694,39 €;
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1.694,39 €;
17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1.694,39 €;
19. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;
20. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
[...]"
Unter den Entgeltsbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:
"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
[...]"
Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht. Die bezogene Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile und lautete diese Bestimmung im maßgeblichen Zeitraum wörtlich wie folgt:
"§ 49.
[...]
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit sie 14,53 € im Kalendermonat nicht übersteigen;
4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
8. die Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;
10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlass eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen;
11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen;
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;
13. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
14. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;
15. Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;
16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);
17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);
18. a) Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 €
jährlich nicht übersteigen;
b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7.300 € nicht übersteigt;
20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;
21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;
22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Art. IV Z 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu leisten ist;
23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden;
unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
25. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;
27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;
28. pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.
[...]"
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gemäß § 49 Abs. 1 sind unter den Begriff des Entgelts jene Geld- und Sachbezüge zu subsumieren, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält (Anspruchslohn).
Im gegenständlichen Fall resultieren die auf den Abschluss einer Kaskoversicherung für den dienstnehmereigenen Personenkraftwagen und die auf die Zahlung von 75% der Kaskoversicherungsprämie - basierend auf dem Musterfahrzeug der Marke XXXX - gerichteten Ansprüche der Dienstnehmer der BF auf dem Dienstvertrag bzw. der zwischen der BF und den ihr zugewiesenen Arbeitnehmern abgeschlossenen Zustimmungserklärung.
Dem Zweck der Kaskoversicherung entsprechend, erwirbt der versicherte Dienstnehmer, den der Versicherungsvertrag auch als alleinigen Versicherungsnehmer ausweist, Anspruch auf die Schadensliquidation. Daher besteht gegenständlich der Vorteil für den einzelnen, im Außendienst tätigen Dienstnehmer im Wesentlichen darin, dass er im Schadensfall - abgesehen vom Selbstbehalt - den überwiegenden Teil des ihm entstandenen Schadens vom Kaskoversicherungsträger abgegolten bekommt.
Im gegenständlichen Fall stellt die Zahlung der Versicherungsprämien hinsichtlich des Teils, der auf die Dienstgeberin entfällt, einen geldwerten Vorteil in Gestalt eines Sachbezuges dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt als Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis alles in Betracht, was im Rahmen des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer zufließt. Zu solchen Vorteilen gehören auch die Leistungen zu einer Versicherung, die wie in der Beschwerdesache auch dem Arbeitnehmer gehört (VwGH vom 12.06.2003, Zl. 99/13/0224).
Auf Grund der Gestaltung des Versicherungsverhältnisses ist nunmehr davon auszugehen, dass die von der BF abgeschlossene Kasko-Versicherung jenen Dienstnehmern gehört, die ihr dienstnehmereigenes Kraftfahrzeug der BF für die Verrichtung von Außendiensttätigkeiten zur Verfügung stellen.
Im Schadensfall stehen den Dienstnehmern der BF, zu deren Gunsten eine Kaskoversicherung abgeschlossen wurde und für die die BF Prämienzahlungen leistet, mangels Vinkulierung zu Gunsten der BF die aus der Kasko-Versicherung resultierenden vermögenswerten Ansprüche direkt zu.
3.2.4. Die Zahlung von Versicherungsprämien zur Kaskoversicherung unterfällt keinem der in der Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählten Tatbestände.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.