W188 2105164-1•BVwG W188 2105164-1
W188 2105164-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2015
Gerichtsgebühren, höherwertiger Prozessvergleich, Pauschalgebühren,<br/>Streitwert, Zahlungsauftrag
W188 2105164-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2015, Zahl: XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 18 Abs. 2 Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 75/2009 (folgend: GGG) und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) hat durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.03.2009 beim Bezirksgericht
XXXX (im Folgenden: BG) eine Mietzins- und Räumungsklage gegen XXXX wegen offener Mietzinse eingebracht. Das Klagebegehren richtete sich auf die Erlassung eines Urteils ua. dahingehend, dass die beklagten Parteien schuldig seien, dem BF "den Betrag von € 1.520,00 samt 8 % Zinsen p.a. aus € 1.520,00 seit 16.01.2009 zu bezahlen". Die Beklagten seien weiters schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution das auf der Liegenschaft XXXX gelegene Häuschen, bestehend aus der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung (ein Zimmer, ein Waschraum mit WC und Küche) sowie einem Zimmer im 1. Stock und einem Zimmer am Dachboden mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 60 m², und den Geräteschuppen von all seinen Fahrnissen zu räumen und dem BF zu übergeben sowie die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Am 17.03.2009 zog der Kostenbeamte beim BG unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage iHv insgesamt € 2.214,00 die fällige Pauschalgebühr nach Tarifpost (folgend: TP) 1 GGG (offensichtlich iVm § 19a GGG [Streitgenossenzuschlag]) im Betrag von € 154,00 ein.
3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG am 20.04.2009, zu Zahl: XXXX, schlossen die Streitparteien, mithin der BF und die erstbeklagte Partei XXXX (Anm.: dieses Verfahren ruhte gegenüber der zweitbeklagten Partei XXXX) einen Vergleich über die Bezahlung des Mietrückstandes, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages, die Zahlung eines wertgesicherten jährlichen Mietzinses auf Basis des Vertrages vom 01.01.1996 ab 01.01.2010, die Rückübergabe der noch benützten Wiese an die klagende Partei, die Räumungs- und Übergabeverpflichtung der gegenständlichen Liegenschaft bis längstens 31.12.2015 sowie den Verzicht auf die Stellung jeglicher Räumungsaufschubanträge, nach welcher Gesetzeslage auch immer.
4. Infolge einer Beanstandung bei der Nachprüfung der in Rede stehenden Gebühren und Kosten durch den Revisor beim Oberlandesgericht XXXX vom 09.10.2014 erließ die vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) ermächtigte Kostenbeamtin zunächst die Lastschriftanzeige vom 10.10.2014, Zahl: XXXX, mit welcher dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. und § 19a leg. cit. im Betrag von insgesamt € 667,70 vorgeschrieben wurde.
5. In weiterer Folge erging der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014, Zahl: XXXX (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 19.11.2014), mit welchem eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. und § 19a leg. cit. im Betrag von insgesamt €
521,70 (mithin € 667,70 abzüglich der bereits entrichteten Gebühren iHv € 154,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00) zur Zahlung bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens vorgeschrieben wurde.
6. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offenstehender Frist Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die vom Gericht vorgenommene Wertänderung einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung bzw. einer inhaltlichen Fehlinterpretation geschuldet sei. Es sei im gegenständlichen Vergleich nicht über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert worden. Die Erwähnung der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietzinses, welche aufgrund des zugrundeliegenden Mietvertrages vom 01.01.1996 schon bestehe, sei im Punkt 3 des Vergleiches beiläufig erfolgt und stelle in der Folge zweifellos keine gebührenpflichtige Disposition über die Zahlungsverpflichtung dar. Zudem sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine "unbestimmte Dauer" nach § 58 Abs. 1 JN vorliege, da durch Punkt 4 des Gerichtsvergleiches ein bis 31.12.2015 befristetes Mietverhältnis abgeschlossen worden sei. Sohin sei die Beurteilung der Kostenbeamtin als falsch anzusehen und die Heranziehung des zehnfachen Jahresbetrages als Bemessungsgrundlage rechtswidrig. Das Mietverhältnis ende nach dem Vergleich bedingungslos zum bestimmten Termin, sodass nicht von der Begründung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Mietverhältnisses ausgegangen werden könne. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Präsidium des LG möge den bekämpften Bescheid vom 13.11.2014 ersatzlos beheben.
7. Mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 18.02.2015, Zahl: XXXX, wurden die Gebühren des BF mit € 521,70 bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibungsbehörde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens innerhalb von zwei Wochen abgesehen habe, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akt des Grundverfahrens ergebe. Angesichts der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bestimmung des § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) nunmehr auch im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren zur Anwendung gelange (VwGH vom 16.12.2014, Zahlen: Ro 2014/16/0075 und Ro 2014/16/0076), sei im vorliegenden Fall der erwähnte angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, weshalb eine Entscheidung über die erhobene Vorstellung nicht mehr möglich sei.
Nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde fortgefahren, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage noch eine Gebührenschuld des BF aushafte. In rechtlicher Hinsicht seien auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des GGG, BGBl. Nr. 501/1984, anzuwenden, zumal der gebührenrechtliche Tatbestand, über welchen mit Bescheid abgesprochen worden sei, mit der Protokollierung des Vergleiches vom 20.04.2009 erfüllt worden sei. Nach § 2 Z 1 lit. a GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder [...] bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG seien bei einem zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger), bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und [...] beide vertragsschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden zahlungspflichtig.
Nach § 14 GGG sei der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 idgF (folgend: JN), die Bemessungsgrundlage. Erbiete sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stelle er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so sei die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung der Gerichtes maßgebend (§ 56 Abs. 1 JN). In allen anderen Fällen habe der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Diese gelte insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlasse der Kläger in einer Klage eine Bewertung, so gelte der Betrag von € 5.000,00 als Streitwert (§ 56 Abs. 2 JN).
§ 58 Abs. 1 JN sehe vor, dass als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung handle, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen sei.
Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG idF BGBl. II Nr. 252/2006 betrage die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, wie etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, - Gegenstand der Klage sei, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- oder Besitzstörungsklagen € 694,00.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 75/2009 bleibe die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon trete nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. die Ausnahme ein, dass, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung sei, deren Wert das Klagebegehren übersteige, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen seien.
Nach § 19a GGG idF BGBl. I Nr. 131/2001 würden sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen würden.
Die Pauschalgebühren würden nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 30/2009 in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum 20.04.2009 bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 7.270,00 bis € 36.340,00 € 607,00, betragen.
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Formulierung des im Grundverfahren geschlossenen Vergleiches vom 20.04.2009, dass dieser eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mietzinses enthalte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führe ein vor Gericht geschlossener Vergleich auch dann zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen werde bzw. wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung, wie hier die Mietzinszahlung laut Vertrag vom 01.01.1996, neuerlich übernommen werde. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient habe, sei dabei von gebührenrechtlicher Bedeutung (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 18 GGG E 27).
Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" sei zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung könne durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (siehe die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, zu § 18 GGG unter E 29 abgeführten Entscheidungen des VwGH). Maßgeblich sei, dass der Vergleich eine Verfügung über materielle Rechte enthalte (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 18 GGG E 27). Der vorliegende Vergleichstext laut Punkt 3. ("Festgehalten wird, dass der Beklagte ab ...
lediglich den im Vertrag vom ... wertgesicherten jährlichen Mietzins
bezahlt ...") lasse eine andere Interpretation, als dass es sich um eine Zahlungsverpflichtung handle, nicht zu. Eine Befristung dieser Zahlungsverpflichtung sei dem Vergleich nicht zu entnehmen. Im Vergleichspunkt 4. hätten die Parteien zwar einen Räumungstermin vereinbart, jedoch ginge aus der Formulierung dieses Vergleichspunktes nicht hervor, dass auch die in Vergleichspunkt 3. genannte Mietzinszahlungsverpflichtung mit diesem Zeitpunkt enden solle.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 16.12.2014, Zahl: 2013/16/0023-6 und vom 21.03.2012, Zahl:
2009/16/0267; siehe auch die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 18 GGG E 56 bis 63 zitierte Rechtsprechung des VwGH) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werde, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet würde, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen solle. Die Vereinbarung eines Räumungstermins sage nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keinesfalls zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden müsse, terminisiert sei (VwGH vom 23.10.2008, Zahl: 2006/16/0090).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richte sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Vergleichen dann, wenn eine zeitliche nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen werde, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. VwGH 21.03.2012, Zahl: 2009/16/0267 und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 53 bis 80 zu § 18 GGG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Dass die Höhe des zu bezahlenden Mietzinses im Vergleich selbst nicht ziffernmäßig genannt worden sei, stehe der Einbeziehung desselben in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nicht entgegen; es genüge, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet habe (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 18 GGG E 81). In der verfahrenseinleitenden Klage sei der jährliche Mietzins mit €
1. 520,00 angegeben worden. Dieser Betrag werde der nachfolgenden Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zugrunde gelegt.
In gebührenrechtlicher Hinsicht werde der Vergleich vom 20.04.2009 mit insgesamt € 17.414,00 bewertet, zumal neben der im Vergleichspunkt 1. enthaltenen Leistungsverpflichtung von € 1.520,00 sowie der Räumungsverpflichtung im "Spruchpunkt 4." (feste Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 GGG von damals € 694,00) auch jene über die Zahlung des laufenden Mietzinses von jährlich €
1. 520,00 (Vergleichspunkt 3.) mit dem Zehnfachen der Jahresleistung (€ 1.520,00 x 10 = € 15.200,00) zu berücksichtigen sei. Der Vergleichspunkt 2., welcher den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung zum Gegenstand habe, sei gebührenrechtlich ohne Belang. Die Summe der in Vergleichspunkten 1., 3. und 4. enthaltenen Verpflichtung ergebe eine gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage von € 17.414,00 (€ 1.520,00 + € 15.200,00 + € 694,00). Bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 7.270,00 bis € 36.340,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses € 607,00. Unter Hinzurechnung des zehnprozentigen Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG (dem Kläger standen zwei Parteien gegenüber) ergebe sich eine Pauschalgebühr von € 667,70. Davon sei der bereits anlässlich der Klagseinbringung entrichtete Betrag von € 154,00 in Abzug zu bringen (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), wodurch sich eine verbleibende Pauschalgebühr (Ergänzungsgebühr) von € 513,70 ergebe. Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00 errechne sich ein zu zahlender Betrag von € 521,70.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.03.2015) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher die Entscheidung des Präsidenten des LG ihrem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde moniert, dass im gegenständlichen Vergleich über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses in keinster Weise in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert worden sei. Die Erwähnung des Mietzinses im Vergleichspunkt 3 sei unvermeidlicherweise beiläufig, nicht in Ziffern ausgedrückt und sohin nur in deklarativer Form erfolgt. Dies zeige insbesondere die Tatsache, dass im betreffenden Vergleichspunkt weder eine bestimmte Summe genannt sei noch sich aus dem Wortlaut eine Verpflichtung ergebe und es sich demnach eindeutig nicht um eine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei an die klagende Partei handle. Es könne folglich nicht von einer Verfügung über materielle Rechte und demnach von einer Erweiterung des Klagebegehrens ausgegangen werden. Das Anführen des monatlichen Mietzinses im gegenständlichen Vergleich sei ausschließlich als Notwendigkeit für den Verzicht auf die Räumung zu werten, wodurch allenfalls über den Anspruch auf Räumung disponiert worden sei, den der BF bereits mit seiner Klage geltend gemacht habe und für den die Pauschalgebühr entrichtet worden sei. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig und daher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, sei nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert worden.
Zudem sei festzuhalten, dass im Vergleichspunkt 3 eine bereits bestehende vertragliche Zahlungspflicht festgehalten werde. Dies
ergebe sich aus der Formulierung " ... dass der Beklagte ab
01.01. 2010 lediglich den im Vertrag vom 01.01.1996 wertgesicherten jährlichen Mietzinsbezahlt ...". Die belangte Behörde habe demnach § 18 Abs. 2 Z 2 und § 14 GGG iVm § 58 Abs. 1 JN in denkunmöglicher Weise angewendet, weil sie die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung laufender Mietzinse, welche bloß als eine Bedingung für den Verzicht auf eine etwaige Räumung durch den BF in den Vergleich aufgenommen worden sei, einer Disposition über eine Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt habe. Zu Unrecht sei daher der Vergleich als werterhöhend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beurteilt worden.
Weiters sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine unbestimmte Dauer nach § 58 Abs. 1 JN vorliege, da durch Vergleichspunkt 4 ein bis 31.12.2015 befristetes Mietverhältnis abgeschlossen worden sei. Daraus sei zu ersehen, dass das dem Verfahren zugrundeliegende Bestandverhältnis mit diesem Zeitpunkt ende und die Zahlungsverpflichtung des jährlichen Mietzinses zeitlich mit diesem Termin beschränkt sei. Der Vergleich weise durch diesen Räumungszeitpunkt eine Lösungswirkung auf, das Mietverhältnis ende jedenfalls mit 31.12.2015. Umso weniger könne im vorliegenden Fall von der Begründung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Mietverhältnisses ausgegangen werden.
Aus den dargelegten Gründen sei in der Annahme einer zehnfachen Jahresleistung hinsichtlich des Vergleichspunktes 3. ein Rechtsirrtum zu erblicken und sei dem in der Beschwerde erhobenen Begehren stattzugeben. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.
9. Mit am 02.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem
Schreiben vom 30.03.2015, Zahl: XXXX, legte der Präsident des LG die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Dier BF ist Eigentümer der Liegenschaft XXXX und des darauf befindlichen Häuschens vulgo XXXX, bestehend aus der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung (ein Zimmer, ein Waschraum mit WC und Küche) sowie einem Zimmer im 1. Stock und einem Zimmer im Dachboden im Gesamtausmaß von 60 m2, und eines Geräteschuppens. Der Beklagte hatte diese Liegenschaft einschließlich des Hauses seit 01.01.1996 gemietet. Der monatliche Mietzins betrug € 1.520,00 und war am 15. Jänner jedes Jahres im Vorhinein zu entrichten.
Der Beklagte entrichtete nicht den Mietzins für das Jahr 2009, sodass für diesen Zeitraum ein Mietzinsrückstand iHv € 1.520,00 angefallen war. Sohin schuldete der Beklagte der BF insgesamt einen Betrag iHv insgesamt € 1.520,00 samt 8 % Zinsen aus € 1.520,00 seit 16.01.2009, der mit der Mietzins- und Räumungsklage vom 12.03.2009 vom Rechtsvertreter des BF beim BG eingeklagt wurde, nachdem zahlreiche, an den Beklagten ergangene Mahnungen und Nachfristsetzungen erfolglos geblieben waren.
Die Streitparteien (BF als Klägerin und der Beklagte) schlossen am 20.04.2009 vor dem BG einen Vergleich folgenden Wortlautes:
"1. Der Beklagte verpflichtet sich bis längstens 30.4.2009 an die klagende Partei zu Handen des Klagsvertreters an rückständigen Mietzinsen einen Betrag von € 1.520,-- zu bezahlen.
2. Weiters ist der Beklagte verpflichtet, an die klagende Partei zu Handen des Klagsvertreters an Kosten einen Betrag von € 600,-- pauschal zu bezahlen. Die Bezahlung dieses Betrages erfolgt bei sonstiger Exekution in monatlichen Raten von je € 100,-- wobei die erste dieser Raten bis längstens 1.6.2009 unter Berücksichtigung eines Respiros von fünf Tagen zur Zahlung fällig ist. Die darauffolgenden Raten sind am Ersten der darauffolgenden Monate wiederum unter Berücksichtigung eines Respiros von fünf Tagen zur Zahlung fällig.
3. Festgehalten wird, dass der Beklagte ab 1.1.2010 lediglich den im Vertrag vom 1.1.1996 wertgesicherten jährlichen Mietzins bezahlt und von ihm die derzeit noch benützte Wiese an die klagende Partei rückübergeben wird.
4. Der Beklagte verpflichtet sich weiters, das gegenständliche Bestandsobjekt, und zwar die XXXX mit dem darauf befindlichen Häuschen, vulgo XXXX, bestehend aus der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung, aus einem Zimmer, einem Waschraum inklusive WC und Küche sowie einem Zimmer im Obergeschoss bis längstens 31.12.2015 zu räumen und geräumt von seinen persönlichen Fahrnissen bei sonstiger Exekution an die klagende Partei zu übergeben. Diesbezüglich verzichtet die beklagte Partei auf die Stellung jeglicher Räumungsaufschubsanträge, nach welcher Gesetzeslage auch immer."
Der sich aus der vom Rechtsvertreter der BF erhobenen Mietzins- und Räumungsklage vom 12.05.2009 ergebende Streitwert betreffend Gerichtsgebühren betrug im Zeitpunkt der Klagseinbringung €
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeausführungen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 14 GGG der in casu anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 75/2009 ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54-60 JN.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Nach § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. tritt hievon eine Ausnahme dahingehend ein, dass, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 6 zu § 18 GGG). Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites (siehe die Definition des Vergleiches bei Fasching, Lehrbuch des Zivilprozessrechtes/2, RZ 1324) getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (Hinweis E 19.2.1998, Zahl: 97/16/0384; VwGH 05.03.2009, Zahl: 2008/16/0178).
Ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl. VwGH 28.06.1995, Zahl: 95/16/0108; VwGH 22.12.2011, Zahl: 2011/16/0101; VwGH 05.04.2011, Zahl: 2010/16/0116 uvm).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht gestellten Räumungstermin erlöschen soll (vgl. VwGH 18.09.2007, Zahl: 2007/16/0267). Alleine aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden (vgl. VwGH 19.10.1995, Zahl:
95/16/0207; VwGH 21.09.2005, Zahl: 2005/16/0166)
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen hat, richtet sich die in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN zu bezahlende Ergänzungsgebühr (restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG) im Falle von gerichtlichen Vergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes.
Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, waren für die Vorschreibung der Pauschalgebühr die Vergleichspunkte 1., 3. und 4. des Vergleiches vom 20.04.2009 maßgeblich. Die sich daraus iSd § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ergebende Leistung setzte sich einerseits aus der im Vergleichspunkt 1. enthaltenen Leistungsverpflichtung von € 1.520,00 an rückständigem Mietzins sowie aus der Räumungsverpflichtung laut Vergleichspunkt 4. iHv € 694,00 (feste Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gem. § 16 Abs. 1. Z 1 lit. c GGG) und andererseits aus dem sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 14 GGG sowie 54 und 58 JN zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf Basis des ab 01.01.2010 zu entrichtenden jährlichen Bruttomietzinses ermittelten Betrages iHv € 15.200,00 (das Zehnfache des vereinbarten, pro Jahr zu zahlenden Mietzinses iHv € 1.520,00) zusammen. Die sich daraus ergebende Summe betrug € 17.414,00 (= €
1. 520,00 + € 15.200,00 + € 94,00) und überstieg somit den Wert des Klagebegehrens, sodass gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen war. Konkret bedeutete dies, dass von der solcherart bestimmten Pauschalgebühr iHv € 607,00 zuzüglich des Streitgenossenzuschlages gemäß § 19a GGG (dem Kläger standen zwei Parteien gegenüber) iHv € 60,70 die bereits anlässlich der Einbringung der Mietzins- und Räumungsklage entrichtete Pauschalgebühr iHv € 154,00 in Abzug zu bringen und diesem Zwischenbetrag die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 hinzuzurechnen war, wodurch sich ein vorzuschreibender Gesamtbetrag iHv € 521,70 ergab.
Soweit der BF in seiner Beschwerde vermeint, die Formulierung des Punktes 3. des Vergleiches sei zweifelsfrei keine Zahlungsverpflichtung, sondern eine unvermeidlicherweise beiläufige Erwähnung des Mietzinses, der auch nicht in Ziffern ausgedrückt worden sei, weshalb diese nur in deklarativer Form erfolgt sei, wodurch insbesondere verdeutlicht werde, dass im betreffenden Vergleichspunkt weder eine bestimmte Summe genannt worden sei noch sich aus dem Wortlaut eine Verpflichtung ergebe und es sich demnach eindeutig nicht um eine Leistungsverpflichtung der beklagten Partei an den BF handle, weswegen auch nicht von einer Erweiterung des Klagebegehrens ausgegangen werden könne, bzw. das Erwähnen des Mietzinses sei ausschließlich als Notwendigkeit für den Verzicht auf die Räumung zu werten, wodurch allenfalls über den klagsweise geltend gemachten Anspruch auf Räumung disponiert worden sei, wofür auch die vorgesehene Pauschalgebühr entrichtet worden sei, so übersieht er grundlegend, dass mit dem in Rede stehenden Vergleich jedenfalls eine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens (das auf Räumung des Bestandobjektes zufolge Aufhebung des Bestandverhältnisses wegen Nichtzahlung des Mietzinses lautete) dergestalt erfolgte, dass das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und in diesem Zusammenhang vereinbart wurde, dass der Beklagte ab 01.01.2010 den im Vertrag vom 01.01.1996 wertgesicherten jährlichen Mietzins zu bezahlen und die von ihm derzeit noch benützte Wiese an den BF zu übergeben habe. Damit wurde ein so genannter höherwertiger Prozessvergleich geschlossen, der zu einer Neuberechnung des Streitwertes zu führen hatte. Für eine Auslegung des strittigen Vergleichspunktes 3. isoliert dahin, dass damit keine Änderung des Mietzinses vorgenommen worden sei, sondern eine bereits bestehende vertragliche Zahlungspflicht festgehalten worden sei, besteht schon deshalb kein Raum, weil mit dem Vergleich anstelle der von dem BF zuvor klagsweise gemäß § 1118 ABGB geltend gemachten Aufhebung des Bestandvertrages die Fortsetzung des Bestandvertrages und die Zahlung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit (sowie die Übergabe- und Räumungsverpflichtung des Beklagten bis längstens zum 31.12.2015) vereinbart wurden und damit die Grundlage für die weitere auf unbestimmte Zeit bestehende Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses begründet wurde (vgl. VwGH 26.11.1998, Zahl: 98/16/0308).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, StF: BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die im Einzelnen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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