BVwG W216 2013465-1

W216 2013465-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2013465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2013465.1.00

Spruch

W216 2013465-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geboren am 14.04.1960, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom XXXX , betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit - beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) am 04.04.2014 eingelangtem - Antrag, begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen unterfertigten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.

Im Zuge dieser Antragstellung erkannte die belangte Behörde, dass in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" anstelle der Zusatzeintragung "Magenkrankheit oder andere innere Krankheit (D3)" eingetragen worden war.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass von Amts wegen festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" laut Sachverständigengutachten vom 14.12.2011 nicht vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 24.04.2014 teilte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass es seiner Ansicht nach nicht richtig sei, dass das Sachverständigengutachten vom 04.12.2011 für die Beurteilung herangezogen werde. Dies wäre eine rückwirkende Aberkennung. Es seien beim Finanzamt schon Vergünstigungen in Anspruch genommen worden. Es müsste ein neues Sachverständigengutachten angefertigt werden. Es wurde vereinbart, dass ein neuer Befund vom Orthopäden übermittelt werde und die Voraussetzungen neuerlich geprüft werden. Ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.05.2014 wurde infolge zur Vorlage gebracht.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Gesundheitsschädigung

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule bei Z.n. Verblockerungsoperation des Segmentes L5/S1, Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da eine beträchtliche Einschränkung gegeben ist

02.01. 03

50

2

Polymyalgia rheumatica Wahl dieser Position im mittleren Rahmensatz, da Beschwerden mit Funktionsminderung im Bereich sämtlicher Gelenke des Körpers vorliegen

01.01. 02

30

3

Arthrose des linken Kniegelenkes bei Zustand nach operativ versorgtem Kniescheibenbruch links - Fixer Rahmensatz

02.05. 20

30

4

Beginnender Hüftgelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung u. Belastungsschmerzen gegeben sind.

02.05. 08

20

5

Zustand nach operativ versorgtem Narbenbruch Wahl dieser Position 1 Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes, da die Bauchpresse abgeschwächt ist.

07.08. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt:

"Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da die wechselseitige Leidensbeeinflussung für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering ist."

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde angeführt:

"Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2011 unverändert, jedoch werden die Positionen nunmehr nach der neuen Einschätzungsverordnung aufgeschlüsselt. Zwei neue Leiden werden in die Bewertung aufgenommen und entsprechend taxiert. Der Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' kann nicht gewährt werden, da aufgrund der vorliegenden Leiden, sowohl der sichere Transport, als auch das sichere Ein- u. Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährt ist. Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden."

Im Gutachten ist im Vordruck betreffend die Frage, ob auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gegeben ist, das dafür vorgesehene Kästchen mit "nein" angekreuzt.

Weiters wird im Vordruck nachfolgender Punkt als zutreffend gekennzeichnet:

X - Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

  • weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertepässen und von Parkausweises vorliegt.

Darüber hinaus ist dem Akt der belangten Behörde eine Stellungnahme folgenden Inhaltes zu entnehmen: "Trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann, und das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sind. Wesentliche kardio/pulmonale oder psychiatrisch/kognitive Funktionseinschränkungen bzw. schwere anhaltende Immunschwäche liegen nicht vor."

Mit Bescheid vom 23.09.2014 hat die belangte Behörde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Beweiswürdigung auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter, dem ÖZIV, - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2014. Im Beschwerdeschreiben wird ausgeführt, dass aus dem beigelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Beschwerdebildes die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2014 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 14.04.1960 geboren und hat einen Wohnsitz in Österreich.

Am 03.02.2014 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. festgestellt und der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat gemäß § 45 Abs. 4 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zu Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:

• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr 66/2014, (BBG) lauten:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 43 Abs. 1 BBG diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(...)

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund stehen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden, weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115). Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt aber keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in der gegenständlichen Rechtssache notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen:

Die von Amts wegen vorgenommene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vorliegen, wurde auf das oben angeführte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie gestützt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurden als Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin u.a. degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, Polymyalgia rheumatica, Arthrose des linken Kniegelenks bei Zustand nach operativ versorgtem Kniescheibenbruch links und beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits festgestellt und eingeschätzt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung verneint und dazu der medizinische Vordruck ausgefüllt. Weiters wurde bei Stellungnahme zu Vorgutachten dargelegt, dass der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden könne, da aufgrund der vorliegenden Leiden, sowohl der sichere Transport, als auch das sicher Ein- u. Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel gewährt sei. Eine kurze Wegstrecke könne zurückgelegt werden. In einer weiteren Stellungnahme wird darüber hinaus ausgeführt, dass trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden könne, und das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet seien. Wesentliche kardio/pulmonale oder psychiatrisch/kognitive Funktionseinschränkungen bzw. eine schwere anhaltende Immunschwäche lägen nicht vor.

Unter dem Punkt "Gesamtmobilität - Gangbild" wird in dem entscheidungswesentlichen Gutachten festgehalten: "Unsichere Lagewechsel, links betont hinkendes, kurzschrittiges Gangbild".

Diese gutachterlichen Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, den Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu genügen. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen allenfalls interpretativ den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, die Zumutbarkeit kann aber auf Grund der vorliegenden Ausführungen nur mutmaßlich erschlossen werden. Auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. wird in dem Gutachten nicht eingegangen (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist weiters zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen sowie die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG dargestellt. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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