L509 2015027-1•BVwG L509 2015027-1
L509 2015027-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
L509 2015027-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 4 und Abs. 5 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i. d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin
XXXX (ho. GZ: L509 2.015.025) mit einem Visum der XXXX am XXXX2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.08.2013 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und beide wurden im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Dabei gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an: Im XXXX 2013 hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen, um zu studieren.
Sie führte weiter aus, dass sie an der Universität in XXXX im Büro gearbeitet und während dieser Tätigkeit regelmäßig Kontakt mit der religiösen Gruppe der Bahai gehabt habe, welche im Iran streng verboten sei.
Vor etwa 3 Wochen habe der Rektor der Universität die Ehegattin des Beschwerdeführers an den Geheimdienst ausgeliefert, weil sie den Iran verlassen und Kontakt zu den Bahai gehabt habe. Sie habe erfahren, dass der Geheimdienst vor etwa 2 Wochen bei ihren Eltern gewesen sei und nach ihr gesucht habe. Weiters sei ihr Vater festgenommen und vom Geheimdienst verhört worden. Daher könnten sie auf keinen Fall in den Iran zurück.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe eigentlich keine eigenen Fluchtgründe, lediglich als Ehemann der Fr. XXXX würde er verfolgt werden.
2. Mit Schreiben vom 06.09.2013 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter Unterlagen betreffend ihr Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht.
3. Am 24.04.2014 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass schon im XXXX 2013 ihre Probleme begonnen hätten. Ihre Eltern hätten ihnen allerdings erst im XXXX 2013 davon erzählt. Den Asylantrag hätten sie aus dem diesem Grund erst im XXXX 2013 gestellt.
Der Grund der Probleme der Ehegattin des Beschwerdeführers sei gewesen, dass sie ohne Rücksprache ihrer Universität, wo sie für die Prüfungsfragen der Studenten zuständig gewesen sei, den Iran verlassen habe. Nachdem die Ferien zu persischem Neujahr zu Ende gewesen, die Ehegattin des Beschwerdeführers noch nicht zurückgekehrt sei und die bevorstehenden Prüfungstermine mit dem Termin der Präsidentschaftswahlen zusammengefallen seien, habe ihr Vorgesetzter gedacht, sie wolle der Universität fernbleiben, damit eine Unordnung wegen der Prüfungstermine entsteht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei die einzige gewesen, die die Prüfungen koordiniert habe und habe sie zur Prüfungszeit auch keinen Urlaub nehmen dürfen. Aus diesem Grund habe die Herasat-Abteilung der Universität gegen sie Anzeige erstattet, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass der Geheimdienst Etelaat die Eltern befragt habe.
Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich erfahren habe, dass für sie eine Ladung zum Gericht zugestellt worden sei, habe sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Schwiegervater des Beschwerdeführers habe seit Jahren Kontakt mit den Bahai in ihrer Stadt gehabt und seien sie aus diesem Grund ständig vom Etelaat beschattet worden. Ebenso sei der Vater oft vorgeladen und gewarnt worden, dass er den Kontakt mit den Bahai unterlassen solle. Auch der Ehegattin des Beschwerdeführers selber sei es so ergangen. Ihre Familie sei immer unter Kontrolle gestanden, da auch ihre Onkel politisch tätig gewesen seien.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei an der Universität von den Herasat sehr oft ermahnt worden, sie solle die Kleidungsvorschriften genau einhalten und auf ihren Ausdruck achten. Dies sei alle drei, vier Monate geschehen. Alle ihre Telefongespräche seien abgehört worden. Ihre Meinung und Äußerungen seien aber nicht so gravierend gewesen, dass sie keinen Vertrag mehr bekommen hätte. Sie habe auch keine Aktivitäten gegen das Regime gesetzt. Solche divergierenden Meinungen würden ohnedies alle im Iran haben.
Nachdem Herasat sie angezeigt habe und auch Etelaat informiert worden sei, habe der Etelaat die Schwiegereltern des Beschwerdeführers zu sich zitiert. Sie seien 24 Stunden dort gewesen und über ihre Tochter befragt worden. Dies sei etwa eine Woche nach Zustellung der Ladung geschehen. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei danach noch weitere Male vom Etelaat aufgesucht worden, ebenso wie sein eigener Vater.
Hinsichtlich des Kontaktes zu den Bahai könne es sein, dass die Behörde geglaubt habe, dass sie sich für diese interessieren und selber irgendwann Bahai werden könnten.
Weiters gebe es im Iran für die Frauen viele Probleme. Einerseits wegen des Tragens des Schleiers und andererseits hätten sie zudem nur die Hälfte der Rechte eines Mannes. Die Freiheiten, die eine Frau außerhalb des Iran genieße, seien viel größer.
4. Am 23.05.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme bzw. wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
5. Mit Bescheiden des BFA vom 30.10.2014, Zl. 831172601/1704472 BFA RD Wien und 831172601/1704485 BFA RD Wien, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden ihre Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
In der Begründung dieses Bescheides führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht erfüllt hätten. Sofern die Beschwerdeführer zu den behaupteten Problemen eine Ladung und ein Schreiben von Herasat vorlegten, so handle es sich dabei nicht um Originaldokumente und würden diese daher, zumal eine Manipulation vor der Übermittlung bzw. Kopie möglich sei, kein taugliches Beweismittel darstellen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2014 wurde den Beschwerdeführern gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Gegen die angeführten Bescheide des BFA wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.
Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass auf Grund des geschilderten Sachverhaltes der Beschwerdeführer sehr wohl der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sei. In der Beschwerde wurde zudem beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern gem. § 3 AsylG den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren bzw. festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei bzw. ihr ein Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt werde und in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und gem. § 28 Abs. 3 VwVGV zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 09.07.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Beschwerdeführer, ihren rechtsfreundlichen Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie der vorgelegten Beweismittel und durch persönliche Befragung der Beschwerdeführer in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland Iran wurden folgende Länderberichte herangezogen und mit den Beschwerdeführern in der Beschwerdeverhandlung erörtert:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren und iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am XXXX2013 mit dem Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und war im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" des Amtes der Wiener Landesregierung - Zl.: MA 35 mit der Zahl XXXX, gültig bis 26.11.2013. Am 13.08.2013 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bei der Einreise in Begleitung seiner Ehegattin XXXX (ho. GZ: L509 2.015.025) und lebt seit der Einreise mit dieser hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung - Zl.: MA 35 mit der Zahl XXXX, gültig bis 27.11.2013. Diese stellte ebenfalls am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Beide Antragsteller lebten bis zur Ausreise in der Islamische Republik Iran. Der Beschwerdeführer war Bauingenieur und bei einem Privatunternehmen beschäftigt, welches Bauaufträge der Universität XXXX ausführte, seine Ehegattin verdiente sich ihren Lebensunterhalt als Angestellte in der Universitätsverwaltung der Universität in XXXX, Provinz XXXX. Die Ausreise erfolgte per Flugzeug legal und die Beschwerdeführer waren im Besitze von Reisepässen sowie der entsprechenden Visa für die Einreise nach Österreich. Sie erhielten Aufenthaltsgenehmigungen (für Studierende bzw. als Familienangehörige eines Studierenden) für den weiteren Aufenthalt in Österreich.
1.2. Zum Zeitpunkt der Ausreise war keine asylrelevante Verfolgungssituation für die Beschwerdeführer festzustellen. Die Beschwerdeführer erstatteten in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen ein glaubhaftes Vorbringen. Aus dem Vorbringen ergibt sich im Zusammenhang mit den Länderinformationen, dass eine asylrelevante Verfolgung der Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann und sie im Falle der Rückkehr mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten.
1.3. Zum Herkunftsland Islamische Republik Iran sind folgende Feststellungen zu treffen (Quelle: Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24.02.2015 mit Stand September 2014)
Zusammenfassung:
Die innenpolitische Lage ist vom Gegensatz zwischen der gewählten Regierung unter Präsident Rohani und konservativen Kräften innerhalb der Machtelite geprägt. Während die Regierung mit dem Versprechen einer innenpolitischen Liberalisierung angetreten ist und dies graduell umzusetzen versucht, sind einflussreiche Hardliner um Revolutionsführer Khamenei bestrebt, mithilfe der Sicherheitsorgane keine nennenswerte Öffnung zuzulassen. Grundlegende Veränderungen der Menschenrechtslage waren im ersten Jahr der Präsidentschaft Rohanis nicht zu beobachten, wenngleich punktuelle Verbesserungen im Bereich der Kulturpolitik konstatiert werden können.
Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Einige positive Signale stehen weiteren Inhaftierungen und Einschüchterungsversuchen gegenüber.
Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.
Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2013 ist im Vergleich zum Vorjahr stark angestiegen (mind. 500, 2012 waren es mind. 371). Auch in der ersten Jahreshälfte 2014 ist die Zahl der Hinrichtungen gleichbleibend hoch (bis zum 04.09.2014: 355 Hinrichtungen).
Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist noch immer stark eingeschränkt. Webinhalte werden stark kontrolliert und gefiltert - vor allem soziale Netzwerke wie Twitter und Facebook, aber auch zahlreiche ausländische Nachrichtenseiten sind nur mit VPNs zu erreichen. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme wird durch flächendeckende Störsender weitgehend verhindert. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst.
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist in Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander, wobei selbst den anerkannten "Buchreligionen" Beschränkungen auferlegt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Seit mehreren Jahren wurde in Iran indes keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.
Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine ambivalente Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.
Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.
Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind.
Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden.
Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen zum Teil harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe bzw. Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Politische Opposition
Eine organisierte politische Opposition gibt es in Iran nicht. Die Führer der Oppositionsbewegung, die sich 2009 nach der Wiederwahl Ahmadinejads gebildet hat, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard, befinden sich seit dem 14.02.2011 unter Hausarrest. Viele Anhänger der Oppositionsbewegung wurden verhaftet, haben Iran verlassen bzw. sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Führung fehlen den verbleibenden Oppositionellen die Organisation und die Effektivität.
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Künstler oder Rechtsanwälte soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen.
Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns bis in den Kernbereich eingeschränkt. Die Justiz geht weiterhin hart gegen regimekritische Stimmen vor.
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.
Religionsfreiheit
Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Baha'i
Von allen religiösen Minderheiten ist die Lage der Baha'i nach wie vor am problematischsten. Ihre Mitglieder werden - u.a. da sich die Grabstätte ihres Religionsgründers und der Sitz ihrer Glaubensgemeinschaft im heute israelischen Haifa befinden - diskriminiert, wobei die staatliche Politik darauf ausgelegt ist, Baha'i den Zugang zu höheren sozialen Stellungen zu verwehren. Nach Angaben des iranischen Statistikamtes leben in Iran 25.000 - 40.000 Angehörige der Baha'i, Angehörige der Baha'i-Community schätzen die Zahl auf 150.000. Bahai's sind starker gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Benachteiligung ausgesetzt. Im Februar 2012 hatte das iranische Bildungsministerium die Universitäten offiziell dazu aufgerufen, alle Baha'i -Studenten zu identifizieren.
Das 1987 als Fernuniversität gegründete BIHE (Baha'i Institute of Higher Education) wurde im Jahr 2011 vom Ministerium für Wissenschaft und Technik für illegal erklärt. Sieben Professoren und Mitglieder aus der Verwaltung des BIHE wurden wegen ihrer Tätigkeit zu 4-5 Jahren Haft für ihre Tätigkeit verurteilt. Auf lokaler Ebene hält das BIHE noch immer Unterrichtsstunden ab, die mit einem großen Risiko für Studenten und Professoren einhergehen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z.B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch.
Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (vgl. Abschnitt I.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitigen Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren.
Frauen
Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Vorsitzende Richter, Chef der Justiz, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen. Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang keine weiblichen Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (Marzieh Vahid-Dastgerdi). Nachdem sie die Devisenpolitik der Regierung kritisiert hatte, wurde sie im Dezember 2012 entlassen. Im Kabinett von Staatspräsident Rohani gibt es keine Ministerin. Derzeit sind drei Frauen als Staatsministerinnen eingesetzt.
Im Juli 2014 hat die Teheraner Stadtverwaltung die Anordnung erlassen, dass Männer und Frauen nicht mehr in einem Büro arbeiten sollten. Der Bürgermeister Mohammad Bagher Qalibaf rechtfertigte den Erlass damit, dass Frauen nicht so viel Zeit mit Männern verbringen sollten, zu denen sie keine familiäre Beziehung haben. Im XXXX 2014 thematisierte der Teheraner Polizeichef das bestehende Verbot der Beschäftigung von Frauen in Tee- und Kaffeehäusern und in traditionellen Restaurants.
Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden. Schwere Verstöße gegen die Kleiderordnung können im Einzelfall auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral gewertet werden (Geldstrafe oder bis zu 74 Peitschenhiebe). Jeden Sommer wiederholen sich offizielle Androhungen, man werde Verstöße gegen die Kleiderordnung strenger ahnden.
Ausweichmöglichkeiten
Soweit die o.g. Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.
Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht.
Menschenrechte im Iran
Die Menschenrechtssituation in Iran ist prekär. Universelle Menschenrechte werden durch staatliche Akteure regelmäßig verletzt, wobei sich diese häufig auf bestehende Gesetze berufen können. In anderen Fällen werden Gesetze missachtet bzw. Befugnisse überschritten, ohne dass dies rechtliche Folgen für den jeweiligen Rechtsanwender mit sich bringt.
Folter
Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung. Folter wird in der Regel angewandt um ein Geständnis zu erpressen oder den Willen Oppositioneller zu brechen.
Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es in den zahlreichen Gefängnissen.
Verbrechen gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes und Folterfälle im Teheraner Gefängnis Kahrizak im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009.
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie Kampf gegen Gott ("Moharebeh") können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin mit dem Tod bestraft werden.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand indes im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen
Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden.
Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil.
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils menschenunwürdige Haftbedingungen zu erleiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Selbst in offiziellen Gefängnissen werden Häftlinge teilweise gefoltert bzw. sind gewalttätiger Behandlung ausgesetzt.
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Nachdem im Jahr 2011 eine Reform zur Abschaffung der Subventionen angelaufen ist, erhalten iranische Staatsangehörige noch immer staatliche Ausgleichszahlungen. Die Wirtschaftslage ist aufgrund der anhaltenden Sanktionen, der hohen Arbeitslosigkeit und der noch immer bestehenden Inflation besonders für sozial schwache Iraner angespannt. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard.
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischen Gerätschaften aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern.
Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).
Behandlung von Rückkehrern
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.
Aus mehreren anderen Quellen geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dafür spricht die folgende Quelle:
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: ran: Treatment of anti-government activists by authorities, including those returning to Iran from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2012-2013) [IRN104730.E], 20 January 2014 (available at ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/273204/388897_en.html (accessed 14 July 2015)
"[.....]
3. Treatment of Anti-government Activists Upon Return to Iran
Several sources indicate that the treatment of anti-government activists who return to Iran is case specific (Small Media 14 Jan. 2014; Professor of History 13 Jan. 2014; Professor of Political Science 5 Jan. 2014).
The Professor of history said that, after the elections, "a number of academics in Iran who were fired from their positions based on their political opinion or secularism during the Ahmadinejad period, are now being called back to work" (13 Jan. 2014). Corroborating information could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
In correspondence with the Research Directorate, a representative of the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) indicated that UNHCR Turkey is aware of political activists or perceived activists who have been identified through techniques such as photographic screening or interrogation by the authorities upon their arrival at the Tehran airport from abroad (17 Jan. 2014).
The Professor of political science indicated that people "who are known for their anti-government activities outside Iran are treated harshly" when they return (5 Jan. 2014). The Director of Small Media similarly indicated that "if an activist is known to authorities, he or she will most likely be targeted and face prosecution upon return" (Small Media 14 Jan. 2014). The Director cited two recent cases of anti-government activists who returned to Iran and were arrested: one in December 2013 and another one in January 2014 (ibid.).
The IHRDC representative stated that
There have been numerous reports about Iranians who are arrested upon their return to Iran. Mahmoud Alavi, the Iranian Minister of Intelligence, has made remarks indicating that individuals who left Iran in the aftermath of the 2009 presidential election should not be afraid of returning to Iran. In recent months, however, a number of individuals who returned to Iran have been charged or arrested. Hamid Babaei, a graduate student in Belgium, was reportedly arrested and charged with espionage and having contacts with foreign enemy states. He has been sentenced to six years of imprisonment. Serajjeddin Mirdamadi, a reformist activist, was charged with national security crimes after returning to Iran. He has not been sentenced yet, but his attorney has stated that his charges could carry a sentence between three months to a year of imprisonment. Another example is Mohammad Amin Akrami, a cyber activist who was
arrested after returning to Iran from India ... (15 Jan. 2014).
Other sources also report on the arrests upon return to Iran of Hamid Babaei (All Human Rights for All in Iran 9 Jan. 2014), Serajeddin Mirdamadi (Radio Zamaneh 9 Jan. 2014), and Mohammad Amin Akrami (ICHRI 18 Dec. 2013). According to All Human Rights for All in Iran, an Austrian-based NGO funded by the European Union and the Austrian Development Co-operation to assist Iranian human rights defenders (All Human Rights for All in Iran n.d.), Hamid Babaei was reportedly not arrested for his anti-government activities, but rather for refusing to give authorities information about Iranians in Belgium (ibid. 9 Jan. 2014). Sources indicate that Samad Khatibi, a filmmaker who campaigned for President Rouhani, was arrested in November upon his return to Iran (IHRDC 15 Jan. 2014; The Guardian 5 Dec. 2013). The Guardian reports that he was arrested "upon arriving in Tehran from the Netherlands" (5 Dec. 2013). The IHRDC representative indicated that "he has since been released" (15 Jan. 2014).
According to the Director of Small Media, if the activist is not known, it is hard to say how he or she will be treated (14 Jan. 2014). He explained:
The risk upon return depends on the visibility of the individual both online and offline. If someone is not visible enough, they may not be at risk, however it is not possible to say that they will not be at risk because often the authorities act rather arbitrarily. Sometimes, even people who are not high profile activists are arrested and prosecuted upon return to Iran for minor political activities that they have done online while being outside of Iran. (Small Media 14 Jan. 2014)
The European Court for Human Rights (ECHR), in the "Case of S.F. and Others v. Sweden," states that Iranians returning from abroad are screened on arrival in Iran (ECHR 15 Aug. 2012, 15). The same source notes that some of the factors which may lead to an inquiry by the Iranian authorities on return include being of "Kurdish and Persion origin, culturally active and well-educated" (ibid., 15-16).
The Professor of history indicated that there has been an increase of intolerance for groups that identify with the armed or military opposition (Professor of History 13 Jan. 2014). He said that if someone is identified as belonging to such groups, he or she would likely be interrogated and imprisoned (ibid.). The Professor of History indicated that, "often, feuds within or between families lead people to 'turn someone in' by telling authorities that they are against the government" (ibid.). Corroborating information could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response."
2.1. Die Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit der Antragsteller ist durch Vorlage unbedenklicher Personaldokumente, wie iranischer Reisepässe und iranischer Geburtsurkunden und Heiratsurkunde belegt. Die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus den in den Reisepässen eingeklebten Einreisevisa.
2.2. Die im Iran stattgefundene Eheschließung ergibt sich aus der vorgelegten Kopie einer Heiratsurkunde und wurde bereits im Visa-Antragsverfahren geprüft. Die aufrechte Ehe wird daher nicht in Zweifel gezogen.
Die an die Ehegattin des Beschwerdeführers zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom gleichen Tag, Zl.: L509 2.015.025-1.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf die vom Auswärtigen Amt Deutschland aus verschiedenen Bereichen zusammengetragenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, [...].
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Die gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Hinderungsgründe iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde, wie oben festgestellt, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt; es ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.
3. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der gleiche Schutzumfang wie seiner Ehegattin zu gewähren, somit Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
4. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.