BVwG L507 2108336-1

L507 2108336-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, staatenlos, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2108336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2108336.1.00

Spruch

L507 2108336-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zl. 477273801/150297553/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 2 FPG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX2012,

Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom XXXX2013, Zl. XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Mit Schriftsatz des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 wurde die Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien erlassenen Einreiseverbotes beantragt.

Im Wesentlichen wurde dieser Antrag damit begründet, dass die Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbotes nicht sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen festgestellt habe und sich der Beschwerdeführer auch seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen, so dass eine positive Prognose vorliegen würde.

Der Beschwerdeführer lebe seit 1984 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund seines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe das Bundesministerium für Inneres in Belgrad den Beschwerdeführer aus dem Staatsverband von Jugoslawien und der Republik Serbien entlassen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilungen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt habe, sei er seither staatenlos.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich umfassend familiär, beruflich und sozial sowie sprachlich integriert. Zu seinem Heimatland würden keinerlei Anknüpfungspunkte mehr bestehen, die Eltern seien bereits verstorben. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers würden mit ihren Familien in Österreich leben und bestehe intensiver Kontakt zu diesen. Eine Schwester des Beschwerdeführers sei bereits österreichische Staatsangehörige. Die andere Schwester des Beschwerdeführers würde über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfügen.

Der Beschwerdeführer lebe mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder.

Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner letzten Verurteilung am XXXX2011 nichts zu Schulden kommen lassen. Dieser Verurteilung würden Taten aus dem Jahr 2010 zu Grunde liegen, so dass der Beschwerdeführer nun seit mehr als vier Jahren sich wohlverhalten habe. Auf Grund des vergangenen Zeitraumes sei erkennbar, dass sich die Einstellung des Beschwerdeführers positiv gewandelt habe und sei zu erwarten, dass er den österreichischen Rechtsvorschriften weiterhin entsprechen würde. Die Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten, seien somit weggefallen und sei eine positive Zukunftsprognose gegeben.

Zudem würden intensive familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet vorliegen, wohingegen keinerlei Anknüpfungspunkte zum ehemaligen Heimatland Serbien bestehen würden. Aufgrund der Staatenlosigkeit sei es dem Antragsteller auch nicht möglich, Österreich zu verlassen.

Unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit der eingetretenen Integration des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK sowie der positiven Zukunftsprognose werde der Antrag gestellt, das mit Bescheid vom XXXX2012 erlassene Einreiseverbot aufzuheben.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu abzugeben.

In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.04.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen, welche zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei seit knapp drei Jahren nicht mehr straffällig geworden und sei in das österreichische Rechtssystem integriert. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1983 (mit 16 Jahren) nach Österreich eingereist und habe ein Familienvisum ausgestellt erhalten. Seit diesem Zeitpunkt lebe der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich. Die Mutter sei im Jahr 2009 verstorben. Auch die beiden Schwestern des Beschwerdeführers würden mit ihren Familien in Österreich leben.

Der Beschwerdeführer habe in Serbien vier Jahre Volksschule und vier Jahre Hauptschule absolviert und in Österreich eine Externistenprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Bauspengler begonnen und als Arbeiter weitergearbeitet.

Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis 1983 in Serbien bei seiner Großmutter gelebt.

Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Bäckerei in Wien geringfügig beschäftigt und übe eine Arbeit - vermittelt über die Caritas - aus. Monatlich würde er einen Betrag in der Höhe von ungefähr € 450,-- ins verdienen bringen. Der Beschwerdeführer sei aufrecht krankenversichert und werde von seiner in Österreich lebenden Familie finanziell unterstützt. Er lebe zudem gemeinsam mit seiner Schwester unentgeltlich in deren Wohnung.

In seinem Heimatland werde der Beschwerdeführer weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Aufgrund der familiären Situation, sowie des nunmehr mehr als 32-jährigen Aufenthaltes in Österreich strebe der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an.

Der Beschwerdeführer lebe seit seinem 16. Lebensjahr in Österreich und habe keinerlei Bezug zu seinem Heimatland. Zudem sei er nicht mehr im Besitz der serbischen Staatsbürgerschaft, sondern sei staatenlos. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht möglich.

Aufgrund der seit dem 32-jährigen Aufenthalt in Österreich eingetretenen Integration und dem nunmehr jahrelangen Wohlverhalten ergebe sich eine positive Zukunftsprognose, so dass der Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom XXXX2012 erlassenen Einreiseverbotes beantragt werde.

4. Aufgrund einer Anfrage des BFA stimmte das Innenministerium der Republik Serbien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Note vom XXXX2015 zu.

5. Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 07.05.2015 in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu dem am XXXX in Wien geborenen Kind, XXXX, StA. Österreich, anerkannt habe.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.05.2015,

Zl. 477273801/150297553/BMI-BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers von 23.03.2015 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Wien vom XXXX2012,

Zl. XXXX, gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 [FPG] auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe und seither ein Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Die fristgerechte Ausreise habe der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei somit einerseits das fristgerechte Verlassen Österreichs, andererseits eine Änderung der Umstände, die erwarten lassen, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre, sowie nach § 60 Abs. 2 FPG, dass mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sei. Ebenso würden wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Verkürzung bzw. Aufhebung rechtfertigen.

Im Fall des Beschwerdeführers könne vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden.

Seit der Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem 10 Jahre befristeten Einreiseverbot habe der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Begründet hat er dies damit, dass er laut seinen eigenen Angaben aus der serbischen Staatsbürgerschaft entlassen worden und somit staatenlos sei.

Dazu werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom serbischen Innenministerium als serbischer Staatsangehöriger identifiziert und einer Rückübernahme seiner Person zugestimmt worden sei.

Es werde nicht daran gezweifelt, dass aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gewisse Integrationsschritte gesetzt worden seien und eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen bestehe sowie dass aus dieser Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen sei. Jedoch müsse aufgrund der zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass die letzte gerichtliche Verurteilung im Jahr 2011 erfolgte, in Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit, letzterem die größere Gewichtung zugesprochen werden.

Dieser Ansicht entspräche auch der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom XXXX2013, in welchem der Berufung gegen den Bescheid, durch welches das gegenständliche Einreiseverbot erlassen worden sei, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei. In diesem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien seien bereits alle Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gegen die Interessen an Ordnung und Sicherheit abgewogen worden. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Einreiseverbot aufgrund der zahlreichen Verurteilungen in Bezug auf die Dauer von zehn Jahren bestätigt worden sei.

Aufgrund der zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet seit der Erlassung des Einreiseverbotes nicht verlassen habe, könne von keinem privaten Gesinnungswandel ausgegangen werden.

Es sei somit davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt der Person des Beschwerdeführers in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würde. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, so dass der Antrag abzuweisen sei.

7. Dieser Bescheid wurde dem vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 18.05.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 28.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Insbesondere in der Ergänzung zur Beschwerde vom 10.06.2015 wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und begründend ausgeführt, dass die Behörde den Antrag unter anderem aus formaljuristischen Gründen abgelehnt habe, weil der Beschwerdeführer - sowie § 60 FPG vorsehe nicht das Land fristgerecht verlassen habe. Weiters sei von der belangten Behörde ausgeführt worden, dass im Fall des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen, die ein Einreiseverbot verkürzen könnten, vorliegen würden.

Eine wesentliche Veränderung im Leben des Beschwerdeführers stelle der Umstand dar, dass er nunmehr seit 2013 drogenfrei sei und auch in keinem Substitutionsprogramm eingestellt sei. Seit seiner Entlassung habe er es auch geschafft, rückfallsfrei zu bleiben. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2014 in Betreuung der Haftentlassenenhilfe des Vereins Neustart. Sowohl in der Justizanstalt Sonnberg als auch in der Justizanstalt Simmering habe der Beschwerdeführer Beratungen im Hinblick auf seine bevorstehende Entlassung in Anspruch genommen. Seit seiner Entlassung halte er intensiven Kontakt zu seiner Betreuerin.

Aufgrund des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei der Beschwerdeführer aus der Staatsbürgerschaft von Jugoslawien und der Republik Serbien entlassen worden, habe jedoch wegen der Verurteilungen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Da der Beschwerdeführer staatenlos sei, sei es ihm nicht möglich, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe zudem seinen Lebensschwerpunkt seit über 30 Jahren und seine Familie in diesem Land. Aufgrund der formaljuristischen Voraussetzungen des § 60 FPG wäre es dem Beschwerdeführer nie möglich, ein Einreiseverbot aufheben oder verkürzen zu lassen, auch wenn sich seine Lebensumstände gravierend geändert hätten und er aufgrund des Wohlverhaltens keine Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Diese Regelung sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar und greife unverhältnismäßig in seine subjektiven Rechte ein, da der Beschwerdeführer nie mehr in Österreich trotz Lebensmittelpunkt einen rechtmäßigen Aufenthalt erwirken könne. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 03.12.2012, G 74/12, verwiesen. Möglicherweise sei die Gruppe der Staatenlosen bzw. faktisch nicht abschiebbaren Personen in § 60 FPG nicht bedacht worden. Für diese Personengruppe müsse eine Aufhebung eines Einreiseverbotes vom Inland aus möglich sein, wenn besondere Gründe vorliegen.

Des Weiteren wurde zur Annahme der belangten Behörde, dass spezialpräventive Gründe einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes entgegenstehen würden folgendes ausgeführt:

"Die Behörde hat ihre diesbezügliche Annahme nicht begründet und hat sich nicht mit meiner aktuellen Lebenssituation und meinem Wohlverhalten auseinandergesetzt. Auch die Tatsache, dass ich in Österreich eine Partnerin und zwei Kinder, davon ein leibliches habe - alle sind österreichische Staatsbürger - wurde nicht wirklich in die Wertung einbezogen.

Wenn die Behörde meint, der UVS habe in seiner Entscheidung bereits eine familiäre Situation berücksichtigt, ist es zwar richtig, aber diese Entscheidung liegt ca. zweieinhalb Jahre zurück. Für eine Prüfung der Umstände sollte vor allem die aktuelle Situation bzw. die unmittelbare Zeit davor einschließlich der Prognose für die Zukunft maßgeblich sein.

Meine letzte Verurteilung erfolgte im Februar 2011. Die Tatzeit zum dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikt ist Dezember 2010. Seither habe ich mir nichts mehr zu Schulden kommen lassen und stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Bei der Frage ob ein Aufenthaltsverbot bzw. Einreiseverbot aufzuheben ist, ist zu beurteilen, ob beides unter Berücksichtigung der seit dessen Verhängung eingetretenen Änderung von maßgeblichen Umständen noch erlassen werden könnte. Für die Beurteilung ist daher maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dahingehend weiterhin zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes erforderlich ist, um eine vom Betroffenen ausgehende erhebliche Gefahr abzuwenden. Diese Frage ist aufgrund meiner persönlichen Situation aus folgenden Gründen zu verneinen. Ich bin in Österreich integriert, habe meine Familie und bemühe mich ein Leben in geordneten Bahnen zu führen. Ich habe Verantwortung meinen Kindern gegenüber und verbringe viel Zeit mit ihnen. Ich werde durch die Haftentlassenenhilfe des Vereins Neustart betreut, wo ich durch eine Betreuerin Unterstützung bekomme, um ein deliktsfreies Leben zu führen.

Wenn mein Einreiseverbot aufgehoben werden würde, könnte ich um einen Aufenthaltstitel ansuchen und einer Berufstätigkeit nachgehen, um auch meinen finanziellen Pflichten gegenüber einem Kind nachzukommen.

Die Behörde ist der Ansicht, die Tatsache der Verurteilungen und der Umstand, dass ich Österreich nicht verlassen habe, würden den Schluss zulassen, dass bei mir von keinem positiven Gesinnungswandel ausgegangen werden kann. Dieser Schluss ist meines Erachtens unrichtig, da ich als Staatenloser in einer speziellen Situation bin und nicht ausreisen kann. Die Behörde hat meine Verurteilungen zwar allgemein als "Hindernis" für eine positive Erledigung erwähnt, aber sich nicht konkret mit meinen Bemühungen seit der letzten Verurteilung auseinandergesetzt. Eine begründete Zukunftsprognose fehlt, was für eine Interessenabwägung und umfassende Beurteilung notwendig gewesen wäre.

Ergänzend möchte ich erwähnen, dass es auch für meine Partnerin und die Kinder aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft und ihrer Verwurzelung hier unzumutbar wäre, in einem anderen Land zu leben. Für die Kinder würde zudem eine Trennung von mir äußerst problematisch sein und nicht dem Kindeswohl entsprechen. Diese Umstände sind im gegenständlichen Bescheid leider auch nicht geprüft und berücksichtigt worden.

Aus all diesen Gründen ersuche ich meiner Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot aufzuheben."

8. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom XXXX2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung von Schwarzarbeit angetroffen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist staatenlos, befindet sich seit dem 21.02.1983 durchgehend im Bundesgebiet und verfügte bis zum 01.09.1994 über Sichtvermerke. Danach verfügte er über keine Aufenthaltstitel mehr.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 62) vom 13.07.1992 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem jugoslawischen Staatsverband erbringe. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres in Belgrad vom XXXX1999 aus der Staatsbürgerschaft von Jugoslawien und der Republik Serbien entlassen.

Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zu dem am XXXX in Wien geborenen Kind, XXXX, StA. Österreich, anerkannt.

Im österreichischen Strafregisterauszug scheinen betreffend die Person des Beschwerdeführers insgesamt elf Verurteilungen auf, wobei der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX2011 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 223, 224, 229, 241 und

§§ 127, 129, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 22 Monaten verurteilt wurde.

Aufgrund dieser Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX2012, Zl. XXXX, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom XXXX2013, Zl. XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt, womit sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot in Rechtskraft erwuchsen.

Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftiger Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA und den bisherigen fremdenpolizeilichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz, sowie der im Akt des BFA befindlichen Dokumente und Unterlagen.

Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf den Akteninhalt im Zusammenhang mit dem Bescheid des serbischen Innenministeriums vom XXXX1999. Der Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger sei, konnte nicht gefolgt werden, weil aus der Zustimmung des serbischen Innenministeriums zur Rücknahme der Person des Beschwerdeführers nicht schlüssig abgeleitet werden kann, dass es sich beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Bescheides des serbischen Innenministeriums vom XXXX1999 tatsächlich um einen Staatsangehörigen der Republik Serbien handelt.

Die Feststellung zum Vaterschaftsanerkenntnis stützt sich auf die Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 07.05.2015.

Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers waren auf Grund der Einträge in das österreichische Strafregister zu treffen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, stützt sich auf die diesbezüglichen eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, was von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten wurde, hat der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft der gegen seine Person erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes das österreichisches Bundesgebiet nicht verlassen, weshalb es dem gegenständlichen Sachverhalt der in § 60 Abs. 2 FPG genannten unabdingbaren Voraussetzung einer mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet (im gegenständlichen Fall ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland) fehlt und somit eine Verkürzung des gegen die Person des Beschwerdeführers erlassenen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 60 Abs. 2 FPG nicht infrage kommt.

Da dem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX2012,

Zl. XXXX, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot schwere Starstraftaten, die vom Beschwerdeführer begangen wurden und für die er auch gerichtlich verurteilt worden ist, zugrunde liegen und das Einreiseverbot sich auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG stützt, käme gemäß § 60 Abs. 2 FPG nur eine Verkürzung des Einreiseverbotes infrage. Eine Aufhebung bzw. (gänzliche) Beseitigung des Einreiseverbotes ist im gegenständlichen Fall aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gesetzlich nicht vorgesehen.

Sofern im gegenständlichen Antrag und in gegenständlicher Beschwerde vorgebracht wird, die Behörde (gemeint: die Bundespolizeidirektion Wien) habe bei der Erlassung des Einreiseverbotes den Sachverhalt bzw. das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß ermittelt, geprüft und gewürdigt, ist dem zu entgegnen, dass den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften bezüglich Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nicht zu entnehmen ist, dass im Fall der Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes eine (amtswegige) Verpflichtung für die belangte Behörde bestehen würde, gleichzeitig über die Feststellung einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung oder rückwirkend über die Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes abzusprechen.

Zum Einwand in gegenständlicher Beschwerde, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und es ihm deswegen nicht möglich sei, Österreich zu verlassen, ist auszuführen, dass die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers weder der Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch eines Einreiseverbotes entgegensteht bzw. entgegenstand, da eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den serbischen Staatsverband beantragt und somit eingeleitet werden kann, zumal dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bis dato nicht zuerkannt wurde. Aus diesem Grund gehen die diesbezüglichen Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde ins Leere.

Da der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Erlassung des Einreiseverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat und somit die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinn des § 60 Abs. 2 FPG nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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