BVwG W112 2013260-1

W112 2013260-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Anhaltung, Behebung der Entscheidung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2013260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2013260.1.00

Spruch

W112 2013260-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. 1018977202-140026609, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 01.10.2014 bis 08.10.2014 für rechtswidrig erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2014 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.08.2014 abgewiesen. Am 22.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, am 29.09.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 FPG festgenommen. Am 01.10.2014 um 09:30 Uhr widersetzte sich der Beschwerdeführer der Abschiebung.

Um 13:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 01.10.2014, zugestellt durch persönliche Übernahme um 13:30 Uhr und Zustellung an den gewillkürten Vertreter, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung ein Rechtsberater beigegeben. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid keine Vorstellung zulässig ist. Es stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Am 01.10.2014 organisierte das Bundesamt die durch drei Exekutivbeamte begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am 08.10.2014. Am 02.10.2014 wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht und festgestellt, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers weiter vorliegt. Am 07.10.2014 wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht und seine Flugfähigkeit festgestellt. Am 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung dreier Exekutivbeamter der WEGA nach Bulgarien abgeschoben. Die Abschiebung verlief ohne Komplikationen.

2. Gegen den Bescheid vom 01.10.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 16.10.2014, eingebracht beim Bundesamt am 17.10.2014, "Vorstellung" im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter Verfahrensführung und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass es sich um einen vulnerablen Asylwerber aus Afghanistan handle. Unabhängig vom Stand des Asylverfahrens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass auf Grund der prekären Lage in Bulgarien die Abschiebung des Beschwerdeführers iSd Art. 3 EMRK nicht zulässig sei. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sei nicht zu erkennen, es fehlten die Feststellungen zur Situation in Bulgarien. Die Entscheidung sei daher inhaltlich falsch und mit relevanten Verfahrensfehlern behaftet. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft nicht rechtmäßig seien.

3. Das Bundesamt legte am 21.10.2014 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die in der Beschwerde angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit pauschal und unsubstantiiert seien. Die Verhängung der Schubhaft sei im vorliegenden Fall geboten gewesen, weil der Beschwerdeführer bereits eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat verweigert und stets betont habe, dass er nicht nach Bulgarien gehen wolle. Er verfüge weder über Angehörige im Bundesgebiet noch über Barmittel. Die Schubhaft sei so kurz wie möglich gehalten worden und der Beschwerdeführer am 08.10.2014 überstellt worden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass gemäß § 22a BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen mehr als begründet vorgelegen seien.

4. Mit Schreiben vom 21.10.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er der Bezeichnung des Schriftsatzes vom 16.10.2014 entsprechend Vorstellung an das Bundesamt oder dem Inhalt entsprechend Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wollte.

Mit dem am 06.11.2014 eingelangten Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Schriftsatz vom 16.10.2014 als Schubhaftbeschwerde zu verstehen sei. Dieser hätte aufschiebende Wirkung zukommen müssen, um effektiv zu sein. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätte binnen einer Woche ergehen müssen. Auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a BFA-VG werde verwiesen. Da es kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gebe, sei die Inhaftierung von vornherein unzulässig gewesen. Der sogenannte Mandatsbescheid sei unverzüglich aufzuheben.

Insofern implizit auch die Abschiebung nach Bulgarien bekämpft werde, liege eine Beschwerde gegen die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 20 VwGG vor, deren Behandlung in die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichts falle.

5. Das im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 06.11.2014 behauptete "implizite" Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung erteilte Parteiengehör vom 19.11.2014 blieb unbeantwortet.

6. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.04.2015 erneut Parteiengehör.

In seiner am 23.04.2015 eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Erkenntnis zur Kenntnis nehme, auf die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, geschilderte Vorgangsweise verweise und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, hinweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die mit Schriftsatz vom 16.10.2014 erhobene Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG ist zulässig; sie wurde zwar beim Bundesamt eingebracht, aber fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

2. In seinem Schriftsatz vom 06.11.2014 behauptet der Beschwerdeführer, dass er "implizit" auch die Abschiebung nach Bulgarien bekämpfe. Der Schriftsatz vom 16.10.2014 stellt aber keine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Abschiebung dar:

Es wird nur der Bescheid vom 01.10.2014 sowie die nachfolgende Anhaltung angefochten und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Feststellung, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war, begehrt. Lediglich zur Begründung der Unrechtmäßigkeit der Schubhaft wird behauptet, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei gemäß Art. 3 EMRK unzulässig (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0003; zu § 63 AVG vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/01/0603).

Auch mit seinem Schriftsatz vom 06.11.2014 erhebt der Beschwerdeführer keine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Abschiebung an das Bundesverwaltungsgericht. Er schildert nur, dass er "implizit" Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben habe und zitiert dabei § 20 VwGG, wobei der Beschwerdeführer wahrscheinlich § 20 VwGVG meinte, demzufolge Maßnahmenbeschwerden beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sind.

Im Schreiben vom 19.11.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass noch keine Beschwerde gegen die Abschiebung vorliegt, ebenso auf die Kompetenzen des Bundesveraltungsgerichts gemäß § 9 Abs. 2 FPG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG. Weder gab der Beschwerdeführer daraufhin an, an welches Landesverwaltungsgericht sein Schriftsatz vom 16.10.2014 weitergeleitet werden solle, noch erhob er Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

Eine Beschwerde gegen die Abschiebung liegt sohin nicht vor.

1. Feststellungen:

Der volljährige und haftfähige Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde zur Überstellung gemäß Art. 29 Dublin-III-VO von 01.10.2014 bis 08.10.2014 in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet, es gebe keinen Rechtsschutz in Schubhaftsachen. Diese Auffassung ist verfehlt:

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 08.10.2014

1. Die Beschwerde begründet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides damit, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK verstoße. Die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig ist, wurde im Verfahren über die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig getroffen. Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft steht überdies evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung des Fremden (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010).

2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223; so auch VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0002; 24.03.2015, Ro 2004/21/0080).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006, 138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:

"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 01.10.2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 08.10.2014 rechtswidrig.

3. Auf die Fragen der Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt bzw. der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung braucht schon aus dem Grund nicht eingegangen zu werden, dass die Beschwerde erst eingebracht wurde, nachdem der Vollzug des Schubhaftbescheides in Folge Abschiebung geendet hatte. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedürfte es eines neuerlichen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war somit weder der Schubhaftbescheid einem weiteren Vollzug zugänglich, noch dauerte die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt noch an. Aus demselben Grund war auch kein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.

4. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Einen Antrag auf Kostenersatz stellte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Ohne Antrag darf Aufwandersatz jedoch nicht zugesprochen werden (zur diesbezüglich gleichen Rechtslage nach § 79a AVG [s. hiezu VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, mH auf RV 2009 BlgNR 24. GP 8] vgl. VwGH 13.10.2006, 2003/01/655; ferner VwGH 07.06.2000, 99/01/0404; 09.09.2003, 2002/01/0360).

5. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG abzusehen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt (die Tatsache, dass die Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verhängt wurde sowie der Beginn und das Ende der Schubhaft bzw. die Daten betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zum Schubhaftbescheid und zur Anhaltung in Schubhaft (12.09.2013, 2012/21/0204; 29.06.2000, 96/01/1071; 02.10.2012, 2011/21/0214) sowie zum Kostenersatz (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 13.10.2006, 2003/01/655; 07.06.2000, 99/01/0404; 09.09.2003, 2002/01/0360) nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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