W158 2109622-1•BVwG W158 2109622-1
W158 2109622-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2015
Bescheidabänderung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,<br/>Direktzahlung, Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W158 2109622-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom XXXX, XXXX beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 20.11.2013 gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 14.11.2013, XXXX Beschwerde erhoben.
2. Der verfahrensgegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 02.07.2015 vorgelegt.
3. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 15.07.2015 wurde durch die Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie sämtliche Beschwerden, somit auch die Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 14.11.2013, XXXX, bereits zurückgezogen haben. Dieses Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2015 weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Demgemäß war die gegenständliche Verfahrenseinstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075).
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, dass sämtliche Beschwerden bezüglich Einheitlicher Betriebsprämien von 2008 bis 2014 zurückgezogen wurden, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Zurückziehung der Beschwerde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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