projekte
W226 1303108-2•BVwG W226 1303108-2
W226 1303108-2Bundesverwaltungsgericht21.07.2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
W226 1303108-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 05.06.2015, Zl. 384919704-141118222, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005
idgF, § 10 AsylG, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.11.2005 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2006 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, festgestellt und der Beschwerdeführer nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der sich mit einem im Jahr 2001 von UNMIK Pristina ausgestellten Personalausweis legitimiert hatte, in seinem Asylverfahren wie folgt vorgetragen hatte. Er sei bereits in Italien als Flüchtling aufhältig gewesen, sei dann in Italien und in der Schweiz gewesen, danach sei er freiwillig im Jahr 2000 in den Kosovo zurückgekehrt, wo er bis 15.11.2005 gelebt habe. Er sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage ausgereist, es gebe keine Arbeit und keine Sicherheit. Er selbst habe keine Arbeit bekommen, habe nur ab und zu als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Außerdem würden jeden Tag Menschen umgebracht werden, es gebe Schlägereien, das habe ihn nicht so gestört wie die schlechte wirtschaftliche Lage. Ihm persönlich sei nichts passiert, er sei persönlich im Kosovo nicht verfolgt oder bedroht worden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er Arbeitslosigkeit.
Eine Berufung in diesem Asylverfahren wurde mit Rechtsmittelentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Zahl 303108-C1/E1-IX/27/2006 abgewiesen, diese Rechtsmittelentscheidung ist am 17.08.2006 zugestellt worden und somit in Rechtskraft erwachsen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass in weiterer Folge versucht wurde, gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zu verhängen und diesen in den Kosovo abzuschieben. Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando XXXX - AS 87 - lässt sich entnehmen, dass Nachfragen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers im September 2006 ergeben haben, dass offensichtlich eine Scheinmeldung vorgelegen hat. Diesbezüglich wurde unverzüglich eine polizeiliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst.
In weiterer Folge verliert sich die Spur des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, laut AS 94 wurde er erstmals wieder am 06. Juni 2013 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde ein serbischer Reisepass, ausgestellt in XXXX am XXXX beim Beschwerdeführer vorgefunden, sodass dieser erkennbar die Möglichkeit, als Staatsbürger des Kosovo weiterhin serbische Reisepässe zu beantragen, wahrgenommen hat. Nach den von Polizeiorganen angefertigten Kopien ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit diesem serbischen Reisepass seit dem Jahr 2009 zahlreiche Reisebewegungen zwischen Serbien und Österreich durchgeführt hat, es befinden sich im vorliegenden Verwaltungsakt zahlreiche Kopien von Einreisestempeln betreffend Reisebewegungen des Beschwerdeführers (vgl. AS 107 bis 108). Für diese Zeit ist auch für das gegenständliche Verfahren von Relevanz, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem serbischen Reisepass, der ihm eine visumsfreie Einreise in das Bundesgebiet erlaubt hat, auch zwischen Dezember 2010 und März 2011 in XXXX polizeilich angemeldet hat. Eine gegen den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft musste im Juni 2013 wegen des Verdachtes auf Vorliegen einer XXXX aufgehoben werden.
Am 06.12.2013 brachte der Beschwerdeführer nunmehr beim Wiener Magistrat, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 43 Abs. 3 NAG ein. Diesen begründete er damit, dass er "Kosovo-Albaner mit serbischem Reisepass" sei, der Asylantrag sei im Jahr 2006 in zweiter Instanz abgewiesen worden, er habe im Krieg bis zum Jahr 1999 mehrere enge Familienmitglieder durch Ermordung verloren. Außerdem würde er in Österreich Hilfe österreichischer Ärzte benötigen und sei nicht reisefähig. Österreichs sei für den Beschwerdeführer längst zur einzigen Heimat geworden und könne er zwischenzeitig zu Recht als vollintegriert bezeichnet werden. Zur Herkunftsregion habe er keinerlei Bindungen mehr und habe der Beschwerdeführer nie gegen die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verstoßen und sei strafgerichtlich unbescholten. Dieser Eingabe beigelegt war eine Bestätigung der Gemeinde XXXX aus dem Kosovo vom XXXX , in welcher eine Bestätigung über die Zivilopfer des Krieges im Zeitraum 1998 bis 20.06.1999 ausgestellt wurde, weiters eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom XXXX über die im UCK-Krieg gefallenen Märtyrer und eine Sterbeurkunde vom XXXX , wonach ein Angehöriger des Beschwerdeführers am XXXX verstorben ist.
Am 10.11.2014 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nunmehr eine Kopie seines am XXXX ausgestellten Reisepasses der Republik Kosovo (AS 160).
Mit Schreiben vom 14.04.2015 verständigte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer darüber, dass er offensichtlich seit Abschluss des Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde verwies den Beschwerdeführer auf seine polizeilichen Meldungen im Bundesgebiet im Jahr 2006, 2010 bis 2011 und wurde er zuletzt aufgefordert, sich zu einem Fragenkatalog betreffend Aufenthalt und Integration im Bundesgebiet zu äußern.
Hiezu führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 04.05.2015 aus, dass er "seit 22.11.2005 ohne jegliche Unterbrechung in Österreich lebt." Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, weil er "Angst vor behördlicher Außerlandesbringung" habe. Er sei ledig, habe keine ehelichen oder unehelichen Kinder, er bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich von Zuwendungen von Freunden und Bekannten, ihm würde jedoch von Bekannten jederzeit eine Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt werden.
Der Antragsteller lebe seit 10 Jahren in Österreich und verstehe die deutsche Sprache sehr gut. Er werde auch eine Krankenversicherungsbestätigung nachreichen. Er habe darüber hinaus gelernt, mit seinen Krankheiten (Lunge) zu leben, neue Befunde würde es derzeit nicht geben. Er habe einen Onkel in Österreich, dieser sei österreichischer Staatsbürger und Pensionist, zum Kosovo habe er keine Bindungen mehr. Seine Mutter und seinen Bruder, welche noch im Kosovo leben, habe er seit Jahren nicht mehr gesehen, über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse könne er somit keine Angaben machen. Er sei aus Angst vor einer Abschiebung der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, im Falle der Rückkehr würde ihm Verfolgung drohen.
I.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG "nach dem Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 55 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde begründete nach umfangreichen Feststellungen zur Situation im Kosovo diese Entscheidung dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer behauptete "Verfolgung" bereits im Asylverfahren behandelt worden sei. Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo sei gewährleistet, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt im Kosovo aus eigenem zu sichern, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Alle Bürgerinnen und Bürger des Kosovo würden Leistungen von Gesundheitsrichtungen ohne Diskriminierung erhalten, somit dürfte auch die Behandlung seiner Krankheiten kein Problem darstellen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keiner intensiven medizinischen Betreuung bedarf, da die letzten vorgelegten Befunde bereits zwei Jahre alt sind. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 aufhältig zu sein behaupte, dies sei jedoch mangels aufrechter Meldung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei lediglich vom November 2005 bis Dezember 2006 und vom 10.12.2010 bis 14.03.2011 in Österreich aufrecht gemeldet gewesen. Für die restliche behauptete Aufenthaltsdauer sei keinerlei Nachweis erbracht worden. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, in Österreich vollintegriert zu sein, habe jedoch keine näheren Angaben zu einem allfälligen Privatleben gemacht bzw. entsprechende Nachweise vorgelegt. Ein Eingriff in das Recht gem. Art 8 EMRK konnte von der belangten Behörde nicht festgestellt werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.06.2015, in welcher im Wesentlichen vorgetragen wird, dass der Beschwerdeführer mehrmals seine Vernehmung als Partei beantragt habe. Es werde dem Beschwerdeführer einerseits offensichtlich nicht geglaubt, dass er seit 22.11.2005 ohne jegliche Unterbrechung in Österreich lebe, andererseits wolle sich die belangte Behörde aber kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen. Darüber hinaus vermeint der Beschwerdeführer, dass ihm im Hinblick auf § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, da er ein Sprachzertifikat Niveau Stufe A2 vom 01.04.2015 vorlegen könne und darüber hinaus auch eine Einstellungszusage habe, er somit kein "Sozialfall" sein werde. Die belangte Behörde habe die lange Dauer des bisherigen Aufenthalts, den hohen Grad der Integration, die fehlenden Bindungen zum Herkunfts- und Heimatstaat, die strafrechtliche Unbescholtenheit und "die den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen bisher" nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er Österreich seit 22.11.2005 nicht mehr verlassen habe, was sich schon aus dem Umstand ergebe, dass kosovarische Staatsangehörige nach wie vor ein Visum für die Einreise in den Schengen-Raum benötigen. Hätte der Beschwerdeführer Österreich daher einmal verlassen, wäre er heute mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr da. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Bestätigungen über die Ermordung von Verwandten des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Wie bereits umfangreich festgestellt, handelt es sich bim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Republik Kosovo, der Beschwerdeführer hat - AS 160 - seinen am XXXX ausgestellten Reisepass der Republik Kosovo vorgelegt, an seiner Identität haben sich überhaupt keine Zweifel ergeben. Verfahrensrelevant ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens in Österreich sich am XXXX einen serbischen Reisepass hat ausstellen lassen, was dem Beschwerdeführer als Staatsbürger des Kosovo aufgrund des Umstandes, dass Serbien die Selbständigkeit der Republik Kosovo niemals anerkannt hat, auch möglich war. Unbestritten ist, dass sich im Verwaltungsakt (AS 106-108) eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers befindet, welcher wie dargestellt im Juni 2013 bei diesem vorgefunden wurde, darin befinden sich Nachweise über zahlreiche Reisebewegungen des Beschwerdeführers von Serbien über Ungarn und andere Länder nach Österreich. Die Argumentation des Beschwerdeführers bis zuletzt in der Beschwerde, dass er seit dem Jahr 2005 Österreich nie mehr verlassen hätte, ist bereits vor diesem Hintergrund erkennbar unrichtig.
Festgestellt kann weiters werden, dass der Beschwerdeführer wie dargestellt einzig während des Asylverfahrens in den Jahren 2005 bis 2006 in Österreich über einen längeren Zeitraum aufrecht polizeilich gemeldet war, wobei sich diese polizeiliche Meldung (wie bereits umfangreich dargestellt ) aufgrund der Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando XXXX im September 2006 als eine Scheinmeldung erwiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem serbischen Reisepass darüber hinaus einzig für einen kurzen Zeitraum vom 10.12.2010 bis 14.03.3011 polizeilich gemeldet, sonst liegen keinerlei Meldungen über einen Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer hat die auch in der nunmehrigen Beschwerde erwähnten Bedrohungsszenarien für den Kosovo erkennbar weder in seinem Asylverfahren noch in der Zeit zwischen 2005 und 2015, somit mehr als ein Jahrzehnt in Form eines zusätzlichen Asylbegehrens geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten und auch in der Beschwerde erwähnten Bestätigungen über Ereignisse im Rahmen des kosovarischen Unabhängigkeitskrieges bekunden somit Ereignisse, die vor mehr als 15 Jahren stattgefunden haben müssen, die der Beschwerdeführer unzweifelhaft - sollten sei für ihn eine konkrete Relevanz bewirkt haben - in seinem Asylverfahren im Jahr 2005 geltend gemacht hätte. Eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo kann somit nicht erkannt werden, die gegenständliche Beschwerde kann den schlüssigen Überlegungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine ausschließliche Behandelbarkeit seiner Krankheitsbilder nur im österreichischen Bundesgebiet und nicht im Kosovo nicht glaubhaft gemacht hat, nichts entgegen setzen. Auch das erkennende Gericht hat diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Unterstellung des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben zwischen 2005 und 2015 im Bundesgebiet gelebt hat, es wurde jedoch im Wesentlichen einzig auf einen vorläufigen Patientenbericht des Sozialmedizinischen Zentrum XXXX vom Juli 2013 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer wegen Lungenproblemen im Jahr 2013 für mehrere Wochen in stationärer Behandlung war und am 03.07.2013 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete "Reiseunfähigkeit" kann somit überhaupt nicht erkannt werden, auch eine Behandelbarkeit einzig im Bundesgebiet und nicht im Kosovo kann ebenfalls nicht festgestellt werden, worauf im Übrigen die erstmals in der Beschwerde vorgelegte Einstellungszusage im Beruf eines Fenstermonteurs hinweist.
Der Beschwerdeführer ist zuletzt den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Kosovo nicht substantiiert entgegen getreten, in Summe kann auch das erkennende Gericht nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine wie immer geartete Bedrohung bevorstehen würde, zumal jene Täter, die allenfalls für den Tod irgendwelcher Angehöriger in den Jahren vor 1999 verantwortlich sein könnten, seit dieser Zeit nicht mehr im Kosovo aufhältig sind und der Kosovo seine staatliche Unabhängigkeit erlangt hat.
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus auch mit der gegenständlichen Beschwerde einen Nachweis schuldig geblieben, wo er sich in den Jahren 2005 bis 2015 im Bundesgebiet konkret aufgehalten hätte bzw. wovon er seinen Unterhalt bestritten hätte, sodass in Summe einzig das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sprachzertifikat Niveaustufe A2 einen Hinweis darauf liefert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet gelebt haben könnte.
Ein - im Übrigen illegaler - Aufenthalt über mehrere Jahre bzw. sogar über ein ganzes Jahrzehnt ist damit nicht erwiesen.
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sichere Herkunftsstaaten:
Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Herkunftsstaaten als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Zu A) (Spruchpunkt I)
Rückkehrentscheidung:
Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) -(4) ...
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2)..."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) - (13) ..."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)..."
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Der Asylantrag vom 22.11.2005 war vor etwa 9 Jahren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
8Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
EMRKBild kann nicht dargestellt werden
ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden
8Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
EMRKBild kann nicht dargestellt werden
besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
8Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
EMRKBild kann nicht dargestellt werden
setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden
EMRKBild kann nicht dargestellt werden
8Bild kann nicht dargestellt werden
; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Mutter und ein Bruder leben weiterhin im Kosovo. Der BF reiste mit einem 2009 ausgestellten serbischen Reisepass in Österreich ein, und verblieb erkennbar seit dieser Zeit im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen Aufenthaltstitel, noch eine aufrechte Wohnsitzmeldung noch über Barmittel, um den Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in Österreich aufhältig, da er die 90 Tagesfrist für einen Zeitraum von 180 Tagen angesichts des von ihm eingeräumten langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erheblich überschritten hat. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Der Beschwerdeführer lebt nicht von der Grundversorgung und war in der Lage den Besuch eines Deutschkurses, Niveau A2, darzulegen. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).
In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Bundesgebiet ein "Onkel" lebe. Damit ist weder ein - gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis belegt noch dargetan, dass zu diesem Angehörigen - bei dem niemals eine legale Wohnsitznahme erfolgte - ein familienähnliches Naheverhältnis bestünde. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen in Österreich aufhältigen Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch in der Beschwerde finden sich in diesem Zusammenhang keinerlei Ausführungen, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit - nur bezogen auf den behaupteten langjährigen Aufenthalt - einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar, wenngleich dieser durch den illegalen Verbleib in Österreich massiv relativiert wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zu Folge seit fast einem Jahrzehnt in Österreich illegal aufhältig. Wenngleich diese Vorbringen durch die im serbischen Reisepass dokumentierte Reisen im Jahr 2009/2010 relativiert ist, ergibt sich ein jahrelanger illegaler Aufenthalt, erkennbar in der Absicht, ein illegales Einkommen zu erzielen.
Der Beschwerdeführer verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte, nämlich Mutter und Bruder im Kosovo, dagegen einen an anderer Adresse im Bundesgebiet lebenden "Onkel".
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seine integrativen Schritte - v. a. Sprachkurs während des illegalen Aufenthaltes begründete. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Verpflichtung zur Ausreise nicht wahrgenommen hat und über Jahre illegal im Untergrund gelebt hat.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem Beschwerdeführer -so wie jedem anderen Fremden auch frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensalterzwar einen relativ langen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, jedoch beherrscht sie die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2.
Die Einstellungszusage laut Beschwerde ist dahingehend zu relativieren, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre offensichtlich ohne Registrierung und ohne Bewilligung gearbeitet hat, andernfalls ein jahrzehntelanger Aufenthalt ohne eigene Mittel und ohne staatliche Unterstützung nicht zu erklären wäre.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Kosovo wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheitsethnie an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Kosovo Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Eine völlige Kontaktlosigkeit zu den Angehörigen im Kosovo ist angesichts der Existenz von moderner Telekommunikation nicht anzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Der illegale Aufenthalt, der jahrelange Verstoß gegen die Bestimmungen des Melde- und des Fremdenpolizeigesetzes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern sogar als gerechtfertigt dargestellt.
Dem Beschwerdeführer war - wie oben dargelegt - klar, dass er illegal aufhältig ist, dies über Jahre.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden, ist der Beschwerdeführer doch über Jahre untergetaucht und eher zufällig im Jahr 2013 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer über das bloß temporäre Aufenthaltsrecht in Kenntnis, verblieb jedoch darüber hinaus über Jahre illegal in Österreich. Demzufolge ist der Beschwerdeführer letztlich nicht schutzwürdiger als die oben beschriebenen Fälle.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche das rechtsmissbräuchliche verbleiben im Bundesgebiet unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar, eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Verwandte des Beschwerdeführers leben noch im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Herkunftsstaat eine - wie oben dargelegte- Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Somit sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären wären. Im Gegenteil, dem erkennenden Richter sind keine Fälle bekannt, in denen dermaßen ohne jegliches Unrechtsbewusstsein ein jahrelanger illegaler Aufenthalt als Rechtfertigung für einen massiven Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dargestellt wird.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seinen Antrag vor der belangten Behörde in einem transparenten Verfahren umfassend zu begründen. Im Beschwerdeverfahren wurde kein neuer relevanter und konkreter Sachverhalt vorgebracht, welcher nicht dem Neuerungsverbot unterliegen würde. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht dar, was er in einer weiteren Befragung im Rahmen einer Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Die vorgelegten Beweismittel wurden bin der Entscheidung berücksichtigt.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Fremdenverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das erkennende Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 die Tätigkeit aufnahmen bzw. sich die fremdenrechtliche Diktion sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten und das Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.