BVwG W213 2015011-1

W213 2015011-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2015

Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Organisationsänderung, schonendste<br/>Variante, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2015011-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2015011.1.00

Spruch

W 213 2015011-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, vom 24.10.2014, GZ. 0020-094117-2014, betreffend Verwendungsänderung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der österreichischen Post AG (Stammdienststelle: Zustellbasis 9500 Villach) zum Bund. Sie wird seit März 1995 als überregionale Springerin eingesetzt.

Seit 15.04.2013 ist sie der Postfiliale 9020 Klagenfurt dienstzugeteilt und wird dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Code 5050 Universalschalterdienst, verwendet.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 38 Abs. 6 BDG mit, dass beabsichtigt sei, sie dauernd zur Postfiliale 9020 Klagenfurt zu versetzen und auf dem vakanten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, ID 89129, Code 5050 Universalschalterdienst zu verwenden.

Nach Darstellung der Rechtslage wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin das Abzugsinteresse aus dem Umstand ergebe, dass seit dem 01.07.2010 in Kärnten 71 Postfilialen geschlossen worden seien. Die Österreichische Post AG stehe im wirtschaftlichen Wettbewerb und sei daher auf Kostenminimierung angewiesen. Bei der ehemaligen Stammdienststelle der Beschwerdeführerin (Postfiliale 9500 Villach) sei daher die Personalreserve im Exponiererpool von bisher fünf auf vier Mitarbeiter reduziert worden. Zudem seien alle drei bei dieser Postfiliale eingerichteten Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5 auf Dauer besetzt, weshalb es für die Beschwerdeführerin dort keine Verwendungsmöglichkeit gebe.

Bei dem oben angegebenen Zielarbeitsplatz handle es sich um einen PT 5-Arbeitsplatz mit Turnusdienst. Durchschnittlich fielen auf diesem Arbeitsplatz pro Woche 32 Stunden PT 5-Tätigkeit und 8 Stunden PT 8-Tätigkeit an. Die Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 5 würden klar überwiegen weshalb der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 zuzuordnen sei.

Es sei auch geprüft worden ob andere Beamten für die in Rede stehende Versetzung in Betracht genommen werden könnten, wobei dem Exponiererpool der Postfiliale 9500 Villach noch vier weitere Beamte angehörten:

Die Mitarbeiterinnen XXXX und XXXX könnten aufgrund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in PT 4 nicht auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 5 versetzt werden. XXXX könne als Personalvertreter gemäß § 65 BPVG nur mit seiner Zustimmung versetzt werden.

Weitere 10 Mitarbeiter der Postfilialen 9506 Villach, 9560 Feldkirchen, 9546 Bad Kleinkirchheim, 9871 Seeboden, 9872 Millstatt, 9632 Kirchbach, 9542 Afritz und 9587 Riegersdorf könnten ebenfalls aufgrund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in PT 4 nicht auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 5 versetzt werden.

Der Beamte Helmut ZANON (PT 5) sei in 9773 Irschen wohnhaft, das 125 km von der Postfiliale 9020 Klagenfurt entfernt sei. Die Beamtin XXXX (PT 5) wohne in 9653 Liesing, das ca. 150 km von Klagenfurt entfernt sei. Die Angestellte XXXX sei in 9640 Kötschach wohnhaft, das ca. 130 km von Klagenfurt entfernt sei.

Demgegenüber sei der Wohnort der Beschwerdeführerin (9711 Paternion) nur 61 km von Klagenfurt entfernt. Die oben erwähnten Mitarbeiter würden daher durch eine Versetzung nach Klagenfurt wesentlich stärkere wirtschaftliche Nachteile erleiden als die Beschwerdeführerin.

Ferner sei geprüft worden, ob ein anderer freier für die Beschwerdeführerin in Betracht kommender Arbeitsplatz vorhanden sei, dabei sei jedoch seitens des Filialnetzes, Vertrieb West mitgeteilt worden, dass es in der weiteren und näheren Umgebung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin keinen ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz gebe.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter zu versorgen habe, sei ihr am 27.05.2014 ein Arbeitsplatz ohne Wochenenddienst und mit Dienstende spätestens um 19.00 Uhr angeboten worden, was die Beschwerdeführerin aber abgelehnt habe. Bei ihrer geplanten Verwendung im Turnusdienst habe sie zwar nicht jeden Tag dieselben Dienstzeiten, doch hätte sie einen fixen Dienstplan, nach welchem sie die Betreuung ihrer Mutter organisieren könnte. Eine weitere Verwendung als Springerin in der Postfiliale 9500 Villach mit unterschiedlichen Dienstzeiten in wechselnden Filialen, wobei fallweise auch Auswärtsnächtigungen anfielen würde die Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin auch nicht weniger beeinträchtigen als die in Aussicht genommene Verwendung in Klagenfurt.

Darüber hinaus bestehe für die Beschwerdeführerin bei einer Versetzung nach Klagenfurt die Möglichkeit ein Pendlerpauschale geltend zu machen bzw. Fahrtkostenzuschuss zu beziehen.

Die beabsichtigte Versetzung sei daher die schonendste Variante um der Beschwerdeführerin eine ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung adäquate Verwendung zuzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung und brachte vor, dass der in Aussicht genommene Arbeitsplatz ID 89129 nicht existiere, weshalb gar kein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 3 BDG vorliege.

Die Beschwerdeführerin sei zwar schon seit dem 15.04.2013 der Postfiliale 9020 Klagenfurt dienstzugeteilt und auf dem Arbeitsplatz ID 89129 tätig, doch übe sie dort Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0827 fachlicher Hilfsdienst/Schalter, aus.

Zum Aufgabenbereich dieser unterwertigen Tätigkeit gehörten unter anderem Verladetätigkeiten, wie das Abladen von per LKW gelieferten Containern. Im Verteilerraum der Postfiliale müsse sie die Post (auch Pakete) schlichten und auf diese Container verteilen und einsortieren. Schließlich müsse sie die Container über die Rampe des LKW zum Postamt bzw. die einsortierten Container wieder zurück zum LKW bringen. Dabei handle es sich um keine vorübergehenden Tätigkeiten im Sinne des § 36 Abs. 4 BDG sondern sie gehörten dauernd zum Arbeitsplatz auf den die Beschwerdeführerin versetzt werden solle.

Ursprünglich habe es im Bereich der Postfiliale 9020 Klagenfurt tatsächlich drei Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5, Code 5050, und zwei Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8, Code 082, gegeben. Im Zuge einer Umstrukturierung seine an deren Stelle vier Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5 getreten. Seit dieser Umstrukturierung würden drei Bedienstete am Schalter eingesetzt, während der vierte Bedienstete Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0827, verrichten müsse. Die Diensteinteilung erfolge derart, dass jeder dieser vier Bediensteten für zwei Tage Dienst am Schalter und am dritten Tag den Hilfsdienst verrichten müsse. Am vierten Tag sei dienstfrei, wobei allerdings einmal im Monat auch am Samstagvormittag bzw. am Samstagnachmittag Dienst zu verrichten sei.

Im Hinblick auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die 82-jährige Mutter der Beschwerdeführerin an Diabetes und Makuladegeneration leide, wodurch fast vollständig erblindet sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihres Gatten im Jahr 2007 bzw. Vaters im Jahr 2008 die einzige noch lebende Familienangehörige und besorge in der dienstfreien Zeit die Pflege und den Haushalt der Mutter. Das tägliche Pendeln nach Klagenfurt, die damit verbundenen Spätdienste sowie die zweimal im Monat anfallenden Wochenenddienste seien ihr daher nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin bereite ihrer Mutter das Frühstück und das Abendessen zu. Lediglich zu Mittag erhalte sie "Essen auf Rädern". Vor allem aber müsse sie ihr zu ärztlich fix verordneten Zeiten Insulinspritzen verabreichen (06.30 bzw. 18.30 Uhr). Nach einem Spätdienst komme sie aber erst um ca.

20. 25 Uhr nach Hause.

Ferner betrage die Entfernung vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Dienstort Klagenfurt 72 km, was mit hohen Fahrtkosten verbunden sei. Dennoch könne sie drei Monate nach erfolgter Versetzung keinen Anspruch auf Kostenersatz nach der RGV geltend machen.

Mit Schreiben vom 22.09.2014 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin neuerlich Parteiengehör und teilte ihr im Hinblick auf ihre Einwendungen mit, dass in der Postfiliale 9020 Klagenfurt sehr wohl ein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT5, Code 5050 Universalschalterdienst, eingerichtet sei, der intern unter der ID 89129 verzeichnet sei.

Es handle sich dabei um einen Arbeitsplatz mit Turnusdienst, auf dem pro Woche durchschnittlich 32 Stunden im Fachdienst und 8 Stunden im nichtfachtechnischen Dienst anfallen würden. Der Arbeitsplatz entspreche daher eindeutig der Verwendungsgruppe PT 5. Die Beschwerdeführerin werde im Hinblick auf die Betreuung ihrer betagten Mutter in einem Dienstplan eingesetzt, der keine Wochenenddienste und den Dienstende spätestens um 19:00 Uhr vorsehe. Auf diesem Arbeitsplatz hätte sie keine Arbeiten des nichtfachtechnischen Dienstes mehr zu verrichten. Der für sie in Aussicht genommene Arbeitsplatz sei der Verwendungsgruppe PT5, Code 5050 Universalschalterdienst, mit einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag zugeordnet.

Eine weitere Verwendung der Postfiliale 9500 Villach sei aufgrund der oben angeführten Organisationsänderungen mehr möglich. Zudem würde eine weitere Verwendung als Springerin mit unterschiedlichen Dienstzeiten in verschiedenen Filialen mit unterschiedlich langen Anfahrtswegen und der Notwendigkeit fallweise auswärts zu nächtigen, die Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht leichter machen als bei einer Verwendung in Klagenfurt. Die geplante Versetzung zu Postfiliale 9020 Klagenfurt sei somit zumutbar und sozialverträglich.

Laut dem Herold-Routenplaner betrage der Weg von der Wohnung der Beschwerdeführerin zur Postfiliale 9020 Klagenfurt, Südbahngürtel 7, und retour täglich ca. 121 km und nicht 142 km wie in den Einwendungen angegeben.

Nach Darstellung der Rechtslage wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin das Abzugsinteresse aus dem Umstand ergebe, dass seit dem 01.07.2010 in Kärnten 71 Postfilialen geschlossen worden seien. Die Österreichische Post AG stehe im wirtschaftlichen Wettbewerb und sei daher auf Kostenminimierung angewiesen. Bei der ehemaligen Stammdienststelle der Beschwerdeführerin (Postfiliale 9500 Villach) sei daher die Personalreserve im Exponiererpool von bisher fünf auf vier Mitarbeiter reduziert worden. Zudem seien alle drei bei dieser Postfiliale eingerichteten Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5 auf Dauer besetzt, weshalb es für die Beschwerdeführerin dort keine Verwendungsmöglichkeit gebe.

Es sei auch geprüft worden ob andere Beamten für die in Rede stehende Versetzung in Betracht genommen werden könnten, wobei dem Exponiererpool der Postfiliale 9500 Villach noch vier weitere Beamte angehörten:

Die Mitarbeiterinnen XXXX und XXXX könnten aufgrund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in PT 4 nicht auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 5 versetzt werden. XXXX könne als Personalvertreter gemäß § 65 BPVG nur mit seiner Zustimmung versetzt werden.

Ferner sei geprüft worden, ob ein anderer freier für die Beschwerdeführerin in Betracht kommender Arbeitsplatz vorhanden sei, dabei sei jedoch seitens des Filialnetzes, Vertrieb West mitgeteilt worden, dass es in der weiteren und näheren Umgebung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin keinen ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz gebe.

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen mit Schriftsatz vom 29.09.2014 vor, dass sie an ihrem Vorbringen in den Einwendungen vom 05.08.2014 festhalte, wonach sie im Rahmen ihrer Verwendung in Klagenfurt auch Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0827 fachlicher Hilfsdienst/Schalter, zuzuordnen seien.

Der von der Beschwerdeführerin seit dem 10.09.2014 zu verrichtende Dienstplan siehe zwar keine Arbeiten, die der Verwendungsgruppe PT 8 zugeordnet seien, mehr vor. Allerdings siehe die Beschreibung des unter ID 89 129 verzeichneten Arbeitsplatzes, auf den die Beschwerdeführerin seit dem 15.04.2013 dienstzugeteilt bzw. eingesetzt sei, ausdrücklich auch "Amts-, Verlade- und Stempeldienst" vor. Derartige Dienste seien für die unter die Verwendungsgruppe PT 8 fallenden Verwendungen typisch. Es sei daher zu befürchten, dass nach einer definitiven Versetzung auf dem Arbeitsplatz ID 89129 der Dienstplan neuerlich geändert werden könnte und die Beschwerdeführerin dann wieder zu Tätigkeiten eine niedrigeren Verwendungsgruppe herangezogen werden könnte.

Im Hinblick auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass auch nach dem seit 10.09.2014 geltenden Dienstplan die Beschwerdeführerin bis 19:00 Uhr Dienst versehen müsse. Unter Einberechnung einer Fahrzeit von zumindest 45 Minuten könne sie erst gegen 19:45 Uhr nach Hause kommen. Die Verabreichung der Insulinspritze an ihre Mutter könne daher erst 1 Stunde und 15 Minuten nach dem ärztlich festgelegten Termin erfolgen.

Die mit der Fahrtstrecke von insgesamt 121 km verbundenen Fahrtkosten könnten von der Beschwerdeführerin nicht mehr geltend gemacht werden, da gemäß § 22 der RGV 1955 dieser Anspruch bereits erloschen sei.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sie werden mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der geltenden Fassung zu Postfiliale 9020 Klagenfurt am Wörthersee versetzt und ab diesem Zeitpunkt dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, "Universalschalterdienst", Code 5050, verwendet."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 5 seit März 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Ihre Stammdienststelle sei die Zustellbasis 9500 Villach.

Seit 15.04.2013 sei sie der Postfiliale 9020 Klagenfurt am Wörthersee dienstzugeteilt und werde auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 "Universalschalterdienst", Code 5050, verwendet.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 38 BDG ausgeführt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin das Abzugsinteresse aus dem Umstand ergebe, dass seit dem 01.07.2010 in Kärnten 71 Postfilialen geschlossen worden seien. Die Österreichische Post AG stehe im wirtschaftlichen Wettbewerb und sei daher auf Kostenminimierung angewiesen. Bei der ehemaligen Stammdienststelle der Beschwerdeführerin (Postfiliale 9500 Villach) sei daher die Personalreserve im Exponiererpool von bisher fünf auf vier Mitarbeiter reduziert worden. Zudem seien alle drei bei dieser Postfiliale eingerichteten Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 5 auf Dauer besetzt, weshalb es für die Beschwerdeführerin dort keine Verwendungsmöglichkeit gebe.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 01.01.1986 auch eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5 ernannt. Mit der gegenständlichen Versetzung werde ihr einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, "Universalschalterdienst", Code 5050, in der Postfiliale 9020 Klagenfurt zugewiesen. Dieser Arbeitsplatz scheine im Verzeichnis der anerkannten Arbeitsplätze der Postfiliale 9090 Klagenfurt vom 01.12.2013 auf. Diesem tatsächlich eingerichteten und auch tatsächlich vorhandenen Arbeitsplatz seien Aufgaben verbunden, die der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet seien.

Da bei der Postfiliale 9020 Klagenfurt diese vakante Arbeitsplatz zu besetzen gewesen sei, bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse an der geplanten Versetzung zu Postfiliale 9020 Klagenfurt.

Im Hinblick auf die im Rahmen der Fürsorgepflicht zu wählende schonendste Variante sei geprüft worden, ob ein anderer für die Beschwerdeführerin in Betracht kommender freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Laut Mitteilung des Filialnetzes, Vertrieb West, gebe es in der weiteren und näheren Umgebung des Wohnortes der Beschwerdeführerin keinen ihrer dienst-und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden freien Arbeitsplatz. Dabei seien die Filialen in 9710 Feistritz an der Drau (Entfernung 2,5 km), 9545 Radenthein (Entfernung 18,9 km), 9611 Nötsch (Entfernung ca. 24,9 km), 9813 Möllbrücke (Entfernung 29,8 km), 9501 Villach (Entfernung 24,6 km), 9508 Villach (Entfernung 26,6 km), 9523 Villach-Landskron (Entfernung 24,7 km), 9620 Hermagor (Entfernung 31 km), 9586 Fürnitz (Entfernung 40,2 km), 9220 Velden (Entfernung 40,5 km), 9560 Feldkirchen (Entfernung 44,3 km), 9601 Arnoldstein (Entfernung 52,2 km), 9022 Klagenfurt (Entfernung ca. 60 km) und 9010 Klagenfurt (Entfernung ca. eine 60 km) geprüft worden.

Es sei auch geprüft worden ob andere Beamten für die in Rede stehende Versetzung in Betracht genommen werden könnten, wobei dem Exponiererpool der Postfiliale 9500 Villach noch vier weitere Beamte angehörten:

Die Mitarbeiterinnen XXXX und XXXX könnten aufgrund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in PT 4 nicht auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 5 versetzt werden. Außerdem würden diese Beamtin an in ihrer Eigenschaft als Springerinnen bei Abwesenheit von Filialleitern auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 4 eingesetzt. XXXX sei in PT 5 eingestuft, könne aber als Personalvertreter gemäß § 65 BPVG nur mit seiner Zustimmung versetzt werden.

Weitere 10 Mitarbeiter der Postfilialen 9506 Villach, 9560 Feldkirchen, 9546 Bad Kleinkirchheim, 9871 Seeboden, 9872 Millstatt, 9632 Kirchbach, 9542 Afritz und 9587 Riegersdorf könnten ebenfalls aufgrund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in PT 4 nicht auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit PT 5 versetzt werden.

Der Beamte XXXX (PT 5) sei in 9773 Irschen wohnhaft, das 125 km von der Postfiliale 9020 Klagenfurt entfernt sei. Die Beamtin XXXX (PT 5) wohne in 9653 Liesing, das ca. 150 km von Klagenfurt entfernt sei. Die Angestellte XXXX sei in 9640 Kötschach wohnhaft, das ca. 130 km von Klagenfurt entfernt sei.

Demgegenüber sei der Wohnort der Beschwerdeführerin (9711 Paternion) nur 61 km von Klagenfurt entfernt. Die oben erwähnten Mitarbeiter würden daher durch eine Versetzung nach Klagenfurt wesentlich stärkere wirtschaftliche Nachteile erleiden als die Beschwerdeführerin.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass sie nach Klagenfurt eine tägliche Wegstrecke von 121 km zu bewältigen habe und ihre Mutter nicht mehr in vollem Ausmaß pflegen könnte, werde angeführt, dass die geltend gemachten familiären und wirtschaftlichen Gründe mangels anderer freier Planstellen und wegen des Vorliegens des überwiegenden dienstlichen Interesses an der Versetzung nicht berücksichtigt werden könnten. In Zeiten erhöhter Mobilität sei es für einen Beamten zumutbar einen gewissen zeitlichen Mehraufwand für die Fahrt zur Dienststelle in Kauf zu nehmen. Im Übrigen habe sie die Möglichkeit, nach erfolgter Versetzung einen Antrag auf Pendlerpauschale bzw. Fahrtkostenzuschuss zu stellen. Die Notwendigkeit für pflegebedürftige Angehörige eine Betreuung zu organisieren, bestehe für viele. Ein Anspruch auf bestimmte Dienstzeiten oder ein besonderer Versetzungsschutz sei aus den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes nicht ableitbar.

Zu den Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass ihr nach erfolgter Versetzung wieder Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8 auferlegt würden, sei anzuführen, dass der Arbeitsplatz auf den sie mit gegenständlichem Bescheid versetzt werde, ausschließlich PT 5-wertige Tätigkeiten umfasse. Durch eine bloße Dienstplanänderung könne ihr auf Dauer auch keine unterwertige Verwendung zugewiesen werden, was auch nicht beabsichtigt sei.

Die gegenständliche Versetzung auf einen Arbeitsplatz im Bereich der Postfiliale 9020 Klagenfurt, der der dienst-und besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin entspreche, sei die schonendste Maßnahme, um ihr eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde zwar Ermittlungen angestellt habe, ob für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes bei der Postfiliale 9020 Klagenfurt noch andere geeignete Beamtin/Beamtinnen infrage kommen würden. Allerdings habe sich die belangte Behörde bei diesen Ermittlungen zum einen nur auf jene 4 Beamten bezogen, die gegenwärtig - so wie auch die Beschwerdeführerin - auch den Exponiererpool der Postfiliale 9500 Villach angehörten. Zum anderen habe sie nur auf jene Beamte Bedacht genommen, deren Wohnort noch weiter vom Dienstort Klagenfurt entfernt sei, als jener der Beschwerdeführerin. Nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet für die Besetzung dessen Zentralraum Kärntens, nämlich im Bahnhofspostamt der Landeshauptstadt Klagenfurt gelegenen Arbeitsplatzes keine geeignetere Bediensteten zur Verfügung stehen sollten, für welche die Verwendung auf diesem Arbeitsplatz keine so wesentlichen wirtschaftlichen und persönlichen Nachteile darstellen würde. Zu diesem Bediensteten seien jedenfalls auch solche zu zählen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur österreichischen Post AG stehen würden.

In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin vor der Dienstzuteilung am 15.04.2013 von der belangten Behörde das Angebot gemacht worden sei, gegen eine Abfertigung i.H.v. €

85. 000,-freiwillig aus dem Postdienst auszuscheiden. Wenn nun aber die Beschwerdeführerin laut der belangten Behörde angeblich die einzige für diesen Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Bedienstete sein solle, sei nicht verständlich, warum wir ein solches Angebot überhaupt gemacht worden sei. Der wahre Grund für die Zuteilung und anschließende Versetzung auf den beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatz dürfte daher eine Situationsmaßnahme gegen die Beschwerdeführerin sein und nicht der von der belangten Behörde behauptete Umstand, es stünden keine anderen geeigneten Bewerber für die Besetzung des Arbeitsplatzes bei der Postfiliale 9020 Klagenfurt zur Verfügung.

Davon abgesehen sei die belangte Behörde nur unzureichend auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eingegangen. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass die 82-jährige Mutter der Beschwerdeführerin an Diabetes und einer Makuladegeneration leide und mittlerweile nahezu vollständig erblindet sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihres Gatten (2007) und ihres Vaters (2008) die einzige noch lebende Familienangehörige und besorge in der dienstfreien Zeit die Pflege und den Haushalt ihrer Mutter. Das tägliche Pendeln nach Klagenfurt, die damit verbundenen Spätdienste sowie die zweimal im Monat anfallenden Wochenenddienste seien ihr daher nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin bereite ihrer Mutter das Frühstück und das Abendessen zu. Lediglich zu Mittag erhalte sie "Essen auf Rädern". Vor allem aber müsse sie ihr zu ärztlich fix verordneten Zeiten Insulinspritzen verabreichen (06.30 bzw. 18.30 Uhr). Auch wenn nach dem seit 10.09.2014 geltenden Dienstplan die Beschwerdeführerin nur mehr bis 19:00 Uhr Dienst versehen müsse, komme sie frühestens um 19:45 Uhr nachhause und könne erst dann, als 1 Stunde und 15 Minuten nach dem ärztlich festgelegten Termin das Insulin ihrer Mutter verabreichen.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile sei festzustellen, dass sie gemäß § 22 RGV 1955 keinen Anspruch auf Ersatz ihrer hohen Fahrtkosten mehr geltend machen könne. Zum Hinweis der belangten Behörde auf die Möglichkeit ein Pendlerpauschale zu beantragen bzw. den Fahrtkostenzuschuss zu erlangen, sei auszuführen, dass es sich beim Pendlerpauschale nur um eine Lohnsteuerfreibetrag handle. Auf die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses bestehe wiederum kein Rechtsanspruch. Überdies könne dieser nicht dieser Beschwerdeführerin tatsächlich anfallenden Fahrtkosten abdecken.

Im Hinblick auf die unrichtige rechtliche Beurteilung wird ausgeführt, dass der in Aussicht genommene Arbeitsplatz ID 89129 im Verzeichnis der bei der Postfiliale 9020 Klagenfurt bestehenden Arbeitsplätze nicht aufscheine, weshalb gar kein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 3 BDG vorliege.

Die Beschwerdeführerin sei zwar schon seit dem 15.04.2013 der Postfiliale 9020 Klagenfurt dienstzugeteilt und auf dem Arbeitsplatz ID 89129 tätig, doch übe sie dort Tätigkeiten des Arbeitsplatzes ID 64204, der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0827 fachlicher Hilfsdienst/Schalter, aus. Zum Aufgabenbereich dieser unterwertigen Tätigkeit gehörten unter anderem Verladetätigkeiten, wie das Abladen von per LKW gelieferten Containern. Im Verteilerraum der Postfiliale müsse sie die Post (auch Pakete) schlichten und auf diese Container verteilen und einsortieren. Schließlich müsse sie die Container über die Rampe des LKW zum Postamt bzw. die einsortierten Container wieder zurück zum LKW bringen.

Der von der Beschwerdeführerin seit dem 10.09.2014 zu verrichtende Dienstplan sehe zwar keine Arbeiten, die der Verwendungsgruppe PT 8 zugeordnet seien, mehr vor. Allerdings sehe die Beschreibung des unter ID 89129 verzeichneten Arbeitsplatzes, auf den die Beschwerdeführerin seit dem 15.04.2013 dienstzugeteilt bzw. eingesetzt sei, ausdrücklich auch "Amts-, Verlade- und Stempeldienst" vor. Derartige Dienste seien für die unter die Verwendungsgruppe PT 8 fallenden Verwendungen typisch. Auch die belangte Behörde habe in ihrem Schreiben vom 22.09.2014 angeführt, dass auf diesem Arbeitsplatz pro Woche 32 Stunden im Fachdienst und 8 Stunden im nicht fachtechnischen Dienst anfallen würden. Es sei daher zu befürchten, dass nach einer definitiven Versetzung auf dem Arbeitsplatz ID 89129 der Dienstplan neuerlich geändert werden könnte und die Beschwerdeführerin dann wieder zu Tätigkeiten eine niedrigeren Verwendungsgruppe herangezogen werden könnte.

Zur Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach es im Zuge von Jahr Erschließungen zu einer Reduktion der Personalreserve gekommen sei, von der auch die Beschwerdeführerin betroffen sei, und des dementsprechend für die Beschwerdeführerin bei der Postfiliale 9500 Villach keine Verwendungsmöglichkeiten mehr gäbe, sei festzuhalten, dass nach Informationen der Beschwerdeführerin mit 03.11.2014 bei der Postfiliale 9500 Villach sehr wohl wieder ein Arbeitsplatz, welcher der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet sei, frei geworden sei. Selbst wenn nun im Zuge der Reduktion der Personalreserve im Exponiererpool von 5 auf 4 Mitarbeitern tatsächlich kein Bedarf mehr an der von der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Dienstzuteilung am 15.04.2013 ausgeübten Tätigkeit als Springer mehr bestehen sollte, hätte die belangte Behörde vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der amtswegigen Versetzung der Beschwerdeführerin auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz in Klagenfurt absehen müssen. Schließlich hätte es - jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eine für die Beschwerdeführerin schonendere Variante als die von der belangten Behörde angeordnete gegeben. Die Versetzung der Beschwerdeführerin auf den von ihrem Wohnort wesentlich weiter entfernten Arbeitsplatz in der Postfiliale 9020 Klagenfurt belastet daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Es werde beantragt

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

2. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 zur Postfiliale 9020 Klagenfurt ersatzlos behoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass es durch die Schließung von 71 Postämtern in Kärnten seit dem 01.01.2010 zu einer Verringerung der Mitarbeiter in der Personalreserve, die für Verwaltungstätigkeiten der Schaltermitarbeiter zuständig sind, gekommen ist. Aus diesem Grund wurde durch die belangte Behörde - im Hinblick auf die erforderliche Kostenminimierung - die Personalreserve im Exponiererpool der Postfiliale 9500 Villach von 5 auf 4 Mitarbeiterinnen reduziert. Die belangte Behörde hat mit dieser Argumentation in ausreichender Weise dargetan, dass im Hinblick auf die oben dargestellte Organisationsänderung ein Abzugsinteresse bezüglich der Beschwerdeführerin bestanden hat.

Gemäß § 38 Abs. 4 BDG ist eine Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch hier, weil das Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin gegeben ist, um die erforderliche Kostenminimierung erzielen zu können. Die anderen 4 Mitarbeiter des Exponiererpools der Postfiliale 9500 Villach kamen nicht in Betracht, da 3 Mitarbeiterinnen der Verwendungsgruppe PT 4 angehören und ein Mitarbeiter zwar der Verwendungsgruppe PT 5 angehört, aber gemäß § 65 BPVG nicht gegen seinen Willen versetzt werden kann. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für die Beschwerdeführerin schonendste zu wählen und ihr eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10 mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass mit 03.11.2014 eine freie Planstelle der Verwendungsgruppe PT 5 vorhanden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass laut Mitteilung der belangten Behörde bei der Postfiliale 9500 nur drei Planstellen der Verwendungsgruppe PT 5 vorhanden sind, die dauernd besetzt sind.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Einwände hat die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis der Berufungskommission vom 21.11.2008, GZ. 48/15-BK/08, zu Recht festgestellt, dass eine Fahrtstrecke von 61 km (in einer Richtung) der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann. Soweit sie die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass abgesehen von einer zeitlich um 1 Stunde und 15 Minuten verzögerten Verabreichung der Insulindosis keine konkreten Erschwernisse behauptet werden. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit eine Betreuung für pflegebedürftige Angehörige zu organisieren, jedem Berufstätigen treffen kann. Ein Anspruch auf besondere Dienstzeiten oder einen besonderen Versetzungsschutz kennt das Beamten-Dienstrechtsgesetz nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.

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