W156 2107129-1•BVwG W156 2107129-1
W156 2107129-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2015
Berufsausbildung, Fachkräfteverordnung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot<br/>Karte
W156 2107129-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara Winkler als Beisitzerin über den Vorlageantrag vom 09.04.2015 in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Mag. Dieter-Karl EBNER, RA in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102/2, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 25.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Vorlageantrag wird in Verbindung mit der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 01.09.2014 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" für ein "Fachkraft im Mangelberuf" für den Beruf Elektroinstallateur beim AMS Wiener Neustadt, in Folge als belangte Behörde bezeichnet.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Arbeitgeber aufgefordert, unter anderem einen Ausbildungsnachweis (mindestens Lehrabschlussniveau) für den beantragten Beruf Elektroinstallateur binnen einer Woche vorzulegen.
3. Vorgelegt wurden die jeweiligen Abschlusszeugnisse der Berufsvorbereitungsstufen mit Datum 25.11.2007, 20.08.2008 und 20.11.2009 des Berufsbildungszentrum "XXXX" in XXXX.
4. Mit undatiertem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 1. September 2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf gemäß
§ 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.
Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 20 angerechnet werden könnten. Es seien für die angeführten Kriterien gemäß Anlage B folgende Punkte vergeben worden:
Qualifikation: 0
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0
Sprachkenntnisse: 0
Alter: 29 Jahre 20
Das vorgelegte Diplom über die Berufsbefähigung als Elektroinstallateur vom 20.11.2009 des Zentrums für die Berufsbefähigung der Erwachsenen "XXXX" in XXXX sei keiner schulischen Ausbildung mit einem anerkannten Berufsabschluss gleichzusetzen. Es habe somit kein anerkannter Berufsabschluss im beantragten Beruf Elektroinstallateur nachgewiesen werden können.
5. Mit Schreiben vom 12.01.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF ohne Rechtsvertretung nicht darüber belehrt worden sei, dass auch andere nicht Elektroinstallateur-fachbezogene Urkunden für den Antrag auf Fachkraft entscheidungsrelevant seien. So habe der BF in seiner Ex-Heimat das Gymnasium besucht und mit Matura abgeschlossen. Wäre er darauf hingewiesen worden, so hätte er dieses Zeugnis beglaubigt übersetzen lassen, so dass hier wohl ein ausbildungsadäquates Zeugnis vorgelegt werden könne.
Bezugnehmend auf das gesetzliche Punktesystem hinsichtlich Qualifikation habe die Behörde einen Schulabschluss nicht bewertet, den der BF sehr wohl auf Basis Maturaniveau erzielt habe und habe auch nicht darauf hingewiesen, dass diese Urkunde sehr wohl entscheidungsrelevant für das Erreichen von 50 Punkten sein könne.
Auch sei das von der belangten Behörde abgelehnte Zeugnis der Berufsbefähigung "Elektroinstallateur" zu Unrecht erfolgt, die der Behörde vorgelegte Urkunde sei inhaltlich sowohl einem in Österreich anerkannten Berufsabschluss gleichzusetzen. Weiters sei der BF hinsichtlich Sprachqualifikation nicht ausreichend darüber belehrt worden, dass nur Deutschzeugnisse von gesetzlich anerkannten Institution Geltung haben. Tatsächlich habe der BF bereits bei einer Institution in Wien im Jahr 2013 einen Deutschkurs samt interner Prüfung abgelegt und diese bestanden. Es sei ihm von der Behörde nicht mitgeteilt worden, dass er hierüber ein Zeugnis zu beantragen habe, damit dies auch zur Vorlage bei der Behörde ausgefolgt werden könne. Infolge werde neuerlich auf den auch aufgrund der Zulassung zum Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" an der Universität für Bodenkultur wohl gleichzuhalten Maturaabschluss des BF hingewiesen. Beigelegt wurde der Beschwerde der Bescheid über die ob angeführte Zulassung zum Bachelorstudium.
6. Mit Schreiben vom 10.03.2015 verständigte die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Gelegenheit dazu schriftlich Stellung zu nehmen oder Akteneinsicht auszuüben.
7. Mit Schreiben vom 25. März 2015 wurde um Fristerstreckung besucht und folgende Unterlagen vorgelegt:
8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.03.2015 wurde die Beschwerde vom 12.01.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014 abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass es sich bei der am 18.06.2004 abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinerietechniker des BF nicht um einen Beruf des Mängelberufsregisters handle und der BF auch nicht in diesem Beruf beschäftigt werden solle.
Entscheidungsrelevant sei daher die am "Zentrums für die Berufsbefähigung - XXXX" absolvierte Ausbildung.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfüge, das seine berufliche Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweise. Bei Fachkräften müsse seine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mängelberuf seien. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthalte, seien auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen.
Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, Zahl. 2012/09/0068, festgehalten habe, siehe der Gesetzgeber als Mindestanforderungen für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Unter Verweis auf das Berufsausbildungsgesetzes sei ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordere. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG betrage die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie dürfe innerhalb eines Zeitraums von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.
In Österreich werde der Beruf Elektroinstallateur im Rahmen einer Lehrausbildung zum Elektrotechniker erlernt. Die Mindestzeit der Ausbildung in diesem Lehrberuf betrage dreieinhalb Jahre und ende mit der Lehrabschlussprüfung.
Die vom BF absolvierte Ausbildungsdauer sei aus den vorgelegten Zertifikaten des "Zentrums für die Berufsbefähigung - XXXX" nicht ersichtlich. Fakt sei, dass die 1. Stufe am 25.11.2007 abgeschlossen worden sei, die gesamte Ausbildung zwei Jahre später am 25.11.2009. Wann die Ausbildung begonnen worden sei und wie lange sie nun tatsächlich gedauert habe, sei aus den vorgelegten Zertifikaten nicht ersichtlich.
In Folge erläutert die belangte Behörde das offizielle Schul-und Berufsausbildungssystem der Republik Kosovo und führt aus, dass die absolvierte Ausbildung zum Elektroinstallateur weder im offiziellen Schul-und Ausbildungssystem absolviert worden sei, noch entspreche sie von ihrer Länge her einer österreichischen Lehrausbildung und könne daher nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mängelberuf verfüge.
In Folge werden dem BF für das Kriterium Qualifikation 25 Punkte angerechnet, 0 Punkte für die Sprachkenntnisse unter Verweis, dass ein Feed-Backbogen der Österreichischen Orient Gesellschaft nicht ausreiche, um Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Hinsichtlich der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung wird ausgeführt, dass die Zeiten, in denen der BF als Hilfs-Elektroinstallateur beschäftigt gewesen sei (01.06.2007 bis 30.11.2009), mit den Zeiten seiner Ausbildung zusammenfallen würden. Vom 01.12.2009 bis 31.12.2010 sei der BF als diplomierter Elektroinstallateur beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang wird zur Kenntnis gebracht, dass der BF in einem ähnlich gelagerten Verfahren im Jahr 2013 (Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Beschäftigung als "Automechaniker, Elektriker") eine Bestätigung eine Firma vom 29.05.2013 vorgelegt habe, laut welcher er vom 01.08.2008 bis 30.07.2010 als Automechaniker gearbeitet habe.
Die belangte Behörde habe diesem Zusammenhang um Auskunft ersucht, wie es dem BF möglich gewesen sei, bei zwei Unternehmen gleichzeitig beschäftigt zu sein und zusätzlich eine Ausbildung als Elektroinstallateur zu absolvieren.
Ein zweifelsfreier Nachweis über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung läge nach Ansicht der belangten Behörde somit nicht vor.
Rechtlich erwogen hat die belangte Behörde, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung, vergleichbar mit einem Lehrabschluss, für eine Zulassung als Fachkraft unbedingt erforderlich sei.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, habe der Beschwerdeführer zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen, dies jedoch im Beruf "Maschinerietechnik". Hierbei handle es sich aber nicht um einen Mangelberuf. Die absolvierte Ausbildung zum Elektroinstallateur (Mangelberuf) bzw. deren Abschluss am 20.11.2009 könne jedoch nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss verglichen werden. Diese Ausbildung habe max. zweieinhalb Jahre gedauert, wobei der Beschwerdeführer darüber hinaus während dieser Zeit beschäftigt gewesen sei; dies laut den vorgelegten Bestätigungen zur gleichen Zeit bei zwei voneinander unabhängigen Unternehmen. In Österreich werde der Beruf "Elektroinstallateur" im Rahmen einer Lehrausbildung zum "Elektrotechniker" erlernt. Die Mindestdauer dieser Ausbildung betrage dreieinhalb Jahre.
Fakt sei, dass die Ausbildung des BF zum Elektroinstallateur max. zweieinhalb Jahre gedauert habe. Er könne somit keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf, der mit einer österreichischen Lehrausbildung vergleichbar sei, nachweisen.
9. Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurde die Vorlage der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht beantragt und mit Schreiben vom 17.04.2015 folgende Unterlagen ergänzend vorgelegt:
10. Mit Schreiben vom 11.05.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde diese mit selbigen Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
11. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde der BF aufgefordert, sämtliche Ausbildungsunterlagen, wie Stundentafel des theoretischen Unterrichts, Lehrplan und-Inhalte des Intensivkurses "Elektroinstallateur" des Berufsausbildungszentrum "XXXX" im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung zu übermitteln.
12. Mit 29.06.2015 übermittelte der BF eine Bestätigung des Berufsausbildungszentrum "XXXX" über die Ausbildung als Elektroinstallateur. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die Intensivkurse nach Arbeitsende und samstags abgehalten wurden und der BF folgende Lehrfächer besucht habe:
Elektronische Zeichnung, Elektrotechnik, elektrische Installierung, elektrische Maschinerie und Ausstörung, Versicherungstechnik und elektrische Installierung, Messungen bei elektrischen Installierungen, Elektronik und Führung, elektrisches Netz und elektrische Pfeiler. Insgesamt seien theoretisch 622 Stunden absolviert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" für eine "Fachkraft im Mangelberuf" für den Beruf Elektroinstallateur beim AMS Wiener Neustadt, in Folge als belangte Behörde bezeichnet.
Im Verfahren wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Der BF absolvierte die "Berufliche Mittelschule XXXX" in XXXX in der Fachrichtung "Maschinerietechniker" und schloss diese am 18.06.2004 ab.
Mit Diplom vom 20.11.2009 des Berufsbildungszentrums für Erwachsene "XXXX" in XXXX schloss der BF eine Ausbildung zum Elektroinstallateur ab. Die Ausbildung dauerte jedenfalls zwei, maximal zweieinhalb Jahre.
Bei dem Berufsbildungszentrum für Erwachsene handelt es sich um keine Einrichtung des Regelschulsystems im Kosovo, sondern handelt es sich um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung.
Der BF arbeitete als Elektrohelfer bei der Firma "XXXX" vom 01.06.2007 bis 30.11.2009 und als Elektroinstallateur vom 01.12.2009 bis 330.08.2010, und bei der XXXX vom 01.08.2008 bis 30.07.2010 im Ausmaß von 10 Wochenstunden.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und ist unbestritten.
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Gemäß § 1 Z 12 Fachkräfteverordnung 2014 dürfen im Jahr 2014 Ausländer im Mangelberuf Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden.
Gemäß § 1 Abs. Elektroinstallationstechnik - Ausbildungsordnung, idF BGBl I Nr. 103/2001, ist der Lehrberuf Elektroinstallationstechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Wenn auch der Schwerpunkt "Prozessleit- und Bustechnik" (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) vermittelt wird, beträgt die Lehrzeit 4 Jahre.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gegenstand des Antrags war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf für den Beruf des "Elektroinstallateurs" gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen Hamza Aslan.
Dieser Beruf ist in der gemäß § 12a leg.cit. angeführten, geltenden Fachkräfteverordnung (BGBl II Nr. 278/2014) aufgelistet.
Gemäß § 12a Z 1 AuslBG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen.
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Die belangte Behörde ist daher mit ihrem Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. auch VwGH vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068).
Bei der vom BF am 18.06.2004 abgeschlossenen Berufsausbildung zum Maschinerietechniker handelt es sich weder um einen Beruf des Mängelberufsregisters noch soll der BF in diesem Beruf beschäftigt werden. Diese Ausbildung kann daher - wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat - dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsrelevant ist daher die am "Zentrums für die Berufsbefähigung - XXXX" absolvierte Ausbildung zu Elektroinstallateur.
Der BF hat jedoch mit der Absolvierung seiner Abschlussprüfung im Kosovo am Berufsbildungszentrum für Erwachsene "XXXX" in XXXX keinen Nachweis einer einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf "Elektroinstallateur" vorgelegt.
Aus den vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die in Rede stehende Ausbildung des BF - im Gegensatz zu der dreieinhalb Jahre dauernden österreichischen Lehre zum Elektroinstallateur, die im Rahmen der Ausbildung zum Elektrotechniker erlernt wird - maximal zweieinhalb Jahre gedauert hat (25.05.2007 bis 20.11.2009), weshalb sie nicht geeignet ist, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des § 12a AuslBG darzustellen
Auch das Vorbringen des BF hinsichtlich der fehlenden Manuduktion durch die belangte Behörde führt nicht zum Erfolg, da bereits die Voraussetzung der einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt war. Auf die weiteren Voraussetzungen war daher nicht mehr einzugehen.
3.2. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde und im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich, zumal es sich lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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