W141 2109816-1•BVwG W141 2109816-1
W141 2109816-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2109816-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 18.06.2015, PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Meldeauskunft vom 23.09.2010
Bestätigung Wahrnehmung Termine, XXXX, 29.03.2012
Ultraschall, XXXX, 31.01.2013
Teilnahmebestätigung, Mag. XXXX, 01.10.2013
Befundbericht Röntgen XXXX, 12.02.2014
E-Journal und CT- Befund, XXXX, 07.02.2014
Elektroencephalographischer Befund, XXXX, 05.03.2014
Ärztliches Schreiben XXXX, 22.05.2014 und 04.03.2015
Therapiebericht, Mag. XXXX, 15.09.2014 und 22.12.2014
Fachärztlicher Befund, XXXX, 26.09.2014
Arztbrief, XXXX, 29.09.2014
Ärztliches Schreiben, XXXX, 26.12.2014
Untersuchungsbefund, XXXX, 02.10.2014
Fachärztliche Stellungnahme, XXXX
Laborbefund vom 01.12.2014
Arztbrief, XXXX, 17.12.2014
Kurzbrief Urologie, XXXX, 03.12.2014
Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurde vom Beschwerdeführer folgendes Gutachten nachgereicht:
1.1. von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.04.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese: seit ca. XXXX ohne Beschäftigung davor als XXXX beschäftigt, geschieden seit ca. XXXX. 2 Kinder XXXX Schulterluxationsoperation rechts 87-88 mit Narkosekomplikation in letzter Zeit seien die Luxationen nicht mehr aufgetreten
Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt über zunehmende Nackenschmerzen, "es dürfte aber ein Gleitwirbel sein, im Röntgen konnte man zwar nichts sehen, aber man spürt ein knacken bei der Rückbewegung. Es ziehe sich in die Augen und Ohren. Nach Einrichten bei einem Orthopäden sei es besser.
Auch leide er seit 2009 unter pelvic pain - er brauche dann ein Krampflösendes Mittel. Habe einen dauernden Harndrang mit Gefühl in die Hose zu machen und wenn es länger dauert passiere es wirklich.
Er habe einige psychosomatische Krankheiten, Reizhusten, schwankenden RR, einmal genau während eines Prozesses nur für diese Zeit eine Urticaria und so. Der Anfang der Leiden sei gewesen, wie die Frau ihm die Kinder entfremdet und er sie in der Folge verloren hätte (XXXX) - es sei immer dann wenn eine Belastung auf ihn treffe. Er sei nach wie vor in Dauerkrieg mit der Exfrau. Er habe lockere Gelenke.
Wespenstich und Schafwollen Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: regelmäßig: Wellbutrin, Quetialan, Nomexor, Dominal, Sarden Ret., Tizanidin, Neurotop, Betahistin, Pantoloc
Untersuchungsbefund: XXXX jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung eines Freundes zur Untersuchung Rechtshänder, guter Ernährungszustand.
Größe: 1,68 cm Gewicht: 75 kg (nach eigenen Angaben) BMI:26,60
Blutdruck: 140/90
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein
Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig,
Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch, C o r : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent
Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei
Extremitäten:
-OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
-UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme.
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose, FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn- Brustabstand:
0,5 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt, vereinzelt Zuckungen. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Sensorium: weitgehend frei.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.04.2015:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Persönlichkeitsstörung mit depressiver Symptomatik, Somatisierungsstörung und Angstsyndrom. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da schwerwiegende Symptomatik mit Beeinträchtigung des Sozialverhaltens bei chronifizierter Psychosomatose - inkludiert auch psychosomatischen Husten, krampfartige Schmerzen (pelvic pain), Cervicalsyndrom und Nervenzucken.
40 vH
02
Degenerative Gelenksveränderungen. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach rezidivierender Schulterluxation beidseits bei Hypermobilität.
30 vH
03
Arterieller Bluthochdruck.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
ein Gleitwirbel ist nicht befunddokumentiert, die bezüglich der Wirbelsäule beschriebenen Beschwerden sind unter Psychosomatose aufgelistet - Daher erfolgte auch die Mitberücksichtigung - ebenso wie der pelvic pain - unter Leiden 1.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten. Die bisherigen Leiden 2+3 wurden aufgrund der erstmaligen Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung zusammengefasst. Das bisherige Leiden 4 in Position 1 mitberücksichtigt, da aufgrund der vorliegenden Befunde eine psychosomatische Ätiologie vorliegt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."
1.2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 21.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß den §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von weiterhin 50 vH ergeben hat.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 zu entnehmen.
Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von Beweismitteln gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Bescheid über die Ablehnung seiner Behinderung nicht verstehen könne. Das Gelenksleiden und das Luxieren der Gelenke sei vor der erstmaligen Einstufung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit 40 vH eingestuft worden und jetzt seien nur noch die Schultern beachtet und diese mit 30 vH eingestuft worden. Die Beschwerden im Nackenbereich seien laut Beschwerdeführer fälschlicherweise zu den Psychosomatosen gezählt worden.
Gerade bei der Hypermobilität und dem Luxieren der Gelenke liege mit diesen Beschwerden der Gleitwirbel auf der Hand, auch wenn dieser nicht im Röntgen ersichtlich sei.
Da das Leiden eben nicht psychosomatischer Natur sei, bringe auch die manuelle Therapie von XXXX Linderung der Schmerzen, auch wenn diese Therapie nicht zu oft zur Anwendung kommen solle. Sowohl im XXXX (Schmerzambulanz) als auch der erste ihn behandelnde Orthopäde XXXX hätten sich nur eine Schmerzbehandlung via Injektionen eines Schmerzmittels in den Nackenbereich zugetraut, aus Sorge eine manuelle Therapie könne zu einem stärkeren Verschieben und somit zu einer hohen Querschnittslähmung führen.
Bei der erstmaligen Festsetzung des Grades der Behinderung seien ihm 40 vH in Summe für seine Gelenksprobleme zuerkannt worden und die weiteren 10 vH seien seine psychischen Probleme gewesen. Sein Gesundheitszustand, was die Psyche und Psychosomatik betreffe, sei schlechter geworden (siehe Befund PTBS). Weiters seien massive Nackenschmerzen dazu gekommen.
Zur Dokumentation seiner Beschwerden weist der Beschwerdeführer auf folgende bereits vorgelegte medizinische Unterlagen hin:
eJournal Akutambulanz (Schmerzambulanz) des XXXX vom 07.02.20 14
CT-Befund XXXX vom 07.02.2014
Röntgen XXXX vom 12.02.2014
EEG XXXX 05.03.2014
Bestätigungen des Facharztes für Orthopädie XXXX vom 22.05.2014 sowie vom 04.03.2015 (diese würden laut Beschwerdeführer zeigen wie intensiv und wiederkehrend die Schmerzen seien)
Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass dieses Mal sogar der Bluthochdruck bewertet worden und trotzdem die Summe gleich geblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweises mit Stichtag 14.07.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 27.04.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im dem angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die im Rahmen des Beschwerdevorbringens erwähnten medizinischen Unterlagen und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bereits bei der Beurteilung durch den Sachverständigen XXXX, Allgemeinmediziner, berücksichtigt, da sie sich bereits im Akt befanden und sind mit dem im Rahmen der Untersuchung vom 27.04.2015 erhobenen Befund in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine neuen und aktuellen Beweismittel vorgelegt.
Es wird im Sachverständigengutachten von XXXXschlüssig dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt und im Vergleich zum Vorgutachten keine maßgebliche Verschlimmerung festgestellt werden kann. Die bisherigen Leiden 2 und 3 wurden nun aufgrund der erstmaligen Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung zusammengefasst. Das bisherige Leiden 4 wurde in Position 1 mitberücksichtigt, da aufgrund der vorliegenden Befunde eine psychosomatische Ätiologie vorliegt.
Bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung führt der Sachverständige aus, dass die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch das Leiden 2 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um eine Stufe gerechtfertigt ist. Leiden 3 erhöht den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der Gleitwirbel ist laut Sachverständigengutachten nicht befunddokumentiert. Sowohl die bezüglich der Wirbelsäule beschriebenen Beschwerden als auch der pelvic pain werden unter Psychosomatosen aufgelistet und sind somit beim Leiden 1 mitberücksichtigt.
Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung zum Vorgutachten.
Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehnt, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen soll. Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gegenüber dem Vorgutachten konnte auch durch eine neuerliche Überprüfung durch den Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde.
Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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