W128 1418782-1•BVwG W128 1418782-1
W128 1418782-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Ehe, Familienverfahren,<br/>Flüchtlingseigenschaft, staatenlos
W128 1418782-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.03.2011, Zl. 10 05.027-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist staatenlos; der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts ist der Iran. Er gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn, die beide afghanische Staatsangehörige sind, die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet worden war, stellen auch diese beiden Familienangehörigen am 15.01.2015 ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mehrmals verlängert; zuletzt bis zum 12.03.2016.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 28.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren des Beschwerdeführers; am 24.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung im Verfahren seiner Ehegattin, verbunden mit dem Verfahren seines minderjährigen Sohne, statt. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist staatenlos; der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts ist der Iran. Seine Ehegattin und sein minderjähriger Sohn sind afghanische Staatsangehörige. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde seiner Ehegattin und seinem Sohn die Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet und stellten sämtliche Familienmitglieder jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bestand bereits im Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gehört sohin der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid folgende Erwägungen getroffen:
Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend sämtliche Familienmitglieder. Auch das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers bzw. vom Iran als Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts und vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigen anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der XXXX; die Ehe hat bereits im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers bestanden, sodass der Beschwerdeführer die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen erfüllt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Da der Ehegattin des Beschwerdeführers durch die oben genannte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seiner Ehegattin gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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