BVwG L514 2110515-1

L514 2110515-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatleben, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 2110515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2110515.1.00

Spruch

L514 2110515-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. 34210220 RD Niederösterreich, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2002 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und reiste mit dieser im Jahr 2003 nach Österreich ein. Der mittlerweile geschiedenen Ehe entstammen zwei Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal gerichtlich verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX2013 (RK XXXX2013), XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 269 Abs. 1 2. Fall, § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1 sowie § 125 StGB und § 30 Abs. 1 sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2014, Zl. XXXX, wurde die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2014 (RK XXXX2014), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2015 (RK XXXX2015), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1

2. Fall sowie § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er mit seiner damaligen Ehegattin nach Österreich gekommen sei und 10 Jahre lang als Koch gearbeitet habe. Im Bundesgebiet würden neben seiner Exgattin und den beiden Kindern, welche er einmal im Monat sehen dürfe, auch zwei Brüder des Beschwerdeführers, fünf Onkeln und zwei Tanten leben. In der Türkei seien die Eltern des Beschwerdeführers, die aktuelle Ehegattin und weitere zwei Kinder aufhältig und sehe er seine Kinder alle sechs Monate im Urlaub. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er jedenfalls in Österreich bleiben wolle, da 10 Jahre lang alles gut gelaufen und er in den letzten zwei Jahren gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Nach der Haftentlassung könne der Beschwerdeführer bei seinen Brüdern, die ein Geschäft besitzen würden, zu arbeiten beginnen. Hinsichtlich einer Rückkehr in die Türkei wurde vom Beschwerdeführer dargetan, dass er sich an das Leben in der Türkei wieder gewöhnen müsse und in Österreich aufgrund seines Umfeldes alles leichter sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2015, Zl. 34210220 RD Niederösterreich, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass sich keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Weiters wurde ausgeführt, dass keine Gründe hervorgekommen seien, die einer Abschiebung entgegenstehen würden.

In Bezug auf das Einreiseverbot wurde vom BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei. Durch sein Verhalten stelle er eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und sei dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt in Österreich nach Haftentlassung zu untersagen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, weshalb nach einer Gesamtbeurteilung das BFA zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom BFA festgehalten, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung sei.

Mit Verfahrensordnung des BFA vom 29.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 09.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, mit einer Österreicherin verheiratet gewesen sei und dieser Ehe zwei Kinder namens XXXX, geb. XXXX2004, entstammen würden. Der Beschwerdeführer selbst habe 10 Jahre lang als Koch gearbeitet und hätten große psychische Belastungen zu Depressionen geführt. Aus diesem Grund sei er auch sechs Monate lang im XXXX behandelt worden. Nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr gefunden, auf einen falschen Weg gekommen und seien seine Taten Verzweiflungstaten gewesen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass seine Beziehung zu den in Österreich lebenden Kindern nicht berücksichtigt worden sei. Auch habe es das BFA unterlassen eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vor, dass er in Österreich eine Exgattin und zwei Kinder habe. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters die Exgattin betreffend hat ergeben, dass diese seit XXXX2015 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist. Eine amtswegige Abfrage die Kinder des Beschwerdeführers betreffend erbrachte gar kein Ergebnis. Auch liegen im vorliegenden Akt keinerlei Dokumente die Eheschließung bzw -scheidung oder die Geburt der Kinder betreffend ein. Am 23.04.2015 hat das BFA zwar ein E-Mail an die MA23 hinsichtlich der Obsorge der beiden Kinder gerichtet, eine diesbezügliche Antwort dürfte jedoch niemals eingelangt sein; jedenfalls findet sich nichts dergleichen im Akt. In einer Gesamtschau hat es das BFA unterlassen, sich mit dem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich in ausreichendem Maße auseinanderzusetzten. Dies ist jedoch insofern notwendig, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer über eine österreichische Ankerperson im Bundesgebiet verfügt. Auch hinsichtlich seiner Berufstätigkeit - der Beschwerdeführer gab an, 10 Jahre lang als Koch gearbeitet zu haben - finden sich keine Beweismittel, wie etwa ein Sozialversicherungsdatenauszug, um diese Behauptung belegen zu können.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist es jedoch nicht möglich, eine abschließende Beurteilung darüber abzugeben, ob der Beschwerdeführer unter das Assoziierungsabkommen fällt oder nicht. Zu diesem Thema finden sich im Bescheid des BFA weder Feststellungen noch eine Auseinandersetzung.

Jedoch wurden auch im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers in der Türkei keine fundierten Ermittlungen durchgeführt bzw Feststellungen getroffen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerde nämlich aus, dass er in der Türkei eine Ehegattin und zwei Kinder habe. Diesbezüglich finden sich jedoch keinerlei Dokumente, die das Bestehen eines solchen Familienlebens belegen würden. Auch wurde in dieser Frage nicht weiter Nachgefragt, obschon dies möglicherweise von Interesse sein könnte, nämlich dahingehend, ob es Überschneidungen in Bezug auf die beiden Eheschließungen gibt bzw gab.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass in der Beschwerde moniert wurde, dass hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes keine entsprechende Zukunftsprognose im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sei, weshalb das Einreiseverbot auf keiner tragfähigen Grundlage erlassen worden sei. Auch würde das Einreiseverbot lediglich auf dem Umstand der Verurteilung im Bundesgebiet gründen. Das BFA führte in seiner Begründung in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei. Durch sein Verhalten stelle er eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und sei dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt in Österreich nach Haftentlassung zu untersagen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, weshalb nach einer Gesamtbeurteilung das BFA zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich. (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Das BFA wird sich im neuerlichen Ermittlungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob es relevante Umstände im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers gibt und vor diesem Hintergrund kann erst eine begründete Zukunftsprognose erstellt werden. In diesem Zusammenhang ist es jedoch auch notwendig, vorab - wie bereits oben ausgeführt - abzuklären, ob es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen türkischen Staatsbürger handelt, auf den das Assoziierungsabkommen Anwendung findet. Dies deshalb, da er in Folge ähnlich einem begünstigten Drittstaatsangehörigen zu behandeln ist bzw auf ihn die für ihn günstigste Norm anzuwenden ist.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines Sachverhaltes, der eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw ein Einreiseverbot rechtfertigen würde, nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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