L508 1419579-2•BVwG L508 1419579-2
L508 1419579-2Bundesverwaltungsgericht21.07.2015
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Verfahrenshilfe, Volksgruppenzugehörigkeit
L508 1419579-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:
Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl: 810062609/1877393, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Der Antrag in der Beschwerde vom 13.05.2015 (Verfahrenshilfe) wird gem. § 40 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 19.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Pakistan wegen Problemen mit den Taliban verlassen habe. Er stamme aus der Provinz Kyber Pakhtunkhwa und habe einen Grundstücksstreit geführt. Diesen habe er vor Gericht gewonnen. Die Gegenseite habe jedoch gute Kontakte zu den Taliban gehabt bzw. mit diesen zusammengearbeitet und daher sei er von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, das Grundstück an die Gegenseite zurückzugeben. Ferner sei er Mitglied der Partei "ANP" und auch Vorsitzender des Zakat-Komitees gewesen und hätten ihn die Taliban auch deswegen bedroht und aufgefordert, die Zusammenarbeit mit der Regierung zu beenden. Er habe sich deswegen auch an die Polizei gewandt, nur habe man ihm nicht helfen können. Er sei daher nach Karachi geflüchtet, jedoch sei er auch dort verfolgt worden. Das Grundstück hätten seine Gegner unter sich aufgeteilt. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er rechtlich nichts unternommen könne, da er sowieso vor Gericht gewonnen hätte. In der Nähe seines Wohnortes sei ein Stützpunkt der Taliban gewesen und hätten ihm die Taliban abermals Probleme gemacht, weswegen er sich schließlich zum Verlassen Pakistans entschieden habe. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens in Vorlage zu bringen, dem der Beschwerdeführer auch nachkam und ein umfassendes Konvolut an diversen Unterlagen in Vorlage brachte, welche jedoch vom Bundesasylamt weder einer Übersetzung zugeführt wurden, noch hat sich das Bundesasylamt sonst in geeigneter Weise mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt.
3. Mit Bescheid vom 19.05.2011, Zl: 11 00.626-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen hinsichtlich des Grundstückstreits wurde die Glaubwürdigkeit zugebilligt und ausgeführt, dass diesem keine Asylrelevanz beizumessen sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban wurde für nicht glaubwürdig erachtet und stützt sich die Beweiswürdigung das BAA ausschließlich darauf, dass ein Vorgehen der Taliban gegen den Beschwerdeführer als Vorsitzender des Zakat-Komitees nicht plausibel erscheine, da das Zakat eine der fünf Säulen des Islam darstelle und ein derartiges Vorgehen die Akzeptanz der Taliban innerhalb der Bevölkerung konterkarieren würde. Schließlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
4. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2014, Zl. L508 1419579-1/10E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
...... "2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich in Bezug auf das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu diesem Fluchtgrund unglaubwürdig sei.
Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig und grob mangelhaft.
Das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban wurde für nicht glaubwürdig erachtet und stützt sich die Beweiswürdigung ausschließlich darauf, dass ein Vorgehen der Taliban gegen den Beschwerdeführer als Vorsitzender des Zakat-Komitees nicht plausibel erscheine, da das Zakat eine der fünf Säulen des Islam darstelle und ein derartiges Vorgehen die Akzeptanz der Taliban innerhalb der Bevölkerung konterkarieren würde. Bei dieser Begründung der Erstinstanz zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens handelt es sich um eine reine Mutmaßung, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand hält. Es handelt sich dabei um eine bloße Spekulation, die demnach nicht geeignet ist, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Diese Mutmaßung über die Vorgehensweise der Taliban vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss sonst ergeben könnte, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen; insbesondere da das BAA auch keine Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuzeigen vermocht hat.
Sofern keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sein mögen, da die Rechtsposition vertreten wird, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde, so sind diese Ausführungen in dieser allgemeinen Form, ohne eine konkrete Befragung des Beschwerdeführers zu seiner genauen Tätigkeit für das Zakat-Komitee, seiner Tätigkeit als Mitglied der Partei "ANP" respektive einer möglichen Exponiertheit und einer damit u.U. einhergehenden erhöhten Gefährdung, sowie dem Umstand, ob es ich bei der Verfolgung um eine solche von lokaler Begrenztheit handelt, nicht schlüssig und können nicht als erwiesen angenommen werden; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, auch in Karachi von den Taliban ausfindig gemacht worden zu sein.
Das BAA hat es verabsäumt zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Zakat-Komitees sowie seiner Tätigkeit als Mitglied der Partei "ANP" ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen geraten ist und ob der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit auch indirekt an der Unterstützung von Maßnahmen gegen die Taliban mitgewirkt hat. Ohne nähere Erörterung und Überprüfung seiner Angaben kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer lebte in einem Gebiet wo diverse radikal islamistische und bewaffnete Gruppierungen sehr einflussreich sind. Es gibt viele bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der pakistanischen Regierung und den vor Ort operierenden unterschiedlichen Taliban-Gruppierungen. Auch untereinander führen diese radikal islamistischen Gruppierungen heftige Auseinandersetzungen.
Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers, ist der lediglich pauschale Verweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht haltbar, da - ohne nähere Überprüfung seiner Angaben - nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auch außerhalb der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, keine Verfolgungsgefahr für den BF besteht. Dass Talibanorganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen.
Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstbehörde nachzuholen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben.
Insbesondere leidet der angefochtene Bescheid aber auch unter dem wesentlichen Mangel, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des einvernehmenden Referenten aufgefordert Unterlagen und Beweismittel für sein Vorbringen hinsichtlich des Grundstückstreites in Vorlage zu bringen und kam der Beschwerdeführer dem auch nach. Er brachte ein umfassendes Konvolut an diversen Unterlagen in Vorlage, welche jedoch vom Bundesasylamt keiner Übersetzung zugeführt wurden und hat sich das Bundesasylamt auch in keinster Weise mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt.
Sofern das BAA die in Vorlage gebrachten Unterlagen in der Annahme ignoriert haben mag, dass dem Vorbringen hinsichtlich der Grundstücksstreiten keine Asylrelevanz beizumessen sei, so wäre diese Erwägung (sofern sie überhaupt in Betracht gezogen wurde), insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer stets eine Gefährdung durch die Taliban auch in Bezug auf den Grundstücksstreit behauptete, in dieser allgemeinen Form nicht haltbar.
Ferner hat der Beschwerdeführer ein äußerst umfassendes Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht und wäre das BAA jedenfalls verpflichtet gewesen, diese Unterlagen einer Übersetzung zuzuführen bzw. wäre der Inhalt dieser Unterlagen feststellen respektive zu erörtern gewesen, was das BAA aber in rechtswidriger Weise verabsäumt hat; dies auch unter der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei ausschließlich um Unterlagen betreffend den Grundstücksstreit handelt. Zu prüfen, ob sich in diesem Konvolut von Unterlagen auch Beweismittel hinsichtlich seiner behaupteten Gefährdung durch die Taliban in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Partei "ANP" sowie seiner Funktion als Vorsitzender des Zakat-Komitees befinden, hat das BAA in gröblichster Weise unterlassen und würde allein schon dieser wesentliche Mangel, die Kassationsentscheidung tragfähig begründen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das BAA den Beschwerdeführer selbst zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert hat, weshalb sich ein Vorgehen - wie das BAA dies in Folge getan hat - nämlich diese zuvor geforderten Beweismittel zur Gänze zu ignorieren, als grob willkürlich darstellt.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande. Die belangte Behörde wird sich daher vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführer hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Urkunden wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein.
Ferner sei noch zu erwähnen, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit sämtlichen in Vorlage gebrachten Beweismitteln, also auch mit den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen, entsprechend auseinanderzusetzen haben wird. Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen wird die belangte Behörde auch die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben und der Beschwerdeführer einer Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt ist, zu klären haben.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa auseinanderzusetzen haben wird, und wird auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pashtunen aus der genannten Region handelt, einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen sein. Auch diesbzgl. lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen.
Überdies ist noch festzuhalten, dass das BAA auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre auch wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei "ANP" seitens der Taliban bedroht und verfolgt worden, gänzlich ignoriert hat und wird eine umfassende Würdigung dieses Vorbringens im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen sein.
Es wäre jedenfalls eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber bei weitem verfehlt. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Grundstücksstreit, seiner Parteimitgliedschaft bei der "ANP" und seiner Tätigkeit für das Zakat-Komitee und insbesondere auch zur Erörterung der Situation von Personen, welche ins Blickfeld radikal islamischer Gruppierungen geraten sind, wird eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen sowie entsprechende Ermittlungen zu führen sein und wird die Erstinstanz eine Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller, individuell das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Feststellungen, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Parteiausweis, Parteischreiben, Bestätigung der Zakat-Komitees, Gerichtsurteile) entsprechend auseinanderzusetzen haben und werden jedenfalls entsprechende Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers hinsichtlich der Glaubwürdigkeit sowie einer möglichen Gefährdung zu führen sein.
Das BVwG verkennt nicht, dass in Pakistan in der Regel bei nicht-staatlicher oder örtlich begrenzter staatlicher Verfolgung das Instrumentarium der Innerstaatlichen Fluchtalternative zur Anwendung gelangen kann, jedoch könnte es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit um eine Person handeln, welche mitunter auch landesweit ins öffentliche Blickfeld seiner Gegner geraten sein könnte und kann daher, ohne näherer Ermittlungsschritte, nicht generell vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BAA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich
auseinanderzusetzen haben.."...............
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren- wie in der Kassationsentscheidung aufgetragen - wurde abermals nicht geführt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2015, Zl:
810062609/1877393 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch die ARGE Rechtsberatung vertreten werde.
Der Bescheid des BFA werde bzgl. sämtlicher Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Letztlich wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eine Verfahrenshelfers gestellt. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall abermals unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht abermals nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.4. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationserkenntnis aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.
In der Kassationsentscheidung wurde bemängelt, dass das BAA eine schlüssige Beweiswürdigung nicht vorgenommen habe und es sich bei der Beweiswürdigung des BAA zur Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens um reine Mutmaßungen und Spekulationen handle, welcher einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten.
Im angefochtenen Bescheid kommt das BFA nunmehr - entgegen der Beurteilung in der kassierten Entscheidung - zu der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des BF, wonach er aufgrund seiner politischen Tätigkeit und seiner Mitarbeit im lokalen Wohlfahrtskomitee einer asylrechtlichen Verfolgung durch die Taliban unterlegen sei, als glaubhaft zu beurteilen sei, es sich dabei aber um eine lokal begrenzte Verfolgung handle und er einer Gefährdung durch Verlegung seines Wohnsitzes entgehen könnte. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I wird dem entgegenstehend aber festgehalten, dass der BF eine individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Dies Beurteilung steht jedenfalls in Diskrepanz zu den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Derartige Unstimmigkeiten in der Entscheidungsbegründung werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls zu vermeiden sein.
Im Kassationsentscheidung wurde insbesondere bemängelt, dass es das BAA unterlassen habe zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Zakat-Komitees sowie seiner Tätigkeit als Mitglied der Partei "ANP" ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen geraten ist und ob der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit auch indirekt an der Unterstützung von Maßnahmen gegen die Taliban mitwirkte. Das BFA hat diesen Auftrag im Kassationsbeschluss aber gänzlich missachtet und den BF erneut nicht dazu befragt, wie sich seine Tätigkeit für das Zakat-Komitee im Einzelnen darstellte. Auch wurde der BF erneut nur sehr oberflächlich zu seiner Tätigkeit für die ANP befragt und fragte das BFA nur nach dem Verhältnis des BF zur ANP. Das BFA hat sich abermals zu Unrecht nicht mit einer möglichen Gefährdung des BF aufgrund seiner früheren Funktion als Vorsitzender der ANP sowie seiner Tätigkeit für das Zakat-Komitee auseinandergesetzt. Es stellte keine Ermittlungen dahingehend an, ob der BF aufgrund seiner früheren Funktion als Vorsitzender möglicherweise als besonders exponiert anzusehen ist. Auch erfolgten durch das BFA keinerlei Ermittlungen dahingehend, ob die Verfolgung des BF als lokal begrenzt anzusehen ist. Auf das Vorbringen des BF, auch in Karachi ausfindig gemacht worden zu sein, ging die belangte Behörde erneut in keinster Weise ein.
Da die belangte Behörde sämtliche Ermittlungsaufträge im Kassationserkenntnis abermals negiert hat, erweis sich die Begründung, der Beschwerdeführer könne sich in einem anderen Landesteil Pakistans niederlassen, als nicht haltbar und wirkt die Unterlassung derartiger entscheidungsrelevanter Ermittlungsschritte besonders schwer, zumal die Länderberichte bestätigen, dass Talibanorganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden.
Das BFA wird daher - wie bereits in der Kassationsentscheidung aufgetragen - im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen dahingehend zu führen haben, ob es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit und seiner Mitarbeit beim Zakat-Komitee um eine exponierte Person handelt, welche ins Blickfeld der Taliban geraten sein könnte und wird zu überprüfen sein, ob eine zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban ausgeschlossen werden kann.
Ferner hat sich die belangte Behörde abermals mit dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln in unzureichender Weise auseinandergesetzt:
Der BF brachte ein umfassendes Konvolut an diversen Unterlagen betreffend die Grundstücksstreitigkeiten in Vorlage, welcher jedoch erneut vom BFA - wie im Kassationsbeschluss aufgetragen - keiner Übersetzung zugeführt wurden. In der Kassationsentscheidung wurde die Übersetzung der vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen auch deshalb aufgetragen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei ausschließlich um Unterlagen betreffend den Grundstücksstreit handle. Das BFA hat es erneut unterlassen, zu überprüfen, ob sich in diesem Konvolut auch Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Gefährdung des BF durch die Taliban in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Partei "ANP" sowie seiner Funktion als Vorsitzender des Zakat-Komitees befinden und wurde der BF auch hierzu nicht befragt. Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid festhält, dass von einer Übersetzung des vorgelegten Aktenkonvoluts aufgrund des Umstandes, dass der BF vorbrachte, die geltend gemachten Probleme hinsichtlich des Grundstückstreites nicht mehr relevant seien, Abstand genommen werden könne, so hat sie den Auftrag im Kassationsbeschluss abermals, aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen, gröblich missachtet.
Überdies hat sich das BFA auch abermals nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Situation des BF als Paschtune aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa aufgrund seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit in anderen Landesteilen Pakistans darstellt und werden auch hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen sein.
Ergänzend ist auch noch festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen zur Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Gänze vermissen lässt. Das BVwG verkennt nicht, dass in Pakistan in der Regel bei nicht-staatlicher oder örtlich begrenzter staatlicher Verfolgung das Instrumentarium der Innerstaatlichen Fluchtalternative zur Anwendung gelangen kann, jedoch könnte es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Tätigkeiten um eine Person handeln, welche mitunter auch landesweit ins öffentliche Blickfeld seiner Gegner geraten sein könnte und kann daher, ohne näherer Ermittlungsschritte, nicht generell vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es ist zudem nach der höchstgerichtlichen Judikatur Aufgabe des BFA, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative konkret darzulegen. Dabei reicht es jedenfalls nicht aus, allgemein darauf zu verweisen, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, sondern ist die Behörde verpflichtet, konkret festzustellen, wo diese Fluchtalternative vorzufinden ist und ob dem BF die Inanspruchnahme derselben auch zumutbar ist. Auch dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen.
Letztlich ist auch noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde - entgegen dem Auftrag im Kassationserkenntnis - abermals nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in der Region Khyber Agency auseinandergesetzt hat, und wurde auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pashtunen aus der genannten Region handelt, keiner entsprechenden Würdigung unterzogen. Auch dies wird die belangte Behörde, wie bereits im Kassationserkenntnis aufgetragen, entsprechend nachzuholen haben.
Feststeht sohin, dass sich das BFA -- trotz der Anweisungen im Kassationserkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes - abermals mit dem Fluchtvorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und die als dringend notwendig erachteten Ermittlungen in rechtswidriger Wiese unterlassen hat.
Da das vorangegangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2014, Zl. L508 1419579-1/10E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationserkenntnisses nicht hinreichend beachtet und wurden die vom BVwG als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der Erstinstanz gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.
Die Erstinstanz wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Vorbringen des BF - bspw. durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben und wird sich das BFA im Bescheid mit den Ermittlungsergebnisse auch entsprechend auseinanderzusetzen bzw. diese zu würdigen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den BF auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher abermals mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.3. Zur Vollmachtbeschränkung:
Hinsichtlich der ausschließlich im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung beschränkten Bevollmächtigung der ARGE Rechtsberatung, hält das BVwG - auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - fest, dass sich aus dem untrennbaren Zusammenhang der §§ 3,8, 10, 55 und 57 AsylG sowie 52 FPG im gg. Fall ergibt, dass eine allfällige Bevollmächtigung zur Vertretung, ob für das gesamte Beschwerdeverfahren oder bloß die Einbringung einer Beschwerde, die Teilnahme an einer Verhandlung oder für Zustellungen, in jenem Umfang zu erfolgen hat, in dem die erstinstanzliche Entscheidung bekämpft und damit Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG wurde. Eine Beschränkung nur auf einzelne, jedoch untrennbar miteinander verbundene Spruchteile der Entscheidung erscheint sohin weder rechtskonform noch wäre sie in der Praxis, z.B. bei Zustellungen oder mündlichen Verhandlungen oder gar durch eine Aufteilung der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde in mehrere getrennte Erkenntnisse entlang der jeweiligen erstinstanzlichen Spruchpunkte, umsetzbar. Die erkennende Richterin beurteilt daher die vorgelegte Vollmacht im Lichte des § 10 Abs. 2 AVG iVm § 1029 ABGB in der Form, dass der Beschwerdeführer im gg. Beschwerdeverfahren von der ARGE-Rechtsberatung in vollem Umfang vertreten wird (zur näheren Begründung wird auf den dem gegenständlichen Akt beiliegenden Aktenvermerk vom 20.07.2015 verwiesen).
2.4. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden kann weder der zitierten, noch einer anderen Bestimmung des VwGVG schon dem Grunde nach nicht entnommen werden.
Auch ergibt sich aus § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligter die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erwachsenden Kosten, soweit sich nicht aus einer -hier nicht bestehenden- Spezialnorm etwas anderes ergibt, selbst zu bestreiten hat.
Gem. § 40 VwGVG ist dem Beschuldigten unter dort näher beschriebenen Umständen ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist. Außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens besteht diese Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren -so wie bereits in der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG- grundsätzlich nicht.
Gemäß der Spezialnorm des § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber (nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 40 VwGVG) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft, sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die keine Folgeanträge sind mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Gem. Abs. 2 leg. cit hat der Rechtsberater Fremde und Asylwerber zu unterstützen und zu beraten oder beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater haben Fremden in einem Beschwer-deverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen zu vertreten.
Die genannte Regelung, bzw. ihre Vorgängerbestimmung finden ihren Ursprung in der Entsprechung der Rechtsprechung des VfGH (Erk. vom 2.10.2010, U3078/09 ua - U3068/09; U220/10; U429/10; U474/10 ua; U597/10; U618/10; U769/10; U827/10; U870/10; U2576/10; U2630/10) wonach aus Art 15 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG (vgl. Art 15 Abs. 2 sowie die möglichen Einschränkungen nach Abs. 3) der Anspruch auf die Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung vor dem (damaligen) AsylGH aus europarechtlichen Vorgaben abzuleiten sei. Die GRC der EU (und damit auch deren Art. 47) war zum damaligen Zeitpunkt bereits Bestandteil des acquis communautaire.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrensverteidiger zuzuweisen, jedoch ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG. Das ho. Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung des Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen (auch im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist. Auch sei darauf hingewiesen, dass § 52 BFA-VG kein Verbot kennt, die Vertretung eines Beschwerdeführers über den Fall des Beschwerdeverfahrens gegen eine Rückkehrentscheidung hinaus zu übernehmen, falls der Rechtsberater dies im konkreten Einzelfall für zweckmäßig erachtet.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich kein aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder dem Anwendungsvorrang europarechtlicher Bestimmungen ableitbarer Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen des Beschwerdeführers durch den bestellten Rechtsberater wahrgenommen.
Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit der Beschwerdeführer -seitens des erkennenden Gerichts nicht geteilte- Bedenken an der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen oder an der hier gewählten Auslegung (welche sich nach ho. Ansicht als verfassungskonform darstellt) hegen, steht ihm die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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