W144 1411431-3•BVwG W144 1411431-3
W144 1411431-3Bundesverwaltungsgericht20.07.2015
Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache
W144 1411431-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 831679109/150528695, zu Recht erkannt:
A)
§ 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Armeniens, reiste am 14.11.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF hatte bereits am 14.05.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden und die Ausweisung des BF nach Armenien verfügt worden war. Eine diesbezüglich eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.01.2011 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Eine EURODAC-Abfrage ergab unter anderen einen Treffer hinsichtlich des BF in Frankreich vom 07.09.2011 (FR1...).
Bei der Erstbefragung am 16.11.2013 gab der BF an, nicht verheiratet zu sein und armenisch, deutsch, englisch, französisch und russisch zu sprechen. Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er XXXX am 07.11.2013 gemeinsam mit einem Freund mit einem PKW verlassen habe und bis zur georgischen Grenze gefahren sei. Diese haben sie zu Fuß überquert. In XXXX haben sie zwei Tage verbracht. Am 10.11.2013 habe der BF einen kleinen Lieferwagen bestiegen. Zuerst sei er vorne, dann, nachdem er Georgien verlassen haben, im Laderaum mitgefahren. Über die Ukraine seien sie nach Polen gefahren, und weiter über Tschechien nach Österreich.
Der BF habe bereits einmal in Österreich und einmal in Frankreich um Asyl angesucht. In Österreich habe er einen negativen Bescheid bekommen und sei daher weiter nach Frankreich gereist, wo er im Februar 2011 angekommen sei. Er habe in Frankreich im August 2011 einen Asylantrag gestellt. Bald darauf habe er einen Bescheid bekommen, dass er Frankreich binnen 30 Tagen verlassen müsse, weil Österreich für ihn zuständig gewesen sei. Er habe sich daraufhin einen Anwalt genommen, welcher ihm geholfen habe, sodass er legal in Frankreich habe bleiben können. Insgesamt habe sich der BF ca. zweieinhalb Jahre in Frankreich aufgehalten.
In Frankreich habe er bei der Organisation XXXX gearbeitet und auch dort gewohnt. Er habe einen einjährigen Aufenthaltstitel bekommen, habe eine Arbeit, eine Wohnung und ein Auto gehabt. Er hätte nichts dagegen, nach Frankreich zurückzukehren. Er würde sogar sehr gerne nach Frankreich zurück; aber dort würden sie keine Armenier mehr aufnehmen.
In Armenien sei er zwanzig Tage lang gewesen. Armenien habe er aus den gleichen Gründen verlassen, die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe. Die Polizei suche nach ihm und er würde regelmäßig Ladungen von der Polizei bekommen. Am 05.11.2013 habe er an einer Demonstration in XXXX teilgenommen, bei der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Dabei habe er einem Polizisten auf dem Kopf geschlagen und habe danach entschieden, zu fliehen.
In Frankreich sei es ihm gut gegangen. Er habe dort Arbeit, eine Wohnung und ein Auto gehabt. Er hätte nichts dagegen, wieder nach Frankreich zu kommen.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er verhaftet werden. Die Polizei habe erwähnt, dass sie ihn umbringen würde.
Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein auf Art 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Dem Wiederaufnahmegesuch war eine Kopie eines französischen Aufenthaltstitels des BF angeschlossen.
Das Bundesasylamt stellte außerdem Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die polnischen und an die tschechischen Behörden.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2013 informierte die belangte Behörde darüber, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF gemäß §§ 4, 5 AslyG und § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da Konsultationen mit Frankreich geführt würden.
Mit Schreiben vom 27.11.2013 informierten die tschechischen Behörden darüber, dass ihnen der BF nicht bekannt sei. Die polnischen Behörden sandten ein ähnlich lautendes Schreiben am 02.12.2013.
Mit Schreiben einlangend am 05.12.2013 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.
Bei der Einvernahme am 16.12.2013 erklärte der BF, dass es ihm psychisch nicht gut ginge und er Unterlagen über eine psychologische Behandlung in Frankreich vorlegen könne. In Österreich habe er am 22.01.2014 einen Termin für einen Arztbesuch bekommen. Er könne ohne Schlafmittel nicht schlafen, werde aber versuchen, die Fragen zu beantworten.
Es seien bei der Ersteinvernahme einige Aussagen nicht richtig protokolliert worden. So habe er angegeben, dass er über den Reiseweg nach der Ukraine kein weiteres Durchreiseland angegeben habe können, weil er sich in der geschlossenen Ladefläche des Klein-LKW befunden habe. Die Demonstration in XXXX habe sich gegen den Anschluss an die Zollunion gerichtet. Und außerdem sei er am 15.10.2013 aus Frankreich nicht mit seinem PKW, sondern mit einem PKW ausgereist.
In Österreich habe der BF eine Verlobte. Sie wollen heiraten und in Österreich leben. Es bestehe keine finanzielle Abhängigkeit zu ihr, da seine Verlobte zur Zeit Matura mache und noch bei ihren Eltern wohne. Im Moment leben sie nicht zusammen.
In Frankreich sei es dem Anwalt des BF nach Ablehnung des Asylgesuchs dort gelungen, ein einjähriges Bleiberecht für den BF zu bekommen, da der BF damals bereits mehr als sechs Monate in Frankreich gewesen sei und offiziell 40 Stunden in der Woche für 50 Euro gearbeitet habe. Aufgrund der Arbeitsbestätigung habe er eine Aufenthaltsbewilligung im April 2012 bekommen. Zuerst galt die Karte für drei Monate, dann für ein Jahr und dann nochmals für drei Monate. Danach habe er einen Brief bekommen, dass er Frankreich verlassen müsse. Der letzte Aufenthaltstitel sei bis 20.07.2013 gelaufen.
Die Verlobte des BF gab an, die armenische Staatsbürgerschaft zu haben und über eine Rot-weiß-rot Karte zu verfügen. Sie und der BF seien seit 28.04.2013 verlobt, haben aber nie zusammen gelebt. Die Verlobte des BF sei nicht schwanger, und das Paar habe keine gemeinsamen Kinder. Der BF führte aus, dass sie einander seit drei Jahren kennen würden.
Befragt zur Therapie in Frankreich gab der BF an, an einem Trauma zu leiden und ständig Angstzustände zu haben. Er sei in Frankreich im Rahmen einer Gesprächstherapie (1mal wöchentlich), als auch medikamentös behandelt worden. In Österreich habe der BF auch von Ende 2009 bis Jänner 2011 eine Therapie gemacht.
Nach Frankreich könne der BF keinesfalls zurückkehren. Frankreich habe den BF nach Österreich zurückschieben wollen. Nachdem das Bleiberecht in Frankreich nicht mehr verlängert worden sei, sei er illegal nach Armenien zurückgekehrt. Er wolle auf keinen Fall nach Frankreich zurück.
Er kenne sich in Frankreich aus und habe trotzdem Angst, dorthin zurückzukehren. Er habe eine Ausweisung bekommen. Bei seinem jetzigen Aufenthalt in Armenien sei ein neuer Fluchtgrund entstanden, weshalb er direkt nach Österreich gekommen sei. Frankreich würde den BF direkt nach Armenien abschieben, ohne den neuen Fluchtgrund zu prüfen.
Nach Übersetzung des ersten Protokolls führte der BF an, dass seine Antwort auf die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Frankreich spreche, nicht vollständig wiedergegeben worden sei. Er habe gesagt, dass er nichts dagegen hätte, nach Frankreich zurückzukehren, wenn er wüsste, dass sein Aufenthaltstitel problemlos verlängert würde.
Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt gab der BF an, dass er seine Verlobte heiraten und eine Familie gründen wolle. Er habe Freunde aus der Zeit, als er im XXXX XX zur Schule gegangen sei. Er habe außerdem einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und als freiwilliger Mitarbeiter beim XXXX in XXXX gearbeitet. Er wolle sehr gerne in Österreich bleiben; er habe gute Deutschkenntnisse, habe viele Freunde und Bekannte in Österreich und keinen Fehler gemacht.
Vorgelegt wurden durch den BF:
Vorgelegt wurde außerdem eine Kopie des Aufenthaltstitels Rot-weiß-rot-Karte plus der Verlobten dem BF mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX (Ausstellungsdatum XXXX ).
Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren fand am 20.12.2013 eine Untersuchung des BF statt. Zur medizinischen Vorgeschichte habe der BF angegeben, fünf Jahre von einem Psychiater behandelt worden sein. Er habe auch Medikamente genommen; zur Zeit nehme er aber keine. Als subjektive Beschwerden habe der BF angegeben, dass er psychische Probleme habe und an Schlaflosigkeit leide. Er leide an Ängsten und Albträumen; die Familie sei zerrissen. Er habe auch einen Selbstmordversuch unternommen und sich vom 5. Stock werfen wollen. In Frankreich habe er alles gehabt, ein Auto, Arbeit und Papiere. Ein Freund habe ihn zurück gehalten. Er habe "Bilder" im Kopf; er sehe die Situation, in der er einen Polizisten geschlagen habe. Er schlafe schlecht und habe Angst, wieder abgeschoben zu werden. Seine Verlobte sei das einzige hier, das er habe. Er wolle heiraten, aber das Asylverfahren sei unsicher.
Im Befund wurde festgestellt, dass der BF allseits orientiert und bewusstseinsklar sei; es bestünden keine Denkstörungen. Die Stimmung sei sorgenvoll; es werde über eine ängstliche Befindlichkeit berichtet und der Affekt sei in den negativen "SKb" (Skalenbereich) verschoben. Derzeit keine Suizidgedanken, keine Einengung. Zum damaligen Zeitpunkt keine objektiven Anzeichen großer Müdigkeit beobachtbar. Der Ductus sei sehr flüssig; es können keine intrusiven oder dissoziativen Symptome exploriert oder beobachtet werden. Es fänden sich zum damaligen Zeitpunkt keine Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung. Mimik, Gestik und Prosodie seien unauffällig. Der Antrieb scheine gegeben.
Zum damaligen Zeitpunkt könne daher am ehesten eine relativ milde Anpassungsstörung festgestellt werden. Für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe es zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Der Affekt sei zum damaligen Zeitpunkt weitgehend unauffällig, gut modulierbar; keine Suizidgedanken aktuell. Keine Einbußen von Kognition und Aufmerksamkeit. Die Störung dürfte situationsbezogen sein (Asylverfahren). Als Klassifizierung wurde angegeben: F 43.21, derzeit relativ milde Ausprägung. Es wurden keine Therapieempfehlungen abgegeben.
Bei der Einvernahme am 09.01.2014 gab der BF an, dass es ihm psychisch nicht so gut ginge, er werde sich aber bemühen, der Einvernahme zu folgen. Zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen legte der BF Fotos einer traditionellen Hochzeit vom 31.12.2013 zwischen ihm und seiner Verlobten vor. Außerdem sei er bei einem Psychiater in einer Spital in Behandlung und habe dort tägliche Termine wahrgenommen. Er bekäme nun auch wieder Medikamente. Man habe ihn stationär aufnehmen wollen, was er aber abgelehnt habe. Mitte Jänner habe er einen weiteren Termin dort und ca. eine Woche später noch einen bei einer privaten Psychiaterin.
Betreffend die gutachterliche Stellungnahme gab der BF an, dass er seit fünf Jahren in Behandlung sei - zuerst in Österreich, dann in Frankreich und nun wieder in Österreich. Dem Gutachten stünden die Behandlungen mehrerer Psychiater in zwei Ländern entgegen. Die Untersuchung sei eine sehr oberflächliche gewesen. Der BF habe bereits einen Selbstmordversuch unternommen, und zwar vor vier Monaten in Frankreich, weil er von dort abgeschoben werden sollte. Aus diesem Grund wolle er auch nicht nach Frankreich zurück, wolle sich von seiner Frau nicht trennen und sei im Falle einer Zurückschiebung fähig, diesen Schritt zu tun.
Mit seiner Gattin lebe er noch nicht im gemeinsamen Haushalt. Er wolle in nächster Zeit nach XX ziehen, um mit seiner Frau zusammenzuziehen. Die Eltern seiner Frau haben ihnen zugesagt, er finanziell zu unterstützen. Der BF habe YY bisher nicht verlassen dürfen, weshalb die Gründung eines gemeinsamen Haushalts nicht möglich gewesen sei. Es sei das Wichtigste für ihn, nicht zum dritten Mal von seiner Frau getrennt zu werden. Im Falle einer Rückschiebung nach Frankreich sei er sicher, nach Armenien abgeschoben zu werden, was eine Trennung von seiner Frau bedeuten würde. In so einem Fall könnte er auch einen Selbstmordversuch verüben.
Schließlich wolle er noch hinzufügen, dass bei der Untersuchung durch die Gutachterin die Dolmetscherin nicht alles genau übersetzt habe. Er könne genug Deutsch, um der Übersetzung zu folgen; und es er nie der genaue Satz übersetzt worden. Deshalb sei wohl auch das Gutachten so ausgefallen.
Vorgelegt wurden durch den BF:
Eine schriftliche Stellungnahme der Vertreterin des BF vom 24.01.2014 führte an, dass seine medizinisch-psychologische Versorgung in Frankreich nicht gewährleistet wäre, und dass das beschleunigte Asylverfahren in Frankreich den Schutz der Grundrechte von Asylsuchenden nicht ausreichend sicherstellen würde. Zudem habe der BF in Österreich ein ausgeprägtes Familienleben; eine kirchliche Heirat sei in naher Zukunft geplant, sobald die Dokumente vorliegen würden. Der BF werde durch die Familie seiner Verlobten umfassend unterstützt. Außerdem wurde ein vorläufiger ambulanter Patientenbrief einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 17.01.2014 vorgelegt, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und eine rezidivierend depressive Störung, ggw mittelgradige Episode (F 33.1) diagnostiziert und eine Medikation von Gladem 50mg (1x tägl), Seroquel XR 200 mg (1x tägl) und Sirdalud 2mg (1x tägl) mit dem Vermerk "Reevaluierung über den Hausarzt empfohlen" vorgeschlagen wurde.
Am 27.02.2014 wurde eine weitere Bestätigung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.02.2014 übersandt, in welcher ausgeführt wurde, dass sich der BF bei jener Ärztin in Behandlung befände; dass er regelmäßig eine antidepressive und schlaffördernde Medikation erhalten würde, aber es noch keinen Platz für eine dringend notwendige Psychotherapie gebe. Die Lebensumstände seien für den BF extrem belastend, weshalb aus medizinischer Sicht eine Änderung der Umgebung empfohlen werde.
Mit dem folgenden Bescheid des BFA vom 10.04.2014 wurde der Antrag dem BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.05.2014, Zl. W211 1411431-2/6E, zugestellt am 12.05.2014, gem. § 5 AsylG und 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abwies.
In der Folge wurde der BF am 22.05.2014 in Schubhaft genommen und stellte er am selben Tag einen neuerlichen, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Am 23.05.2014 wurde der BF auf dem Luftweg nach Frankreich abgeschoben.
Das BFA wies letztlich den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 20.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen samt der Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen von res iudicata wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar:
In Ihrem Fall besteht eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierend depressive Störung.
Sonstige Krankheiten konnten nicht festgestellt werden.
Aufgrund Ihres psychischen Zustandes erfolgt eine medikamentöse Behandlung. Eine Psychotherapie wird benötigt.
Ihr Asylverfahren zur Zahl 09 05.761-BAI wurde mit 26.01.2011 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden ist.
Ihr Asylverfahren zur Zahl 13 16.791/13-831679109/1752663 wurde mit 12.05.2014 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden ist.
Festgestellt wird, dass sich im Zuge Ihres Verfahrens 13 16.791/13-831679109/1752663 eine Zuständigkeit des Dublin-Staats Frankreich für die Führung Ihres Asylverfahrens ergeben hat und diese Zuständigkeit auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht.
Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 13 16.791/13-831679109/1752663 neu entstanden ist.
In Österreich haben Sie eine Verlobte namens Mariam Mehrabyan, mit der Sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Zu Ihrer Verlobten besteht weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie haben am 31.12.2013 nach traditionellem Ritual die Ehe geschlossen und beabsichtigen, Ihre Partnerin kirchlich zu heiraten, ein Termin für die Eheschließung steht nicht fest. Sie haben keine Kinder.
Abgesehen von Ihrer Partnerin verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Ihr Aufenthalt in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von 14.05.2009 bis 07.02.2011, sowie vom 14.11.2013 bis zu Ihrer Überstellung nach Frankreich am 23.05.2014.
Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Sie waren in der Zeit Ihres Aufenthaltes nach Ihrem Asylantrag im Jahr 2009 bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2011 in Lienz Mitglied des dortigen Union Box Club Lienz, Schachklub sowie des Roten Kreuzes und Gastschüler am BORG Lienz (Schuljahr 2010/11).
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Außerlandesbringung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Frankreich entgegenstünden.
Beim Vergleich der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation wurde festgestellt, dass
die Sie treffende allgemeine maßgebliche Lage im Mitgliedstaat Frankreich sich seit Rechtskraft des Verfahrens 13 16.791/13-831679109/1752663 nicht geändert hat.
Zu Frankreich werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom April 2015).
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Frankreich
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014
Frankreich
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015).
Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015).
Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren (Anm. der Staatendok.).
Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).
Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015).
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015).
Grenzverfahren
Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).
Beschwerde
Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015).
Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).
Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015).
Transitzentren
Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015).
CADA
Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015).
Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015).
Notfallzentren
Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).
Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015).
Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015).
Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015).
AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015).
Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
1.1. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" gibt es im französischen Recht nicht. Ihre Versorgung basiert daher auf den Bestimmungen zu gefährdeten Kindern, für welche die Départements zuständig sind. Das Regierungsrundschreiben vom 31. Mai 2013 zielt unter anderem darauf ab, die Unterbringungsbedingungen und Unterstützungsleistungen für UM zu harmonisieren und Unterschiede zwischen den Départements zu beseitigen. Daher deckt seit Juni 2013 der Staat die Kosten für die ersten 5 Tage der Betreuung von UM, in denen die Evaluierung und Orientierung vorgenommen wird. Wenn in diesen 5 Tagen die Minderjährigkeit festgestellt wird, bestimmt der Staatsanwalt den Unterbringungsplatz in einem Département. Manchmal weigern sich Départements UM zu übernehmen und trotzdem sie die rechtliche Möglichkeit hätten, greifen die Staatsanwälte selten zu verbindlichen Maßnahmen (AIDA 26.1.2015).
Identifizierte UM (auch jene zwischen 16 und 18 Jahren) werden in Kinderbetreuungseinrichtungen der Départements oder in Pflegefamilien untergebracht. Ein CADA-Unterbringungszentrum ist speziell für UMA adaptiert. Die NGO France terre d'asile hat ein spezialisiertes Zentrum mit nationaler Reichweite für UMA, genannt CAOMIDA, im Département Val-de-Marne nahe Paris eröffnet, das 38 Kindern Platz bietet und weitreichende Betreuung von deren Bedürfnissen bietet. Außerdem gibt es ein spezialisiertes Zentrum auf Ebene des Départements in Côtes-d'Armor (Samida), betrieben von der NGO Coallia (AIDA 26.1.2015).
Die französische Kinderfürsorge (Aide Sociale à l'Enfance, ASE) garantiert die materielle, psychologische und erzieherische Unterstützung für Minderjährige und deren Familien. Sie ist auf Ebene der Départements organisiert. Für Kinder, die nicht bei ihrem Familien leben können, stehen Sozialeinrichtungen oder Pflegefamilien zur Verfügung. Die Kinderfürsorge kann zur Verbesserung der Betreuung mit anderen Institutionen (staatlichen oder NGOs) zusammenarbeiten (DTP 12.2012).
Obwohl rechtlich nicht vorgesehen, bieten manche Unterbringungszentren trotzdem separate Unterbringungseinheiten für Vulnerable an. In der Praxis werden CADA meist Vulnerablen zugewiesen (Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, Alte). 2013 waren 82,2% der Neuankömmlinge in CADA Familien (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, auf Anfrage, in einem Unterbringungszentrum bleiben, bis ein alternatives Unterbringungsangebot vorhanden ist, jedoch nicht länger als 3 bzw. in Ausnahmefällen 6 Monate (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Aus den Vorverfahren ergibt sich, dass aus den von Ihnen vorgelegten ärztlichen Bestätigungen hervorgegangen ist, dass Sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierend depressiven Störung leiden, die eine regelmäßige Medikation erfordern. Weiters ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, dass eine Psychotherapie benötigt wird.
Wie nun Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Überstellung nach Frankreich rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung nach Frankreich einer Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt "Überstellungszulässigkeit nach Frankreich im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand".
Soweit Feststellungen zu Vorverfahren und der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurden, gründen sich diese auf den entsprechenden Akteninhalt des jeweiligen Asylverfahrens.
Nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren auch keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Frankreich ergeben hat, liegen im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Bundesamtes zur neuerlichen Zuständigkeitsprüfung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vor, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich bereits im Erstverfahren die Zuständigkeit des Dublin-Staats Frankreich für Ihr Asylverfahren ergeben hat und diese Zuständigkeit nach wie vor besteht.
Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Feststellungen zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren Angaben im Verfahren.
Sie stützten den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz ausschließlich auf einen von der Rechtskraft eines vorangegangenen Asylverfahrens umfassten Sachverhalt.
Mangels eines unter Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 VO 604/2013 fallenden humanitären Aspekts und mangels bestehender und für die angeführten Bestimmungen beachtlicher Abhängigkeiten sind in Ihrem Fall die Voraussetzungen für ein im Sinne des Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 VO 604/2013 gebotenes Vorgehen nicht erfüllt.
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Die Feststellung, dass einer Außerlandesbringung nichts entgegensteht, ergibt sich wiederum einerseits aus Ihrer illegalen Einreise, aus der Begründung Ihres Aufenthaltes durch das wiederholte Stellen von -mangels einer Verfahrenszuständigkeit Österreichs- offensichtlich unbegründeten Anträgen auf Internationalen Schutz und insbesondere auch daraus, dass bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, dass einer Außerlandesbringung Ihrer Person nichts entgegen steht und sich diesbezüglich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt ergeben hat.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hat sich im Verfahren kein Hinweis ergeben, dass sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens die Sie persönlich treffende allgemeine Lage im Mitgliedstaat Frankreich entscheidungsrelevant geändert hat.
Die in den Feststellungen zu Frankreich angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Frankreich nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
E) Rechtliche Beurteilung
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBI I Nr. 87/2012 wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des. 7., 8. Und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen.
Die angesprochenen Gesetze traten durch BGBI I Nr. 87/2012 mit 1.1.2014 ihrer durch BGBI I Nr. 68/2013 und BGBI I Nr. 144/2013 novellierten Fassung in Kraft. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen. Das Bundesamt hat dabei die neue, ab 1. Jänner gültige Rechtslage anzuwenden. Aus § 126 Abs. 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013, Zahl 13 09.255, ist sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahmen der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.
Im Erstverfahren wurde über jenen Sachverhalt abgesprochen, welcher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorlag. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob es sich beim hier behaupteten Sachverhalt um einen neuen Sachverhalt (novum productum) oder ein neues Vorbringen (novum repertum) handelt, wobei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 1. Satz 1 nur Ersteres einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegen steht.
Weder aus Ihrem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen des Bundesamtes geht hervor, dass sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens der objektive Sachverhalt änderte, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass kein neuer Sachverhalt vorliegt.
Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, sodass auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, sowie auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 30.07.2013 Zahl 13 09.255 Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.
Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Anordnung zur Außerlandesbringung anzuordnen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nach einer weiteren zurückweisenden Entscheidung nach §§ 4a oder 5 zurückgewiesen wird.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist gem. § 9 BFA-VG unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
d) der Grad der Integration,
e) die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Anordnung zur Außerlandesbringung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8
EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8
EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen ( vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04).
Wie bereits in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführt, pflegen Sie eine Beziehung zu Ihrer Verlobten namens MEHRABYAN Mariam. Mit Ihrer Verlobten leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt. Zu Ihrer Verlobten besteht weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie haben Ihre Verlobte bereits nach traditionellen Riten geheiratet und beabsichtigen, Ihre Verlobte auch kirchlich zu heiraten, ein Termin für die Eheschließung steht nicht fest. Sie haben keine Kinder. Weiters besteht bei Ihrer Verlobten keine Schwangerschaft.
Sonst sind keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich aufhältig.
Aus der Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass Sie sich ins Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen weiterhin hier zu verweilen, sind zudem private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar.
Eine Außerlandesbringung stellt daher einen Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für etwaige familiäre Bindungen.
Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein, wie etwa die Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Für Ihre Person bedeutet dies:
Soweit Sie im Verfahren im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben auf die Beziehung zu Ihrer Verlobten hinweisen, ist anzumerken, dass Sie diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, zu welchem Ihnen und Ihrer Verlobten Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sein musste und Sie -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde.
Weiters ist in Ihrem Fall anzumerken, dass Sie und Ihre Verlobte keine gemeinsamen Kinder haben. Bei Ihrer Verlobten bestehe zudem keine Schwangerschaft.
Aus den vorliegenden ärztlichen Bestätigungen ergeben sich zudem keine Hinweise, dass in Ihrem Fall eine qualifizierte Abhängkeit zu Ihrer Partnerin besteht. Weiters ist beachtlich, dass Sie mit Ihrer Verlobten nicht im gemeinsamen Haushalt leben und auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. In einer Gesamtbetrachtung Ihrer Beziehung zu Ihrer Verlobten ist daher festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um ein beginnendes Familienleben handelt, jedoch um keine ausgeprägte und tief verwurzelte familiäre Konstellation.
Unter diesen Gesichtspunkten erfolgt im Falle Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich zwar ein Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens, dieser ist jedoch angesichts der aufgelisteten Faktoren nicht besonders einschneidend und gewichtig, nachdem weder Sie, noch Ihre Verlobte -angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus- zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung von einer dauerhaften und familienähnlichen Beziehung in Österreich ausgehen konnten.
Zusammenfassend ist daher weiters festzuhalten, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK -Achtung des Familien- und Privatlebens- die Beziehung zu Ihrer Verlobten jedenfalls keinen derart hohen Stellenwert erreicht, dass dieser im Vergleich zum öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens eine Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen ließe. Die Außerlandesbrin-gung ist daher hinsichtlich der Beziehung zu Ihrer Verlobten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig und gerechtfertigt.
Ihren individuellen Interessen im Hinblick auf Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Außerlandesbringung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Es ist Ihnen auf Grund geltender Rechtslage (§ 21 NAG) und aufgrund Ihrer illegaler Einreise nicht möglich Ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des § 21 (2) NAG auch den offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb Sie schon allein deshalb schon eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer Außerlandesbringung vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Außerlandesbringung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04. Konnten Sie zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheinen Sie im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da Sie die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen bzw. dies erst gar nicht versuchten, ist davon auszugehen, dass Sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen sind, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf Ihren Fall anwendbar sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zum Fall einer seit 27.10.1998 als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwä-gung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die zuständige Kammer des EGMR differenziert im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtsmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Dies ist insofern im Einklang mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur als sowohl VwGH als auch VfGH von einer unterschiedlichen Gewichtung der Interessen eines bislang legal aufhältigen Fremden und eines bloß aufgrund seines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigten Fremden ausgehen (Vgl. ua VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04). Kern dieser Erwägungen ist somit die Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum der Betreffende Fremde zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war bzw. ist.
Ihre persönliche Situation stellt sich nun so dar, dass sich die Dauer Ihres Aufenthalts auf Ihnen zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz beschränkt.
Es kam Ihnen im Zeitraum Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet NIE ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu, realistischerweise konnten Sie auch nicht davon ausgehen, dass Ihnen ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, sind die Dauer Ihres Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf Ihre eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz Ihres privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt.
Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Abgesehen davon, dass Ihnen bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Ihres Verfahrens bewusst sein musste, dass Ihnen weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde, ebenso wenig wie eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung, vermochten Sie im Verfahren auch keine über die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu stellenden privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufzuzeigen.
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi gg. Frankreich).
Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist, was in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
In Ihrem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sind, unter gleichzeitiger Entfremdung von Ihrem Heimatland. Insbesondere sprechen Sie nach wie vor die in Ihrem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergibt, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich war. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu Ihren Gunsten zu.
Auch wenn der Fremde in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat so überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausreise, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt (VwGH 19.10.1999, 99/18/0342).
Der Aufenthalt von 3 Jahren ist jedenfalls nicht so lange, "dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf ein aus einem (letztendlich unberechtigten) Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Der VwGH räumt daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukam, ist demnach unterschiedlich zu behandeln. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der VwGH hat in einem Erkenntnis vom 08.03.2005, Zl. 2004/18/0354, im Hinblick auf eine Aufenthaltsdauer von ca. 3,5 Jahren folgendes ausgeführt:
"Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen zutreffend einen mit der vorliegenden Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber (...) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung (...) dringend geboten und damit zulässig sei. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er weder über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt noch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden normierten Rechtsvorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, maßgeblich zuwidergehandelt. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit etwa drei Jahren und fünf Monaten im Inland auf, wobei er unstrittig lediglich für die Dauer von etwa einem Jahr - von Juli 2002 bis Juli 2003 nach seiner Eheschließung mit einer Österreicherin - über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, weshalb seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt erscheinen."
Zur Aufenthaltsdauer von 5 Jahren hat der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2010, Zl.: B4 308.030-3/2010/3E, folgendes angemerkt:
Was aber eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl, Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich; kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), trifft dies nach Ansicht des Asylgerichtshofs auch noch im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit November 2004 und somit nur unwesentlich länger als fünf Jahre in Österreich aufhält, zu; da der Beschwerdeführer der im Vorverfahren ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung keine Folge geleistet hat, kommt dem seither entstandenen Privatleben wenig Relevanz zu.
Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich geht ebenso nicht über die vorstehend angeführte Vergleichsentscheidungen des VwGH und des Asylgerichtshofes hinaus, diese hat sich zudem ausschließlich auf der Basis von unberechtigten Asylanträgen ergeben, was Ihre Interessen im Hinblick auf ein relevantes Privatleben mindert.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht haben.
Der EGMR geht von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat (wie im Fall Sisojeva u.a. vs. Lettland, 16.06.2005) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich).
Die vom EGMR angeführten und im Sinne eines schützenswerten Privatlebens relevanten Sachverhalte liegen in Ihrem Fall nicht vor. Insbesondere haben Sie den größten Teil Ihres Lebens nicht in Österreich verbracht.
Sie sind in Österreich auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfügen in Österreich über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen unzumutbaren Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellt.
Zu Ihren freundschaftlichen Beziehungen und sonstigen Bekanntschaften in Österreich ist im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens weiters folgendes anzumerken:
Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Freunden und Bekannten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich -unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebensdie Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich ergeben. Darüber hinausgehend haben sich betreffend Ihren Bekanntschaften in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Bekannten und Freunden in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Bekannten und Freunden besteht für Sie -wenn auch in eingeschränkter Form- auch von Frankreich aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer Anknüpfungspunkte in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, dar.
Der VwGH hat weiters folgendes ausgeführt:
Verfügt der Fremde über einen gesicherten Unterhalt und ist er nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (VwGH 13.01.1994, 93/18/0281).
Nachdem Sie in Österreich nicht berufstätig sind, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungs-fähigkeit ausgegangen werden kann, vermögen die vorstehend angeführten Aspekte (Unterhalt, Straffälligkeit) keinesfalls eine Stärkung Ihrer persönlichen Interessen zu bewirken.
In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass zusätzlich zum oben angeführten und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welchem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts-hofes ein hoher Stellenwert zukommt, die weiteren Aspekte hinzukommen,
Den vorstehend angeführten Aspekten steht der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art. 8 EMRK bewirkt. Weiters hat sich die zu Ihren Gunsten zu wertende Gesamtdauer Ihres Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren -einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln- ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu Ihren Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirkt. Berücksichtigt man weiters die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich Ihres sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu Ihren Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.
In Ihrem Fall ist weiters davon auszugehen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, sich in Frankreich ein relevantes Familienund/oder Privatleben aufzubauen, nachdem Sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Dass Sie offensichtlich keine Probleme haben, sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb Ihrer Heimat zurechtzufinden, haben Sie durch Ihren Aufenthalt in Österreich, sowie bei Ihrem Aufenthalt in Frankreich unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts haben sich für das Bundesamt keine Anhaltspunkte ergeben, dass es Ihnen -nach einer üblichen Anpassungsphase- nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhält-nisse in Frankreich einzufinden.
Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich zulässig.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist.
Der im Spruch genannte Mitgliedsstaat ist bereit, Sie einreisen zu lassen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublin Verordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen Ihnen gegenüber zu erfüllen.
Es ist festzustellen, dass in Frankreich, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich keinesfalls erkennen.
Ein von Ihnen im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG konnte daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.
Es ergab sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 3 Abs. 2 Dublin VO. Aufgrund der gemeinschaftsrechtlich gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für Ihren Antrag auf internationalen Schutz, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der VO 604/2013, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist.
Überstellungszulässigkeit nach Frankreich im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand
Zu Ihrem in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten psychischen und physischen Zustand ist folgendes anzumerken:
Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage.
Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Frankreich im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden:
Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05: Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.
In der Entscheidung Ramadan Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erachtet, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache OVIDENKO vs. Finland, 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die beiden erst jüngst ergangenen Entscheidungen AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.
Im ersteren Fall ging es um eine iranische Asylwerberin, bei der von zwei psychiatrischen Gutachtern unabhängig voneinander schwere psychische Störungen in Gestalt von schweren Depressionen, akuten Selbstmordgedanken und ein multikausales Trauma infolge diverser Erlebnisse diagnostiziert worden war. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand ("[...] Dr Hännerstrand concluded that the applicant suffered from a serious depression with anxiety symptoms, and that there was a real risk that she would try to commit suicide if she were to be deported[...]").
Die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Iran, mit der Begründung, eine solche verstoße infolge des schlechten Gesundheitszustandes der BW gegen Artikel 3 EMRK, eingebrachte Beschwerde, wies der EGMR ab.
Der Entscheidung GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 lag ua. der Fall zugrunde, dass der Zweitbeschwerdeführer -ein russischer Asylwerber, der drei Selbstmordversuche begangen bzw. mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und dem von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war- seine Abschiebung nach Russland mit dem Hinweis auf seinen schlechten und infolge aktueller Suizidgefahr lebensbedrohlichen Gesundheitszustand in Beschwerde zog. Auch diese Beschwerde wies der EGMR mit einer über weite Strecken identen Begründung wie in der Entscheidung AYEGH gg. Schweden ab.
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in einem Erkenntnis vom 06.03.2008 folgendes ausgeführt:
"Aus den Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
(Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B2400/07-9)
Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Frankreich von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.
Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.
Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden.
Weiters sind für Sie bei Bedarf in Frankreich Behandlungsmöglichkeiten gegeben -einschließlich bei psychischen Störungen-, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Frankreich ergibt. Derartige medizinische Behandlungen wurden Ihnen zudem bereits in der Vergangenheit zuteil, wie sich aus den von Ihnen vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Frankreich verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in Frankreich ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008 der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung Ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
In Ihrem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernisse, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellten.
Soweit Sie im Verfahren Selbstmordüberlegungen in den Raum stellen, ist anzumerken, dass es sich hierbei offensichtlich ausschließlich um ein von Ihnen eingesetztes Druckmittel gegenüber der Behörde handelt, ohne einer tatsächlich bestehenden Selbstmordgefährdung. Insbesondere ergibt sich weder aus der Gutachterlichen Stellungnahme, noch aus den von Ihnen vorgelegte ärztlichen Bestätigungen eine bestehende Suizidalität. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, sogar eine tatsächlich bestehende Selbstmordgefahr -welche in Ihrem Fall zudem nicht ersichtlich istkein Recht darstellt, um in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben.
Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Frankreich die -über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Überstellung nach Frankreich keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Frankreich die für Ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Frankreich entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben.
Maßgebliche Rechtsfrage ist insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung von Vergleichsentscheidungen des EGMR, sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, zu verneinen. Für eine Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich bedurfte es im Sinne des Art. 3 EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von einer derartigen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbe-dingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Sie in Frankreich vorhanden und zugänglich.
Andere Bedenken hinsichtlich der medizinischen Betreuung im zuständigen Mitgliedstaat waren schon in der allgemeinen Prüfung hinsichtlich Verletzungen der EMRK in anderen Mitgliedstaaten unter Spruchpunkt I unter den dort angeführten rechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen und konnte - wie ausgeführt - die auch in dem Bereich der Betreuung und Versorgung geltende Regelvermutung der EMRK-Konformität nicht erschüttert werden.
So die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer ist, ist gemäß § 61 Abs. 3 FPG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
In Ihrem Fall sind keine solchen Gründe hervorgekommen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend machte, dass neue Tatumstände "hervorgekommen" aber nicht berücksichtigt worden seien, nämlich, dass der BF in Armenien mittlerweile als Kriegsdienstverweigerer wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und auf der Fahndungsliste stehe. Zudem wurde geltend gemacht, dass der BF am 3.9.2014 in Moskau bei einem Arzt gewesen sei und die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung seines Asylverfahrens nicht mehr bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der oben ausführlich dargelegte Verfahrensgang.
Der BF wurde am 23.05.2014 nach Frankreich abgeschoben, er war bis August 2014 im Bundesgebiet gemeldet, eine neue bzw. aktuelle Meldung oder ein sonstiger Hinweis, dass er sich wieder im Bundesgebiet befinden würde, liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Lage in Frankreich sowie in rechtlicher Hinsicht sind seit letztinstanzlicher Entscheidung durch Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2014 keine relevanten Änderungen eingetreten.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften.
Die Feststellung, dass der BF am 23.05.2014 nach Frankreich überstellt worden ist, ergibt sich konkret aus dem im erstinstanzlichen "Dublin-Akt" befindlichen Bericht der LPD XXXX . Vom 23.05.2014 GZ E142418/2014-SPK, wonach er am 23.05.2014 um 07.41 Uhr mit Flug Nr. XXXX nach XXXX abgeflogen ist.
Dass der BF danach wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt wäre, wurde nicht geltend gemacht und findet sich mangels entsprechender meldebehördlicher Meldung auch kein diesbezüglicher Hinweis.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen umfassend Bezug nehmen.
Zu A)
§§ 5 und 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten in seinen hier maßgeblichen Absätzen:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.
Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Der BF hat seinen neuerlichen Asylantrag am 22.05.2014, somit 11 Tage nach der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 02.05.2014, Zl. W211 1411431-2/6E, am 12.05.2014 und einen Tag vor seiner für den 23.05.2014 terminisierten Abschiebung nach Frankreich gestellt. Neue Umstände im Hinblick auf die Zuständigkeit Frankreichs gem. der Dublin III-VO, die sich in der kurzen Zeitspanne ergeben hätten, wurden nicht dargetan und sind solche auch nicht ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Systemische Mängel wurden seitens des BF keine geltend gemacht und sind solche in Bezug auf Frankreich auch nicht notorisch.
Soweit der BF in seiner Beschwerde rügt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der BF mittlerweile in Armenien verurteilt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Verfolgungsgefahr in Armenien nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, in dem lediglich zu prüfen ist, welcher Mitgliedsstaat der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags des BF zuständig ist.
Dem Einwand, dass der BF im September 2013 in Moskau bei einem Arzt gewesen sei und sich daraus ergebe, dass die Zuständigkeit Frankreichs nicht länger bestehe, ist zu entgegnen, dass in casu weder der BF nach der Aktenlage dargetan hat, dass er wieder im Bundesgebiet aufhältig ist, noch eine behördliche Meldung im Bundesgebiet vorliegt, sodass sich die Frage der Verpflichtung Frankreichs zur Rückübernahme des BF von Österreich samt den diesbezüglich in den Art. 20.ff Dublin III-VO normierten Rückübernahmefristen nicht stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Die oben wiedergegebenen Erwägungen im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf § 61 FPG begegnen ebenfalls keinen Bedenken und wurde diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes war daher abzuweisen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich des Vorliegens von res iudicata konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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