BVwG L501 2100274-1

L501 2100274-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Beitragsrückstand, Pflichtversicherung, Verjährung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2100274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2100274.1.00

Spruch

L501 2100274-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.10.2014, XXXX betreffend die Verpflichtung zur Zahlung aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 40 Abs. 2 GSVG in der jeweils zeitraumbezogenen Fassung Folge gegeben und festgestellt, dass XXXXnicht verpflichtet ist, die für den Zeitraum von 01.03.1995 bis 31.07.1995 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 748,60, die für den Zeitraum bis 19.09.2013 angefallenen Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von € 1.074,35 sowie die für die Dauer des Zahlungsverzuges ab 20.09.2013 entstandenen Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von € 748,60 zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge SVA) vom 14.10.2014, XXXXXXXX, wird die bP unter Anrechnung der bis zum 14.10.2013 geleisteten Zahlungen verpflichtet, die für den Zeitraum von 01.03.1995 bis 31.07.1995 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 748,60 zu bezahlen. Weiters wird sie verpflichtet, die für den Zeitraum bis 19.09.2013 angefallenen Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von € 1.074,35 sowie für die Dauer des Zahlungsverzuges ab 20.09.2013 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von € 748,60 zu leisten.

Begründend wird ausgeführt, dass die bP aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 02.02.1993 bis 31.07.1995 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie in den Zeiträumen vom 01.08.1993 bis 30.09.1993 und vom 01.12.1993 bis 31.07.1995 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Mit Schreiben vom 27.07.1995 sei die bP über die Beendigung der GSVG Pflichtversicherung per 31.07.1995 sowie den aufgelaufenen Beitragsrückstand in Höhe von ATS 15.735,44 (€ 1.143,54) informiert worden. In der Folge werden die im Laufe der Pflichtversicherung zur Vorschreibung gelangten Beiträge, Gebühren, Verzugszinsen, etc. unter Anrechnung der seitens der bP geleisteten Zahlungen aufgelistet und ausführlich begründet sowie die zur Eintreibung der offenen Forderungen gesetzten Schritte dargestellt. Letztlich ersuchte die SVA gemäß § 103 ASVG bei der Pensionsversicherungsanstalt um Aufrechnung mit der seitens der bP seit 01.10.2013 bezogenen Pension.

In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP im Wesentlichen aus, dass die SVA nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Kontoauszug zu erstellen. Es seien ihr im Jahr 1993, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Währung noch "österreichische Schilling" gewesen sei, € 1.735,82 vorgeschrieben worden, auch sei bei Gericht nur eine einzige Exekution in Höhe von € 213,94 anhängig. Die SVA weise laufend Briefe und Konkursanträge aus, welche entweder nur intern ausgestellt oder nie versandt worden seien. Sie sei jedenfalls ordnungsgemäß gemeldet gewesen, die Briefe wären offenbar an eine falsche Adresse gesandt worden. Abschließend wird um Vorlage eines ordnungsgemäßen Kontoauszuges ersucht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

Die Beschwerde samt Verfahrensakt langte am 06.02.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L 501 zugeteilt. Zwecks Ausschluss einer eventuell eingetretenen Verjährung wurde die SVA mit Schreiben vom 19.05.2015 um ergänzende Ausführungen zu den im bekämpften Bescheid angeführten Mahnungen bzw. Postaufträge vom 31.07.2002, 22.03.2004, GUI vom 09.09.2011, 15.06.2000, 09.10.2000, 13.10.2000 und 05.03.2010 gebeten sowie um Bekanntgabe ersucht, ob betreffend die Zeiträume 17.09.1998 bis 26.09.2000 und 26.05.2009 bis 25.05.2011 noch weitere - dem übersandten Verwaltungsakt nicht unmittelbar entnehmbare - Einbringungsschritte gesetzt worden seien.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 bezog die SVA zu den angefragten Punkten Stellung und führte insbesondere hinsichtlich des Postauftrages vom 15.06.2000 (ON 247-248) aus, dass die Anschrift XXXX der SVA im Zuge der Verwaltungshilfe vom Gemeindeamt XXXX am 13.03.1998 mitgeteilt und der daraufhin an diese Anschrift versandte Postauftrag vom 17.09.1998 (ON 241-242) mit dem Postvermerk "nicht behoben" retourniert worden sei, sodass für die SVA kein Anlass bestanden habe, den Postauftrag vom 15.06.2000 nicht neuerlich mit XXXXzu adressieren. Erst im Wege der Verwaltungshilfe (Ansuchen vom 27.09.2000, ON 245) sei sie von der Bundespolizeidirektion XXXX über die neue Anschrift XXXX informiert worden und ergebe sich auch aus dem auf ON 246 ausgewiesenen Vermerk vom 06.10.2000 "SM zuges", dass eine Sondermahnung an diese neue Adresse geschickt worden sei.

Zusammenfassend hielt die SVA sodann fest, dass mit dem Postauftrag vom 17.09.1998 (ON 241-242), dem Postauftrag vom 15.06.2000 (ON 247-248), dem Ansuchen um Verwaltungshilfe vom 27.09.2000 (ON 245), dem Versand der Sondermahnung vom 06.10.2000 (Vermerk auf ON246), der Adressabfrage aus dem zentralen Melderegister vom 22.07.2002 (ON 252), der Mahnung vom 31.07.2002 (ON 254) und der Mahnung vom 22.03.2004 (ON 260) jedenfalls verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden seien.

Hinsichtlich des Postauftrages vom 05.03.2010 (ON 292) teilte die SVA mit, dass das Schreiben vom 26.05.2009 (Androhung Konkurs ON 284) an die zu diesem Zeitpunkt aufrechte Anschrift XXXX verschickt worden sei und sie den Postauftrag vom 05.03.2010 aufgrund der Nichtbekanntgabe der Wohnsitzänderung (lt. ZMR ab 26.11.2009 "XXXX) durch die bP neuerlich an den XXXXadressiert habe. Der Vermerk des Zustellorgans "nicht behoben" zeige, dass das Zustellorgan vom Aufenthalt der bP an der Adresse XXXX ausgegangen sei, weshalb auch die SVA eine wirksamen Zustellung annehmen habe könne, zumal es an der bP gelegen sei, die gemäß § 37 Abs. 3 GSVG geltende Vermutung zu widerlegen. Aus diesem Grunde seien auch die in weiterer Folge versandten Sondermahnungen 09.09.2011/13.09.2011 als wirksam zugestellt anzusehen, da diese nicht mangels Zustellung an die SVA retourniert worden seien. Mehrmals wurde in der Stellungnahme zudem auf die gemäß § 18 iVm § 23 GSVG bestehende Meldepflicht hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP unterlag aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer im Zeitraum 02.02.1993 bis 31.07.1995 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie in den Zeiträumen 01.08.1993 bis 30.09.1993 und 01.12.1993 bis 31.07.1995 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Die für den Zeitraum 01.03.1995 bis 31.07.1995 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Nebengebühren und Verzugszinsen) wurden der bP im Sinne des § 35 Abs. 2 GSVG quartalsweise vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 27.07.1995 (ON 128), adressiert an XXXX, wurde der bP die Beendigung der GSVG Pflichtversicherung per 31.07.1995 sowie der aufgelaufene Beitragsrückstand in Höhe von ATS 15.735,44 mitgeteilt; der Zugang des Schriftstückes ist durch die im Verwaltungsakt einliegende Antwort (ON 140) der bP belegt. Die gleichfalls an die Anschrift XXXX gesandte Information (ON 158) vom 22.03.1996 über den auf dem Beitragskonto bestehenden Rückstand, verbunden mit der Ankündigung der Einleitung eines Konkursverfahrens, wurde hinterlegt und von der bP nicht behoben. Der in der Folge von der SVA gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkurses vom 23.04.1996 (ON 167) wurde nach Einvernahme der bP am 29.05.1996 mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, mangels eines zur Deckung der Kosten des Verfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die behauptete Forderung durch die von der SVA angebotene Titelurkunde glaubhaft gemacht worden sei. Am 04.10.1996 langte bei der SVA ein Vorschlag (ON 196) für einen außergerichtlichen Ausgleich betreffend die aushaftenden Beträge von ca. ATS 15.000,00 ein; diesem wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht zugestimmt. Die Sondermahnung mit Stichtag 02.12.1996, adressiert an XXXX wurde der SVA mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" rückgemittelt.

Am 09.03.1998 stellte die SVA ein Ansuchen um Verwaltungshilfe an das Gemeindeamt XXXX (ON 225-226), welches mit Schreiben vom 13.03.1998 die Adresse XXXXmitteilte. Der folglich an diese Anschrift gesandte Postauftrag vom 17.09.1998 (ON 241-242) wurde mit dem Postvermerk "nicht behoben" retourniert. Der gleichfalls an die Adresse XXXX geschickte Postauftrag vom 15.06.2000 (ON 247-248) kam mit dem Vermerk "Empf. unbekannt" zurück. Ein hierauf am 27.09.2000 an die Bundespolizeidirektion XXXX gestelltes Ansuchen um Verwaltungshilfe (ON 245) ergab als neue Anschrift XXXX". Das Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 02.10.2000 (ON 246) weist einen Vermerk der SVA vom 06.10.2000 mit dem Inhalt "SM zuges" auf. Die Sondermahnungen vom 09.10.2000 (ON 244) und 12.10.2000 (ON 250) gingen jeweils an die Anschrift XXXX. Eine ZMR Abfrage der SVA vom 22.07.2002 (ON 252) ergab, dass die bP seit 12.03.1999 an der Adresse XXXXgemeldet war.

Die bP wohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest bis einschließlich 1997 in XXXX, zumindest ab 13.03.1998 in "XXXX" sowie zumindest ab 07.05.1999 bis Oktober 2000 in der XXXX".

II.2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt sowie dem hg. Akt. Die Feststellungen hinsichtlich der Adresse XXXX basieren insbesondere auf den eigenen Angaben der bP (ON 372), wonach sie erst im Jahr 1998 in die XXXX übersiedelt ist, in Verbindung mit der Mitteilung des Gemeindeamtes XXXX (ON 225-226), welches mit Schreiben vom 13.03.1998 als Adresse XXXX mitgeteilt hatte. Die Feststellungen zur XXXX fußen erneut auf den eigenen Angaben der bP (ON 372), welche im Einklang mit dem Vermerk auf dem Postauftrag 15.06.2000 (Empfänger unbekannt), der Auskunft der Bundespolizeidirektion vom 02.10.2000 (ON 246, seit 07.05.1999 in XXXX gemeldet) sowie der ZMR Abfrage vom 30.09.2005 (ON 274) stehen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Z 5 GSVG schließt die Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG aus, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG in der jeweils zeitraumbezogenen maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

Nach § 35 Abs. 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen,

sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), [ab 01.10.1999 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren] sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge gemäß § 35 Abs. 2 GSVG mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. [...]

Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs. 2 GSVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. In Fällen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG nicht gesprochen werden (vgl. zu § 68 Abs. 2 ASVG das Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl.2010/08/0018). Die Frage, ob es sichgegenständlich um einen Fall der Feststellungsverjährung iSd § 40 Abs. 1 GSVG oder einen solchen der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs. 2 GSVG handelt, ist jedoch aus folgenden Erwägungen verfahrensgegenständlich nicht weiter relevant:

Die SVA geht davon aus, dass mit dem Postauftrag vom 17.09.1998 (ON 241-242), dem Postauftrag vom 15.06.2000 (ON 247-248), dem Ansuchen um Verwaltungshilfe an die Bundespolizeidirektion Linz vom 27.09.2000 (ON 245) sowie dem Versand der Sondermahnung vom 06.10.2000 (Vermerk auf ON 246) verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden seien.

Dazu ist festzuhalten, dass eine Zahlungsaufforderung gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifizierung als Unterbrechungsmaßnahme zwar keiner Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber einer rechtlich wirksamen Zustellung bedarf; diese wird bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet, wobei diese Vermutung nicht unwiderleglich ist (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Eine rechtlich wirksame Zustellung liegt im gegenständlichen Falle aber - entgegen der Auffassung der SVA - nicht vor. Der Postauftrag vom 15.06.2000 (ON 247-248, Postvermerk "Empf. unbekannt") ging zu einem Zeitpunkt, als die bP ihren Wohnsitz bereits in die XXXX verlegt hatte, an die Adresse XXXX. Da diese Wohnung jedoch ihre Funktion als Abgabestelle im Sinne des ZustellG zumindest ab 07.05.1999 verloren hatte, kann von einer wirksamen Zustellung keinesfalls ausgegangen werden. Entscheidend sind diesbezüglich zwar nicht die Angaben gegenüber der Meldebehörde, sondern, ob der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich wohnte (vgl. VwGH vom 28.06.1995, Zl. 95/21/0109, und vom 19.09.1996, Zl. 95/19/0527); dies ist jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - gegenständlich für den Zeitpunkt 15.06.2000 jedenfalls nicht für die Anschrift "XXXX anzunehmen.

An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der SVA, die bP habe ihre Meldepflicht gemäß § 18 GSVG verletzt, nichts zu ändern, zumal Abs. 2 leg. cit. keinesfalls isoliert betrachtet werden darf, sondern vielmehr in Verbindung mit Abs. 1 zu lesen ist, dessen Meldeverpflichtungen den Bestand des Versicherungsverhältnisses im Auge haben und keine Eintreibungsmaßnahmen ausständiger Beträge nach Beendigung desselben. Mangels Vorliegen der in § 8 Abs. 1 ZustellG geforderten Voraussetzung eines "anhängigen Verfahrens" kann auch aus diesem Blickwinkel keine Verletzung einer Meldepflicht erblickt werden.

Da der Postauftrag vom 15.06.2000 (ON 247-248, Postvermerk "Empf. unbekannt") sohin nicht als verjährungsunterbrechende Maßnahme herangezogen werden kann und keine anderen, zum Zwecke der Hereinbringung der festgestellten Beitragsschulden geeigneten Maßnahmen in dieser Zeitspanne gesetzt wurden, besteht zwischen dem Absenden des Postauftrages vom 17.09.1998 (ON 241-242) und dem am 27.09.2000 an die Bundespolizeidirektion Linz gestellten Ansuchen um Verwaltungshilfe (ON 245) eine Lücke von mehr als zwei Jahren, sodass Einforderungsverjährung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG zu konstatieren ist. Im Hinblick auf die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene Verjährung erübrigt sich ein Eingehen auf die in den Folgejahren seitens der SVA gesetzten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 40 GSVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und bestand die Rechtssache grundsätzlich in der Beurteilung, ob hinsichtlich der Einforderung ausständiger Beträge aus einem Versicherungsverhältnis Verjährung eingetreten ist oder nicht. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend beantwortet und konnten zudem die zur Lösung der Frage erforderlichen Fakten zweifelsfrei dem Akteninhalt entnommen werden. Da auch von den Parteien keine noch zu klärenden, entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden, konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union standen dem nicht entgegen (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0138).

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