W189 2013819-1•BVwG W189 2013819-1
W189 2013819-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2015
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Intensität,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Streitigkeiten, staatlicher<br/>Schutz, Versorgungslage
W189 2013819-1/9E
W189 2013820-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) von XXXX und
2. ) von XXXX , alle StA. Moldawien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, 1.) Zl. 1032588508-140047037 und 2.) Zl. 1032588802-140047045, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides
wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) von XXXX und
2. ) von XXXX , alle StA. Moldawien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, 1.) Zl. 1032588508-140047037 und 2.) Zl. 1032588802-140047045, beschlossen:
A) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Moldawien, der moldawischen Volksgruppe zugehörig sowie orthodox, reisten am 07.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2014 erstbefragt wurde.
Dabei gab sie an, ihren Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben. Sie sei mit dem Bus von XXXX über Rumänien und Ungarn nach Wien gefahren. An den Grenzen seien zwar im Autobus die Reisepässe vom Lenker eingesammelt und bei der Kontrolle vorgewiesen worden, sie sei aber illegal und ohne Dokumente gereist und sei auch nicht kontrolliert worden.
Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie von ihrem namentlich genannten Lebensgefährten tyrannisiert worden sei. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie sich vor ihrem Lebensgefährten. Sie habe dort auch nichts. Ihr Lebensgefährte habe gemeint, dass er sie umbringen und ihr dann auch den Sohn wegnehmen werde.
Ihr Sohn - der Zweitbeschwerdeführer - habe keine eigenen Fluchtgründe. Für diesen würden die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe gelten.
Die Erstbeschwerdeführerin habe noch nie Ausweis- bzw. Reisedokumente besessen. Sie habe nur eine Geburtsurkunde, wisse aber nicht, wo sie diese habe.
Am 16.10.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund.
Ihre Mutter habe sie drei Jahre nicht mehr gesehen und kenne sie auch deren Aufenthaltsort nicht. Ihr Vater sei in Moldawien.
Sie erklärte, im Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Diesen habe sie nichts hinzuzufügen.
Sie habe im Herkunftsstaat nie Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden oder den Gerichten gehabt. Sie habe auch keine strafbaren Handlungen im Heimatland verübt. Befragt, ob sie sich von sich aus jemals an die Behörden im Herkunftsstaat gewandt habe, meinte sie, sich in ihrer Heimatortschaft an die Polizei gewandt zu haben, da sie von ihrem Mann sehr schlecht behandelt worden sei. Die Polizisten seien aber Bekannte ihres Mannes gewesen und hätten deshalb nichts unternommen. Konkret habe sie sich vor ca. einem Jahr, als sie noch schwanger gewesen sei, an die örtliche Sicherheitsbehörde gewandt. Nach Wiederholung der Frage meinte sie, dass es vor einem Jahr im Oktober gewesen sei. Sie habe die Anzeige nicht direkt in der Dienststelle gemacht, sondern bei den Polizisten davor. Es sei eine kleine Ortschaft, wo jeder jeden kenne. Sie habe sich aus Angst niemals an eine andere Sicherheitsbehörde in einer anderen Stadt gewandt.
Befragt, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich an andere Sicherheitsbehörden in einer anderen Stadt zu wenden, verneinte sie dies, da sie von ihrem Mann zuhause eingesperrt worden sei und sie kein Geld gehabt habe. Von Gesetzes wegen hätte sie die Möglichkeit hiezu gehabt.
Die Erstbeschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Sie sei dann schwanger geworden und habe die Schule abgebrochen.
Ihr Vater lebe an einer näher genannten Adresse in XXXX in Moldawien. Ihre Mutter habe die Familie verlassen, als die Erstbeschwerdeführerin zehn Jahre alt gewesen sei. Sie sei nach Israel gegangen, um zu arbeiten. Ihre Mutter sei auch immer wieder nachhause gekommen. Sie habe die Erstbeschwerdeführerin auch nach Israel mitnehmen wollen. Ihr Vater sei aber dagegen gewesen und habe ihre Mutter mit dem Umbringen bedroht, falls sie noch einmal in die Nähe der Erstbeschwerdeführerin kommen sollte. Seither habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr. Geschwister habe sie keine. Zuletzt habe sie in einem näher genannten Dorf im Bezirk XXXX gelebt. Sie habe sich dort von März 2012 bis zum Tag ihrer Ausreise bei ihrem Lebensgefährten und Vater des Zweitbeschwerdeführers aufgehalten. Auf Nachfrage führte sie die Daten ihres Lebensgefährten an, der sich glaublich unverändert im genannten Dorf aufhalte.
Zuvor habe sie bei ihrem Vater gewohnt.
Befragt, wovon sie im Heimatland bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, meinte sie, dass ihr Mann sie eingesperrt habe. Wenn er außer Haus gewesen sei, dann habe sie ein Fenster geöffnet und sei zu ihrer Nachbarin gegangen. Bei dieser habe sie im Haus und im Garten gearbeitet. Das Geld, das sie dafür bekommen habe, habe die Nachbarin für sie in Verwahrung genommen. Sie kenne lediglich den Vornamen dieser Nachbarin, die mit einem Türken mit einem komplizierten Namen verheiratet sei. Konkret zur Nachbarin befragt, erklärte sie, dass diese in der Türkei gearbeitet habe, wo diese auch ihren Mann kennengelernt habe. Teilweise würden die Nachbarn in Moldawien und teilweise in der Türkei leben. Wenn sie nach Moldawien kommen, würden beide nicht arbeiten. Mehr könne sie zur Nachbarin nicht angeben.
Ihr Lebensgefährte habe in der Früh immer gesagt, dass er in die Arbeit gehe. Sie wisse aber nicht, was dieser gemacht habe. Sie habe seine Eltern nie kennengelernt, weshalb sie über diese nichts sagen könne. Er habe auch nichts über seine Familie erzählt. Einmal habe er erwähnt, eine ältere Schwester zu haben, welche aber bereits seit langer Zeit in Italien oder Spanien sei. Immer, wenn sie ihn nach seiner Familie gefragt habe, habe er gemeint, dies würde sie nichts angehen. Mehr könne sie über ihren Lebensgefährten bzw. den Vater des Zweitbeschwerdeführers nicht angeben.
Zur Ausreise befragt, meinte sie, am 05.10. mit ihren Nachbarn mit dem Auto nach XXXX gefahren zu sein. Sie habe die Nacht im Auto verbracht, sei gegen 10 Uhr vormittags mit dem Autobus Richtung Wien losgefahren. Das Busticket sei von der Nachbarin bezahlt worden. Ihr Ziel sei Österreich gewesen, da ihre Nachbarin gemeint habe, dass Österreich ein sehr humanes Land sei.
Auf Nachfrage erklärte sie, ihren Lebensgefährten in ihrer Ortschaft im Garten eines Lokals an ihrem 17. Geburtstag kennengelernt zu haben. Sie hätten sich in der Folge näher kennengelernt und habe sie ihm von ihrem Vater, der Alkoholiker sei, erzählt. Auch habe sie ihm erzählt, dass sie von ihrem Vater manchmal geschlagen werde, nachdem dieser getrunken habe.
Am 10.03.2012 sei sie zu ihrem Lebensgefährten gezogen. Ihr Freund habe ein Haus gehabt, in dem er allein gelebt habe. Das Dorf ihres Freundes habe ca. 900 oder 1.000 Einwohner gehabt.
Im Zuge ihrer Schwangerschaft sei sie - wenn auch unregelmäßig - in ärztlicher Betreuung im regionalen Spital in XXXX gewesen.
Befragt, wer ihre Ausreise organisiert und finanziert habe, meinte sie, dass sie - als ihr Sohn ein Monat alt gewesen sei -, immer wieder zur Nachbarin gegangen sei, die auf ihren Sohn aufgepasst habe. Sie habe bei der Nachbarin sauber gemacht. Sie habe sie dann ersucht, ihr bei der Ausreise behilflich zu sein.
Ihr Sohn sei im Spital in XXXX zur Welt gekommen.
Sie sei illegal und ohne Reisedokument ausgereist. Sie habe nie einen Reisepass gehabt. Außer einer Geburtsurkunde habe sie über keine Dokumente verfügt. Auch für ihren Sohn habe sie keine Geburtsurkunde, da sie kein Geld gehabt habe, eine ausstellen zu lassen.
Sie sei in ihrem Herkunftsstaat nicht politisch oder religiös tätig gewesen. Auch sei sie kein Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Sie sei auch niemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch heimatliche Behörden, staatliche Stellen oder private Dritte aufgrund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen.
Nach Aufforderung ausführlich ihre Fluchtgründe darzulegen, gab sie an, kein gutes Leben in ihrer Heimat gehabt zu haben. Der Vater ihres Kindes sei Alkoholiker und ein Tyrann gewesen. Sie habe ihr Kind nicht länger diesem Leben aussetzen wollen. Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Sie habe in der Heimat niemanden, der ihr helfen könnte.
Auf Vorhalt, dass sie sich in Moldawien an eine Sicherheitsbehörde in der Stadt XXXX wenden hätte können, zumal sie sich öfters nach XXXX zum Arzt zur Untersuchung begeben habe und außerdem die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort an eine Hilfsorganisation zu wenden, meinte sie, dass sie diese Möglichkeit nicht gehabt hätte, da ihr Lebensgefährte immer bei ihr gewesen sei.
Auf Vorhalt, ihr Vorbringen konkret und detailliert darzulegen, meinte sie, von ihrem Lebensgefährten bis zur Schwangerschaft geschlagen worden zu sein. Während der Schwangerschaft habe er ihr vorgeworfen, dass sie nicht von ihm schwanger sei. Ihr Lebensgefährte habe ihr nichts zu essen gekauft und sei aggressiv gewesen. Er habe andere Frauen nachhause gebracht und sie eingesperrt.
Nach Aufforderung, detailliert die fluchtauslösenden Ereignisse zu schildern, meinte sie, Angst gehabt zu haben, von ihrem Lebensgefährten umgebracht zu werden. Sie habe große Angst, dass ihr der Sohn weggenommen werde, sie von ihrem Lebensgefährten gefunden werde oder zurück müsse.
Von den heimatlichen Behörden, der Polizei, einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft werde sie nicht gesucht.
Aufgefordert, konkrete Angaben zu den Polizisten, den Bekannten Ihres Lebensgefährten zu machen, meinte sie, nichts über die Polizisten zu wissen. Dies sei alles, was sie dazu sagen könne.
Auf Nachfrage verneinte sie, in einem anderen Ort in Moldawien leben und arbeiten zu können. Ohne Geld könne man dort nichts machen.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie vom Vater ihres Sohnes gefunden werde. Dieser habe ihr gedroht, sie umzubringen.
Die Erstbeschwerdeführerin spreche kein Deutsch. Sie habe keine Verwandten in und auch sonst keine Beziehungen zu Österreichern. Sie lebe von der Grundversorgung. Sie spreche Russisch und Englisch und könnte jede Arbeit annehmen.
Auf Nachfrage erklärte sie, dass ihr Vater in einem Einfamilienhaus lebe. Dabei handle es sich um das Eigentum ihrer Vaters. Ihr Vater sei früher beim Militär gewesen, arbeite derzeit aber nicht. Er bekomme eine Unterstützung vom Staat. Er sei schon sehr lang vom Militär weg.
Ihr Sohn - der Zweitbeschwerdeführer - habe keine eigenen Fluchtgründe und sei gesund.
Unter Zugrundelegung allgemeiner Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten, dass sich aus der allgemeinen Lage ebenso wie aus ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten sei, dass auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen lassen würde.
Ebenso sei nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lasse sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem sei festzuhalten, dass es der Erstbeschwerdeführerin zuzumuten sei, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Weiters sei festzustellen, dass die von ihr vorgebrachten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Herkunftsstaates veranlasst hätten und vor einer Rückkehr in diesen abhalten würden, keinerlei Asylrelevanz aufweisen würden.
Festzustellen sei weiters, dass die von ihr vorgebrachten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Herkunftsstaates veranlasst hätten und vor einer Rückkehr in diesen abhalten würden, nicht den Behörden ihres Herkunftsstaates zurechenbar seien. Zudem sei keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, ihr Schutz zu bieten.
In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich sei nicht ersichtlich, dass ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Im Protokoll wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Aufforderung hiezu Stellung zu beziehen, schwieg.
I.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.10.2014 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 07.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität der Beschwerdeführer wurde nicht festgestellt, auch nicht, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien mit Verfolgung, resultierend aus den Behauptungen bzw. den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin zur rechnen hätten. Die belangte Behörde stellte auch nicht fest, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen seien oder zum aktuellen Zeitpunkt ausgesetzt seien.
Sie seien gesund, die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig und würden über Familienbezug verfügen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie - bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes - auch Unterkunft und Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorfinden würden. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin sei der Lebensunterhalt gewährleistet.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin vollkommen abstrakt und ohne Details zu nennen, Probleme mit ihrem Lebensgefährten als Grund für die Ausreise angeführt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung ihr Vorbringen detaillierter und ausführlicher zu schildern, sei die Erstbeschwerdeführerin dem nicht nachgekommen.
Es sei demnach davon auszugehen, dass ihr Vorbringen nicht der Realität entspreche, zumal Personen, die einschneidende Erlebnisse bzw. schwere Eingriffe in die körperliche Integrität hinter sich gebracht hätten, auch durchaus von anscheinenden Nebensächlichkeiten bzw. Belanglosigkeiten berichten würden.
Sie habe viele Probleme behauptet, jedoch kein einziges Problem konkret umschrieben und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass die von ihr behaupteten Probleme nicht der Realität entsprechen würden.
Die Erstbeschwerdeführerin habe auch widersprüchlich einerseits gemeint, von ihrem Lebensgefährten eingesperrt worden zu sein und deshalb nicht um Hilfe und Schutz bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen zu haben, andererseits aber ausgeführt, zu ihrer Nachbarin gegangen zu sein, nachdem ihr Lebensgefährte das Haus verlassen habe. Sie sei von ihrem Lebensgefährten eingesperrt worden, aber durchs Fenster hinaus zu ihrer Nachbarin gegangen, wo sie gegen Bezahlung Haus- und Gartenarbeit verrichtet habe.
Sie habe auch keine konkreten Angaben bzw. Namen der Polizisten nennen können, die Bekannte ihres Lebensgefährten gewesen sein sollen.
Abgesehen von den genannten Umständen sei in einer Gesamtschau festzuhalten, dass sie einerseits angegeben habe, über einen Zeitraum von mehreren Jahren im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Freund/Lebensgefährten gewohnt zu haben und andererseits im Widerspruch zu dieser langen Lebensgemeinschaft über die Person sowie rund um die Person sowie das familiäre Umfeld Ihres Lebensgefährten/ Kindesvater nicht fundiert Auskünfte erteilen habe können. Es sei bei ihrem Vorbringen demnach von einem gedanklichen Konstrukt auszugehen.
Sie habe auch konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden ausgeschlossen. Selbst im auszuschließenden Fall der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sei keine Asylrelevanz des Vorbringens zu erkennen, da Übergriffe durch Private auch in Moldawien strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Moldawien bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Eine Billigung derartiger Übergriffe durch moldawische Behörden wurde weder von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, noch stehe dies mit dem ho. Amtswissen im Einklang. Ihren eigenen Angaben zufolge sowie in Übereinstimmung mit den ho. Länderberichten hätte sie sich an die zuständigen Sicherheitsdienststellen zwecks Hilfe und Anzeigenerstattung wenden können, jedoch liege es außerhalb der Möglichkeit eines jeden Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lasse, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet seien, die andernfalls überflüssig wären. Es könne aber von keinem Staat verlangt werden, jeden in seinem Staatsgebiet aufhältigen Bürger jederzeit umfassend zu schützen.
Es würden auch keine anderen Hinweise bestehen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Moldawien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergeben habe, gebe es in Moldawien keine Bürgerkriegssituation und es herrsche keine Hungersnot. Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie verfüge im Heimatland über eine Unterkunftmöglichkeit in Form ihres Elternhauses und über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Gestalt ihres Vaters. Ihr Vorbringen, wonach sie aus Furcht vor Verfolgung durch ihren Lebensgefährten ihr Heimatland verlassen habe, sei wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt nicht glaubhaft, sodass davon ausgegangen werden könne, dass Sie ebenso über Unterkunft und Unterstützungsleistung durch Ihren Lebensgefährten/Kindsvater verfüge.
Sie sei gesund und arbeitsfähig, weshalb der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet sei.
Wenn auch in Moldawien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden könne.
Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Grundversorgung in Moldawien gewährleistet sei. Es gebe keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfälle.
Die medizinische Behandlung von Erkrankungen sei laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Heimatland gewährleistet.
Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Moldawien einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens habe unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ebenfalls kein Hinweis gefunden werden können, dass sie im Falle einer Rückverbringung nach Moldawien einer in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gefahr ausgesetzt wäre.
Die Erstbeschwerdeführerin habe keine staatliche Verfolgung dargelegt.
Auch ihre Lebenssituation unterscheide sich nicht von anderen Bewohnern "vom Kosovo".
Auch im Hinblick auf das vorliegende Familienleben mit ihrem Sohn - dem Zweitbeschwerdeführer - sei kein anderes Ergebnis begründbar gewesen, da auch diesem kein Asyl zuerkannt worden sei.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass bereits unter Spruchpunkt I. angeführt worden sei, dass ihren Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei, weshalb in ihrem Fall auch von einer Gefährdungslage nicht ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht.
Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Moldawien habe es keinen Grund gegeben, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Moldawien wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein könnten, wenn jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, wofür es jedoch im gegenständlichen Fall mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe. Der Erstbeschwerdeführerin sei eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsstaat möglich.
Aufgrund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung im Moldawien ebenso gewährleistet sei, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es könne für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Es würden auch sonst keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über mehrjährige Schulbildung, habe Fremdsprachenkenntnisse und sei eine gesunde, arbeitsfähige Frau und verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie bei einer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten im Familienverband - bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes für Ihre Familie - verfüge.
Wie aus den Länderfeststellungen zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, würden für Rückgeführte nach Moldawien keine Gefährdungen bestehen und habe sie auch eine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale Ihrer Person zurückzuführen sei, nicht glaubhaft machen können.
Es hätten sich im Fall der Erstbeschwerdeführerin demnach keine Anhaltspunkte für die Erteilung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben.
Auch im Hinblick auf das vorliegende Familienleben mit ihrem Sohn - dem Zweitbeschwerdeführer - sei kein anderes Ergebnis begründbar gewesen, da auch diesem kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin beschränke sich auf ihren im Bundesgebiet aufhältigen Sohn - den Zweitbeschwerdeführer -, welcher potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Eine fortgeschrittene Integration sei nicht vorgetragen worden und halte sich die Erstbeschwerdeführerin erst kurz in Österreich auf.
Der Erstbeschwerdeführerin sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zulässig sei, zumal ihr im Herkunftsstaat keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Der Bescheid des Bundesamtes betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens mit seiner Mutter - der Erstbeschwerdeführerin - begründet. Zumal die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe für den Zweitbeschwerdeführer geltend gemacht habe und der Erstbeschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, habe auch dem Zweitbeschwerdeführer im Familienverfahren kein internationaler Schutz zuerkannt werden können.
I.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 30.10.2014 Beschwerde erhoben und diese ihrem gesamten Umfang nach angefochten. Die Beschwerde gelte aufgrund der Führung eines Familienverfahrens als Beschwerde gegen die Entscheidungen aller Familienangehörigen.
Es wurde insbesondere nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben beigefügt, das übersetzt wurde.
Darin wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen betreffend die Probleme mit ihrem Lebensgefährten. Dieser sei mit Vertretern der Sicherheitsorgane befreundet. Ihr Lebensgefährte habe ihr psychische und physische Gewalt angetan. Er habe sie zu Intimitäten gezwungen und sie geprügelt und erniedrigt, wenn sie sich verweigert habe. Er habe sie und ihre Mutter geprügelt. Sie könne sich daran erinnern, als sie in der Mitte gestanden sei, um ihre Mutter aus seinen Händen zu befreien.
Ihr Lebensgefährte habe getrunken und habe alles aus dem Haus verkauft. Sie hätten deswegen auch kein Wasser und keinen Strom gehabt.
Von ihrer Mutter habe sie schon drei Jahre lang nichts mehr gehört. Zuletzt habe sie von dieser gehört, in Israel zu arbeiten und gesundheitlich angeschlagen zu sein. Sie habe mit ihr über Telefon Kontakt gehabt und habe ihr Vater, als er davon erfahren habe, ihr gedroht, sie aus dem Haus zu werfen.
Ihren Lebensgefährten habe sie mit 17 Jahren kennengelernt und sei sie auf dessen Angebot sofort zu ihm gezogen, da sie von ihrem Vater schlecht behandelt worden sei. Ihr Lebensgefährte habe gemeint, sie zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sei, was er jedoch nicht getan habe. In Moldawien sei es eine Schande mit jemandem in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Ihr Lebensgefährte sei von Tag zu Tag aggressiver geworden, habe sie eingesperrt und ihr nichts zu essen gegeben. Sie habe dies über sich ergehen lassen, weil sie niemanden gehabt habe, der ihr ein Stück Brot gegeben habe.
Sie sei im August 2013 schwanger geworden. Als sie ihm dies gesagt habe, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und ihr gesagt, kein Kind zu wollen. Er habe ihr auch die Unterstützung verweigert. Er habe dann angefangen, andere Frauen ins Haus zu bringen. Er sei betrunken gewesen und unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe sie um 03.00 oder 04.00 Uhr in der Nacht aufgeweckt, um für ihn Essen zu machen. Er habe saubere Kleider aus dem Schrank genommen und habe gewollt, dass sie sie mit der Hand wasche, oder sie hätte das Haus sauber machen sollen.
Sie hätte während der Schwangerschaft Medikamente benötigt, für die sie kein Geld gehabt habe. Sie habe oft nichts zu essen gehabt und ihren Lebensgefährten auf Knien angefleht. Er habe aber nichts gemacht, sondern sie verspottet und ausgelacht. Es sei Oktober gewesen, als sie ihn überzeugen habe können, sie spazieren gehen zu lassen. Sie habe einen Polizisten im Dorf getroffen und ihm ihre Situation geschildert, dass sie schwanger sei, sie von ihrem Lebensgefährten verprügelt werde und nichts zu essen erhalte.
Ohne sie auf der Dienststelle zu vernehmen und eine Niederschrift anzufertigen habe er ihr gesagt, Maßnahmen zu treffen. Am Abend, als ihr Lebensgefährte heimgekommen sei, sei sie von diesem misshandelt und beschimpft worden. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ihn im Dorf vor seinen Freunden schlecht mache. Ab da an sei sie nur mehr in den Hof gegangen, um sauber zu machen.
Zur Geburt ihres Sohnes sei sie mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht worden, wo sie schlecht behandelt worden sei und ihr Kind per Kaiserschnitt zur Welt gebracht habe. Auch das Kind sei dort schlecht behandelt worden. Nach zwei Tagen sei sie nachhause geschickt worden. Sie habe den Zweitbeschwerdeführer dann zuhause selbst - auch medizinisch - versorgt. Als seine gesundheitlichen Probleme zu schlimm geworden seien, habe sie um Hilfe gebeten, man habe aber Geld von ihr haben wollen. Da sie nicht zahlen habe können, habe man ihr gesagt, dass er für chirurgische Eingriffe zu klein sei (er sei 3,5 Monate alt gewesen). Sie hätten zu ihr gesagt, dass sie noch etwas warten und Geld sparen solle. Als er vier Monate alt gewesen sei, habe sie die Summe bei der Nachbarin verdient gehabt, da sie bei dieser im Haus, im Hof und im Garten gearbeitet/geputzt habe. Sie seien ins Krankenhaus gegangen und ihr Sohn sei sofort operiert worden. Er sei nach nur drei Tagen und krank aus dem Krankenhaus entlassen worden. Ihr Lebensgefährte habe gesehen, dass der Zweitbeschwerdeführer krank sei, habe sich dafür aber nicht interessiert. Er habe geschrien, dass im Haus Ruhe sein solle, da sie ansonsten draußen schlafen müssten. Die Probleme hätten kein Ende gefunden. Als sie nach Österreich gekommen seien, sei ihr Sohn sehr krank gewesen. Am 16.10.2014 sei er aus dem Bett gefallen und habe nun ein Hämatom mit Flüssigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin habe Probleme mit dem Magen, sie könne kaum atmen und habe Probleme mit der Kopfhaut. Sie habe im Mund Blasen bekommen.
Sie wolle eine medizinische Versorgung für den Zweitbeschwerdeführer und fürchte sich für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vor ihrem Lebensgefährten. Dieser würde sie finden und sie zerstören, da sie geflüchtet sei. Sie wisse nicht, was dann mit dem Zweitbeschwerdeführer passieren würde.
Sie wolle hier die Schule beenden, studieren und arbeiten. Sie könne drei Sprachen sprechen und gehe in einen Deutschkurs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, Zlen. 1032588508-140047037 und 1032588802-140047045, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen mit der Erstbeschwerdeführerin am 08.10.2014 (Erstbefragung, AS 9-19) und am 16.10.2014 (AS 33-53), die Beschwerde vom 30.10.2014 (119-129) samt Übersetzung (OZ 5), sowie Einsicht in die im angefochtenen Bescheid zitierten allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wurde Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Moldawien, der moldawischen Volksgruppe zugehörig und orthodox. Mangels Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Identität, kann diese nicht festgestellt werden
Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die Beschwerdeführerin war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Die Beschwerdeführer waren im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihnen solche auch in Zukunft nicht.
Das von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Vorbringen wonach sie im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß verfolgt worden sei und im Fall einer Rückkehr werde, war nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin hat für den Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern ist dieser zur Wahrung der Familieneinheit mit der Erstbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Zum Herkunftsland der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und rund 3,6 Millionen Einwohner (Juli 2013 est.). (CIA 29.3.2013)
Staatsoberhaupt wurde nach langer Vakanz am 23.3.2012 Präsident Nicolae Timofti (parteilos). Regierungschef ist Premierminister Vladimir Filat (PLDM).
Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Seit 1990 werden freie Wahlen abgehalten, zuletzt am 28.11.2010. Eine Legislaturperiode dauert 4 Jahre. Bei den letzten Wahlen gibt es eine 4%-Hürde. Drei Parteien bilden als Regierungsparteien die Allianz für die Europäische Integration (AEI): Liberal-Demokratische Partei (PLDM), Demokratische Partei (PDM) und Liberale Partei (PL)
Die Opposition bilden die stimmenstärkste Partei der Kommunisten und die Partei der Sozialisten (PSRM). (AA 08/2012a)
Anfang März 2013 stürzte in der Republik Moldau die prowestliche "Allianz für die europäische Integration" (AEI) über einen von den oppositionellen Kommunisten eingereichten Misstrauensantrag, der von 54 der 101 Abgeordneten im Parlament unterstützt wurde. Das regierende Dreierbündnis aus Liberaldemokraten, Liberalen und Demokraten hatte sich zuvor so heillos zerstritten, dass auch die "Demokraten" gegen die Regierung stimmten.
Nach dem Rücktritt von Premier Vlad Filat hat Präsident Nicolae Timofti bis Mitte April Zeit einen neuen Premier vorzuschlagen. Kommt so keine neue Regierungsmehrheit zustande, muss der Präsident das Parlament auflösen. Dies hätte Neuwahlen zur Folge, bei denen ein Sieg der Kommunistischen Partei als wahrscheinlich gilt.
Für die Republik Moldau steht viel auf dem Spiel, wie etwa ein praktisch unterschriftsreifes EU-Assoziations- und Freihandelsabkommen. Moldau gilt als Musterland der Östlichen Partnerschaft der EU. (Presse 30.3.2013)
Sicherheitslage
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Moldauische Justizsystem ist auf Grund seiner sowjetischen Grundzüge wiederkehrend Gegenstand von Anpassungen. Die Probleme umfassen einen schlechten Rechtsrahmen, schlecht funktionierende Institutionen, fehlenden Professionalismus der Akteure, Korruption und fehlende finanzielle Mittel. Im Regierungsprogramm für die Periode 2011-2014 ist die Reform des Justizsystems als einer der Schwerpunkte ausgewiesen.
Die öffentliche Meinung in die Unabhängigkeit des Justizsystems ist durch ein niedriges Vertrauen geprägt.
Die Regierung hat im Jahr 2010 durch verschiedene Maßnahmen versucht, eine Verbesserung in die Wege zu leiten, was teilweise gelang. Im September 2010 hat die Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung einer besseren finanziellen Ausstattung des Justizsystems verabschiedet. Auf Grund dessen konnten vor allem Verbesserungen im Bereich der Transparenz wahrgenommen werden. Mehrere Gesetze wurden angepasst und einige institutionelle Änderungen vorgenommen.
Im Jahr 2010 wurden laut Ombudsmann insgesamt 429 Beschwerden im Hinblick auf freien Zugang zur Justiz registriert. Die Schwerpunkte dieser Beschwerden und Probleme beziehen sich auf die Qualität der Gerichtsurteile, die Verletzung des Rechtes der Parteien auf rechtliches Gehör, die Dauer der Fallbearbeitung, Nichtvollzug der Gerichtsurteile, etc. (ÖB 31.10.2011)
Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz. Behördliche Druckausübung auf Richter und Korruption waren weiterhin ernste Probleme. Es gab weiterhin Berichte, dass lokale Staatsanwälte und Richter für niedrigere Haftstrafen nach Bestechungsgeldern fragten. Oft meldeten Beobachter politische Einflußnahme auf Richter. Politische Faktoren spielten auch bei der Wiederbestellung von Richtern eine Rolle. Vor allem junge Richter, die ihre fünfjährige Probezeit absolvieren, waren dem Druck der Exekutive ausgesetzt.
Moldau besitzt einen Ethikkodex für die Justiz und Inspektionsrichter, die Fälle von richterlicher Verfehlung oder Ethikverstöße untersuchen und dem Supreme Council of Magistrates melden. 2011 wurden 69 Fälle gemeldet. 6 Richter wurden verwarnt, aber keiner entlassen oder wegen Korruptionsvorwürfen untersucht.
2011 gab es Reformen zur Stärkung des Justizsektors um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu erhöhen. Der Fokus der Reformen lag auf der Korruptionsbekämpfung und Erhöhung der Transparenz. Das mold. Parlament nahm das Gesetz zur Justizreformstrategie 2011-2016 Ende November 2011 an. Bereits im Juli beschloß es Spezialgerichte, wie Handels- und Militärgerichte, abzuschaffen, deren Kompetenzen auf Gerichte der generellen Rechtsprechung übergehen. (USDOS 05/2012)
Im Jahr 2012 befolgte die Republik Moldau die meisten der wichtigsten Empfehlungen des letzten ENP-Fortschrittsberichts. Sie erhöhte die Anstrengungen zur Umsetzung der Justizreformen und der Reformen zur Rechtsdurchsetzung.
Es gab beträchtliche Fortschritte bei der Reform der Justiz, wenn auch eine Reform des Büros des Generalstaatsanwalts noch ausständig ist. Im Februar 2013 wurde ein nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Justizreformstrategie 2011-2016 beschlossen. Die EU unterstützt diese Reform mit 70 Mio. Euro. Das Mold. Justizministerium hat einen permanenten Mechanismus zur Koordination und Überwachung seiner Umsetzung etabliert. Ein erstes Gesetzespaket wurde bereits vom Parlament angenommen. (EK 20.3.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, Reformvorhaben haben aber mit Geldmangel zu kämpfen und es gab Bestechung und politische Einflußnahme.
(FH 30.7.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen zivilen Behörden. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie ist unterteilt in regionale und städtische Kommissariate, die dem moldauischen Innenministerium unterstehen.
Es gab Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen und illegale Durchsuchungen. Korruption war weiterhin ein Problem.
Die Behörden verfolgten Berichte über Amtsmissbrauch in den Sicherheitsbehörden und anderswo, aber Beamte wurden selten erfolgreich angeklagt. Straflosigkeit war 2011 ein größeres Problem.
Es gab eine erste Phase einer Reform zur Bekämpfung von Missbrauch, Korruption und Straflosigkeit, die aber nicht unmittelbar Wirkung zeigen konnte. (USDOS 05/2012)
Das mold. Innenministerium initiierte eine tiefgreifende institutionelle Reform, die auch die Umformung der Grenzpolizei beinhaltet und die engagiert umgesetzt wird. Schlüsselgesetze wie etwa der Gesetzesentwurf über die Polizei etc. warten noch auf Umsetzung. (EK 20.3.2013)
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Gesetze verbieten grausame und unmenschliche Haft und Verhörmethoden, trotzdem gibt es Berichte, dass die Polizei sie anwendete und Gefangene geschlagen wurden. Gemäß dem parlamentarischen Ombudsmann nahmen Zahl und Schwere von Folterungen gegenüber den Vorjahren ab. So erhielt er in der ersten Hälfte 2011 150 Beschwerden wegen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Polizeistationen oder Gefängnissen. Folter wurde selten ernsthaft bestraft. Anti-Folter-Staatsanwälte erhielten 2011 200 Beschwerden und untersuchten 28 Fälle. Von 11 Untersuchungen gegen Polizeibeamte die Urteile zur Folge hatten, erhielten 2 Beamte Gefängnisstrafen, die später aufgehoben wurden. 7 Beamte wurden freigesprochen.
Foltervorwürfe gegen Polizisten werden oft als Amtsmissbrauch behandelt, wo die Strafen geringer sind und öfter in Bewährungsstrafen umgewandelt werden. Staatsanwälte erhoben 2011 in 50 Fällen Anklage gegen Polizisten wegen Amtsmissbrauchs. 22 erhielten Bewährungsstrafen, einer eine Gefängnisstrafe, ein anderer ein Bußgeld.
Die Abteilung zur Bekämpfung von Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelte mit 4 Staatsanwälten Foltervorwürfe gegen die Sicherheitsbehörden. Gemäß Ombudsmann hat sich seit Einrichtung dieser Abteilung die Zahl der Folterfälle moderat verringert. Gemäß CPT (Antifolterkomitee des Europarats) ist Misshandlung aber immer noch ein ernstes Problem, vor allem während Verhören. Die Anti-Folter-Staatsanwälte leiden unter knappen Mitteln. (USDOS 05/2012)
Die Zahl der Beschwerden über Misshandlung stieg Anfang 2012 weiter an, wenn das auch kein absoluter Beweis für einen Anstieg der Gewalt in Polizeigewahrsam ist, geben Berichte über einen Anstieg der Gewalt in Gefängnissen Grund zur Besorgnis. Moldau hat eine größere Überprüfung der Strafprozessordnung und andere Reformen begonnen, wie die Überprüfung des Ombudsmannsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches, um die Probleme von Folter und Misshandlung strukturell anzupacken, welche vom CPT identifiziert wurden. (EK 20.3.2013)
Korruption
Korruption war weiterhin ein größeres Problem des Landes. Die Gesetze sehen Strafen für Korruption vor, aber sie wurden nicht effektiv umgesetzt. Korruption beeinträchtigte auch die Gerichte. Polizeikorruption war weiterhin ein ernstes Problem.
Der Chef des moldauischen Center for Combating Economic Crimes and Corruption (CCECC) berichtete öffentlich von politischem Druck auf seine Behörde.
Korruption im Bildungsystem war weiterhin ein Problem. (USDOS 05/2012)
2012 wurden mit finanzieller Unterstützung der EU ambitionierte Reformen in Justiz und Rechtssystem zur Bekämpfung der Korruption begonnen.
Beim Kampf gegen Korruption gab es trotz politischer Uneinigkeit einige Fortschritte. Eine umfassende Anti-Korruptionsstrategie und ein Aktionsplan 2012-2013 wurden vom CCECC in Konsultation mit der Zivilgesellschaft angenommen. Die mold. Gesetze sind nach Änderungen mit den wichtigsten internationalen Instrumenten in Übereinstimmung. Das CCECC wurde in ein nationales Anti-Korruptionszentrum umgewandelt, muss keine Wirtschaftverbrechen mehr verfolgen und wurde direkt dem Parlament unterstellt. Auch wurde eine Nationale Integritätskommission für Beamte gegründet. (EK 20.3.2013)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind.
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen. (USDOS 05/2012)
Im September 2012 nahm das Parlament die Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 und den Aktionsplan für deren Umsetzung an. Es wurde eine eigene Stelle gegründet, die Vertreter beider Seiten aufweist und für die Kooperation zwischen Regierung und Zivilgesellschaft zuständig ist. Es fanden weiterhin regelmäßige Konsultationen über das National Participation Council statt. Das Verhältnis zwischen NGOs und vielen Ministerien ist gut. (EK 20.3.2013)
Ombudsmann
Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Mitarbeiter des Menschenrechtszentrums veranstalteten Fortbildungen für Anwälte und Journalisten, besuchten Gefängnisse, berieten die Gesetzgebung und veranstalteten Diskussionsrunden.
Zwischen Jänner und Juli 2011 erhielt das MHRC 860 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. 147 betrafen die persönliche Sicherheit und Würde, 194 betrafen freien Zugang zur Justiz, 81 betrafen freien Zugang zu Information, 80 betrafen soziale Hilfe, 29 betrafen das Recht auf Arbeit, 49 das Recht auf Privatbesitz und 76 Einmischung in das Recht auf Familienleben und Gesundheit. (USDOS 05/2012)
Moldau hat eine größere Überprüfung der Strafprozessordnung und andere Reformen begonnen, wie die Überprüfung des Ombudsmannsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches, um die Probleme von Folter und Misshandlung strukturell anzupacken, welche vom CPT identifiziert wurden. (EK 20.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (05. 2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Moldova, http://www.state.gov/documents/organization/186593.pdf, Zugriff 4.4.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy (ENP) in Republic of Moldova. Progress in 2012 and recommendations for action, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373353_2013-progress-report-moldova-en.pdf, Zugriff 3.4.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.
Moldau hat seit Erklärung ihrer Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)
Für Fortschritte bei Reformen bei Demokratievertiefung und Menschenrechte erhielt Moldau im Rahmen der Östlichen Partnerschaft 28 Mio. Euro zusätzlich von der EU.
Im Mai 2012 bestätigte die dritte Runde im EU-Moldau Menschenrechtsdialog Moldaus politischen Willen Menschenrechte zu fördern. (EK 20.3.2013)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen.
Es gab Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen und illegale Durchsuchungen. Korruption war weiterhin ein Problem.
Die Behörden verfolgten Berichte über Amtsmissbrauch in den Sicherheitsbehörden und anderswo, aber Beamte wurden selten erfolgreich angeklagt. Straflosigkeit war 2011 ein größeres Problem.
Die Gesetze verbieten grausame und unmenschliche Haft und Verhörmethoden, trotzdem gibt es Berichte, dass die Polizei sie anwendete und Gefangene geschlagen wurden. Gemäß dem parlamentarischen Ombudsmann nahmen Zahl und Schwere von Folterungen gegenüber den Vorjahren ab.
Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten.
Zwischen Jänner und Juli 2011 erhielt das MHRC 860 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. 147 betrafen die persönliche Sicherheit und Würde, 194 betrafen freien Zugang zur Justiz, 81 betrafen freien Zugang zu Information, 80 betrafen soziale Hilfe, 29 betrafen das Recht auf Arbeit, 49 das Recht auf Privatbesitz und 76 Einmischung in das Recht auf Familienleben und Gesundheit. (USDOS 05/2012)
Die pro-europäische Regierungskoalition AEI verfolgte eine aktive Reformpolitik und befasste sich mit seit langem bestehenden Defiziten in den Bereichen freie Presse, zivilgesellschaftlichem Engagement und Rechtsreform. (FH 27.6.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen konnten die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Pressefreiheit hat sich seit 2009 signifikant verbessert.
Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen werden aber Persönlichkeiten der Politik besessen bzw. unterstützt, diese vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 22 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst.
Es gab Berichte über Fälle, in denen Journalisten der Zutritt zu Veranstaltungen von Parteien und anderen öffentlichen Institutionen verweigert wurde.
Einige Journalisten praktizierten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums.
Klagen von Regierungsbeamten wirkten sich negativ auf den Willen der Medien aus, über Korruption oder sensible Themen zu berichten. Es übten einige Zeitungen Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten Verleumdungsklagen anstrengen.
Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. (USDOS 05/2012)
Der vom Presserat, dem Selbstregulierungskörper der Medien, beschlossene Ethikkodex für Journalisten trat in Kraft. Die Regeln für die Medienberichterstattung über Wahlen wurde geändert. (EK 20.3.2013)
Die pro-europäische Regierungskoalition AEI verfolgte 2010 eine aktive Reformpolitik und befasste sich mit seit langem bestehenden Defiziten in den Bereichen freie Presse, zivilgesellschaftlichem Engagement und Rechtsreform.
Im April 2010 verabschiedete das mold. Parlament das Gesetz über freie Meinungsäußerung, das die Bestimmungen zu Objektivität und Zensur auf europäischen Standard bringt. Zusätzlich wendet die Medienregulierungsbehörde Audiovisual Coordinating Council (ACC) eine neue Monitoring-Methode an. Nach Einschätzung von NGOs und Öffentlichkeit ist die in früheren Zeiten sehr parteiische öffentliche Sendeanstalt Teleradio-Moldova, deutlich objektiver geworden. Es gibt durch die verbesserte Gesetzgebung seit 2010 auch zwei neue Fernseh- und vier neue Radiosender.
Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Rechtsprechung die Medien besser schützen will. So wurden Anklagen gegen Polizisten erhoben, die verdächtigt werden 2009 Protestierende und Journalisten angegriffen zu haben. (FH 27.6.2011)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit, in der Praxis wurde dieses Recht aber gelegentlich eingeschränkt.
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind.
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen. (USDOS 05/2012)
Im September 2012 nahm das Parlament die Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 und den Aktionsplan für deren Umsetzung an. Es wurde eine eigene Stelle gegründet, die Vertreter beider Seiten aufweist und für die Kooperation zwischen Regierung und Zivilgesellschaft zuständig ist. Es fanden weiterhin regelmäßige Konsultationen über das National Participation Council statt. Das Verhältnis zwischen NGOs und vielen Ministerien ist gut. (EK 20.3.2013)
Frauen/Kinder
In puncto häusliche Gewalt - oft verbunden mit Geschlechterdiskriminierung - wurden mehr Schutzbefehle zugunsten der Frauen erlassen, aber der Umsetzungsgrad war weiterhin niedrig. Auch wurden sie selten innerhalb der vorgeschriebenen 24 Stunden erlassen. (EK 20.3.2013)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Strafen belaufen sich auf 3 Jahre bis lebenslang. Auch Vergewaltigung n der Ehe ist verboten. Es gab 2011 260 Ermittlungen wegen Vergewaltigung, 19 weniger als 2010. 56 wurden eingestellt, 124 führten zu Anklagen.
Häusliche Gewalt gilt als Verbrechen, bestraft mit bis zu 15 Jahren Haft. 2011 gab es 340 registrierte Fälle. 17 einschlägig Verurteilte waren 2011 in mold. Gefängnissen.
Im Opferschutz gibt es Kooperationen der Behörden mit NGOs.
Die Behörden unterstützen bewußtseinsbildende Kampagnen bezüglich häusliche Gewalt.
Die Gesetze verbieten Geschlechterdiskriminierung. Frauen haben auch statistisch gesehen bessere Jobs als Männer. Trotzdem verdienten sie im Schnitt 73,3% des männlichen Einkommens.
Schulbildung für Kinder ist kostenlos und bis zur neunten Schulstufe verpflichtend. Aufgrund unzureichender öffentlicher Finanzierung müssen manche Schulen, speziell in ländlichen Gebieten, dennoch Gebühren von den Eltern einheben, was nicht illegal ist. Manche Eltern ließen ihre Kinder daher zu Hause. Die Regierung gewährte daher Beihilfen für arme Familien.
Die Gesetze verbieten Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung. Dazu gehört auch Zwang zur Bettelei. 2011 hatten Strafverfolgungsbehörden 576 Fälle von Verbrechen gegen Kinder und Familien untersucht.
Es gab Berichte über Kinderprostitution. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 16 Jahre. Kommerzieller Sex mit Minderjährigen wird als Vergewaltigung bestraft. Der Besitz usw. von Kinderpornographie wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft.
Die Bedingungen in Waisenhäusern sind weiterhin schlecht. Geldmangel führt zu schlechter Ernährung, mangelnder Beheizung und Krankheiten. Schätzungen zufolge sind 25% der Kinder in Waisenhäusern gar keine Waisen. Ein oder beide Elternteile waren am Leben, haben ihre Kinder jedoch verlassen, um im Ausland zu arbeiten. (USDOS 05/2012)
Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesamt hat - soweit das Vorliegen eines Asylgrundes überprüft wurde - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im o.a. Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.
Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführer aus Moldawien stammen, hat sich aufgrund von Sprach- und örtlichen Kenntnissen der Erstbeschwerdeführerin ergeben.
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, da sie von ihrem Lebensgefährten eingesperrt und misshandelt worden sei. Sie befürchte, von diesem umgebracht zu werden.
Festzuhalten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin stets verneint hat, irgendwelche Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben.
Bevor die hypothetische asylrechtliche Dimension der dargelegten privaten Probleme der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durchleuchtet wird, die bereits vom Bundesamt vollkommen zurecht verneint wurde, hält die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass das Bundesamt auch vollkommen zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass das vorgetragene Fluchtvorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich insbesondere unplausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Vorbringen auch widersprochen.
Dem Bundesamt war zu folgen, dass das Vorbringen betreffend den Lebensgefährten und die Situation mit diesem vollkommen oberflächlich und vage geschildert worden ist. Auch in der Beschwerde wurde die Erstbeschwerdeführerin nicht konkreter, rückte jedoch den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers in den Vordergrund, der sich Richtung Ausreise immer weiter verschlechtert haben soll, worin auch allenfalls das tatsächliche Motiv für die Ausreise erkannt werden kann.
Dem Bundesamt war auch zu folgen, dass das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin einerseits von ihrem Lebensgefährten eingesperrt worden sein will, andererseits bei ihrer Nachbarin gearbeitet haben will, nicht in Einklang zu bringen ist und konnten die Ungereimtheiten an der Version, wonach die Erstbeschwerdeführerin eingesperrt zuhause gelebt haben soll, mit der Beschwerde nicht ausgeräumt werden.
Es entbehrt jeglicher Lebenserfahrung, dass die Erstbeschwerdeführerin einerseits von ihrem Lebensgefährten zuhause eingesperrt worden sein will, sie andererseits jedoch bei ihrer Nachbarin arbeiten hat können. Bei dieser soll sie derart regelmäßig gearbeitet haben, dass sie sich die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers und die Ausreise leisten hat können.
Zu ihrem Lebensgefährten konnte sie nicht angeben, welcher Beschäftigung dieser nachgegangen sei bzw. was dieser den ganzen Tag gemacht habe und erklärte sie vor dem Bundesamt, zur Nachbarin gegangen zu sein, nachdem dieser das Haus verlassen habe. Es mutet völlig unnachvollziehbar an, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Angst vor ihrem Lebensgefährten es überhaupt riskiert haben soll das versperrte Haus zu verlassen, um bei einer Nachbarin zu arbeiten, konnte sie sich doch nie sicher sein, ob ihr Lebensgefährte nicht zufällig unter Tags auftauchen würde.
Die Erstbeschwerdeführerin schilderte in der Beschwerde, dass im Zuge der Geburt des Zweitbeschwerdeführers die Nachbarn die Rettung gerufen hätten. In der Beschwerde wurde geschildert, dass nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers, dieser medizinisch behandelt und sogar operiert worden sei.
Zumal laut den Schilderungen immer wieder medizinische Termine wahrzunehmen gewesen seien, kann dem Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin immer eingesperrt gewesen sei, auch unter diesem Aspekt nicht gefolgt werden.
Zu Bedenken war in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen vor dem Bundesamt und in der Beschwerde, wonach ein völliges Desinteresse des Lebensgefährten am Zweitbeschwerdeführer bestanden haben soll. Dieser soll den Zweitbeschwerdeführer vor der Geburt bereits abgelehnt haben und sich auch nach der Geburt beschwert haben, wenn dieser zu laut gewesen sei. Vor dem Bundesamt erklärte sie überhaupt, dass der Lebensgefährte, als er von der Schwangerschaft erfahren habe, abgestritten habe, der Vater des Zweitbeschwerdeführers zu sein.
Bei tatsächlichem Zutreffen ihres Vorbringens ist nicht nachvollziehbar, wie die Erstbeschwerdeführerin unerkannt vom Lebensgefährten heimlich bei der Nachbarin mit ihrem kranken Baby arbeiten hat können, um die Behandlungen für den Zweitbeschwerdeführer zu bezahlen.
In der Beschwerde meinte sie auch, beim ersten Versuch, eine Behandlung für den Zweitbeschwerdeführer zu erhalten, von den behandelnden Ärzten nachhause geschickt worden zu sein, da sie die notwendige Behandlung nicht zahlen haben können. Als sie das Geld zusammenbekommen habe, sei der Zweitbeschwerdeführer operiert worden.
Auch dieses Vorbringens spricht dagegen, dass der Lebensgefährte die Erstbeschwerdeführerin zuhause eingesperrt hat. Es ist auch vollkommen unplausibel, wie die Erstbeschwerdeführerin die Bezahlung der teuren medizinischen Behandlungen des Zweitbeschwerdeführers bei der von ihr geschilderten Lebenssituation mit ihrem Lebensgefährten vor diesem rechtfertigen konnte.
Auch unter Berücksichtigung der Beschwerde bleibt das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vollkommen unstimmig und nicht nachvollziehbar, weshalb dem Bundesamt zuzustimmen war, dass das Vorbringen in der von ihr geschilderten Form nicht glaubwürdig ist.
Das Vorbringen zeigt unabhängig von seiner Glaubwürdigkeit deutlich, dass die Erstbeschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Lebensgefährten zur Anzeige zu bringen, oder sich an andere staatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen zu wenden.
Vor dem Bundesamt bestätigte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage auch, von Gesetzes wegen die Möglichkeit gehabt zu haben, sich in der Angelegenheit an staatliche Behörden zu wenden.
Sie meinte in diesem Zusammenhang dies aus Angst nicht gemacht zu haben und schilderte wiederum vollkommen oberflächlich und vage, dass sie zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, sie sei schwanger gewesen, sich auf der Straße an einen Polizisten in ihrem Heimatort, wo jeder jeden kenne, gewandt habe. Es habe sich jedoch um einen bekannten Polizisten ihres Lebensgefährten gehandelt. Sie habe keine offizielle Anzeige auf einer Polizeistation aufgegeben und habe der Polizist ihrem Lebensgefährten davon erzählt, da sie von diesem am Abend wegen dem Vorfall bedroht worden sei. Angaben zu dem bekannten Polizisten ihres Lebensgefährten konnte sie keine tätigen. Die Erstbeschwerdeführerin blieb im Übrigen auch völlig vage und oberflächlich, was Informationen über ihren Lebensgefährten betrifft. Insbesondere konnte sie aber in keiner Weise darlegen, dass ihr Lebensgefährte in einer hohen staatlichen Position wäre, oder Einfluss auf sämtliche staatliche Behörden im Herkunftsstaat habe. Dieser soll lediglich Bekannte bei der Polizei am Wohnort in Moldawien haben. Die Erstbeschwerdeführerin meinte vor dem Bundesamt, dass dort jeder jeden kenne.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin vermeint, dass dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, sich an die Polizei oder eine andere staatliche Stelle zu wenden, muss dies als nicht glaubwürdig bewertet werden, zumal - wie zuvor ausführlich dargelegt - es nicht der Wahrheit entsprechen kann, dass sie zuhause eingesperrt von ihrem Lebensgefährten kontrolliert worden sei.
Der Erstbeschwerdeführerin wäre demnach sehr wohl zumutbar und möglich gewesen, bei einer Polizeistation außerhalb ihres Wohnortes gegen ihren Lebensgefährten Anzeige zu erstatten, oder sich an eine andere staatliche oder nichtstaatliche Stelle um Schutz vor ihren Lebensgefährten zu wenden.
Das Bundesamt ist demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerdeführerin überhaupt keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat und selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens - wovon die erkennende Richterin im Lichte der dargelegten Umstände nicht ausgeht - kein Asyl zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich erklärt, mit einer Privatperson - ihrem Lebensgefährten - aufgrund häuslicher Gewalt Probleme gehabt zu haben.
In Summe gewann auch das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Schilderung über die ihr in ihrer Heimat entgegengebrachte Gewalt eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen wollte, was ihr aber in Folge der zahlreichen Widersprüche nicht gelungen ist, weshalb aus den dargestellten Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ihr Vorbringen einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Selbst wenn den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zumindest in ihrem Kernvorbringen ein glaubhafter Sachverhalt zu entnehmen wäre, nämlich dass sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei, ist festzuhalten und als notorisch vorauszusetzen, dass in Moldawien eine Schutzlosigkeit der Erstbeschwerdeführerin sich anhand der Schilderungen nicht ableiten lässt und sich aus der Verfolgung durch Private kein asylrelevantes Vorbringen ableiten lässt. Diese sind weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Moldawien zurechenbar. Auch ist zweifellos davon auszugehen, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, sodass im konkreten Fall jedenfalls angenommen werden kann, dass die behauptete Verfolgung gewalttätiger Privatpersonen durch die zuständigen Behörden geahndet wird. Dass bei Vorliegen von Korruption lokaler Sicherheitskräfte die Möglichkeit besteht, sich an übergeordnete Dienststellen zu wenden, ergibt sich aus zahlreichen als notorisch vorauszusetzenden Berichten zu Moldawien.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin ihren Lebensgefährten nicht zur Anzeige bringt, sie hätte offenbar die Möglichkeit gehabt, sich an eine Polizeistation außerhalb ihres Aufenthaltsortes zu wenden, ist ihr dieser Umstand selbst zuzurechnen und insofern nicht nachvollziehbar, als sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst ausführte, nie Probleme mit der Polizei bzw. Behörden gehabt zu haben. Ihre Rechtfertigung, sie hätte einmal erfolglos versucht, bei einem bekannten Polizisten ihres Lebensgefährten Anzeige zu erstatten, sei sonst aber immer eingesperrt gewesen, weshalb sie keine Möglichkeit hiezu gehabt habe, war lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Erstbeschwerdeführerin, wie umfassend dargelegt, nicht eingesperrt und unter ständiger Kontrolle ihres Lebensgefährten gestanden ist.
Im Einklang mit den aktuellen Abschnitten der Länderfeststellungen zu Moldau geht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen im Wesentlichen hervor, dass Vergewaltigung bzw. häusliche Gewalt in der Republik Moldau strafbar ist, zur Anzeige gelangt und vor Gerichten verhandelt wird. Obzwar es in Moldau Verbesserungsbedarf gibt, setzt die Regierung dennoch Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und instruiert die Vollzugsbehörden in wiederkehrenden Reformprozessen zur Verbrechensbekämpfung. Obzwar auch Korruption bei den Sicherheitsbehörden weiterhin ein Problem darstellt, hat die moldauische Regierung in mehreren Reformen unter Einbindung der internationalen Gemeinschaft Schritte zur Bekämpfung von Korruption gesetzt. Überdies können u.a. in Fällen von Untätigkeit der Behörden oder Gerichten Ombudsmänner befasst werden auch engagieren sich verschiedene NGO-s in Moldau zur Wahrung der Rechte insbesondere von Frauen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Republik Moldau sehr wohl Willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen und entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den in der GFK taxativ angeführten Gründen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in Moldau, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, ist im Ergebnis nicht erkennbar.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zur Entscheidungsbegründung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurück-zuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer in ihrem Heimatstaat drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Gründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Aber selbst wenn den Behauptungen der Beschwerdeführerin zumindest in ihrem Kernvorbringen ein glaubhafter Sachverhalt zu entnehmen wäre, nämlich dass sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei, ist festzuhalten, dass sich aus dem Sachverhalt jedenfalls ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, bei staatlichen Stellen im Heimatland Hilfe zu bekommen, wovon sie jedoch nicht Gebrauch gemacht hat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht weiters hervor, dass Vergewaltigung bzw. häusliche Gewalt in der Republik Moldau strafbar ist, zur Anzeige gelangt und vor Gerichten verhandelt wird. Es ergibt sich daraus außerdem, dass es in der Republik Moldau zwar Verbesserungsbedarf bei der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und bei der Unterstützung der Opfer gibt. Es ergibt sich daraus schließlich aber auch, dass die Behörden gegen Verbrechen vorgehen und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten.
Es ergibt sich somit aus dem Sachverhalt insgesamt nicht, dass eine Verfolgung der von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewährung durch den moldawischen Staat oder nichtstaatlicher Einrichtungen in Moldau nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die moldawischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war, da dieser nur zur Wahrung der Familieneinheit mit der Erstbeschwerdeführerin ausgereist ist und keine eigenen Verfolgungsgründe für ihn dargelegt worden sind.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt - soweit die Zuerkennung von Asyl betroffen ist - mit der Erstbeschwerdeführerin zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Verfolgungsbehauptung notwendig ist. Dort wiederholt die Erstbeschwerdeführerin lediglich ihr Vorbringen vor dem Bundesamt.
In der Beschwerde wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen überhaupt nicht beantragt und ist im Hinblick auf die ausführliche Befragung vor dem Bundesamt auch nicht angezeigt. Dort hat sie nämlich durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt bekommen, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurden dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Erstbeschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte die Erstbeschwerdeführerin nach ausdrücklicher Befragung im Zuge ihrer Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben. Auch unterfertigte sie das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und findet sich auch kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt wurde. Das Vorbringen zu ihrem Verfolgungsgrund bedarf keiner weiteren Klärung oder Ergänzung, sondern wurde von der Erstbeschwerdeführerin hinreichend deutlich vorgetragen. Eine weitere Befragung zum Fluchtgrund unter den gegebenen Umständen erscheint nicht zielführend.
Der maßgebliche Sachverhalt betreffend das Vorliegen eines Asylgrundes war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Soweit zur Beurteilung des Vorbringens auf seine Asylrelevanz weisen die Länderinformationen zum Herkunftsstaat die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Erstbeschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Zu A)
Obwohl gem. § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall - soweit die Zuerkennung von subsidiären Schutz betroffen ist - unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde begründet die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten damit, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr zum Vater/Großvater bzw. Lebensgefährten/Vater zumutbar sei, womit Unterkunft und Unterstützungsleistungen verbunden seien. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig und sei aufgrund dessen der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet.
Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Grundversorgung in Moldawien gewährleistet sei.
Auch wenn das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, was das Ausmaß der Überwachung und Kontrolle ihres Lebensgefährten sowie die Unmöglichkeit staatlichen Schutzes vor ihren Lebensgefährten zu erlangen als nicht glaubwürdig erachtet worden sind, kann die Erstbeschwerdeführerin, die durch ihre Ausreise hinreichend deutlich gezeigt hat, nicht mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuleben wollen, nicht auf die Möglichkeit einer Wohnsitznahme bzw. Unterstützung durch ihren Lebensgefährten verwiesen werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch ihre Situation zu ihrem Vater nicht derart dargestellt, dass ihr ohne weitere Begründung eine Möglichkeit zur Rückkehr zu ihrem Vater offenstehen würde. Das Verhältnis zu ihrem Vater wurde von der Erstbeschwerdeführerin vielmehr als äußerst problematisch dargestellt.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens vielmehr um eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind, die mangels familiären Umfelds in Moldawien bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wären.
Für das weitere Verfahren wird dies die Ausgangslage sein, anhand derer die belangte Behörde das Vorliegen von Gründen für die Gewährung von subsidiären Schutz zu beurteilen haben wird.
Die belangte Behörde hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, wie sich die Situation von Alleinerzieherinnen mit Kindern im Herkunftsstaat gestaltet. Unter der Überschrift "Frauen und Kinder" finden sich überwiegend Informationen zur Problematik Vergewaltigung/häusliche Gewalt/Prostitution, welche wenigstens noch Aktualität aufweisen. Hingegen sind die rudimentären Feststellungen zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage keinesfalls mehr aktuell, sondern sind diese vielmehr veraltet und behandeln die Situation von vor mehreren Jahren auf Grundlage des Reintegrationsprogrammes von IOM aus dem Jahr 2009, welches dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge in Moldawien bereits abgelaufen ist und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde ist im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig.
In den Verwaltungsakten finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Zweitbeschwerdeführers, wie sie in der Beschwerde behauptet wird. Die Erstbeschwerdeführerin wird im fortgesetzten Verfahren demnach auch zu ihrem und dem Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers zu befragen sein und zur Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen aufzufordern sein und für den Fall des Vorliegens einer schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung aktuelle Länderinformationen über Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat einzuholen haben.
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand kann demnach nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer derartigen Gefährdung als so mangelhaft, dass die zuvor genannten weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf zu verweisen war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Im fortgesetzten Verfahren erscheint demnach eine weitere Befragung der Erstbeschwerdeführerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und allenfalls aktuellen Entwicklungen des persönlichen und familiären Umfeldes im Herkunftsstaat unerlässlich. Unerlässlich ist schließlich auch die Einholung konkreter und vor allem aktueller Informationen zur wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat allgemein und im Besonderen zur Lebenssituation von Alleinerzieherinnen mit Kindern.
Was die Aktualität von Länderinformationen betrifft, wird insbesondere darauf zu achten sein, dass die Aktualisierung nicht darauf beschränkt bleibt, Zugriffsdaten zu bereits bestehenden Internetberichten zu aktualisieren, sondern tatsächlich aktuelle Informationen zur aktuellen Lage in Moldawien einzuholen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Durch das unterlassene Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt die Durchführung des Asylverfahrens im genannten Ausmaß auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide betreffend Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen war.
Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zum minderjährigen Sohn - den Zweitbeschwerdeführer - ebenfalls durch. ISd. § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit dem erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG die unter II., A) zitierte Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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