BVwG W169 1427535-1

W169 1427535-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2015

Regest

Asylgewährung, Beamter, Flüchtlingseigenschaft, Regimetreue, Tod,<br/>Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 1427535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1427535.1.00

Spruch

W169 1427535-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, Zl. 11 13.603-BAG, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 28.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Kabul stamme und von 2000 bis 2001 in Peschawar die Grundschule sowie von 2003 bis 2008 in Kabul die Hauptschule und eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht habe. Von 2010 bis 2011 habe er in Kabul die Universität besucht und vom 06.03.2010 bis Juni 2011 im Innenministerium als Beamter und Dolmetscher gearbeitet. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Innenministerium in einer Abteilung gegen Selbstmordattentäter gearbeitet und auch als Dolmetscher fungiert habe. Auch hätte er mit Ausländern zusammengearbeitet. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit telefonisch von Paschtunen bedroht worden. Er sei anonym angerufen worden und wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien. Sie hätten auch Informationen vom Beschwerdeführer gewollt. Aus Angst habe er diesen Informationen weitergeben müssen. Diese Leute hätten ihn aufgesucht und er habe diese drei Mal getroffen. Im Mai/Juni habe er seine Arbeit aufgegeben; trotzdem sei er wieder telefonisch bedroht worden. Er sei auf dem Weg zur Uni mitgenommen und auch geschlagen worden. Er habe den Leuten mitgeteilt, dass er seine Arbeit verlassen habe und dass er dort nicht mehr arbeite. Sie hätten ihm nicht geglaubt und ihm gesagt: "Wir geben dir was mit, das musst du deinem Vorgesetzten geben und sagen, das ist ein Geschenk und du willst wieder arbeiten." Sie hätten gesagt, sie würden ihn morgen anrufen. Daraufhin sei er aus Angst um sein Leben geflohen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, getötet zu werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2012 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen (Bestätigung über die von ihm absolvierten Kurse, ein Arbeitszeugnis, eine Beschäftigungsbestätigung des Afghanischen Innenministeriums, einen Drohbrief, eine Kontokarte, zwei Schulausweise) vor und führte dazu aus, dass diese in einem Brief an seinen Bruder nach Österreich geschickt worden seien. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder mit einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich sowie eine Schwester seiner Mutter in Holland lebe. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Zusätzlich werde er von seinem Bruder unterstützt. In Afghanistan würden seine Eltern und seine drei Brüder in Kabul in einem Einfamilienhaus leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Innenministerium gearbeitet habe und in den letzten sechs Monaten mehrmals telefonisch bzw. drei Mal auch persönlich bedroht worden sei. Diese Leute hätten von ihm Informationen über Aktivitäten des Innenministeriums haben wollen. Er hätte für sie spionieren sollen

Er habe mit vielen Ausländern, darunter norwegische Berater und Personen aus anderen europäischen Ländern, gearbeitet. Die Personen, die ihn bedroht hätten, hätten von ihm wissen wollen, wann diese Ausländer ins Büro kommen würden, wo sie sich aufhalten und was sie sonst tun würden. Da er sehr häufig persönlich bedroht worden sei, habe er im Mai/Juni 2011 seine Arbeit beendet. Trotzdem sei er auf dem Weg zur Universität von den Leuten angehalten und aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Er sollte wieder arbeiten gehen, damit er ihnen berichten könnte. Zuletzt sei er von drei Personen im Monat Ramadan angehalten und misshandelt worden. Eine Person sei damals im Auto gesessen. Zwei Personen hätten ihn angegriffen und geschlagen. Man habe ihm gedroht, dass er, wenn er nicht wieder im Ministerium zu arbeiten beginnen sollte, umgebracht werden würde. Dieser Vorfall habe sich am Abend in Kabul im Stadtteil XXXX ereignet.

Es sei ihm in Afghanistan sehr gut gegangen und er habe eine gut bezahlte Arbeit gehabt. Er wäre nie aus seinem Heimatland geflüchtet, wenn sein Leben dort nicht in Gefahr gewesen wäre. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt; er sei von den Feinden der Regierung bedroht worden. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe gehabt. Auf die Frage, ob er woanders in Afghanistan leben könnte, führte der Beschwerdeführer aus, dass andere Städte noch unsicherer als Kabul seien. Auf die weitere Frage, wie er eine Beschäftigung im Innenministerium erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Privatfirma beschäftigt gewesen sei. Die Beschäftigungsbestätigung habe er vorgelegt. Beim Innenministerium habe man von seinen Sprach- bzw. Computerkenntnissen erfahren. Er sei dann vom Innenministerium angeworben worden. Er habe dort in einer gefährlichen Abteilung gearbeitet und zwar im "XXXX". Er habe im Büro vom Direktor gearbeitet, welcher ein General gewesen sei. Wegen der gegen seine Person gerichteten Übergriffe habe er den stellvertretenden Direktor informiert. Als erstes habe dieser ihm seine Zutrittsberechtigungskarte abgenommen, er habe aber trotzdem dort weiterarbeiten können. Er habe zu ihm auch gesagt, dass er den Leuten falsche Informationen geben und sehr aufpassen solle. Es seien mehrere Leute, die beim Innenministerium gearbeitet hätten, bedroht worden. Er sei anonym angerufen worden, die Leute, die ihn bedroht hätten, habe er nicht gekannt.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2012 wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2012 getätigten Angaben und führte darüber hinaus aus, dass sein in Österreich lebender Bruder im Jahr 2002 subsidiären Schutz erhalten habe. Er habe manchmal telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Sein Vater sei arbeitslos, auch seine Mutter arbeite nicht und seine Brüder würden noch die Schule besuchen. In Österreich wohne der Beschwerdeführer bei seinem Bruder, welcher ihn auch finanziell unterstütze.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein sehr aktiver Mensch sei und mehrere Sprachen beherrsche. Er habe viele Computerkurse besucht und auch studiert. Er habe überall arbeiten und Geld verdienen können, aber "diese Leute haben mich trotzdem verfolgt." Wenn die Lage in Kabul nicht sicher sei, könne er auch nirgendwo anders in seinem Heimatland wohnen, weshalb er gezwungen gewesen sei, zu flüchten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Personen, die ihn aufgrund seiner Tätigkeit für das Afghanische Innenministerium massiv unter Druck gesetzt hätten, verlassen habe. Konkret müsse er neuerliche Gewalt durch diese unbekannten Personen befürchten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht imstande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Er habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn vom vorläufigen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben "plötzlich für pauschal unglaubwürdig" befunden. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. In den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides sei zudem ein falscher (eine andere Person betreffender) Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt. Schon alleine aus diesem Grunde sei der Bescheid mit massiver Rechtswidrigkeit belastet. Anschließend trat der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes ausführlich entgegen und führte darüber hinaus ergänzend an, dass die afghanische Polizei sehr korrupt sei und die Infiltration der Sicherheitskräfte durch Aufständische weit fortgeschritten sei, wobei diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe über die Schutzfähigkeit der Afghan National Police vom 20.10.2011 verwiesen werde. Die afghanische Regierung sei offensichtlich nicht in der Lage, ihn vor den Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu schützen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre er aufgrund der katastrophalen Versorgungslage und Sicherheitslage auf jeden Fall von einem massiven Eingriff in Art. 3 EMRK bedroht. Außerdem habe sich auch in der Region Kabul die Sicherheitslage 2011 dramatisch verschlechtert. Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen sei es auch in diesem Jahr gelungen, in der Hauptstadt spektakuläre Anschläge durchzuführen. Zudem gebe es regelmäßig Berichte über Anschläge, Entführungen, Ermordungen und Plünderungen durch Angehörige der Taliban, der Hezb-e Islami und krimineller Gruppen. Auch der Asylgerichtshof gehe regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation unzulässig sei, selbst in Fällen, wo der Beschwerdeführer aus Kabul stamme. In Afghanistan würden seine Eltern und seine jüngeren Brüder, die noch zur Schule gehen würden, leben. Seine Mutter arbeite nicht, sein Vater sei aus Sicherheitsgründen untergetaucht. Seine Familie lebe in Kabul, dorthin könne er aber aufgrund der Verfolgung nicht zurückkehren. In anderen Städten Afghanistans habe er keinerlei soziale Anknüpfungspunkte, weshalb ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.

Er lebe in Österreich bei seinem älteren Bruder, welcher eine sehr wichtige Bezugsperson und welcher für ihn in jeglicher Hinsicht eine große und unverzichtbare Unterstützung sei. Durch die Ausweisung würde daher in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden. In seinem Fall habe sich die Behörde nicht konkret, sondern nur textbausteinartig, mit seinen in Österreich bestehenden Familienleben mit seinem Bruder auseinandergesetzt. Weiters lerne er seit seinem ersten Tag in Österreich Deutsch und mache schon gute Fortschritte. Demnach sei ersichtlich, dass er sowohl gewillt als auch fähig sei, sich in Österreich bestmöglichst zu integrieren. Da er bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche er um Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine Fluchtgeschichte noch einmal vor einem unabhängigen Richter vorbringen und glaubhaft machen zu können, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta hinwies.

4. Am 25.07.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - wie in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bereits dargelegt und durch Vorlage von Beweismitteln untermauert - in Afghanistan für das Innenministerium tätig gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von Unbekannten bedroht, eingeschüchtert, misshandelt und gezwungen worden, interne Informationen zu verraten. Zwar habe er versucht, diesen Leuten zum Teil falsche Informationen zu liefern, dies sei jedoch von ihnen erkannt worden. Nachdem er sich gezwungen gesehen habe, seine Tätigkeit im Innenministerium zu beenden und auf der Universität einem Studium nachzugehen, sei er weiterhin bedroht und gezwungen worden, seine Tätigkeit für das Innenministerium fortzusetzen. Zur Situation von Personen, die der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt werden würden, werde ausgeführt, dass UNHCR von systematischem und fortwährendem Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten berichte, die die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft - tatsächlich oder vermeintlich - unterstützen würden. UNHCR nenne den Personenkreis, zu dem auch er zähle, als eine der Hauptrisiko-Gruppen. UNHCR sei weiters der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen würden - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles - einer Verfolgungsgefahr aufgrund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein könnten (vgl. zusammenfassende Übersetzung der UNHCR Eligibility Guidelines 2010). Wie UNHCR weiters in den Eligibility Guidelines vom 17.12.2010 (und schon in den vorangehenden Guidelines vom Juni 2009) ausführte, würden regierungsfeindliche Gruppierungen, allen voran die Taliban, in Afghanistan Personen, die die Regierung tatsächlich oder vermeintlich unterstützen würden, wobei die "Taktik" dieser Gruppierungen von Einschüchterungen über Drohanrufe, Drohbriefe, verbale und psychische Aggression, Mordanschlägen bis hin zum Niederbrennen von Häusern und Geschäften reichen könne, verfolgen. Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Er sei in der Lage gewesen, sein Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig zu schildern, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er nicht alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte dargetan hätte. Weiters habe er auch die vermeintlichen Widersprüche zum Vorbringen seines Bruder schon in der Einvernahme insofern aufklären können, als zum Zeitpunkt, als sein Bruder Afghanistan habe verlassen müssen, ihnen die näheren Umstände des Schicksals seines Vaters noch gar nicht bekannt gewesen seien. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass seit der Flucht seines Bruders aus Afghanistan mittlerweile mehr als zehn Jahre vergangen seien, in denen seine Familie und er - durchaus nachvollziehbar - neue Informationen erhalten hätten, die jedoch keinesfalls im Widerspruch und damit als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten seien. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei auch der Umstand, dass seiner Familie in Afghanistan bisher noch nichts zugestoßen sei, keinesfalls als ein solches Indiz zu werten. Seine Familie müsse in Afghanistan äußerst vorsichtig sein. Ein normales gefahrenfreies Leben zu führen, sei ihr in Afghanistan unmöglich. Die erstinstanzliche Behörde habe offenbar in unzulässiger Weise und für ihn in keiner Weise nachvollziehbar schon aus dem bloßen Umstand, dass seine Familie noch in Afghanistan lebe und ihr noch nichts "zugestoßen" sei, auf das Fehlen der von ihm glaubhaft geschilderten Verfolgungsgefahr geschlossen.

5. Am 15.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Obwohl der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente aus Afghanistan vorgelegt habe, welche seine Identität bestätigen würde, gehe das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers "keinesfalls" feststünde. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden setzte sich die Behörde entweder überhaupt nicht auseinander oder sie ziehe diese in Zweifel, ohne sie jedoch einer entsprechenden kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen zu haben. Nachdem aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht hervorgehe, dass die entscheidende Person über entsprechendes Fachwissen verfüge, um Urkunden auf ihre Echtheit und Richtigkeit hin zu überprüfen, seien diese Ausführungen nicht geeignet, um die Aussagen des Beschwerdeführers zu widerlegen oder um die von ihm in Vorlage gebrachten Beweismittel substantiiert in Zweifel zu ziehen. Insoweit die belangte Behörde vermeintliche Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und jenem seines Bruders heranziehe, um eine Unglaubwürdigkeit seiner Person zu konstruieren, so hafte dem Bescheid dahingehend ein Begründungsmangel an, als nicht näher angeführt werde, um welche Widersprüche es sich handeln sollte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Einvernahme die ihm vorgehaltene Diskrepanz hinsichtlich des Aufenthaltsortes seines Vaters aufklären können. Darauf gehe die belangte Behörde jedoch nicht ein. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, für die afghanische Regierung bzw. "mit Ausländern" zusammengearbeitet zu haben und aus diesem Grund Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hätten Personen, die in Afghanistan mit der Regierung oder mit ausländischen Truppen zusammenarbeiten würden, mit Verfolgung zu rechnen und handle es sich dabei um Verfolgung aufgrund einer - wenn auch bloß unterstellten - politischen Überzeugung. Damit wäre im Lichte der Rechtsprechung auch für den Beschwerdeführer Asyl zu gewähren gewesen.

Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen. Der Beschwerdeführer führe in Österreich ein intensives Familienleben mit seinem hier zum Aufenthalt berechtigten Bruder. Dass beide trotz des Umstandes, dass es sich um volljährige Geschwister handle, ein schützenswertes Familienleben miteinander führen würden, werde auch im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt, da die beiden Brüder ein außergewöhnliches Naheverhältnis zueinander hätten. Sie würden zusammen in einem Haushalt leben und stelle der Bruder des Beschwerdeführers diesen den Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung. Auch in vielen Belangen des Alltags würden sich der Beschwerdeführer und sein Bruder gegenseitig unterstützen. So helfe der Beschwerdeführer beispielsweise seinem Bruder bei der Hausarbeit, während dieser den Beschwerdeführer mit seinem Auto bei dessen notwendigen Erledigungen begleite. Darüber hinaus hätten sich auch im Bereich des Privatlebens die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich immer weiter intensiviert. Er habe hier zahlreiche Freunde und Freundinnen, darunter auch österreichische Staatsbürgerinnen. So sei der Beschwerdeführer mit Familie Wenger sehr gut bekannt, welche er regelmäßig zwei bis drei Mal monatlich treffe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich bereits erfolgreich einen Hauptschulabschluss absolviert. Er spreche sehr gut Deutsch und würde eine Fachhochschule besuchen wollen. Seit zwei Jahren sei der Beschwerdeführer Mitglied in einem Sportverein und trainiere dort regelmäßig. Seit einiger Zeit habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr nach Afghanistan.

Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren Fotos des Beschwerdeführers bei der Verleihung von Englischkurs-Zertifikaten sowie in seinem Büro im Innenministerium, eine Mitgliedskarte bei der Kapfenberger Sportvereinigung sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung.

6. Mit Schriftsatz vom 24.07.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen von ISOP über den Besuch von Deutschkursen durch den Beschwerdeführer.

7. Am 28.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Kabul geboren worden sei, dort bis zur Ausreise gelebt und die 12. Klasse im XXXX abgeschlossen habe. Er habe mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern in einem Haus gelebt. Sein Vater sei seit mehr als 15 Jahren verschollen. Er habe etwas mehr als ein Jahr im Innenministerium gearbeitet. Daneben habe er am Abend drei Semester Politik- und Rechtswissenschaften studiert. Sein Vater sei als Ingenieur für das Militär im Bereich Elektrotechnik tätig gewesen. Er habe das Militär unterstützt und sei auf verschiedenen Stützpunkten des Militärs tätig gewesen. Sein Vater habe Feinde gehabt; er sei verschollen, ohne dass sie den Leichnam seines Vaters je gesehen hätten. Was genau mit seinem Vater passiert sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass sein Bruder in seinem Asylverfahren angegeben habe, dass seinem Vater und seinem Onkel eine Teppichmanufaktur gehört hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, als Krieg geherrscht habe und es in Afghanistan keine stabile Regierung gegeben habe, in einer Teppichmanufaktur mitgeholfen habe. Nachdem sein Vater verschollen sei, habe seine Mutter bei Nachbarn Hilfsarbeiten geleistet. Die letzten drei Monate vor Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht mehr gearbeitet; er habe sich in dieser Zeit bei Freunden und Bekannten in Kabul versteckt. Er habe drei jüngere Brüder; diese würden die Schule besuchen und die restliche Zeit Zuhause verbringen. Seine Familie lebe nach wie vor im Haus in Kabul Er vermute, dass seine Mutter weiterhin Hilfsarbeiten leisten würde; es sei aber auch möglich, dass sie zum Teil von Verwandten unterstützt werde. Genau wisse er aber nicht, wie seine Familie den Lebensunterhalt in Afghanistan finanziere. Alle zwei bis drei Monate habe er telefonischen Kontakt zu seiner Familie. In Kabul würden auch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie zwei Cousins und eine Cousine leben. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Holland, ein Bruder von ihm in Österreich; mit diesem wohne er zusammen. Sein Bruder besitze die Karte für subsidiär Schutzberechtigte; mittlerweile habe er die "Rot-Weiß-Rot Karte".

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt Kabul von März 2010 bis Juni 2011 im Innenministerium gearbeitet habe. Er sei Staatsbeamter gewesen und habe außerdem als Dolmetscher gearbeitet. Sein Arbeitsplatz sei in einer Außenstelle in der Nähe des Stadtteils XXXX in Kabul gewesen. Zu seiner konkreten Tätigkeit im Innenministerium befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Berichte, die sie bekommen hätten, den ausländischen Beratern übersetzt habe. Zudem habe er Verwaltungsarbeiten verrichtet, habe am Computer gearbeitet und Schreiben verfasst bzw. Telefongespräche geführt. Außerdem habe er die Aussagen des Vorgesetzten den ausländischem Mitarbeiten übersetzt. Er habe im Innenministerium in der Abteilung "XXXX" gearbeitet. Dies sei eine Sondereinheit gegen Selbstmordattentate. Es sei der gefährlichste Posten des Innenministeriums. Nach dem Schulabschluss habe er ca. ein Monat für eine Firma, welche im Logistikbereich des Innenministeriums tätig gewesen sei, als Dolmetscher gearbeitet. Nachdem festgestellt worden sei, dass seine Englischkenntnisse äußerst zufriedenstellend gewesen seien, sei er vom Innenministerium gebeten worden, dort tätig zu werden. An den Wochenenden habe er weiter für diese Firma gearbeitet.

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Innenministerium mit ausländischen Beratern zusammengearbeitet habe. In den letzten sechs Monaten seiner Tätigkeit, nämlich seit Anfang 2011, sei er telefonisch belästigt und bedroht worden. Man habe Informationen betreffend das Personal, das dort tätig gewesen sei, gewollt. Er sei von verschiedenen Nummern angerufen worden; er sei gefragt worden, wie viel Personal sein Posten habe, aus welchen Ländern die Leute stammen würden, wann sie mit ihrer Arbeit beginnen und wann sie diese beenden würden, wohin diese gingen bzw. wo diese wohnhaft seien. Manchmal habe er auf die Anrufe nicht reagiert. Auch wenn er seine Nummer geändert habe, hätten dieser Personen immer wieder seine Nummer ausfindig machen können. Er sei immer zu unterschiedlichen Tageszeiten auf seinem Privathandy angerufen worden. Er wisse nicht, um welche Personen es sich tatsächlich handelte. Er habe jedoch an ihrer Aussprache erkennen können, dass es sich dabei um Paschtunen gehandelt habe. Es sei bekannt, dass es in Afghanistan verschiedene Gruppierungen gebe, die diese Belästigungen, Anschläge, etc. vornehmen würden. Es könnte gut möglich sein, dass es sich dabei um die Taliban gehandelt habe. Er sei von diesen auch drei Mal angehalten worden; zweimal während seiner Tätigkeit für das Innenministerium und das dritte Mal in den letzten drei Monaten, als er seine Arbeit schon beendet habe. Er sei auf dem Heimweg von der Uni von diesen angehalten und angegriffen worden. Er sei mit Fäusten geschlagen, getreten und auf den Boden geworfen worden. Man habe ihnen ansehen können, dass sie Gewalttäter gewesen seien und keine Gnade kennen würden. Es seien damals drei Leute gewesen. Einer sei im Auto sitzen geblieben, die anderen hätten ihn angegriffen. Er sei jedes Mal von verschiedenen Leuten belästigt bzw. angegriffen worden. Er habe diese nicht gekannt. Er könne nur sagen, dass diese Bärte getragen hätten und vermutlich zwischen 35 und 40 Jahren alt gewesen seien. Er habe aber feststellen können, dass sie alle derselben Gruppierung angehört hätten, zumal sie ihn alle auf seine Arbeit und auf Informationen, die sie von ihm hätten haben wollen, angesprochen hätten. Als diese Leute ihn auf seine Arbeit angesprochen hätten, habe er ihnen erklärt, dass er seine Arbeit gekündigt habe. Sie hätten ihn aufgefordert, seine Arbeit wieder aufzunehmen und solange fortzusetzen, bis sie alle Informationen hätten, die sie brauchen würden. Er habe ihnen erklärt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen könnte; sie hätten gesagt, er solle dies tun, andernfalls würden sie ihn töten. Sie hätten ihm nicht zugehört und auf ihn eingeschlagen. Er schätze, dass dieser Vorfall ca. 10 bis 15 Minuten gedauert habe. Dann hätten sie einen Anruf erhalten und hätten zu ihm gesagt, dass er auf ihren Anruf warten müsste, und dass sie ihn überall finden und töten könnten, wenn er versuchen sollte, zu fliehen. Anschließend sei er auch nicht mehr auf die Uni gegangen und hätte sich Zuhause versteckt. Dieser Vorfall habe sich Anfang August ereignet. Nach dem dritten Vorfall habe er sich noch ca. zwei bis drei Wochen in Afghanistan aufgehalten. In dieser Zeit habe er versucht, einen Weg zu finden, um sich in Sicherheit zu bringen. Am 28.08.2011 habe er schließlich Afghanistan verlassen. Bezüglich der Bedrohungen habe er mit seinem Vorgesetzten gesprochen. Dieser habe ihm daraufhin seine Zutrittskarte zum Posten sperren lassen. Er habe ihn auch gewarnt, künftig keine Anrufe zu beantworten und niemandem Informationen betreffend die Arbeit und bezüglich des Personals zu geben. Er habe ihm vorgeschlagen, seine Dienstzeiten abzuändern. Er habe ihm auch erklärt, dass er nichts für den Beschwerdeführer tun und ihm keinen Schutz vor den Verfolgungen bieten könnte. Weiters habe er mitgeteilt, dass auch andere Kollegen von solchen Drohanrufen betroffen seien und dass es seine eigene Verantwortung sei, "auf mich Acht zugeben". Dort, wo er gearbeitet habe, habe es auch Sicherheitspolizei, Polizisten und Militärkräfte gegeben, auch sie hätten ihm keinen Schutz gewähren können. Andere Möglichkeiten, irgendwohin zu gehen und sich zu beschweren, habe er nicht gehabt. Auf die Frage, warum man ihm keinen Schutz habe gewähren können, führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Afghanistan nicht möglich sei, jeden einzelnen Mitarbeiter eines Postens zu beschützen. Sie hätten vermutlich nach dem Vorfall mit ihm die Kontrollen um den Posten erhöht. Nach Aufforderung, dem erkennenden Gericht die Ereignisse zu schildern, als er die ersten beiden Male von den Leuten angehalten worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das erste Mal auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Damals sei er lediglich angehalten, aber nicht körperlich angegriffen worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er auf ihre Anrufe reagieren solle und ihm zu verstehen gegeben, dass er ihren Aufforderungen nachkommen solle. Manchmal habe er ihnen auch Informationen zukommen lassen, zumal er keine andere Wahl gehabt hätte. Er habe seinem Arbeitgeber zwar erzählt, dass er verschiedene Anrufe bekommen habe, er habe ihm jedoch nichts davon erzählt, dass er auch Informationen preisgegeben habe. Das erste Mal sei er ca. vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise und das zweite Mal ca. 20 bis 25 Tage nach dem ersten Vorfall angehalten worden. Beim zweiten Mal hätten sie ihn bedroht und gemeint, dass er ihren Forderungen nicht entsprechend nachgekommen sei und ihre Forderungen scheinbar nicht allzu ernst nehmen würde. Weiters sei er von ihnen mit dem Tod bedroht worden. Auf die Frage, woher diese Leute gewusst hätten, dass er für das Innenministerium tätig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass diese viel über ihn gewusst hätten; sie hätten seine Mobiltelefonnummer gekannt und ihnen sei auch bekannt gewesen, wo sein Arbeitsplatz gewesen sei. Nicht gewusst hätten sie jedoch, was im Inneren des Postens vorgegangen sei und diese Informationen hätten sie von ihm bekommen wollen. Auf die Frage, ob er nicht woanders in Afghanistan leben hätte können, um den Bedrohungen zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute ihm gedroht hätten, dass sie ihn an jedem Ort in Afghanistan finden könnten; sie hätten mehrmals seine Handynummer herausgefunden und nachdem er die Arbeit gekündigt habe, hätten sie ihn auch auf dem Weg zur Uni gefunden, bedroht und geschlagen. Sie würden in Afghanistan über ein breites Netzwerk verfügen und seien in der Lage, ihre Zielpersonen überall zu finden. Abgesehen davon sei es in Afghanistan schwierig, in Gebieten zu leben, wo andere Volksgruppen in der Mehrzahl wohnhaft seien. Es gebe viele Konflikte. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. In seiner Heimatregion habe er keine Probleme aufgrund seiner Rasse, Religion, bzw. Ethnie gehabt; wenn er jedoch in andere Gebiete umgezogen wäre, hätte es dazu kommen können, dass er aufgrund seiner Rasse, insbesondere aufgrund seiner Sprache und seiner Glaubensrichtung, verfolgt worden wäre. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete teilweise köpfen würden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, von seinen Feinden gefunden und getötet zu werden. Seine im Heimatland lebende Familie habe große Schwierigkeiten. Außer dem Schulbesuch würden seine Brüder das Haus nicht verlassen. Sie seien verängstigt und würden jederzeit mit Angriffen aufgrund der Arbeit des Beschwerdeführers rechnen. Sie würden nicht frei und in Sicherheit leben können. Er könne mit 100%-iger Sicherheit behaupten, dass er, auch wenn er nicht mehr für die Regierung arbeiten würde, weiterhin Verfolgungen und Bedrohungen ausgesetzt sein werde.

Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Länderberichte gelesen habe. Diese Berichte seien für Ausländer "gut", aber für afghanische Staatsangehörige seien sie nicht ausführlich. Am Ende der Länderberichte seien die gefährdeten Gruppen angeführt. Die erste Gruppe würden Mitarbeiter der Regierung und des Militärs bilden. Aufgrund seiner Arbeit gehöre er zu dieser Gruppe. Die Beschwerdeführervertreterin gab zu den Länderfeststellungen an, dass diese ein zu positives Bild von der Sicherheitslage in Kabul zeichnen würden. Die Lage sei tatsächlich derzeit so instabil, dass sie zumindest die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige. Diesbezüglich verweise sie auf ein aktuelles Gutachten in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes W119 1319666-3/11E.

Weiters gab der Beschwerdeführer an , dass er sehr gut Deutsch spreche und in Österreich viele Deutschkurse besucht habe. Er habe den Hauptschulabschluss beim BIFI nachgeholt und studiere seit September 2014 Energie, Verkehr und Umweltmanagement an der Fachhochschule Joanneum Kapfenberg. Er sei im zweiten Semester. Weiters habe er an der Fachhochschule einen Kulturkurs in Graz besucht. Er sei Mitglied im Sportverein Kapfenberg und betreibe in seiner Freizeit Sport. Er habe österreichische Freunde; seine besten Freunde seien eine Mitschülerin und ein Mitschüler.

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine Tazkira samt Übersetzung, sein Zeugnis über die Pflichtschul-Abschlussprüfung, seinen Studienausweis an der Fachhochschule Joanneum, seinen Studienvertrag zur Aufnahme an der Fachhochschule Joanneum, die Bestätigung seines Studienerfolges, das Inskriptionsblatt sowie Inskriptionsbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung an dem Kurs "Austria - People and Culture", Teilnahmebestätigungen am Intensivdeutschkurs B1 bis B2, seinen Mitgliedsausweis im Fitnessclub sowie die bereits im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an diversen Deutschkursen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in der Stadt Kabul geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise am 28.08.2011. Der Beschwerdeführer besuchte in Kabul die Schule und studierte ab 2010 drei Semester Politik- und Rechtswissenschaften. Nach dem Schulabschluss arbeitete er ca. ein Monat für eine Firma, die im Logistikbereich des Innenministeriums tätig war, als Dolmetscher. Da seine Englischkenntnisse äußerst zufriedenstellend waren, wurde ihm eine Tätigkeit im Innenministerium angeboten. Von März 2010 bis Juni 2011 arbeitete er in einer Außenstelle des Innenministeriums in der Stadt Kabul in der Nähe des Stadtteils XXXX. Dort war er als "Staatsbeamter" und Dolmetscher tätig. Seine Aufgabe bestand darin, Berichte und Aussagen seines Vorgesetzten den ausländischen Mitarbeitern zu übersetzen. Darüber hinaus verfasste er Schreiben, arbeitete am Computer und führte Telefongespräche. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Abteilung "XXXX", eine Sondereinheit gegen Selbstmordattentate. Da der Beschwerdeführer mit vielen ausländischen Beratern zusammenarbeitete, wurde er von regierungsfeindlichen Gruppen sowohl telefonisch als auch drei Mal persönlich bedroht und geschlagen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Informationen betreffend das Personal in seiner Abteilung weiterzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde auch gedroht, ihn zu töten, wenn er seine Arbeit, die er in der Zwischenzeit aufgrund seiner Probleme gekündigt hatte, nicht wieder aufnehmen würde, zumal man weitere Informationen vom Beschwerdeführer wollte. Der Beschwerdeführer erzählte seinem Vorgesetzten zwar von den Drohanrufen, er erzählte ihm aber nicht, dass er auch bestimmte Informationen preisgegeben hat. Da der Beschwerdeführer Angst um sein Leben hatte, ging er auch nicht mehr auf die Universität und hat sich die letzten zwei bis drei Wochen bei Freunden und Verwandten in Kabul versteckt. Auch andere Kollegen des Beschwerdeführers hätten Drohanrufe erhalten. Vom Vorgesetzten wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man ihn nicht beschützen könnte.

Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtet der Beschwerdeführer von regierungsfeindlichen Gruppen - aufgrund seiner Tätigkeit für das Innenministerium - getötet zu werden.

Die Mutter und drei jüngere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Kabul. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit vielen Jahren verschollen. Seine Mutter leistet Hilfsarbeiten, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können bzw. wird zum Teil auch von Verwandten unterstützt. Ein Onkel, eine Tante sowie zwei Cousins und eine Cousine des Beschwerdeführers leben in Kabul. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Holland.

Ein Bruder des Beschwerdeführers, welchem subsidiärer Schutz gewährt wurde, lebt in Kapfenberg. Bei diesem lebt der Beschwerdeführer und wird von diesem auch unterstützt. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat in Österreich diverse Deutschkurse besucht. Er hat in Österreich einen Hauptschulabschluss absolviert und besucht seit September 2014 sehr erfolgreich die Fachhochschule Joanneum in Kapfenberg. Er ist seit zwei Jahren Mitglied in einem Sportverein und hat viele österreichische Freunde und Freundinnen. Zu seiner Familie im Heimatland hat der Beschwerdeführer gelegentlich telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, zu seiner Arbeit im Innenministerium und zum Fluchtgrund sowie zu seiner familiären Situation in Afghanistan ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen im Hinblick auf die in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautenden Angaben nicht. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig, nachvollziehbar und ausführlich die bereits im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und untermauerte diese auch durch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Insoweit im angefochtenen Bescheid auf Widersprüche zum Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren hinsichtlich des Aufenthaltsortes seines Vaters hingewiesen wurde, so vermochte der Beschwerdeführer diese schon im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aufzuklären.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich diverse Deutschkurse besucht hat, sehr gut Deutsch spricht, den Pflichtschulabschluss absolviert hat sowie seit September 2014 an der Fachhochschule Kapfenberg sehr erfolgreich studiert, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren Mitglied in einem Sportverein in Kapfenberg ist und über einen großen österreichischen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Mitgliedsausweis.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von regierungsfeindlichen Truppen, insbesondere den Taliban, getötet zu werden, zumal er für das Afghanische Innenministerium und dort mit "Ausländern" zusammengearbeitet hat und aufgrund dieser Tätigkeit bereits mehrmals telefonisch und persönlich bedroht und misshandelt wurde. Der Beschwerdeführer kann vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan auch nicht ausreichend geschützt werden, da die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage nur theoretischer Natur ist.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer - wie auch den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht ausschließlich in Kabul verbracht und dort mit seiner Familie bis zur Ausreise gelebt. Außerhalb von Kabul leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - auch unter Berücksichtigung seines Alters und der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.

Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, aufgrund seiner Tätigkeit im Afghanischen Innenministerium von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein.

Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG sind nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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