BVwG W156 2005097-1

W156 2005097-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Aussetzung, Beitragsnachverrechnung, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2005097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2005097.1.00

Spruch

W156 2005097-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schenkenstraße 4 / 6. Stock, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.11.2012, Zahl:

XXXX, betreffend Beitragsnachverrechnung beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Graz im Verfahren Zl. XXXX, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zahl: XXXX, wurde von der NÖGKK festgestellt, dass die BF aufgrund der im Rahmen der GPLA 01.01.02 bis 01.12.08 festgestellten Beitragsgrundlagen und Beiträge als Dienstgeberin zur Beitragszahlung in Höhe von € 78.858,83 zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet sei.

2. Mit Schreiben vom 27.11.2012 wurde fristgerecht Einspruch an den Niederösterreichischen Landeshauptmann erhoben.

3. Mit Bescheid vom 15.05.2013, GZ: XXXX, wurde dem Einspruch Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

4. Mit Schreiben vom 26.06.2013 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

5. Mit Schreiben vom 13.01.2014 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Fortführung des Verfahrens und zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

7. Im Zuge des Verfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht wurde erhoben, dass unter der Steuernummer XXXX, vormals XXXX, nunmehr XXXX, Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, des Säumniszuschlages für den DB und des Säumniszuschlages für den DZ für die Jahre 2002 bis 2007 sowie den Haftungsbescheid für das Jahr 2007, alle vom 06.04.2011 erhoben wurden und unter der GZ: XXXX beim Bundesfinanzgericht Graz anhängig sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsführerin von Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtliche Beurteilung

2. 1 Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Beitragsnachverrechnung wegen Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt - hier von Bundesfinanzgericht Graz - zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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