W170 2110719-1•BVwG W170 2110719-1
W170 2110719-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2015
Asylgewährung, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft,<br/>Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung
W170 2110719-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2015, Zl. 14-1021552001 - 14709115 - BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2015, Zl. 14-1021552110 - 14709140 - BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2015, Zl. 14-1021552110 - 14709140 - BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2015, Zl. 14-1021552110 - 14709140 - BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1), XXXX (Beschwerdeführerin 2),
XXXX (Beschwerdeführerin 3) und XXXX(Beschwerdeführer 4) stellten am 14.6.2014 gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin 2 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 deren gemeinsame Kinder; alle Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Konfession an und sind syrische Staatsangehörige.
2. Am 14.6.2014 wurde der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der XXXX geborene Beschwerdeführer 1, der drei Brüder habe, an, dass er etwa zum Jahreswechsel 2012/2013 ("Vor ca. eineinhalb Jahren") aus Syrien geflohen sei, da einerseits vor der allgemein unsicheren Lage in Syrien Angst habe und andererseits fürchte, als Reservist wieder zum Militär zu müssen; einen Einberufungsbefehl habe er noch nicht erhalten, den Militärdienst bereits abgeleistet. Ansonsten habe der Beschwerdeführer 1 keine anderen "religiöse, ethnische oder politische Flucht- und Asylgründe".
Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie auf Grund der unsicheren Lage und wegen der drohenden Einberufung des Beschwerdeführers 1 zur syrischen Armee Syrien verlassen habe.
Offenbar am 24.7.2014 wurden die Verfahren der genannten Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen jeweils durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 16.6.2015 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (offenbar gemeinsam) einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Einleitend legte der Beschwerdeführer eine Farbkopie seines syrischen Militärdienstbuches vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Beschwerdeführerin 2 im Jahr XXXX geheiratet habe und der gemeinsame Lebensmittelpunkt bis zur Flucht in XXXX, einer Oase, die etwa 10 Minuten vom Stadtzentrum von Damaskus entfernt läge, gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien im Herbst 2012 nach Libyen geflüchtet und hätten sich dort eineinhalb Jahre aufgehalten; erst als die Situation immer unerträglicher geworden sei, sei man weiter nach Europa geflüchtet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer 1 an, dass das Vorbringen in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspreche. Auch seien die Beschwerdeführer 1 und 2 bei einer Hausdurchsuchung im Herbst 2012 "schlimm geschlagen" worden, sodass die Beschwerdeführerin 2 das Kind, mit dem sie damals schwanger gewesen sei, verloren habe; die Hausdurchsuchung habe sich gegen Rebellen gerichtet, die auf die Soldaten des Regimes geschossen hätten. Über Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer 1 an, dass gerade an Kontrollstellen Männer immer wieder eingezogen werden würden.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 jeweils einen auf ihn bzw. sie lautenden syrischen Reisepass vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 1 mit im Spruchteil I. bezeichneten Bescheid vom 29.6.2015, erlassen am 9.7.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend festgestellt, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers 1 aus den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie dem Beschwerdeführer 4 bestehe. Der Beschwerdeführer 1 sei volljährig und stehe seine Identität fest; er sei Staatsangehöriger Syriens. Der Beschwerdeführer habe "keine asylrelevante Verfolgung" glaubhaft gemacht, eine "Bedrohung durch allgemeine Ausweisungen des Bürgerkriegs in Syrien" sei "nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen". Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 sei daher nicht feststellbar. Nach einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer 1 einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG unterliegen.
Zur Lage in Syrien wurde unter anderem ausgeführt, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens zwischen 18 und 40 Jahren für den verpflichtenden Militärdienst infrage kämen, ausgenommen Juden und staatenlose Kurden (Bescheid S. 20). Ausnahmen vom Militärdienst seien möglich, da es sich bei diesen aber um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich (Bescheid S. 20 f). Das syrische Verteidigungsministerium habe begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen und auf Grund der Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten die Einberufungen auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten (Bescheid S. 21). Die Strafen für Wehrdienstverweigerung würden von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen, in Kriegszeiten sei für Desertion eine Haftstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen bzw. wenn der Deserteur das Land verlassen habe, eine Haftstrafe zwischen fünf und zehn Jahren. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar (Bescheid S. 22 f). De facto komme Desertion einem Todesurteil gleich, das oftmals unmittelbar vollstreckt werde (Bescheid S. 22). Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen, syrische Soldaten drohe bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter (Bescheid S. 20). Desertierte syrische Soldaten würden berichten, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Eine große Anzahl von Soldaten sei getötet worden, als sich diese geweigert hätten auf Zivilisten zu schießen (Bescheid S. 22).
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten angeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen als glaubhaft gewertet werde, es ergebe sich aus den dargestellten Fluchtmotiven im Wesentlichen die latente Angst vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee. Dies erreiche jedoch keine Verfolgung mit asylrelevanter Qualität. Der Beschwerdeführer 1 zähle unzweifelhaft zum potentiell zu rekrutierenden Personenkreis, es habe aber bis zu seiner Flucht kein konkretes Herantreten der syrischen Armee an diesen gegeben. Auch werde der Beschwerdeführer nicht wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründe einberufen oder sei mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt sondern knüpfe die Einziehung zur Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht lediglich auf alters- und geschlechtsspezifische Kriterien an. Auch die durchaus mögliche Teilnahme an Kampfhandlungen, die gefährlich sei als der normale Wehrdienst, könne nicht zur gegenteiligen Annahme führen; daher läge eine asylrelevante Verfolgung nicht vor.
Daher und da keinem der genannten Familienangehörigen der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie des Beschwerdeführers 4 mit im Spruchteil II., III. und IV. bezeichneten Bescheiden vom 29.6.2015, jeweils erlassen am 9.7.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie des Beschwerdeführers 4 der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und daher gegenständliche Entscheidungen im Familienverfahren zu ergehen hätten.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 30.6.2015, Gz. 14-1021552001 - 14709115 - BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer 1 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt; die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 erhielten gleichartige Verfahrensanordnungen.
4. Mit am 9.7.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt I. der in den Spruchteilen I. bis IV. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der jeweilige Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde und werde zum Beweis der Wahrheit der Fluchtgeschichte unter anderem ein Einberufungsbefehl - der der Beschwerde aber nicht angeschlossen war - vorgelegt.
Daher wurde jeweils beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Der Beschwerde waren jeweils arabische, handschriftliche Ausführungen angeschlossen.
5. Die Verfahren wurden am 16.7.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 16.7.2015 jeweils eine (negative) Strafregisterauskunft zum Beschwerdeführer 1 und zur Beschwerdeführerin 2 eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdeführer jeweils am 14.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand jeweils die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG in der vor dem 20.7.2015 anzuwendenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG schien dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern um keine unbegleitete Minderjährigen, der Bescheid wurde jeweils am 1.7.2015 erlassen und die Beschwerde jeweils am 9.7.2015 - also vor dem 20.7.2015 - eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt galt (für Personen, die keine unbegleiteten Minderjährigen waren) die oben dargestellte Zwei-Wochen Frist; diese wurde eingehalten und ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der jeweils beschwerdeführenden Partei den Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurden.
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1), XXXX(Beschwerdeführerin 2),
XXXX (Beschwerdeführerin 3) und XXXX (Beschwerdeführer 4) stellten am 14.6.2014 gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz.
XXXX ist die Ehefrau des XXXX deren gemeinsame Kinder; alle Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Konfession an und sind syrische Staatsangehörige. Die Identität aller Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer steht fest, diese alle sind in Österreich unbescholten; gegen XXXXist ein Aberkennungsverfahren nicht anhängig.
Die Ehe von XXXX und XXXX bestand bereits in Syrien vor Antritt der Flucht, diese können ihr Familienleben sowie das Familienleben zu XXXX außerhalb Österreichs nicht fortsetzen.
XXXX müsste im Falle seiner Rückkehr, die nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, seinen Dienst als Reservist der syrischen Armee antreten oder würde für die Weigerung diesen anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.
Syrische Grundwehrdiener und Reservisten werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.
Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe vor.
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Identitätsdokumenten von XXXX und XXXX, die der Unbescholtenheit von XXXX und XXXX in Österreich aus einer am 16.7.2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zur Familieneigenschaft ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der XXXX und des XXXX; von diesen ist auch das Bundesamt ausgegangen. Die Feststellung zur Frage der Unmöglichkeit der Weiterführung des Familienlebens außerhalb Österreichs ergeben sich aus dem Umstand, dass eine Möglichkeit hiezu nicht im Ansatz zu erkennen ist.
Die Feststellung zu dem XXXX treffenden Zwang im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten, ergibt sich einerseits aus den im Verfahrensgang zitierten Feststellungen des Bundesamtes, die vom XXXX nicht bestritten wurden und somit, da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind und andererseits aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückreise des XXXX nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des XXXX nur auf diesem Wege - etwa über den Flughafen in Damaskus - möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und wurde auch nicht festgestellt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass die Dienstpflicht des XXXX festgestellt und dieser unmittelbar dem Militär zugeführt wird.
Die Feststellungen zum Einsatz von Reservisten der syrischen Armee in der Aufstandsbekämpfung, zum Zwang zu damit verbundenen völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen, ergeben sich aus den im Verfahrensgang zitierten Feststellungen des Bundesamtes, die vom XXXX nicht bestritten wurden und somit, da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind.
Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus dem (oben näher dargelegten) Umstand, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist und XXXX daher eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht erreichen könnte.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch vom Bundesamt nicht festgestellt wurden.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe auch - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 als Reservist der syrischen Armee wehrpflichtig ist und im Falle seiner Rückkehr diesen Wehrdienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Reservisten der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Es ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden noch liegen Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruchteil I. bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist (unter anderem) Familienangehöriger Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist oder eines Asylwerber, stellt auch als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde - im Rechtsmittelverfahren das Bundesverwaltungsgericht - auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
XXXX sind als Ehefrau, deren Ehe mit XXXX bereits in Syrien bestanden hat, bzw. als die minderjährigen ledigen Kinder des XXXX dessen Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Da XXXX unter einem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, XXXX in Österreich nicht straffällig geworden sind, diese das bestehende Familienleben zu XXXX nicht in einem anderen Staat fortsetzen können und gegen XXXX kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, ist den Beschwerden von XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und diesen jeweils gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der bzw. des Asylberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. Schließlich ist noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Damit eine Verhandlung in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann, muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).
Wie oben dargestellt, war der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen, auch wenn dieses jenen Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht erkannt bzw. nicht rechtlich richtig gewürdigt hat. Daher kann der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
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