W198 2007870-1•BVwG W198 2007870-1
W198 2007870-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W198 2007870-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Bernhard PAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Baden, vom 02.05.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.03.2014 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis 16.04.2014 verloren habe, weil er die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier mit Entlohnung nach dem Kollektivvertrag beim Dienstgeber OMV-Tankstelle XXXX vereitelt hätte, und weil auch keine Nachsicht erteilt werden könne. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung im zitierten Bescheid verwiesen.
2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF vor, dass er sehr wohl bereit gewesen wäre, an dieser Tankstelle als Tankstellenkassier zu arbeiten, es sei jedoch bis zum Vorstellungsgespräch keine Rede davon gewesen, dass er auch für die Zubereitung von belegten Brötchen und Sandwiches zuständig gewesen wäre, wozu er nicht in der Lage sei. Er arbeite seit über 20 Jahren in der Industrie gearbeitet und sei den Umgang mit größeren Maschinen gewohnt, es sei für ihn sehr schwierig, mit Wurst und Käse für belegte Brötchen zu hantieren, wegen der gestörte Feinmotorik in den Händen könne er nicht mit so kleinen Dingen arbeiten. Außerdem fehle ihm die Belehrung des Gesundheitsamtes bezüglich der Grundsätze der Lebensmittelhygiene.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Es stellte im Wesentlichen fest, der Mitbeteiligte habe in Polen das Lehramtsstudium für Geschichte und Politik abgeschlossen und als Gymnasiallehrer gearbeitet. In Österreich sei er jahrelang als Maschinenarbeiter tätig gewesen und suche nun wieder eine Vollzeitbeschäftigung in diesem Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich. Er sei zuletzt bis 27.01.2012 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe seit 13.08 2013 Notstandshilfe bezogen.
Am 28. Februar 2014 sei dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Tankstellenkassier bei der OMV-Tankstelle mit Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrags und möglichem Arbeitsantritt am 6.03.2014 zugewiesen worden. Am 5.03.2014 habe er ein Bewerbungsgespräch mit dem Personalverantwortlichen XXXX geführt, wobei erörtert worden sei, dass neben der Aufgabe als Kassier auch kleinere Tätigkeiten im Buffetbereich zu erledigen seien. Der Mitbeteiligte habe daraufhin erklärt, dass er dies nicht machen wolle, und die angebotene Beschäftigung abgelehnt.
XXXX habe im Anschluss der belangten Behörde bekannt gegeben, dass der Mitbeteiligte geäußert habe, er sei nicht bereit, mit Lebensmitteln zu arbeiten und die Gebäck- und Sandwichzubereitung zu übernehmen. Eine mögliche Beschäftigung sei aus dem Grund unterblieben. Was den Einwand der mangelnden Eignung betreffe, so hätte jedenfalls eine Einschulung stattgefunden und wäre die Sandwichzubereitung auch mit kräftigen Händen möglich gewesen.
Der BF habe der belangten Behörde gleichfalls bestätigt, dass er Einwände gehabt habe, weil er mit der Sandwichzubereitung nicht einverstanden gewesen sei. Er wolle zwar mit Lebensmitteln arbeiten, nicht aber im Rahmen eines Küchenbetriebs. Er habe auch zu Hause noch nie etwas in der Küche zubereitet, er sei mangels Erfahrung für die Sandwichzubereitung vollkommen ungeeignet.
Tatsächlich seien aber keine besonderen Kenntnisse für die zugewiesene Stelle als Tankstellenkassier gefordert worden. Vor allem seien für kleinere Tätigkeiten im Buffetbereich keinerlei Erfahrungen und keine Zertifikate/Nachweise bezüglich Lebensmittelhygiene nötig gewesen. Der Mitbeteiligte habe der belangten Behörde auch keine gesundheitlichen Einschränkungen - etwa zur behaupteten gestörten Feinmotorik in den Händen - bekannt gegeben. Aus den vorgelegten ärztlichen Befunden seien keine Zweifel hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle abzuleiten.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde im Wesentlichen, der Mitbeteiligte habe beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er nicht mit Lebensmitteln arbeiten könne und nicht bereit sei die Gebäck- und Sandwichzubereitung zu übernehmen. Besondere Fähigkeiten seien dafür aber nicht erforderlich gewesen, zudem wäre eine Einschulung erfolgt. Der BF habe auch keine gesundheitlichen Einschränkungen in Ansehung der vermittelten Stelle aufgewiesen, die vorgelegten ärztlichen Befunde hätten keine diesbezüglichen Zweifel ergeben, insbesondere sei die behauptete gestörte Feinmotorik in den Händen nicht erwiesen worden. Er habe daher alle Voraussetzungen für den Arbeitsplatz erfüllt, die Beschäftigung sei zumutbar und zuweisungstauglich im Sinn des § 9 AIVG gewesen. Der BF habe die angebotene zumutbare Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AIVG pflichtwidrig vereitelt und sei als arbeitsunwillig zu erachten. Es sei daher der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen auszusprechen gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AIVG seien nicht vorgelegen.
4. Der Mitbeteiligte stellte am 6.05. 2014 einen Vorlageantrag mit dem wesentlichen Vorbringen, er sei sehr wohl zur Aufnahme der angebotenen Beschäftigung bereit gewesen. Es sei unvorstellbar, dass es jedermann möglich sei, ohne besondere Fähigkeiten belegte Brötchen für den Verkauf zuzubereiten. Zudem sei fraglich, inwieweit die Zubereitung durch einen Tankstellenkassier nach dem Lebensmittelgesetz zulässig sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit des vorsitzenden Richters ( R ) und von den zwei beisitzenden fachkundigen Laienrichtern (LR1 und LR2) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ebenso wie ein Vertreter der belangten Behörde neuerlich zum gegenständlichen Sachverhalt befragt wurden. Als Zeugen wurden der Kundenbetreuer des BF bei der belangte Behörde und der geschäftsführende Gesellschafter der OMV-Tankstelle XXXX, des potentielle Dienstgebers des BF, einvernommen.
Im Folgenden werden nur die für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde wesentliche Teile der mündlichen Verhandlung zusammengefasst:
Auf Vorhalt des Faxes des geschäftsführender Gesellschafters der Tankstelle in XXXX an das AMS Baden vom 05.03.2014, wonach der BF beim Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht hätte, dass er nicht mit Lebensmitteln arbeiten wolle und nicht bereit gewesen wäre Lebensmittel zuzubereiten, antwortete der BF, dass ihm der Geschäftsführer auf seine Frage hin, wer die Brötchen zubereitet, die in der Tankstelle aufgelegt waren, geantwortet hat, dass er dies machen müsse, dies somit zu seinen Aufgaben in der Tankstelle zählen würde. Er führte weiter aus, dass er zuhause keine solchen Arbeiten machen würde. Er hätte einen Arbeitsunfall gehabt und seine rechte Hand sei beschädigt. Nachgefragt gab der BF weiters an, dass "er solche Tätigkeiten, wie beispielsweise das Zubereiten eines belegten Brotes, auch zuhause noch nie gemacht hat, weder für seine Familienmitglieder noch für sich selbst."
Nachgefragt gab der BF weiters an, dass er die vom AMS übergebenen Unterlagen hinsichtlich der Stellenbeschreibung gelesen hätte, dass er zuhause "kein Essen mache", dies auch nicht, wenn er "alleine ist". Er ist zuhause für die handwerklichen Tätigkeiten zuständig und er finde "daher", dass er "für die Essenszubereitung zuhause nicht zuständig ist".
Auf die Frage, was er glaube, warum er die Stelle nicht erhalten hätte, gab der BF an, dass das Klima zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Tankstelle "schon nach ein paar Sätzen schwer gewesen ist", dieses für ihn auf der Tankstelle unertragbar gewesen sei, "die Situation für ihn unangenehm war", er nach diesem Gespräch "im Auto gesessen ist und ein wenig geschwitzt hat", danach den Zettel des Geschäftsführers der Tankstelle für das AMS gelesen hat und "froh war, dass er an dieser Tankstelle nicht arbeiten muss."
Der Vertreter der belangten Behörde wies in der Verhandlung darauf hin, dass dem BF auch bewusst gewesen sei, dass ihm aufgrund des Notstandshilfebezuges auch Stellen im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden dürfen. Er verwies diesbezüglich auf die letzte Betreuungsvereinbarung vom 28.02.2014. Das AMS sei davon ausgegangen, dass die Zubereitung der Brötchen lediglich eine Nebentätigkeit gewesen sei und Hauptinhalt der Stelle die Tätigkeit als Tankwart gewesen sei. Es müsse bis dato keine schlechten Erfahrungen mit dem potenziellen Dienstgeber gegeben haben. Andernfalls wären keine weiteren Vermittlungen seitens des AMS erfolgt. Es wäre jedenfalls vermerkt worden. Das AMS hätte dann eine Überprüfung des potenziellen Dienstgebers durchgeführt.
Der geschäftsführende Gesellschafter der Tankstelle in XXXX führte aus, dass er sich an das Vorstellungsgespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern könne. Er hätte den Beschwerdeführer gefragt, was er davor gearbeitet hätte, worauf ihm der BF "seine Hände gezeigt und ihn gefragt hat, ob ich mir aufgrund dieser Hände vorstellen könne, dass er damit Brötchen zubereiten könne." Der BF hat das "gleich von sich aus gesagt." Im Zuge der Erörterung der Verdienstmöglichkeiten sei es zu einer Diskussion gekommen, in deren Verlauf der BF erklärt hätte, dass seine Frau Rechtsanwältin sei und er im Übrigen das Geld gut angelegt hätte. Er solle sich daher aus diesen Gründen um den BF keine Sorgen machen.
Er hätte auch mit dem BF die Tätigkeiten, die von ihm auf der Tankstelle durchzuführen gewesen wären, besprochen. Wenn ein Mitarbeiter nicht fähig sei, Brötchen zu streichen, dann sei er auch nicht arbeitsfähig. Eine prozentuelle Aufteilung der durchzuführenden Tätigkeiten sei nicht möglich. Ca. 65-70% sind Kassiertätigkeiten, die restlichen Prozent verteilen sich auf die sonstigen Arbeiten. Pro Schicht, das sind 12 Stunden, seien im Schnitt 6-7 Sandwichs zuzubereiten. Das heißt der Anteil dieser Tätigkeit sei nicht sehr hoch. Das hätte er dem BF auch damals gesagt.
Auf Nachfrage des BF, ob er den geschäftsführenden Gesellschafter gefragt hätte, "wer diese vielen Berge von Brötchen und Sandwichs zubereitet" antwortete geschäftsführende Gesellschafter der Tankstelle in XXXX, dass es "keine Berge von Brötchen oder Sandwiches bei ihm im Betrieb gibt."
Auf Vorhalt bestätigte der geschäftsführende Gesellschafter der Tankstelle in XXXX, dass der handschriftlichen Vermerk auf dem Fax der OMV XXXX an das AMS Baden vom 05.03.2014 von ihm stamme und auch seine Unterschrift trage. Er hätte damit dem AMS Baden mitteilen wollen, dass der BF den Job nicht annehmen wollte.
Der Betreuer des BF beim AMS Baden gab zeugenschaftliche einvernommen an, dass der BF nie erwähnt hätte, dass seine Motorik in den Händen aufgrund eines Arbeitsunfalles eingeschränkt sei. Aus seiner Sicht sei zu erwarten, dass ein Akademiker weiß, was zu den Tätigkeiten eines Tankstellenkassiers gehöre.
6. Mit Erkenntnis vom 15.12.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 - der Beschwerde statt, indem es den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe verneinte.
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Arbeitslose verpflichtet sei, eine ihm vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, widrigenfalls Arbeitsunwilligkeit vorliege. Eine zumutbare Beschäftigung habe nach § 9 Abs. 2 AIVG bestimmte Mindeststandanis zu erfüllen, und zwar müsse sie für den konkreten Arbeitslosen in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und dem Kriterium der angemessenen Wegzeit entsprechen. Sei nur eines dieser gleichwertigen Merkmale nicht gegeben, so sei die Zumutbarkeit zu verneinen und bleibe der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion. Der Dienstgeber dürfe keine vertraglichen Bedingungen verlangen, die in wesentlichen Punkten - wie etwa der Arbeitszeitgestaltung oder der Höhe der Entlohnung - zwingenden Rechtsnormen widersprächen.
Vorliegend sei von den erörterten Merkmalen jenes der angemessenen Entlohnung nicht erfüllt, die weiteren Kriterien seien daher nicht mehr zu prüfen. Nach den Feststellungen sei keine angemessene Entlohnung vorgelegen, weil in der Stellenausschreibung kein zumindest den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechendes Entgelt angeboten worden sei und nicht davon auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte das kollektivvertragliche Mindestentgelt für 2014 erhalten hätte.
Die belangte Behörde hätte keine Stelle zuweisen dürfen, bei der schon in der Ausschreibung keine angemessene Entlohnung in Aussicht gestellt worden sei. Von der Behörde sei zu verlangen, dass sie sich vor der Zuweisung mit den branchenrechtlichen Mindestlohnbestimmungen auseinandersetze und nicht entsprechende Ausschreibungen von vornherein nicht in die Auswahl der zumutbaren Stellen aufnehme.
7. Der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision der belangten Behörde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015, Zl Ra 2015/08/0004, statt und wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere aus:
Im konkreten Fall sei nicht ersichtlich, dass die Anführung eines nicht zumindest dem aktuellen Kollektivvertrag entsprechenden Stundenlohns in der Stellenausschreibung das Arbeitsverhältnis für den BF evident unzumutbar gemacht hätte. Es ist nach den Feststellungen eine Beschäftigung "mit Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrags" angeboten und im Stellenangebot die Entlohnung als "verhandelbar" erklärt worden. Im Hinblick darauf kann aber die Nennung eines Mindestentgelts von € 7,44 brutto pro Stunde zwanglos als bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung gewertet werden. Auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts dürfe daher nicht von einer Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung wegen nicht angemessener Entlohnung ausgegangen werden.
Im fortgesetzten Verfahren hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage - auf der bisher das Hauptgewicht des Verfahrens lag - auseinanderzusetzen, ob der BF im Hinblick auf die Ablehnung bestimmter Tätigkeiten im Tankstellenshop (Buffetbereich) nach den sonstigen Zumutbarkeitskriterien des § 9 AIVG als arbeitswillig zu erachten ist (oder nicht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen vorgenommen und den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt und konnte dieser anhand des vorgelegten Verwaltungsakts und den beigeschlossenen Datenabfragen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachvollzogen werde. Weiters hat sich das erkennende Gericht in der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 einen umfassenden Eindruck von dem seinerzeitigen Bewerbungsgespräches des BF gewinnen können.
2. Der BF war zuletzt vom 13.09.2010 bis 27.01.2012 als Arbeiter bei der XXXX vollversichert beschäftigt, bezog vom 28.01.2012 bis 31.01.2012 Krankengeld und vom 01.02.2012 bis 25.02.2012 eine Urlaubsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis. Vom 26.02.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 12.08.2013 bezog der BF Arbeitslosengeld, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Seit 13.08.2013 steht der BF im Notstandshilfebezug. Der BF ist am 04.07.1957 geboren, verheiratet, hat Sorgepflichten für ein Kind (geboren am 28.10.1995) und wohnt mit seiner Ehegattin und seinem Kind im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Der BF hat in Polen das Lehramtsstudium für Geschichte und Politik abgeschlossen und war als Gymnasiallehrer beschäftigt. Diese Ausbildung wurde in Österreich nicht nostrifiziert. Der BF hat daher für den österreichischen Arbeitsmarkt keine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen, jedoch jahrelange Berufserfahrung als Maschinenarbeiter und sucht wiederum eine Vollzeitbeschäftigung in diesem Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich in den Bezirken Baden, Mödling, Wr. Neustadt bzw. im Bundesland Wien. Er besitzt den Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug.
3. In der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem BF vom 17.04.2014 ist unter anderem enthalten, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenarbeiter (Kunststoffverarbeitung) bzw. Außendienstmitarbeiter oder sonstigen zumutbaren Beschäftigungen in Vollzeitbeschäftigung in den Bezirken Baden, Mödling, Wiener Neustadt und Wien unterstützt.
4. Am 28.02.2014 wurde dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Tank stellenkassier bei der OMV Tankstelle - XXXX, in XXXX, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 06.03.2014 zugewiesen.
Im Zuge des Vorstellungsgespräches hat der BF gegenüber dem geschäftsführenden Geschäftsführer der Tankstelle in XXXX erklärt, dass er nicht bereit ist mit Lebensmitteln zu arbeiten bzw. Lebensmittel zuzubereiten (Gebäck- und Sandwichzubereitung). Es hätte diese Tätigkeit lediglich einen geringen Anteil an den sonst zu erledigenden Tätigkeiten des BF in der Tankstelle ausgemacht und erforderte diese Stelle auch keinerlei besondere Erfahrung, noch irgendwelche Zertifikate/ Nachweise bezüglich Lebensmittelhygiene.
Die vom BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte haben keine Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle hervorgerufen und war auch seine Gesundheit diesbezüglich nicht gefährdet. Für die zugewiesene Stelle waren keine besonderen Fähigkeiten oder Qualifikationen erforderlich, die der BF nicht aufgewiesen hat.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der BF sowohl in der niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2014 größtenteils die Ausführungen des geschäftsführenden Gesellschafters der Tankstelle XXXX gegenüber der belangten Behörde bestätigt hat. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen hat, dass er die Essenszubereitung sowohl für sich als auch für andere quasi aus "innerer Einstellung" heraus ablehne. Beispielsweise hat der BF in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er "auch zuhause keine solchen Arbeiten mache", er das auch "nie zuhause bislang gemacht hätte, auch nicht für sich selbst und damit auch nie etwas zu tun hatte." Er finde, dass er dafür zuhause "nicht zuständig" ist. "Sein Zuständigkeitsbereich zuhause sind die handwerklichen Tätigkeiten."
Aus diesen Ausführungen lässt sich die innere Ablehnung des BF zur Essenszubereitung ableiten, die der BF auch im Zuge des Bewerbungsgespräches zum Ausdruck gebracht hat. Das lässt sich insbesondere auch aus der zeugenschaftlichen Aussage des geschäftsführenden Gesellschafters der Tankstelle in XXXX in der mündlichen Verhandlung ableiten, wonach der BF "von sich aus" und noch bevor das Gespräch auf die durchzuführenden Tätigkeiten, wie insbesondere auch der Essenszubereitung , gekommen ist, auf seine Hände gezeigt hätte und gefragt hat, ob er sich aufgrund dieser Hände vorstellen könne, dass der BF damit Brötchen zubereiten könne. Das Gericht folgt diesbezüglich den glaubhaften Ausführungen des Zeugen (geschäftsführender Gesellschafter der Tankstelle in XXXX) in der mündlichen Verhandlung, die auch nicht im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen stehen.
Entsprechendes hat der geschäftsführende Gesellschafters der Tankstelle in XXXX auch schon gegenüber der belangten Behörde in der schriftlichen Rückmeldung (einlangend ebendort am 07.03.2014) hinsichtlich der Bewerbung des BF am 05.03.2014 sowie in der Nennung des Grundes für die Nichteinstellung bekannt gegeben. Demnach hat der BF im Zuge des Vorstellungsgespräches erklärt, nicht mit Lebensmitteln arbeiten zu wollen und ist der BF nicht bereit gewesen, die Gebäck- und Sandwichzubereitung zu übernehmen.
Das erkennende Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 den Eindruck gewinnen, dass sich das Bewerbungsgespräch in der Art und Weise, wie es der geschäftsführenden Gesellschafters der Tankstelle XXXX mehrfach geschildert hat zugetragen hat und konnte der BF diesen Eindruck auch nicht überzeugend widerlegen.
Die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er nach diesem Vorstellungsgespräch "froh war, dass er an dieser Tankstelle nicht arbeiten muss", wertet das Gericht dahingehend, dass der BF nicht ernsthaft am Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses interessiert gewesen ist.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5.1. § 43 Abs. 3 VGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
3.5.2. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2014, Zl W198 2007870-1/6E, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 2015, Zl Ra 2015/08/0004-9, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes befunden hat. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 02.05.2014, GZ: XXXX, ist damit unerledigt.
3.5.3. Gemäß § 63 abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung wegen nicht angemessener Entlohnung auszugehen. Vielmehr hat es sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage - auf der bisher das Hauptgewicht des Verfahrens lag - auseinanderzusetzen, ob der BF im Hinblick auf die Ablehnung bestimmter Tätigkeiten im Tankstellenshop (Buffetbereich) nach den sonstigen Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG als arbeitswillig zu erachten ist (oder nicht).
3.5.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
§ 9 AlVG legt Folgendes fest:
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) (...).
(4) (...).
(5) (...).
(6) (...)
(7) (...)
(8) (...)
§ 10 AlVG bestimmt Folgendes:
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...).
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...).
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
3. 7 Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).
Im konkreten Fall war zu klären, ob der BF die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
Der BF hat durch sein Verhalten im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 05.03.2014 die Einstellung vereitelt, indem er erklärte, nicht mit Lebensmitteln arbeiten zu wollen bzw. nicht die Gebäck- und Sandwichzubereitung (Essenszubereitung) zu übernehmen.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es keinen Grund an den diesbezüglichen Aussagen des geschäftsführenden Gesellschafters der Tankstelle XXXX vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu zweifeln und hat der BF dies auch durch diverse Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 2.).
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem BF zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Die geforderten Tätigkeiten erforderten keinerlei besondere Erfahrung, noch irgendwelche Zertifikate/ Nachweise bezüglich Lebensmittelhygiene.
Es sind auch keinerlei gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen und hat der BF auch bis dato keine entsprechenden ärztlichen Nachweise vorgelegt, dass es dem BF aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen ist, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A, Punkt 3.5., wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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