BVwG W112 1419474-1

W112 1419474-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2015

Regest

bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 1419474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1419474.1.00

Spruch

W112 1415543-1/28E

W112 1419474-1/17E

W112 1419476-1/13E

W112 1419477-1/14E

W112 1437808-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. ) XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 03.004-BAI,

2. ) XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.036-EAST West,

3. ) mj. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.037-EAST West,

4. ) mj. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.038-EAST West,

5. ) mj. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 13 11.469-BAI,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015, beschlossen:

A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen

Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. ) XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 03.004-BAI,

2. ) XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.036-EAST West,

3. ) mj. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.037-EAST West,

4. ) mj. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 03.038-EAST West,

5. ) mj. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 13 11.469-BAI,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der awarischen Volksgruppe zugehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Führerschein vor.

Mit Bescheid vom 08.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Erstbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Zudem lebe der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft und sei auf Unterstützung angewiesen, da er keiner Beschäftigung nachgehe. Sonstige soziale Anbindungen bzw. soziale Integration läge nicht vor, sodass auch von keinem schützenswerten Privatleben auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter am 23.09.2010 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Beschwerdeergänzung vom 10.11.2010 näher ausgeführt wurde.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 01.10.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

2. Die Gattin des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und der awarischen Volksgruppe zugehörig, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identitäten legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass sowie die russischen Geburtsurkunden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers vor.

Mit Bescheiden vom 11.05.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer ebenfalls von einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bedroht sei. Der bisherige Aufenthalt der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich stütze sich lediglich auf den eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz und seien keine Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen erkennbar.

Gegen diese Bescheide erhoben die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer durch ihre gesetzliche Vertreterin am 24.05.2011 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 26.05.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

3. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für diesen stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 08.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.

Mit Bescheid vom 28.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Fünftbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Fünftbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Fünftbeschwerdeführer durch ihre gesetzliche Vertreterin am 11.09.2013 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

4. Die Beschwerdeführer legten im Laufe des Beschwerdeverfahrens folgende Unterlagen zum Beweis ihrer Integration vor:

  • ein Konvolut an Empfehlungsschreiben diverser Privatpersonen

  • Bestätigung über den Besuch eines Erste Hilfe Kurses betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • diverse Deutschkursbestätigungen sowie ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 vom 07.11.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer

  • österreichischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers

  • diverse Deutschkursbestätigungen sowie ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 vom 10.06.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

  • Jahreszeugnis und Schulbesuchsbestätigung betreffend den Drittbeschwerdeführer

5. Mit 01.01.2014 bzw. 12.02.2014 gingen die Verfahren zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

6. Am 06.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm.

Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:

"R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P1: Seit 07.04.2010, da war ich in XXXX .

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P1: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P1: Nein.

R: Haben Sie in Österreich Verwandte?

P1: Abgesehen von meiner Frau und meinen Kindern, keine. Meine Frau ist aber etwas eifersüchtig auf die Frauen, die ich kenne.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P1: Ich wollte hier arbeiten, aber man gibt mir keine Arbeit. Allerdings arbeite ich seit zwei Jahren als Fahrer eines Schulbusses. Ich bringe die Kinder in den Kindergarten und in die Schule. Ich helfe den anderen Asylanten. In XXXX arbeite ich auch als Begleitdolmetscher für andere Familien, die Russisch oder Tschetschenisch sprechen. Ich habe keine anderen Jobs gemacht, aber ich würde sehr gerne hier arbeiten.

RV: P1 übt diese Tätigkeit täglich aus. Es gäbe eine Einstellungszusage in XXXX als Hilfsarbeiter, da müsste ich jedoch die Bestätigung nachreichen. Soviel ich weiß handelt es sich um eine Vollzeitstelle.

R: Was haben Sie versucht, um Arbeit zu bekommen?

P1. Ich habe hier nicht wirklich viele Möglichkeiten, aber ich habe alle meine österreichischen Bekannten gefragt, ob sie von einer Jobmöglichkeit wissen. Ich habe auch diese Bekannten unterstützt, wenn sie meine Hilfe gebraucht haben. Ich kenne eine ältere Frau. Ich helfe ihr regelmäßig unentgeltlich. Ich mache die Gartenarbeiten und mähe den Rasen. Ich habe diese Frau bei einem Integrationsabend kennengelernt. Die Pensionsleiterin macht fast jeden Monat Integrationsabende, vielleicht nicht jeden Monat, aber oft. Dort kommen Österreicher und wir können mit ihnen reden. Die Leute aus dem Heim haben somit Kontaktmöglichkeiten zu der örtlichen Bevölkerung. Das macht die Pensionsleiterin. Ich habe dort sehr viele gute Leute kennengelernt. Sie unterstützen mich und wir helfen uns gegenseitig.

R: Haben Sie versucht, beim AMS eine Saisonarbeitsbewilligung zu bekommen?

P1: Man hat mir gesagt, dass ich zuerst eine Bewilligung brauche und erst dann zum AMS gehen kann. Man hat mir gesagt, dass ich nur Gemeindearbeiten durchführen kann und das mache ich auch. Man hat mir gesagt, dass ich offiziell so lange keinen Job suchen kann, solange keine Entscheidung vorliegt. Ich habe nur die weiße Karte.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P1: Ich bekomme Taschengeld und ich bekomme 420,-- Euro monatlich für meine Arbeit, dazu kommt wie gesagt das Taschengeld für die Familie in der Höhe von insgesamt 790,-- Euro.

R stellt fest, dass P1 sehr gut Deutsch spricht.

R: Besuchen Sie aktuell noch andere Deutschkurse?

P1: Ich arbeite. Deswegen kann ich den Deutschkurs nicht besuchen, der zeitgleich zu meiner Arbeit stattfindet. Nach der Arbeit komme ich nach Hause und helfe der Frau mit meinen Kindern, damit sie kochen kann. Ich komme nicht am Abend, sondern um 14.00 Uhr nach Hause. Das ist zurzeit mein Leben. Ich schaue auf die Kinder, damit meine Frau kochen kann. Mein Leben besteht zurzeit aus der Arbeit und der Familie.

R: Besuchen Sie in Österreich noch andere Kurse, eine Schule oder Universität?

P1: Ich möchte eine weitere Ausbildung machen. Ich möchte Mechaniker werden. Ich möchte jedenfalls einen Beruf erlernen. Ich werde mich nicht mit Politik beschäftigen. Ich möchte ein Handwerk erlernen. Ich möchte eine Ausbildung machen und dann arbeiten gehen. Ich kenne mich gut mit den Autos aus. Deshalb habe ich gedacht, dass ich Mechaniker werden könnte. Ich lerne sehr schnell. Ich kann alles Mögliche erlernen.

(...)

R: Sie haben geschildert, dass Religion in Dagestan für Sie sehr wesentlich war? Wie leben Sie Ihren Glauben in Tirol aus?

P1: Ich bin Zuhause und halte alle religiösen Regeln ein. Ich bete fünf Mal täglich und faste auch in den Fastenzeiten. Ich lese auch Koran. So vergehen die Tage.

RV: Es gibt keine Moschee in XXXX .

P1: Deswegen übe ich die Religion zu Hause aus.

R: Wie nehmen Sie sonst am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P1: Meine Rechte hier sind im Moment noch beschränkt, aber ich nütze jede Möglichkeit aus, um hier zu helfen, egal wer diese Hilfe braucht. Die Österreicher brauchen meine Hilfe nicht wirklich, aber so Leute wie ich brauchen meine Hilfe hier und ich helfe den Leuten so wie ich kann. Ich spiele auch Volleyball. Die Kinder spielen Fußball in XXXX bei der Kindermannschaft und diese Kindermannschaft hat jetzt den ersten Platz in der Regionalliga eingenommen. Manchmal kommen auch Einladungen von der Kirche, ob jemand nicht kommen möchte und über sein Schicksal erzählen will. Ich komme dahin hin und mache das sehr gern. Sonstige Möglichkeiten habe ich nicht, die Stadt ist nicht allzu groß, aber viele kennen mich und man hat über mich in der Zeitung geschrieben. Die Leute grüßen mich und auch die, die mich nicht kennen. Sie haben gesagt, dass sie mich gesehen haben und dass sie über mich gehört haben. In XXXX kenne ich auch viele Frauen, die uns besuchen, normale Frauen.

RV: P1 betont das, weil das im Nordkaukasus nicht so üblich ist.

P1: Aber junge Frauen kommen nicht.

R: Sie haben etwas zum Projekt XXXX vorgelegt. Worum geht es da?

P1: Da bin ich in die katholische Kirche gegangen. Man hat mich dort gebeten über mich und meine Heimat zu erzählen. Meine Frau hat dort die nationalen Gerichte gekocht. Meine Frau kocht auch bei den Integrationsabenden. Jetzt kennen viele Leute unsere regionale Küche. Es gibt eine Nationalspeise namens Tschudu. Wenn es eine Veranstaltung gibt, wird sie immer ersucht, das zu kochen. Bei diesen Treffen habe ich über das Leben erzählt.

R: Sie haben auch eine Bestätigung von der Katholischen Jungschar vorgelegt. Was haben Sie da gemacht?

P1: Ich habe mit Kindern gespielt. Meine Kinder waren auch dort und so haben sich die Kinder kennengelernt. Mir wurden auch Fragen gestellt, wie es bei uns ist und so, und ich habe die Fragen beantwortet. Ich habe keinen Vortrag gehalten und nichts gezeigt. Ich habe einfach mit den Kindern bzw. mit den Menschen dort gesprochen.

R: Sie haben das Autogramm eines Schauspielers vorgelegt. Worum ging es da?

P1: Ich habe bei zwei Filmen mitgespielt. Der eine Film heißt XXXX . Das ist ein Film über den Krieg zwischen Österreich und Italien. Ich habe dort einen österreichischen Soldaten gespielt. Der zweite Film heißt XXXX Es kamen Leute aus Deutschland, die Aufnahmen in Tirol gemacht haben. Das war ein Drama, sehr interessant. Ich empfehle es Ihnen, sich diesen Film anzuschauen. Ich habe dort einen Postarbeiter gespielt, aber wirklich sehr interessant und dann habe ich den Haupthelden Markus kennengelernt. Das ist ein sehr guter Mensch, ein positiver Mensch und als es die Premiere in XXXX gab, habe ich eine Einladung bekommen. Ich habe mich mit Markus getroffen und er hat mir das Autogramm gegeben. Auch der Regisseur hat das befürwortet. Geld habe ich auch dafür bekommen, gleich zwei Fliegen mit einem Schlag.

R: Was haben Sie mit Radio XXXX gemacht?

P1: Zu meiner Pensionswirtin ist eine Gläubige gekommen, die bei Radio XXXX [arbeitet]. XXXX , unsere Pensionswirtin, hat mich gefragt, ob ich nicht für Radio XXXX interviewt werden möchten. Dann kam die Mitarbeiterin des Radios und wir sind zwei oder drei Stunden gesessen und haben miteinander geredet. Wir haben keinen Dolmetscher gebraucht. Wir haben direkt miteinander gesprochen. Dann wurde das im Radio XXXX ausgestrahlt und auch in der Zeitung XXXX wiedergegeben. In dieser Zeitung steht alles über XXXX . Ich lese diese Zeitung sehr oft. Dort gibt es gute Anzeigen, alles was man braucht, wenn man einen Wagen braucht oder ähnliches, kann man das in der Zeitschrift finden.

R: Sie haben gesagt, Sie dolmetschen für andere, was machen Sie da?

P1: Manche haben zum Beispiel Zahnschmerzen. Dann muss man einen Termin mit dem Zahnarzt machen. Ich rufe den Zahnarzt an und mache einen Termin aus. Ich begleite den Betreffenden zum Zahnarzt und zu Ärzten überhaupt, und sage was wehtut und welche Medikamente gebraucht werden. Wir haben nämlich keinen ständigen Dolmetscher.

R: Sie haben gesagt, Sie machen das auch für Tschetschenen. Sprechen Sie auch Tschetschenisch?

P1: Nein, das mache ich auf Russisch.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht noch keine Kenntnis hat?

P1: Ich kenne den Bürgermeister der Stadt, ansonsten glaube ich nichts.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

P1: Ja, ich habe nur zwei Mal Strafen bekommen, weil ich in der Arbeit zu schnell gefahren bin, ansonsten hat es nichts gegeben.

R: Sind Sie abgesehen von den 2 Strafen wegen Schnellfahrens auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P1: Nein.

R: Wie sprechen Sie zuhause mit Ihren Kindern?

P1: Russisch, Deutsch und Awarisch. Für die Kinder ist Awarisch schwierig, nur XXXX hat überhaupt Awarisch gesprochen, aber das hat er auch schon vergessen. Meine Kinder sprechen vorwiegend Deutsch, auch untereinander.

RV: Die Schriftsprache der Kinder ist, da sie in Österreich eingeschult wurden, selbstverständlich Deutsch.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Kinder äußern?

P1: Ich möchte mit meiner Familie in Ruhe leben können, sonst nichts."

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung

Folgendes aus:

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, Volksgruppe: Aware, moslemischer Glaube, verheiratet, drei Kinder. Ist das korrekt?

P2: Ja.

[...]

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

P2: Seit Ende März 2011.

R: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P2: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P2: Nein.

R: Haben Sie in Österreich Verwandte abgesehen von Ihrem Mann und Ihren Kindern?

P2: Nein, nur meinen Mann und die Kinder.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P2: Was bedeutet ehrenamtlich?

R: Indem Sie sich für jemanden engagieren, ohne Geld dafür zu bekommen.

P2: Ja, ich habe das gemacht und würde das gerne weitermachen. Für XXXX machen wir immer ein Buffet und auch für die Menschen, die zu uns kommen. Ich bin zum Bäcker gegangen und habe gefragt, ob ich bei dem Leiter vorsprechen kann. Ich wollte nämlich zuschauen, wie das Gebäck dort gemacht wird. Das war eine Konditorei und ich wollte kein Geld dafür. Es war eine Bäckerei-Konditorei. Ich wollte das für mich machen. Ich konnte allerdings nicht sehr oft hingehen, weil mein Mann ja arbeitet, aber ich wollte das sehr. Ich war ca. drei Tage dort. Ich habe bei allen Sachen mitgemacht, ohne Geld. Ich wollte das einfach können. Ich wollte das Zuhause für meine Familie machen. Egal was ich Gutes sehe, möchte ich das sofort für meine Familie machen. Dann habe ich mich entschuldigen müssen. Ich habe zufällig den Leiter in der Stadt gesehen. Er hat mich gefragt, ob mir die Arbeit dort nicht gefallen hat, weil ich nicht mehr hingekommen bin. Ich habe gesagt, dass ich das sehr gerne weitermachen würde, aber ich mich um die Kinder kümmern muss. Ich muss ja den mittleren Sohn abholen und ich muss mich um die kleineren Kinder kümmern. Ich habe ihm das erklärt. Mein Mann hat gesagt, dass er arbeiten geht und nicht versteht, wo ich noch hingehe. Er hat gesagt, dass ich meine Interessen später verfolgen kann und jetzt bei den Kindern bleiben soll, weil meine Kinder klein sind. Ich könne das auch im Internet nachschauen, aber ich habe ihm gesagt, dass ich das selber sehen muss. Es ist etwas anderes, wenn man das selber macht. Sonst arbeite ich derzeit nicht wegen des Kindes, aber Buffets mache ich trotzdem. Dann lasse ich das Kind bei meinem Mann und sage ihm, dass ich kochen muss. Wir arbeiten sogar Nächte lang für die Buffets.

R: Haben Sie einmal versucht, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen?

P2: Was hätte ich da machen können?

R: Sind Sie einmal zum AMS gegangen und haben versucht, eine Saisonarbeit zu bekommen?

P2: Nein, man hat mir gesagt, dass ich das nicht darf. XXXX hat uns das gesagt. Sie hat uns gesagt, dass das verboten ist.

RV: Strenggenommen ist es auch so, dass der Arbeitgeber die Bewilligung beantragen muss.

P2: Ich habe geholfen und ich werde nach wie vor helfen.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P2: XXXX gibt uns Geld.

R: Das heißt Sie beziehen Grundversorgung.

P2: Ja, einmal im Monat bekommen wir Taschengeld.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P2: Wenn ich hier in Österreich bleiben könnte, dann werde ich weiter Deutsch lernen. ich habe schon regelmäßig den Deutschkurs besucht, aber nur bis zu der Hälfte der Schwangerschaft. Dann war es etwas schwieriger und ich musste mich entschuldigen. Ich werde aber weiterhin Deutsch lernen und ich möchte eine Prüfung machen, das will ich unbedingt. Ich möchte die A1 Prüfung machen.

R stellt fest, dass die P2 über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt.

R: Besuchen Sie aktuell einen Deutschkurs?

P2: Derzeit nicht. Zuerst war XXXX unserer Deutschlehrerin. Jetzt hat sich das geändert. Jetzt gibt es eine andere. Jetzt gibt es einen Deutschkurs für die Neuankömmlinge und ich bin kein Neuankömmling. Ich sage ja nicht, dass ich sehr gut Deutsch spreche, aber wenn ich in die Kurse gehe, dann merke ich, dass ich das schon kann, was dort gelehrt wird. Das sind Kurse für absolute Anfänger.

R: Besuchen Sie abgesehen davon in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

P2: Nein.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P2: Ich koche, ich gehe mit dem kleinsten Kind in den Park, jeden Tag zwei Mal täglich, in der Früh und am Abend. Meine Hände sind mir im Moment gebunden, weil ich ein kleines Kind habe, aber ich möchte in meinem Beruf tätig sein, auch wenn ich nur helfe. Jetzt ist das deswegen schwer, weil das Kind noch so klein ist. Papa ist auch nicht immer Zuhause. Wenn jemand im Heim Hilfe braucht, sei es auch nur Hilfe beim Dolmetschen oder beim Transport, dann bittet ihn XXXX darum und er macht das auch und ich muss dann Zuhause bleiben. Dann gehe ich in den Park und kümmere mich um das Kind, nicht nur zum Park sondern auch zum Hofer. Ich muss ja Einkäufe machen. Ich koche auch.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P2: Ich gehe ins XXXX . Dort kommen andere Leute, einmal im Monat. Dort sitzen Österreich und verschiedene Leute. Wir sitzen dort und reden mit einander. Wir lernen uns kennen und reden. Wir besprechen die Pläne, was in dem Monat passiert und was im nächsten, ob Hilfe notwendig ist. Ich wollte auch Erste-Hilfe-Kurse machen, aber mein Mann hat Nein gesagt. Er hat gesagt, dass ich schon genug kann.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht noch keine Kenntnis hat?

P2: Nein, ich bin nach Österreich gekommen, weil mein Mann hier war. Wenn das in Italien wäre, wäre ich nach Italien gefahren.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

P2: Ja, ich bin unbescholten.

R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P2: Nein.

R: Ihr Sohn XXXX in Österreich, ist eineinhalb Jahre alt,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe: Aware, moslemischer Glaube, ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Ihr Sohn XXXX , Russische Föderation, ist sechs Jahre alt,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe: Aware, moslemischer Glaube, und reiste gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gatten ein. Ist das korrekt?

P2: Ja.

R: Ihr Sohn XXXX , Russische Föderation, ist acht Jahre alt,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe: Aware, moslemischer Glaube, und reiste gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gatten ein. Ist das korrekt?

P2: Ja.

[...]

R: Haben Ihre Kinder Österreich seit der Asylantragstellung einmal verlassen?

P2: Nein.

R: Verfügen Ihre Kinder über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?

P2: Nein.

R: Besuchen Ihre Kinder die Schule, den Kindergarten oder eine Krabbelstube?

P2: Das erste Kind ist in der Schule, das zweite Kind ist im Kindergarten, aber im September wird das zweite Kind auch die Schule besuchen, wir haben ihn schon angemeldet. Als XXXX noch nicht in der Schule war, hat er Judo trainiert und dann hat er mit Fußball begonnen und macht das nach wie vor. Nach Judo ist er eine Zeit lang schwimmen gegangen.

R: Ihr Sohn ist eingereist, da war er 7 Jahre alt. Hat er gleich die Schule begonnen oder ist er in den Kindergarten gegangen?

P2: Zuerst ist er in den Kindergarten gegangen.

R: Wie lange ist er in den Kindergarten gegangen?

P2: Er war zwei Jahre im Kindergarten. Ein Jahr hätte er den Kindergarten besuchen müssen und ich habe um noch ein Jahr gebeten. Ich habe XXXX darum gebeten, dass er noch ein Jahr im Kindergarten bleiben kann. Sein zweiter Bruder ist dort auch hingekommen und ich wollte, dass sich die Brüder gegenseitig unterstützen. XXXX hat gesagt, dass er zugereist ist und dass es für ihn gut wäre, wenn er besser Deutsch spricht, bevor er mit der Schule beginnt. Jetzt besucht er die 2. Klasse Volksschule.

R: Können Sie Schulzeugnisse vorlegen?

P2: Natürlich habe ich Zeugnisse. Ich habe Zuhause Zeugnisse.

[...]

R: Was macht XXXX ?

P2: Er besucht den Kindergarten. Er macht sonst nichts. Das ist für ihn das zweite Kindergartenjahr. Zuerst war er bei XXXX mit XXXX , jetzt ist er in einem anderen Kindergarten, das zweite Jahr schon. Im September wird er mit der Schule beginnen.

R: Was ist mit XXXX ? Fängt er mit zwei Jahren irgendwo an?

P2: Er spielt, geht spazieren. Er ist bei mir Zuhause. Wenn wir spazieren gehen, sagt er zu allen "Hallo". Die Menschen sagen, dass er sehr freundlich ist, was kann er sonst machen?

R: Fängt er nächstes Jahr in einer Krabbelstube an oder ist er im Kindergarten angemeldet?

P1: Ist das jetzt nicht zu früh. Wenn ich arbeiten gehen werde, werde ich jedenfalls eine Betreuung für ihn zu organisieren, aber wenn ich Zuhause bleibe, bleibt er auch noch Zuhause.

R: Sprechen Ihre Kinder Deutsch?

P2: Ja, sie können ihre Muttersprache nicht. Sie haben die Muttersprache vergessen.

R: Wie sprechen Sie Zuhause mit Ihren Kindern?

P2: Russisch, aber es kommt automatisch deutsches Vokabular dazu. Weil ich höre, dass die Kinder auch untereinander Deutsch sprechen, verwende ich automatisch die deutschen Vokabeln.

R: Besuchen Ihre Kinder Kurse oder Vereine (Tanzgruppen, Musikschule, ...) o.ä.?

P2: XXXX geht zweimal in der Woche Fußballspielen. XXXX kann auch Fußballspielen, wenn er will. Ich werde ihn auch hinschicken. Wir gehen spazieren, wir gehen zum Schlossbruch, das ist so eine Stelle bei uns in XXXX . Als ich schwanger war, bin ich oft allein hingegangen. Da geht man hinauf. Wir gehen auch oft in den Park und wir spielen gemeinsam Sie gehen auch in die Bücherei und borgen sich Bücher aus und bringen die Bücher dann wieder zurück. Ich schau, dass meine Kinder gute Manieren haben und gut erzogen sind, aber sie hören nicht immer auf mich. Das erste Kind schon, aber das zweite nicht wirklich.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen Ihrer Kinder in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Kinder äußern?

P2: Nein.

In der Verhandlung zogen die Beschwerdeführer die Beschwerden gegen Spruchpunkt I und II der angefochtenen Bescheide zurück und hielten sie lediglich im Hinblick auf Spruch III betreffend der Ausweisung aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität aller Beschwerdeführer steht auf Grund der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 07.04.2010 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 29.03.2011 in Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Seine gesetzliche Vertreterin stellte für ihn am 08.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer hält sich somit seit 07.04.2010, die Zweitbis Viertbeschwerdeführer seit 29.03.2011 und der Fünftbeschwerdeführer seit XXXX ununterbrochen in Österreich auf. Sie verfügen über keine Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens.

Der Erstbeschwerdeführer absolvierte bereits im Jahr 2011 das Sprachzertifikat der Niveaustufe A2 und spricht sehr gut Deutsch. Er bezieht Grundversorgung, ist zudem aber seit zwei Jahren im Rahmen einer erlaubten Remunerationstätigkeit als Schulbusfahrer tätig und arbeitet ehrenamtlich als Dolmetscher. Er engagiert sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für Bekannte, die er durch die durch sein Quartier organisierten Integrationsabende kennt und verfügt über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis an seinem Wohnort. Der Erstbeschwerdeführer wirkte in zwei Spielfilmen mit und engagiert sich bei Integrationsabenden, im Rahmen der Katholischen Kirche und im Zusammenhang mit dem Fußballverein seines Sohnes und seinem Volleyballverein. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter und strebt eine Mechanikerausbildung an. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht Deutschkurse und spricht Deutsch auf der Niveaustufe A2; sie absolvierte das Sprachzertifikat auf dieser Niveaustufe im Juni 2015. Sie bezieht Grundversorgung und war abgesehen von einigen "Schnuppertagen" in einer Bäckerei in Österreich nicht erwerbstätig. Sie strebt eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich an, sobald es die Betreuungspflichten gegenüber dem zweijährigen Fünftbeschwerdeführer zulassen. Abgesehen von der Kindererziehung engagiert sich die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der durch ihr Quartier organisierten Integrationsabende und im Rahmen des XXXX . Entgegen ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht unbescholten: Sie ist wegen Entwendung rechtskräftig verurteilt.

Der Drittbeschwerdeführer besuchte zwei Jahre den Kindergarten und derzeit die 2. Klasse Volksschule. Er spricht sowohl Deutsch als Russisch und verfügt über ein einen Freundeskreis in Österreich und betreibt Mannschaftsport. Der Viertbeschwerdeführer besucht derzeit den Kindergarten und wird ab September die erste Klasse Volksschule besuchen. Er spricht sowohl Deutsch als auch Russisch und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Der Fünftbeschwerdeführer ist zwei Jahre alt; sein Hauptbezugspunkt sind seine Eltern und Geschwister.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat leben die Familien des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ebenso wie die Angaben zum Asylverfahren aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Angaben zum Leben im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Angabe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführer in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügten, belegen die Registerauskünfte. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und die Bescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den vorliegenden Strafregisterauskünften. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ist im GVS-Speicherauszug ersichtlich. Die Angaben zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Urkunden und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis und der Schulbesuchsbestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.A) Einstellung der Verfahren gegen Spruchpunkt I und II der angefochtenen Bescheide

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 sind die Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der (im Spruch genannten) Bescheide vom 08.09.2010, 11.05.2011 und 28.08.2013 mit Beschluss einzustellen.

Zu II.A) Beschwerden gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide - wie zu I.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.

2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

5. Betreffend den Erstbeschwerdeführer:

5.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde nicht in das Recht des Erstbeschwerdeführers auf Familienleben eingegriffen, weil der Erstbeschwerdeführer abgesehen von den übrigen Beschwerdeführern keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet hat. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam, würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen.

5.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde aber in das Privatleben des Erstbeschwerdeführers eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erstbeschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Erstbeschwerdeführer seit 2010- sohin seit fünf Jahren - im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.

Der Eingriff in das Privatleben des Erstbeschwerdeführers wäre unverhältnismäßig:

Der Erstbeschwerdeführer reiste vor fünf Jahren illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Erstbeschwerdeführer stellte nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers dauert sohin seit fünf Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, wo er die Landessprachen Russisch und Awarisch spricht, wo seine Angehörigen leben, wo er seine Ausbildung absolvierte und wo er am Arbeitsmarkt integriert war.

Der Erstbeschwerdeführer ist aber auch in sehr hohem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert: Er besuchte zahlreiche Deutschkurse, absolvierte das Sprachdiplom auf dem Niveau A2 bereits 2011 und spricht sehr gut Deutsch. Er ist im Rahmen einer Remunerationstätigkeit als Schulbusfahrer legal erwerbstätig, war als Komparse in zwei Filmen und ehrenamtlich als Dolmetscher tätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter und strebt eine Ausbildung zum Mechaniker an. Der Erstbeschwerdeführer ist (noch) nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung, setzt aber durch seine (bezahlte) Tätigkeit als Schulbusfahrer Schritte zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auf Grund seiner bisherigen Anstrengungen ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer hinkünftig selbsterhaltungsfähig sein wird. Er ist im Umfeld seines Wohnortes sehr gut in die Gesellschaft integriert, wie die beigebrachten Unterstützungsschreiben dokumentierten, sei es über Nachbarschaftshilfe, über Integrationsveranstaltungen, über die katholische Kirche oder seine sportlichen Aktivitäten bzw. die seines Sohnes. Darüber hinaus nimmt er auch am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer vermittelt insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer - vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer - erheblich überdurchschnittlichen Integration in Österreich und redlichem Streben nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

6. Betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist. Es liegt Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen den Minderjährigen und ihrem Vater, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und für sie sorgt, vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die minderjährigen Beschwerdeführer, die zur Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von ihrem Vater führt, unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die minderjährigen Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

7. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

7.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht der Zweitbeschwerdeführerin auf Privatleben eingreifen:

Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit über vier Jahren in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war im Rahmen ihres einzigen Asylverfahrens in Österreich, das ohne ihr Verschulden über vier Jahre dauerte, rechtmäßig. Sie spricht Deutsch auf dem Niveau A2, hat davon abgesehen aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Sie hat einige "Schnuppertage" in einer Bäckerei absolviert und strebt eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich an, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig und hat in Österreich bisher nicht rechtmäßig gearbeitet. Sie nimmt über die Integrationsabende in ihrem Quartier sowie dem XXXX und dem Kindergarten ihrer Söhne an der Gesellschaft in Österreich teil, ist selbst aber weder Mitglied in Vereinen noch ehrenamtlich engagiert. Die Zweitbeschwerdeführerin ist vorbestraft; dass sie seit März 2014 nicht wieder straffällig wurde, vermag ihre Interessen am Aufenthalt in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

7.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde aber in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben mit ihren minderjährigen Kindern eingreifen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Es liegt Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt und für die sie sorgt, vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung und der Tatsache, dass es sich bei der der Zweitbeschwerdeführerin zur Last liegenden Tat nur um ein Vermögensdelikt handelt, die Beschwerdeführerin die Geldstrafe umgehend leistete und seither nicht rückfällig wurde, zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Zweitbeschwerdeführerin, die zur Trennung der Zweitbeschwerdeführerin von ihren Söhnen im Kleinkindalter führt, unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass diese drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

8. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zu I.A. ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu II.A. ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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