BVwG W155 1425972-1

W155 1425972-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2015

Regest

Aberkennungstatbestand, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2,<br/>Abwesenheit, Dauer, Duldung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung, subsidiäre Schutzgründe,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 1425972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1425972.1.00

Spruch

W155 1425972-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 3 a iVm § 8 Abs. 1 Zi 1 iVm § 9 Abs 2 Zi. 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Gleichzeitig wird gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Zi 5 iVm § 8 Abs. 1 Zi 1 Asylgesetz 2005 § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen moslemischen Glaubens, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 02.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. 1 Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX , Afghanistan zu stammen, wo er mit seiner Familie (Eltern, 4 Brüder, 4 Schwestern) bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei vor ca. einem Jahr schlepperunterstützt auf dem Landweg über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich über ein Jahr aufgehalten und sei, nachdem sich die Lage für die Flüchtlinge verschlechtert hätte, mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich weitergereist.

Zu seinem Fluchtgrund und seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt:

"Ich musste meine Heimat verlassen, weil die Taliban von meinen Eltern verlangten, dass ich zu ihnen komme und mit ihnen in den Krieg ziehe. Ab meinem 15. Lebensjahr kamen die Taliban ständig zu meiner Familie und forderten nach mir. Konkret war dies erstmals vor 2 Jahren der Fall. Da sich für mich zu einem früheren Zeitpunkt keine Möglichkeit bot, das Land zu verlassen, bin ich vor etwa 13 Monaten aus Afghanistan geflüchtet, um so den Taliban zu entgehen. Ich müsste zwischen den Kriegsparteien leben, konkret zwischen den Taliban, den Amerikanern und den Regierungstruppen. Es ist schwer dort zu leben."

1. 2 In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.3.2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass seine Familie von der Landwirtschaft gelebt habe und seine Geschwister mitgeholfen hätten. Sein Heimatdorf ( XXXX , XXXX), gehöre den Kochi an, die Dorfbewohner wären Hirten gewesen. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme einerseits mit der Regierung und andererseits mit den Taliban in seinem Dorf gehabt habe. In seinem Dorf seien die Taliban weitverbreitet. Wenn er in die Stadt gefahren sei, hätten die Behörden ihm vorgeworfen, zu den Taliban zu gehören. Im Dorf sei ihm vorgeworfen worden, ein Spion zu sein und mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Persönlich sei er zwischen Kämpfe der Taliban und den Behörden geraten. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, mit ihm persönlich zu kämpfen. Vor etwa zwei Jahren seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, weil sie ihn rekrutieren hätten wollen. Deswegen sei er von Afghanistan ausgereist.

2. 1 Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers auf Grund widersprüchlicher, oberflächlicher und nicht substantiierten Angaben. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurückkehren könne, da er eine gute Beziehung zu seinen Eltern habe und familiäre Unterstützung gegeben sei. Er könne in Afghanistan wieder als Hirte oder Landwirtschaftsgehilfe in der elterlichen Landwirtschaft mitarbeiten. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr sein wird.

2. 2 In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde "in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben (...) vervollständigt werden." Die Angaben des Beschwerdeführers wären weder zusammenhängend und zur Gänze betrachtet, noch der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei schlüssig und vollständig dargelegt worden und würde sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in seiner Heimat, wie diverse Länderinformationen nachweisen, decken.

3. 1 In der Folge, nämlich in der Zeit von März 2013 bis Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Körperverletzung (Faustschlag) und schwerer Körperverletzung (im Zustand der Alkoholisierung), wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten durch Entziehung der Behandlung einer offenen Tuberkulose, wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung, auf schwere Sachbeschädigung und Sachbeschädigung sowie abermals wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung ( "ich bring euch alle um, ich bring alle Österreicher um") bei der Staatsanwaltschaft Graz angezeigt. Zuletzt wegen Körperverletzung (Faustschlag) und wiederholtem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana).

Mit Schreiben vom 25.7.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation in Afghanistan in Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme und Vorlage aktueller ärztlicher Befunde und einer Bestätigung über den Behandlungsverlauf seiner offenen TBC- Erkrankung.

In einer Stellungnahme vom 8.10.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Anführung einiger Berichte aus, dass die Sicherheitslage, vor allem in seiner Heimatprovinz XXXX , äußerst prekär sei und eine Rückkehr in sein Heimatland auf Grundlage von Art. 3 EMRK nicht zumutbar sei. Der Befundbericht von Dr. Ingrid Thonmüller ergab eine behandlungsbedürftige Lungentuberkulose und die Empfehlung einer weiteren Medikamenteneinnahme bis mindestens Ende Oktober 2014.

3. 2 Mit Urteilt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9.2.2015, GZ 6 Hv 52/14t-56, wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf §§ 28 Abs. 1, 36 StGB gem. § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wegen:

unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 SMG;

Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gem. § 287 Abs. 1 (§ 83 Abs. 1) StGB;

vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB,

versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 STGB,

Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB;

gefährlicher Drohung in mehreren Fällen gemäß § 107 Abs. 1 StGB

Körperverletzung in mehreren Fällen gemäß § 83 Abs. 1 StGB;

Beleidigung gem. § 115 StGB und Diebstahl gem. § 127 StGB.

Für die Straftaten war teileweise gem. § 28 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren auszugehen. Mildernd wirkte sich gem. § 34 StGB das umfassende Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren aus. Erschwerend betrachtete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

3. 3 Am 18.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der belangten Behörde nicht teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, zu seiner Familien - und Lebenssituation sowie zu seinem Fluchtgrund befragt. Er gab zunächst an, keine Medikamente mehr zu nehmen und physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.

Der Beschwerdeführer führte aus, lange Zeit im Lager Traiskirchen verbracht aber dort keine Deutschkurse besucht zu haben. Dennoch könne er Deutsch sprechen, weil er die Sprache von Freunden gelernt habe. Er sei anschließend in Peggau und Deutschfeistritz gewesen und habe für zwei Monate eine polytechnische Schule besucht. In Graz sei er wegen seiner TBC Erkrankung in einem Krankenhaus behandelt worden. Er sei leider mit Drogen und Alkohol in Kontakt gekommen. Dieser Umstand habe ihm den Boden unter den Füßen weggezogen. Der Beschwerdeführer wiederholte die Angaben seine Familie betreffend. Seine Familie würde noch im Heimatdorf wohnen, sein Vater sei in Istanbul, um zu arbeiten. Mit seiner Mutter habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Er sei Pashtune, sunnitischer Moslem und Kutschi und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX , Stadt Pol- e Kumri, Provinz XXXX , Nordafghanistan gelebt. Die Familie habe den Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft und Viehzucht bestritten. Er sei nicht zur Schule gegangen.

Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass in Afghanistan Krieg gewesen sei, es habe allgemein Probleme gegeben, er selbst habe keine Probleme gehabt. Er sei bei seiner Ausreise 16 Jahre alt gewesen und sein Vater habe nicht gewollt, dass er sterbe. Es seien in seinem Dorf viele junge Leute gestorben, der Friedhof sei voll mit jungen Kämpfern. Sein Dorf sei nicht gut gewesen. Die Leute seien bei Bombenangriffe durch die Taliban gestorben. In seinem Dorf wären die Taliban gewesen. Es habe nicht nur kämpferische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen, sondern auch zwischen den Volksstämmen (Pashtunen, Usbeken, Tadjiken, ...) gegeben. Sein Vater habe vermeiden wollen, dass er ein Talib werde und mit ihnen kämpfe. Er habe nicht gewollt, dass er Analphabet bleibt und habe für den Beschwerdeführer die Schleppung organisiert und finanziert. Es habe sich seither viel geändert. Jetzt würden es keine Probleme für die jüngeren Geschwister geben.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass niemand persönlich an ihn herangetreten sei. Nach dem Beten seien die "Leute" in der Moschee herumgegangen und hätten auf die Burschen gezeigt, die mitkommen sollen. Sein Vater habe dies verhindert. Der Vater habe nach seiner Flucht keine Probleme mit den Taliban gehabt. Er sei ungefähr im Jahr 2010 geflüchtet. Das Werben von jungen Männern durch die Taliban habe ungefähr 2008 begonnen, der Höhepunkt sei 2009/2010 gewesen und habe etwa bis 2012 gedauert.

Nachgefragt ob der Beschwerdeführer Probleme mit der Regierung gehabt habe, antwortete er, dass dies ein allgemeines Problem des Dorfes gewesen sei. Zur Veranschaulichung zeichnete der Beschwerdeführer die Situation auf (Beilage 1). Er erläuterte, dass die Regierung die Grundstücke der Ahmadzai und der Wardak wegnehmen wolle.

Nachgefragt was passieren würde, wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsse, antwortete er, dass er dort bei "Null" beginnen müsse. Er müsse 18 Stunden arbeiten, um sich ein kleines Haus bauen zu können, er müsse 10 Jahre hart arbeiten. Er wolle keinesfalls zurück nach Afghanistan. Er sei in Gefahr, weil er keine Zukunft und kein Leben dort habe. Er könne auch nicht nach Kabul, dort gebe es schon genug Leute und die Mieten wären sehr hoch. Er habe keine Ausbildung. Er wolle in Österreich in einer Wohnung leben, er wolle eine Kochausbildung machen, heiraten und seine Familie in Afghanistan finanziell unterstützen. Er wolle Asyl bekommen, arbeiten gehen und seine Strafe bezahlen.

Auf die Gefahr einer Verfolgung aus einem Konventionsgrund angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, dass in Afghanistan Krieg sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil sein Vater es so entschieden habe. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen. Jetzt sei er 21 Jahre und entscheide für sich, dass er nicht zurückgehen wolle. Er habe eine große Familie in Afghanistan und würde kein Geld vom Staat bekommen. Dem Vorhalt, dass er ein Wirtschaftsflüchtling sei, entgegnete er mit dem Argument, dass es damals Probleme gegeben habe. Jetzt habe er keinen Rückhalt in der Familie, seine Familie interessiere ihn nicht, es gehe um sein Leben, er sei 21 Jahre alt.

Auf seine Straftaten angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Graz keine gute Auswahlmöglichkeit bei Freunden gehabt habe.

Die Vernehmung des Beschwerdeführers wurde in deutscher Sprache durchgeführt. Er hat darauf bestanden, alle Fragen selber zu beantworten. Die Unterstützung durch den Dolmetscher war nicht erforderlich, außer bei wenigen inhaltlichen Verständigungsschwierigkeiten.

Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht:

  • Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

  • Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 19.11.2014, in der Fassung 24.2.2015;

  • ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 23.5.2014;

  • INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

  • Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

  • Anfragebeantwortung des Staatendokumentation; Provinz XXXX ;

13.11. 2014

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Entgegennahme der Unterlagen sowie auf eine diesbezügliche Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX , Stadt XXXX Provinz XXXX . Seine Mutter und seine Geschwister (4 Brüder, 4 Schwestern) leben im Heimatdorf, sein Vater hält sich in Istanbul auf, um den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, die nächste Kontrolluntersuchung (Thoraxröntgen) ist am 21.7.2015 vorgesehen. Er geht in Österreich keiner geregelten legalen Erwerbstätigkeit nach. Mit Urteil 6 Hv 52/14t - 56 des Landesgerichts für Strafsachen, Graz vom 9.02.2015 wurde der Beschwerdeführer unter seiner angegebenen Identität ( XXXX) unter Bedachtnahme auf §§ 28 Abs. 1, 36 StGB gemäß § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und gem. § 389 Abs. 1 SPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Erschwerend betrachtete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mildernd wirkte sich gem. § 34 StGB das umfassende Geständnis sowie sein Alter unter 21 Jahren aus. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erklärt, in nachgewiesenen Zeiträumen und Zeitpunkten in Graz und an verschiedenen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Er wurde wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 StGB (§83 Abs. 1 StGB), der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB, versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, gefährlicher Drohung in mehreren Fällen gemäß § 107 Abs. 1 StGB, Körperverletzung in mehreren Fällen gemäß § 83 Abs. 1 StGB, Beleidigung gemäß §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StgB sowie des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wurde gem. § 43 a Abs. 3 iVm § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland wegen der Kämpfe zwischen Regierung, Taliban und Amerikanern (also der allgemeinen Sicherheitslage) Afghanistan verlassen. Sein Vater wollte verhindern, dass er von den Taliban rekrutiert wird. Persönlich wurde er von den Taliban nicht angesprochen, der Vater hat ihn vorsorglich aus Afghanistan weggeschickt, um ihm eine bessere Zukunft und eine Ausbildung zu ermöglichen.

1. 2 zur Situation in Afghanistan und der Heimatprovinz Baghlan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Sicherheitslage:

In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. In diesem Teil des Landes ereigneten sich zudem die meisten gezielten Tötungen. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

In der Provinz Ghazni stieg die Zahl der Vorfälle im ersten Quartal 2013 im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% an (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Im Jahr 2013 hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. In der Provinz Kunduz ist es den Taliban gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität sind im Norden bedeutsam (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

In den westlichen Provinzen haben die Anschläge ebenfalls weiter zugenommen. In der Provinz Faryab, in welcher die Taliban um strategisch wichtige Gebiete zur Verbindung ihrer Fronten im Westen und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze kämpfen, gilt die Sicherheitslage in gewissen Distrikten als "überwiegend nicht kontrollierbar" (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).

Exkurs: Provinz Baghlan

Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, angrenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).

Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).

Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

Grundsätzlich sind Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten im Alltagsleben in Afghanistan selten (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.5.2014).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). Beispielsweise kann es in Dörfern, die nahe von durch Paschtunen besiedelten Gebieten im Distrikt Qarabagh liegen, durchaus vorkommen, dass Hazara Anfeindungen ausgesetzt sind (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.5.2014).

Exkurs: Kutschi

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten (AA 31.3.2014). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu teuren, gepflegten Wohngegenden. Sie eignen sich entweder Grundstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in ertraglosen Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps, die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 4.2013).

De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlichen Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme aufgrund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreifen soll (AA 31.3.2014).

Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 2.2010).

Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch soll laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 27.2.2014).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Justiz ist in Afghanistan unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, ineffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014).

Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit und zum persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers gründen auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in sämtlichen Einvernahmen gleichgeblieben sind. Aufgrund mangelnder Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung vom 9.02.2015 des Landesgerichts für Strafsachen, Graz.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Darstellung der Fluchtgeschichte während des ganzen Verfahrens keine wesentlichen Widersprüche und keine wesentliche Steigerung des Vorbringens. Sie wurde in sich stimmig und frei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erzählt.

Der Beschwerdeführer wiederholte den "Kern" seiner Fluchtgründe - die Angst vor Rekrutierung durch die Taliban und Angst vor einem Leben zwischen den "Kriegsparteien" Taliban, Regierung und Amerikaner - ohne nähere Details und Vorgänge zu schildern. Seine Antworten sind allgemein gehalten und geben keine konkrete Auskunft über selbst Wahrgenommenes oder Erlebtes. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban bei seinen Eltern zu Hause nach ihn gefordert hätten. In der Ersteinvernahme erzählte er, dass er zwischen die Fronten der Regierung und der Taliban geraten sei, weil die Regierung geglaubt habe, dass er mit den Taliban zusammenarbeite, andererseits hätten die Taliban "ihnen" vorgeworfen, Spione für die Regierung zu sein und hätten seine Unterstützung durch Mitkämpfen verlangt. Sie wären allerdings nicht an ihn persönlich herangetreten. Nicht nachvollziehbar ist seine Aussage bei der belangten Behörde dahingehend, dass in seinem Dorf einerseits Taliban gewesen wären, aber andererseits eine Rückkehr in sein Dorf nicht möglich wäre, weil er Probleme mit den Dorfbewohnern," die alle bei den Behörden und der Regierung wären", bekommen werde. Damit könnte dem Beschwerdeführer eine Nahebeziehung zu den Taliban unterstellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen Krieg und "allgemeine Probleme" an. Persönliche Probleme nannte er nicht ("Ich hatte keine Probleme", VS S 4). Der Vater habe ihn aus Afghanistan weggeschickt, um eine Rekrutierung durch die Taliban vorsorglich zu vermeiden und ihm eine (Aus)Bildung zu ermöglichen (VS S 4). Die Taliban hätten immer in Moscheen ihre "Opfer" ausgesucht. Nachgefragt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Taliban nicht persönlich an ihn herangetreten seien (VS S 5). Nicht nachvollziehbar ist, dass die Rekrutierungsversuche der Taliban über Jahre (ca. 2) hinweg angedauert haben sollen. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen, hätten die Taliban auf die Weigerung des Vaters reagiert. Inwieweit der Vater des Beschwerdeführers verhindert habe, den Sohn in den Jahren bis zur Flucht vor den Taliban zu schützen, ist nicht erwähnt worden. Die Rekrutierungsversuche konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Denn eine persönliche konkrete Verfolgung durch die Taliban hat der Beschwerdeführer nicht angegeben und haben sich diesbezüglich aus seinem detailarmen Vorbringen keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Beschwerdeführer erwähnte außerdem eine feindliche Situation in seinem Dorf zwischen der Regierung, und den Ahmadzei sowie Wardak wegen Grundstücksstreitigkeiten.

Der Beschwerdeführer hat kein Bedrohungszenario seiner Person dargelegt, sondern von allgemeinen Problemen in Afghanistan erzählt und davon, dass er keine Zukunft habe und "von Null" beginnen und 10 Jahre hart arbeiten müsse.

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers konnte das Gericht keine asylrelevante Verfolgung erkennen, sondern vielmehr die Angst des Beschwerdeführers vor der allgemeinen Situation in Afghanistan (Taliban, Regierung) und der schlechten wirtschaftlichen Lage. Sein Vater hat entschieden, dass er das Land verlassen soll, um kein Analphabet zu bleiben.

Da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte an einer schweren Erkrankung zu leiden, und auch keine sonstigen Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen sind, konnte auch davon ausgegangen werden, dass er gesund ist (auch unter Bezugnahme auf den Befund von Dr. Thonmüller vom 24.6.2015).

2. 2 Zu den Länderfeststellungen

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nach Vorhalt nicht entgegen getreten ist, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) I.

3. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sein Vater ihn aus Angst vor einer vermeintlichen Rekrutierung durch die Taliban aus Afghanistan weggeschickt habe und um ihm eine Ausbildung zu ermöglichen ("er wollte, dass ich kein Analphabet - wie er - bleibe" S 4 VS) Zu dieser Zeit wären viele junge Männer von den Taliban geworben worden. Der Beschwerdeführer habe auf dem Friedhof den Beweis der Rekrutierungen sehen können, er wolle nicht sterben. Eine konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN). Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Taliban nicht persönlich an ihn herangetreten wären. Andererseits betonte er ausdrücklich, auf Grund der allgemeinen schlechten Situation in Afghanistan nicht leben zu können und keine Zukunftsaussicht zu haben.

Auf Grundlage des vorliegenden Ermittlungsverfahrens konnte keine Gefahr einer konkreten persönlichen Verfolgung aus Konventionsgründen festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen bzw. eine solche überhaupt darzustellen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben alles vorzubringen. Es ist nicht erforderlich durch ständiges Nachfragen den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000,99/20/0599).

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen, zur sunnitischen Religionsgemeinschaft oder zur Angehörigkeit der Gruppe der Kutschi hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Zu Spruchpunkt A) II. und III.

3. 3 Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerdeführer aus Baghlan, einer relativ friedlichen Provinz. Dennoch hat sich die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 120 % erhöht. Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2010 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er Kontakt zu seiner Familie, welche noch immer in seinem Heimatdorf leben würde hat. Daher wisse er auch, dass sein Vater in Instanbul aufhältig sei, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen. Er kann daher mit einer Unterstützung durch nahe Verwandte in seiner Heimat nicht rechnen. Der Beschwerdeführer hat sich seit etwa vier/fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten, für eine Reintegration wäre ein familiäres und soziales Netzwerk erforderlich. Das zwar vorhanden wäre, aber unsicher ist, inwieweit eine Unterstützung erfolgen kann.

Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Auch eine interne Fluchtalternative in Kabul kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten und würde ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen , sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich hier in diesem Zusammenhang auch der verhältnismäßig lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne effektiven familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerkes in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise in einem jugendlichen Alter sowie durch seine längere Abwesenheit von Afghanistan im Hinblick auf eine Anpassung an die besonderen Erschwernisse in Bezug auf ein dortiges Überleben besonders beeinträchtigt erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

3. 4 Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des Abs. 3 (Vorliegen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative") oder Abs. 6 (Nicht-Feststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrages (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Z 2 der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Z 3 der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung (bzw. die Abweisung des Antrages) mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (lit a), eine schwere Straftat begangen hat (lit b), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (lit d).

In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Art. 17 StatusRL angeführten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände die Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit d StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von lit d zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in lit a bis c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen müsse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, der zufolge eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen, wie Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9.2.2015, 6 Hv 52/14t -56, wegen des vorschriftswidrigen Erwerbs von Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch, der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs. 1 StGB (§83 Abs. 1 StGB), wegen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB, sowie der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 STGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der gefährlichen Drohung in mehreren Fällen gemäß § 107 Abs. 1 StGB, wegen Körperverletzung in mehreren Fällen gemäß § 83 Abs. 1 StGB und der Beleidigung gemäß §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StgB sowie des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf §§ 28 Abs. 1, 36 StGB gemäß § 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und gem. § 389 Abs. 1 SPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Mildernd wirkte sich gem § 34 StGB das umfassende Geständnis sowie sein Alter unter 21 Jahren aus. Erschwerend betrachtete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht durch das Zusammentreffen dieser mehreren strafrechtlichen Vergehen , insbesonders wegen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB, der gefährlichen Drohung in mehreren Fällen gemäß § 107 Abs. 1 StGB, wegen Körperverletzung in mehreren Fällen gemäß § 83 Abs. 1 StGB den Tatbestand erfüllt, der einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegensteht und den Beschwerdeführer als eine Gefahr für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates iSd § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt. Bezüglich der Verurteilung wegen des vorschriftswidrigen Erwerbs von Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch wird darauf verwiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten als besonders groß einzuschätzen ist (vgl. z.B. VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).

Der Beschwerdeführer wäre somit zwar aufgrund der langen Abwesenheit und des fehlenden effektiven sozialen Netzes im Falle einer Rückkehr in einer schwierigen Situation (die zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan geführt hat), wenngleich er festgestellter Maßen aktuell keiner gezielten individuellen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre: Wenn auch die Interessen des Beschwerdeführers an der Gewährung subsidiären Schutzes angesichts der (insbesondere) aussichtslosen Lage als massiv einzustufen sind, so erreichen sie doch nicht jenes Ausmaß, das im Falle einer anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung zu veranschlagen wäre. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegenüber dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Abweisung seines Antrags auf subsidiären Schutzes auszugehen.

Damit ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) IV.

3. 5 Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides) war zu beheben, weil deren Vor-aussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich der subsidiäre Schutz zwar nicht zuerkannt, aber eine Zu-rückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig.

Zu Spruchpunkt B)

3. 6 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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