BVwG I402 1419369-1

I402 1419369-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Ausreise, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 1419369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1419369.1.00

Spruch

I402 1419369-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 10 11.687-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX (zunächst:) XXXX (laut seinen Angaben in einer weiteren Einvernahme: XXXX) am 27.10.1999 einen ersten Asylantrag, gab zunächst (in einer Erstbefragung) an, tunesischer Staatsangehöriger, dann (in einer weiteren Einvernahme:) Algerier zu sein und brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass eine terroristische Gruppe namens GIA im Jahr 1994 seine Familie überfallen, seinen Bruder getötet und ihn verletzt habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.1999 wurde dieser Asylantrag als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.1999 eigenhändig zugestellt und blieb unbekämpft.

1.2. Am 15.02.2001 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag, welchen er am 13.06.2002 zurückzog.

1.3. Am 27.03.2002 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Im Zuge einer Vernehmung auf Grund einer kriminalpolizeilichen Personenfahndung stellte der Beschwerdeführer am 13.12.2010 seinen dritten Asylfolgeantrag. Im Rahmen der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am 18.02.1976 geboren zu sein. Er sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der Berber an, besitze die algerische Staatsangehörigkeit und habe in Tiaret (Algerien) den Beruf eines KFZ-Mechanikers ausgeübt. Er sei verheiratet; in Österreich würde seine schwangere Frau, in Spanien sein Bruder XXXX leben. Er sei erstmals 1999 nach Österreich gekommen. In dieser Zeit habe er auch nach Frankreich reisen wollen, weil er dort viele Freunde habe. Er sei dann durchgehend bis 2008 in Österreich geblieben. Als seine Tochter zirka vier Monate alt gewesen sei, sei er mit dem Zug nach Frankreich gereist, wo er sich in Marseille ein Schiffsticket nach Algier gekauft habe. Die Reise habe zirka zwei Tage gedauert. "Sie" hätten gewusst, dass Algerier sei und seien froh gewesen, dass er nach Hause gehen würde, weshalb "sie" keine Dokumente verlangt hätten. Er habe in Algerien in seinem Heimatort gewohnt. Dort habe er Probleme mit den Terroristen bekommen und sei deswegen in die Hauptstadt Algier geflüchtet. Seine Ehefrau habe ihn vier- oder fünfmal mit seiner Tochter besucht. Sie hätten am 27.04.2010 in Algier geheiratet. Danach habe er bei der österreichischen Botschaft in Algier einen Antrag "für ein Visum" gestellt. Er sei am 01.12.2010 mit dem Flugzeug legal nach Istanbul gereist und dort zirka vier Tage geblieben. Danach sei er auf der Ladefläche eines LKW von einem Schlepper nach Linz verbracht worden, das habe zirka vier Tage gedauert. Von Linz sei er nach XXXX zu seiner Frau gefahren, dann am 13.12.2010 nach Thalham, um einen Asylantrag zu stellen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Algerien in einem ländlichen Gebiet wohnen würde. Dort würden sich die aufständischen Terroristen verstecken. Man müsse für sie arbeiten, damit man etwas verdienen könne, was er nicht habe machen wollen. Sie hätten ihm gedroht, wenn er nicht für sie arbeiten würde. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wolle mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich leben. Für den Fall der Rückkehr wisse er nicht, was "sie mit [ihm] machen" würden, sein Leben sei in Gefahr.

3. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 29.12.2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Abgesehen von einem grippalen Infekt in der Woche davor sei er gesund und habe keine Krankheiten. Nachdem er Österreich 2008 verlassen habe, habe er sich fast zwei Jahre in Algerien aufgehalten. Er habe nicht arbeiten können, er sei bedroht worden. Er habe keine Ausgaben gehabt, da er in einer ländlichen Region gelebt habe. Er habe auch ein wenig Ersparnisse gehabt. Er habe in Tiaret in verschiedenen Verstecken gewohnt, danach sei er mit seiner Frau nach Algier gezogen. In Tiaret gebe es zwei Gruppen von Terroristen, die eine werde von K.K., die andere von R.B.Z. geführt. Seine Frau habe ihn öfters besucht und finanziell unterstützt. Sie hätte ursprünglich mit ihm in Algerien wohnen wollen, was jedoch nicht funktioniert habe, weil sie ein Kopftuch hätte tragen müssen, was sie nicht wollte. Er könne also nicht in Algerien leben, weil er dort bedroht werde, seine Familie könne dort nicht leben, weil die Frau ein Kopftuch tragen müsse und sie nicht in Sicherheit gewesen seien. Da sein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels von der Österreichischen Botschaft in Algier abgelehnt worden sei, habe er illegal nach Österreich flüchten müssen. Bezüglich der Fluchtgründe verweise er auf die Angaben bei seinem letzten Asylantrag.

4. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.04.2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe bereits während seines früheren Aufenthalts in Österreich Asylanträge gestellt und er habe immer erwartet, dass sich das irgendwie regeln werde. Es habe einfach nicht geklappt. Seine Frau sei krank, er könne sie und die Tochter nicht alleine lassen. Er habe seit ewigen Zeiten in Algerien ein Problem, daran habe sich nichts geändert. Als er 2008 nach Algerien zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass es immer Schwierigkeiten zwischen den Islamisten und der Regierung gegeben habe. Der Staat habe sich zurückgezogen und das Volk habe sich bewaffnet und sei (vom Staat) gegen die Islamisten gestellt worden. Jeder würde ihn nun suchen:

die Regierung, damit er gegen die Islamisten kämpfe, die Islamisten, damit er gegen den Staat kämpfe. Hiezu legte er eine undatierte Bestätigung in französischer Sprache vor, welche von einer durch die belangte Behörde beauftragten Übersetzerin wie folgt übersetzt wurde (Anmerkungen durch die Übersetzerin):

"Demokratische Volksrepublik Algerien

Verbund der Gendarmerie Tiaret

Brigade von Bouchekif

Bestätigung

Wir, der Verbund (nehme an, bei groupent handelt es sich um einen Fehler und man wollte groupement schreiben, Anm.Übs.) der Gendarmerie de la Wilaya von Tiaret, bestätigen, daß Herr XXXX, geboren am XXXX in Ain Bouchekif Tiaret, Sohn von XXXX und XXXX, am staatlichen Programm für Selbstverteidigung teiigenommen hat, das vom Verteidigungsministerium 1997 bewilligt worden ist. Die oben genannte Person konnte eine automatische Feuerwaffe verwenden. Als Folge von terroristischen Drohungen (an terroriste würde in diesem Fall ein s gehören, Grammatikfehler, Anm.Übs.) mußte die genannte Person auf das Tragen der Waffe verzichten und die Flucht ergreifen, um sich und die Person seiner Familie zu retten.

Diese Bestätigung wurde zu Amtszwecken ausgestellt."

Zwischen 1997 und 1999, als er bewaffnet gewesen sei, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. In seiner Umgebung seien viele Leute ermordet worden, deshalb sei er bewaffnet worden. Dort wo er früher gelebt habe, könne er nicht mehr leben. Es gebe keinen Strom, keine asphaltierten Straßen. In dieser Umgebung sei das Leben sehr gefährlich, er fühle sich einfach nicht mehr sicher in Algerien, er lebe schon so lange hier, er würde sich überhaupt nicht mehr auskennen in Algerien. Seine Frau sei zu ihm nach Algerien gekommen, man habe immer kritisiert, dass sie kein Kopftuch trage. Es sei einfach die allgemein schwere Lage in Algerien, weshalb er geflüchtet sei und den Asylantrag gestellt habe. Er brauche einen Aufenthaltstitel, damit er hier in Ruhe leben könne.

5. Mit Bescheid vom 29.04.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Algerien" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Fluchtgründe nach der GFK vorliegen würden und im Falle der Rückkehr nach Algerien keine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers würden die in den ersten drei Asylverfahren verwendete andere Identität sowie schwere Betrugsvorwürfe zum Nachteil einer österreichischen Bank sprechen. Auch die Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers in früheren Asylverfahren seien nicht erklärbar:

Im ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, sich zwischen 1994 und 1997 im algerisch-tunesischen Grenzgebiet aufgehalten zu haben, bevor er 1997 illegal nach Tunesien gegangen sei. In der Niederschrift vom 12.04.2011 habe der Beschwerdeführer erklärt, zwischen 1997 und 1999 in Algerien aufhältig gewesen zu sein. Die von einer algerischen Behörde vorgelegte Urkunde sei nicht datiert, besitze keine Geschäftszahl und nenne keine genauen Zeitangaben hinsichtlich seiner behaupteten paramilitärischen Tätigkeit. Das Dokument sei daher eine Fälschung. Unverständlich sei auch, dass im derzeitigen Asylverfahren keine Rede vom Mord an seinem Bruder gewesen sei, wäre diese Tatsache doch (bei Zutreffen) geeignet gewesen, seine persönliche Verfolgung zu untermauern. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die Geschehnisse rund um die Ermordung seines Bruders frei erfunden seien. Rechtlich irrelevant sei die Behauptung, dass er nicht in Algerien leben könne, weil seine Frau dort ein Kopftuch tragen müsse. Die Glaubwürdigkeit werde insbesondere auch durch die Tatsache erschüttert, dass der Beschwerdeführer beim Amt der Salzburger Landesregierung am 03.01.2010 um Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht habe und dabei falsche Angaben zu seinem Personenstand, zu seiner Frau und zu seinem Kind gemacht habe. "Erschwerend" komme hinzu, dass von der griechischen Botschaft im November 2009 ein Visaantrag wegen nicht ausreichend vorhandener finanzieller Mittel abgelehnt worden sei.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht behandelt) und begründete diese wie folgt:

Zu seinen Fluchtgründen habe er bereits in den Befragungen im Asylverfahren Stellung genommen; er habe dem nichts hinzuzufügen. Zum Spruchpunkt I (Asyl) werde im Bescheid keine Subsumtion angeführt. Die Heranziehung der personenbezogenen Daten aus seinem ersten Asylverfahren (aus dem Jahr 1999) verstoße gegen die 10-jährige Löschungsfrist des § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG (entspricht nach heutigem Recht § 23 Abs. 3 Z 3 BFA-VG). Über die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen aus den Vorverfahren sei außerdem bereits rechtskräftig abgesprochen worden, weshalb darüber "nicht noch einmal entschieden werden" dürfe. Für den "hypothetischen Fall", dass er "in einem Vorverfahren eine Falschaussage gemacht hätte", würde man bei dieser Vorgangsweise durch einen Vergleich dieser Aussagen mit den nunmehrigen (richtigen) Aussagen zwangsläufig zum Schluss einer Widersprüchlichkeit kommen. Damit würde er für Falschaussagen in einem Vorverfahren "nochmals zur Verantwortung gezogen", was aber unzulässig sei. Tatsachenwidrig sei, dass er kein Familienleben begründet habe, dass er offenbar nie daran gedacht habe, seine aufenthaltsrechtliche Situation zu legalisieren und dass er trotz vorhandener Anknüpfungspunkte und der Geburt seiner Tochter Österreich freiwillig verlassen habe. Da er für seine Familie habe sorgen müssen, habe er auf Grund der rechtskräftigen Ausweisung Österreich verlassen, um seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Seine Ehefrau habe erst kürzlich ein Kind verloren, sei schwer depressiv und deshalb nicht fähig, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Fortführung des Familienlebens in Algerien würde seine Frau aus ihrem sozialen Umfeld reißen und wäre auch im Hinblick auf ihre derzeitige Situation nicht zumutbar. Da die Kosten der Behandlung in Algerien selbst getragen werden müssten, wären eine Behandlung der Ehefrau sowie eine adäquate Betreuung während Schwangerschaft und Geburt nicht gewährleistet.

7. Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 wurde ein Konvolut von Unterlagen zum Themenkreis der Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.

8. Am 02.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers und Mitwirkung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. Auf die am Vortag eingebrachte Vertagungsbitte des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers, die damit begründet war, dass der Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer nicht habe Kontakt aufnehmen können, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr ein, weil der - zur Verhandlung erschienene - Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigte, dass er die (ihm zu Handen des Vertreters zugestellte) Ladung von seinem Vertreter erhalten habe und nun selbst (dh. ohne weitere Inanspruchnahme seines Vertreters) erschienen sei und sich damit einverstanden erklärte, dass die Verhandlung ohne Beiziehung seines Vertreters geführt wird. Auch damit, dass die Entscheidung schriftlich ergeht, erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren (Antrag vom 27.10.1999), der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren, der Niederschriften über seine weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde (am 29.10.2010 und am 12.04.2011), des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Algerien (Stand Juni 2015) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.

Er besitzt eine Ausbildung zum Automechaniker und hat diesen Beruf auch längere Zeit ausgeübt. Seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor in Algerien. Er hält mit diesen Familienangehörigen - wenn auch selten - Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist seit 2010 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Es wird festgestellt, dass diese, als sie im Zeitraum von 2008 bis 2010 mit dem Beschwerdeführer in Algier gelebt hatte, mit Unannehmlichkeiten in der Art konfrontiert war, dass sie von Anderen dafür kritisiert worden ist, dass sie kein Kopftuch trage. Dass diese Unannehmlichkeiten für die Familie des Beschwerdeführers unentrinnbar gewesen, in Zwang oder gar Gewalt gemündet wären oder dazu geführt hätten, dass im Besonderen für den Beschwerdeführer ein Maß erreicht worden wäre, bei dem ein weiterer Verbleib in Algerien als unzumutbar angesehen werden müsste, kann hingegen nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe (oder aufgrund von Handlungen Dritter, vor denen ihn der algerische Staat nicht zu schützen in der Lage oder willens ist), sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.

Im Besonderen wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer - anders als er dies im Verfahren als fluchtbegründende Tatsache vorgebracht hat - in Algerien keine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr in Verbindung mit Aktivitäten von Terroristen droht.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.2. Zur Situation in Algerien, Stand: Februar 2015 (offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden ausgelassen):

Allgemeines

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.

Bei den Präsidentschaftswahlen im April 2014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war.

Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014.

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister.

Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012, http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html

Zugriff 11.02.2013.

Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012).

Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7.

Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:

hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten.

Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2.

Sicherheitslage und Terrorismus

Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.

Quelle: US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014, http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html, Zugriff am 30.06.2014.

Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Terroristische Gruppen verübten eine beträchtliche Anzahl von Anschlägen gegen Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und Zivilisten.

Quelle: U.S. Department of State: 2013 Country Reports on Human Rights Practices, S 1.

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4.

Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17.

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.

Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:

Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2.

Sicherheitskräfte

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren.

Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8

http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of

State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.

Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte.

Quelle: U.S. Department of State: Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6.

Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22.

Justiz

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz.

Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 17.09.2014.

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert. AI geht davon aus, dass in Algerien die Todesstrafe praktisch abgeschafft ist, da in den letzten zehn Jahren keine Exekutionen durchgeführt wurden und davon ausgegangen wird, dass dies eine etablierte Praxis oder ein Grundsatz der staatlichen Behörden ist.

Quelle: Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 05.05.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf, Zugriff am 30.06.2014.

Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten.

Quelle: U.S. Department of State, Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6 und 7.

Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17.

Armee/Wehrdienst

Die Armee ANP (Armée nationale populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine Schlüsselstellung inne und besetzte in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus häufig eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. [...] Die ethnische und soziale und geographische Heterogenität ist in Algerien sehr groß. Daher ist es vor allem die Institution der Armee, die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen einen 18-monatigen Wehrdienst ableisten, oft weit weg von zu Hause, stehen dann als Reservisten zur Verfügung und werden zu Wehrübungen eingezogen.

Quelle: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap.Geschichte, Staat und Politik, S. 7.

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 18; CIA, 28.01.2014: World Factbook - Algeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 05.02.2014.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Überbelegung ist ein Problem in vielen Gefängnissen, das Beobachtern zufolge durch exzessive Anwendung von Untersuchungshaft bedingt wird. In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht und die Haftbedingungen für Frauen sind tendenziell besser. Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen entsprechen nicht den VN-Standards. Allerdings hat ein britisches Inspektorenteam, das seit 2007 ein Projekt zur Gefängnisreform in Kooperation mit den algerischen Behörden (Justizministerium, Gefängnisleitungen) durchführt, dem Gefängnis El Harrach (Algier) "annehmbare" Qualität attestiert, wenngleich auch hier Überbelegung sowie durch den Einsatz von Schlagstöcken physische Gewaltanwendung vorliege. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unruhen gekommen. Aktuell beherbergen die 137 Gefängnisse des Landes zwischen 58.000 und 65.000 Häftlinge. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur etwa 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, während aber die medizinische Versorgung laut der britischen Experten in allen Gefängnissen als gut zu bewerten sei. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Der Bau von 13 neuen Gefängnissen für 19.000 Personen sei erfolgt. Der Bau von weiteren 81 Gefängnissen bis 2014 ist derzeit in der Umsetzung begriffen, Zahlen bereits übergebener Neubauten liegen jedoch nicht vor. Im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation bestehen weitere Reformaspekte: Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wiederholt Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv. Die Regierung erlaubte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigerte den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren.

Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 10.07.2014.

Im März wurde ein fünfjähriges Gefängnisreform-Projekt, das in Zusammenarbeit mit der britischen Regierung und dem Internationalen Zentrum für Gefängnisstudien (ICPS) durchgeführt wurde, abgeschlossen. Das Projekt führte zur Verabschiedung eines Handbuches für Gefängnispersonal und der Errichtung von fünf Gefängnissen, die die Standards des ICPS erfüllen.

Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria.

Menschenrechte

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html.

Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21.

Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.

Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.

Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.

Quelle: Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html, Zugriff am 30.06.2014.

Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen.Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft-, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen.

Quelle: Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff am 20.02.2014.

Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.

Quelle: Magharebia, 12.06.2014,

http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03,

Zugriff am 14.07.2014.

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.

Frauen

Die Verfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund von Geburt, Rasse, Geschlecht, Sprache und sozialem Status, und die Regierung setzt dies auch in der Praxis um (USDOS 27.2.2014), wiewohl Frauen weiterhin rechtlicher und sozialer Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 31.1.2013; vgl. FH 23.1.2014; vgl. BS 2014).

Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl eine maßgebliche Rolle in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Derzeit gibt es eine Ministerin und zwei stellvertretende Ministerinnen, wenn auch alle nicht in Schlüsselministerien tätig sind. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchale Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Code de la famille, die die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde am 14.3.2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen faktisch in vieler Weise fort. So ist nun zwar Voraussetzung für die Ehelichung einer weiteren Frau, dass die Ehefrau formell zustimmt, dieser Schutzmechanismus wird aber häufig durch häuslichen oder wirtschaftlichen Druck ausgehebelt (AA 31.1.2013).

Zwangsheiraten sind gesetzlich nicht erlaubt. Aber Ehen werden oft arrangiert. In Algerien gibt es Eheverträge, bei denen die Frauen quasi alle Rechte abgeben. Darin können z.B. auch Vorschriften bezüglich der Kleidung der Frau enthalten sein. Die Heiratsformalitäten werden normalerweise von den Müttern ausgemacht (BAA 2.2013).

Vergewaltigung ist strafbar, für Vergewaltigung in der Ehe gibt es im Strafrecht keine Bestimmungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 2.2013). Für Vergewaltigung beträgt das Strafmaß ein bis fünf Jahre, und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Anzeigen von Frauen wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch sind juristischen Hindernissen ausgesetzt. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von gesellschaftlichem Druck und bürokratischen Problemen, die einer Verurteilung im Wege stehen, nicht an (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigung in der Ehe ist weiterhin nicht strafbar. Es gibt keinen staatlichen Schutz für Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Frauen waren in besonderem Maße Opfer des islamistischen Terrorismus. Bis zu 80 Prozent der Opfer von Massakern waren Frauen und Kinder. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Sicherheitspersonal in Polizeigewahrsam. Frauen waren aber selten zu Aussagen bereit, da sie befürchteten, durch ihre Vergewaltigung Schande über ihren Mann und die Familie zu bringen und ausgeschlossen zu werden. Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 31.1.2013).

Weiterhin wird Frauen der Ehrenmord angedroht, insbesondere in Fällen von vorehelichen Schwangerschaften. Die Drohung wird oft von den Brüdern ausgesprochen, es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die anderen Familienmitglieder die Betroffene (für den Rest ihres Lebens) verstecken. Das SOS Kinderdorf Draria/Algier "versteckt" zahlreiche uneheliche Kinder. Die Mutter muss beim Bekanntwerden derer Existenz um ihr Leben fürchten. Ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden, ist nicht bekannt (ÖB 2.2013).

Die NGO "Reseau Wassila" leistet Rechtsberatung für misshandelte Frauen in Algier. Die Rechtshilfe bezieht sich in den meisten Fällen nicht auf die Unterstützung betreffend einer strafrechtlichen Verfolgung der Tat, sondern versucht vor allem, die soziale Notlage, in die Frauen geraten, zu mindern. Die staatsnahe Frauenorganisation Union Nationale de la Femme Algérienne (UNFA) organisiert landesweit Alphabetisierungs- und Beschäftigungsprogramme für Frauen, denen von ihren Ehemännern verboten wird, das Haus ohne angemessene männliche Begleitung zu verlassen. Die Frauen- und Kinderrechtsorganisation CIDDEF arbeitet insbesondere im normativen Bereich - mit mäßigem Erfolg. NGOs wie SOS Kinderdorf Algerien oder FOREM bieten sozial oder psychologisch ausgerichtete Projekte für traumatisierte oder marginalisierte Personengruppen an, die auch Frauen zugutekommen. SOS Kinderdorf betont immer wieder, dass sich geschiedene und verwitwete Frauen in der sozial schwierigsten Situation befinden. Oft haben sie mehrere Kinder, keine Ausbildung, waren ans Haus gefesselt, und verlieren durch Tod oder Scheidung den Kontakt zu der Hälfte der Familie, die ihre materielle Versorgung sicherstellen sollte. Der algerische Staat stellt zwar im großen Stil Sozialwohnungen zur Verfügung, die Vergabe ist aber von Korruption gekennzeichnet, und sozial abgewertete Gruppen (wie geschiedene und verwitwete Frauen) werden oft nicht bedacht. Manche Frauen-NGOs bemühen sich, Frauen zu alphabetisieren, und sie in Heimarbeit zu schulen, leben können die Frauen von diesen Tätigkeiten oft nicht. Geschiedene und Verwitwete haben aufgrund der sozialen Ausgrenzung oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB 2.2013).

Quellen:

Religion

Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).

Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013, S. 5 und 15;

Magharebia, 19.06.2013: Algeria to unify fatwas, http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0,

Zugriff am 04.02.2014.

Berber bzw. Kabylei

Am Samstag wurde gemäß Quellen vor Ort ein Mann in der südalgerischen Stadt Ghardaia getötet, er ist binnen 24 Stunden das zweite Todesopfer ethnischer Gewalt zwischen Berbern und Arabern in der Region. Ghardia ist seit Dezember Schauplatz von Gewalt zwischen Berbern und Arabern vom Volksstamm der Chaamba. Durch Gewalttaten wurden seit damals zehn Personen getötet und mehr als 400 verwundet. Am Freitag kam es nach den Wochengebeten vor einer Moschee in Berriane, zirka 45 Kilometer nördlich von Ghardaia, zu Unruhen, bei denen ein Mann getötet wurde. In den weiteren Auseinandersetzungen wurden zirka 10 Personen verletzt, darunter zwei Polizisten. In Ghardia wurden hunderte Häuser und Geschäfte niedergebrannt. Die Mozabiten-Gemeinschaft der Berber rund um Ghardaia und die Chaamba haben seit Jahrhunderten friedlich zusammengelebt, Spannungen haben jedoch seit der Zerstörung eines historischen Berberschreins im Dezember stark zugenommen, was zum Beginn von gewalttätigen Ausschreitungen geführt hat.

Quelle: Agence France-Presse: Dozens wounded as Algeria ethnic clashes reignite, 07.04.2014,

http://reliefweb.int/report/algeria/dozens-wounded-algeria-ethnic-clashes-reignite, Zugriff am 01.07.2014.

Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die Volksgruppe der Berber stellt etwa 15 bis 20% der algerischen Gesamtbevölkerung. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Zentren der Kabylei sind die küstennahen Städte Tizi Ouzou und Bejaia. Seit dem blutig niedergeschlagenen "Berber-Frühling" von 1980 kam es in der Kabylei immer wieder zu Protesten gegen die Zentralregierung, insbesondere wegen der Nichtanerkennung der kabylischen Sprache (Masirisch/Tamazight) als Amtssprache. Während einer Protestwelle zwischen 2001 und 2003 töteten algerische Sicherheitskräfte 128 zumeist jugendliche kabylische Demonstranten. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Hierzu trugen unter anderem ein Dialog zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der algerischen Zentralregierung bei. Die algerische Zentralregierung lehnt eine politische Autonomie der Kabylei ab, hat in den vergangenen Jahren aber Zeichen gesetzt, dass die kulturelle Identität der Bevölkerung der Kabylei anerkannt wird. So ist die kulturelle Identität der Kabylei seit 1996 auch als Bestandteil der algerischen Identität in der Verfassung reflektiert. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Es gibt staatliches kabylisches Fernsehen und Radio. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Noch zu den Parlamentswahlen 2007 erließ die wichtigste "Berberpartei" FFS einen Boykottaufruf; örtlich wurde eine Wahlbeteiligung von teilweise unter 5% verzeichnet. Im Mai 2012 jedoch beteiligte sich die FFS und zog mit 27 Sitzen in die APN. Anders als 2007 boykottierte jedoch die ebenfalls kabylisch geprägte Oppositionspartei RCD die Parlamentswahlen 2012. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQMI, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung). Allein zwischen dem 14. und 21. 08. 2011 starben bei sieben terroristischen Anschlägen sieben Menschen und über 50 wurden verletzt. Weitere eindeutig terroristischen Aktivitäten zuordenbare Anschläge ließen sich den Quellen nicht entnehmen. Die Beziehungen der algerischen Zentralregierung zur Kabylei sind vor allem von dem Bemühen großer Bevölkerungsteile der Kabylei bestimmt, die eigene Identität zu erhalten. Größere Oppositionsparteien sind die trotzkistische PT ("Parti des travailleurs", 26 Sitze), der Front National Algérien (FNA, 15 Sitze, eine Rechtsabspaltung der FLN) sowie die demokratisch-kritische Berberpartei RCD ("Rassemblement pour la Culture et laDémocratie", 19 Sitze), die die Wahl 2002 boykottiert hatte; weitere Oppositionsparteien (darunter auch gemäßigt islamistische Bündnisse) sind mit nur wenigen Stimmen vertreten. Träger der genannten Vereinigungen sind (mitunter in Europa im Exil lebende) Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen, die teilweise der oppositionellen Berberpartei FFS nahe stehen. Kabylen finden sich in wichtigen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft, so beispielsweise Premierminister Ouyahia. Generell kann daher nicht von einer besonderen Unterdrückung und Benachteiligung der kabylischen Bevölkerung gesprochen werden. Dennoch bleiben Spannungen bestehen, so wird in der Kabylei u. a. ein Ausbleiben von Investitionen zur regionalen Förderung beklagt. Kritik gibt es ebenfalls an dem Vorgehen der algerischen Zentralregierung im Antiterrorkampf, der auch auf dem Rücken der Bevölkerung ausgetragen werde. Obwohl die Kabylei nur 2 Prozent der Fläche Algeriens ausmacht, sind hier seit 2004 mehr als 30 Prozent der algerischen Streitkräfte stationiert. Gleichzeitig wird die algerische Regierung aber auch dahingehend kritisiert, dass sie zugelassen habe, dass Terroristen Teile der Kabylei in einen rechtsfreien Raum transformiert hätten. Die "Bewegung für die Autonomie der Kabylei" spielt in der algerischen politischen Landschaft aktuell keine signifikante Rolle. Sie verfolgt separatistische Tendenzen und ist in Algerien nicht anerkannt. 2010 hat sie eine "Provisorische Regierung der Kabylei" ausgerufen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 15; BAMF, Glossar Islamische Länder. Band 3 Algerien, 01.08.2008; Antwort der deutschen Bundesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 17/7242, Oktober 2011.

Wirtschaftslage und Grundversorgung

Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern).

Quelle: BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,

http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff am 05.02.2014.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.

Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.

Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.

Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.

Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.

Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.

Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.

Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).

Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.

Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:

Algeria: Current Issues,

http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Algerien, August 2012.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.

Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26; Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff am 05.02.2014.

Ausreise und Behandlung von Rückkehrern

Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden.

Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.

Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten.

Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien

Die (unter Punkt 1.2. getroffenen) Feststellungen zur Situation in Algerien beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand Februar 2015 aktualisiert wurden. Die zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht und blieben unwidersprochen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Bedrohungs- und Rückkehrsituation

Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Tatsachen eine im Wesentlichen schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, bei der sie sich - zusammengefasst - insbesondere auf Folgendes gestützt hat: Der Beschwerdeführer sei persönlich ("grundsätzlich") unglaubwürdig, weil er sich in einem früheren Verfahren eine falschen Identität bedient hat (indem er angab, er sei tunesischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren) und für den Abschluss verschiedener Rechtsgeschäfte in Österreich einen falschen Identitätsausweis benutzt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit unterschiedliche Angabe zu den behaupteten, die Flucht begründenden Erlebnissen gemacht, obwohl bei einschneidenden Erlebnissen zu erwarten wäre, dass diese auch nach längerer Zeit noch gleichbleibend und relativ im Detail geschildert werden können. So habe er anlässlich des am 27.10.1999 gestellten Asylantrags angegeben, dass er sich ab 1994 bis 1997 im algerisch-tunesischen Grenzgebiet aufgehalten habe, bevor er 1997 illegal nach Tunesien gegangen und dort bis 1998 gearbeitet habe, sei dann später für sechs Monate nach Libyen gegangen und nach Rückkehr in Tunesien von dort aus mit dem Schiff Richtung Europa gereist. In Zuge der Einvernahme vom 10.04.2011 habe er hingegen gesagt, dass er zwischen 1997 und 1999 in Algerien aufhältig gewesen und vom Staat mit Waffen ausgestattet worden sei, um sich gegen Islamisten verteidigen zu können. Die vom Beschwerdeführer zu diesem Beweisthema vorgelegte Urkunde müsse als Fälschung angesehen werden, weil sie im Französischen erhebliche Rechtschreib- und Grammatikfehler aufweise und ihr ein Datum und eine Geschäftszahl oder Ähnliches fehle. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer noch am 29.12.2011 auf ausdrückliche Nachfrage angegeben habe, außer einem nationalen Führerschein und einer Heiratsurkunde keine Dokumente und auch keine Bescheinigungsmittel zu haben, weswegen es gerechtfertigt sei anzunehmen, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um eine Fälschung handelt, die erst in jüngerer Zeit produziert worden ist. Weiters sei bemerkenswert, dass es dem Beschwerdeführer in den Einvernahmen am 29.12.2010 und 12.04.2011 trotz mehrmaligem Nachfragen nicht gelungen sei, ein umfangreiches und verständliches Bild der Geschehnisse zu vermitteln. Er habe sich stets darauf berufen, dass es in Algerien keine Sicherheit gebe und sowohl die Islamisten als auch der Staat versuchen würden, ihn auf ihre Seite zu ziehen, und es sei unverständlich, warum der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem allgemeinen Vorbringen nie die - an anderer Stelle behauptete - Ermordung seines Bruders durch islamistische Terroristen zur Sprache gebracht hat, obwohl er ja selbst (früher) vorgebracht hatte, diesen Mord selbst erlebt zu haben. Das allgemeine Vorbringen zur mangelnden Sicherheit und in Algerien vorherrschendem Terrorismus ohne adäquate staatliche Gegenmaßnahmen finde auch keine Deckung in den aktuellen Länderberichten. Für die Behauptung, es werde ihm unterstellt, er habe in Algerien oder Tschetschenien an einer Terrorausbildung teilgenommen, gebe es keinen Anhaltspunkt.

Ein fluchtbegründendes Tatsachenvorbringen hat der Beschwerdeführer zwar im Verfahren vor der belangten Behörde allgemein erstattet. In der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht näher präzisiert oder modifiziert, sondern unter gleichzeitiger Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung pauschal aufrecht erhalten. Soweit die Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides einerseits mit der Behauptung eines Verwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG (nunmehr § 23 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) und andererseits mit dem Argument der Rechtskraft aus rechtlichen Gründen entgegen tritt, folgt das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation nicht. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Abgesehen von den angesprochenen rechtlichen Überlegungen zur Frage der Beweisverwertung (denen das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht folgt) tritt der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde aber nicht (bzw. nicht konkret) entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die oben wiedergegebenen (vom Beschwerdeführer nicht substantiiert beanstandeten) beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde für schlüssig und kann ihnen folgen. Ihr Ergebnis hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch weiter bestätigt. Dafür, dass dem Vorbringen zur behaupteten Bedrohung durch Terroristen kein Glauben geschenkt werden kann, spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Aussagen gemacht hat, die zu seinen früheren Aussagen im Zusammenhang mit der behaupteten terroristischen Bedrohung in Widerspruch stehen. So berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung davon, dass er aktuell 3 (namentlich näher genannte) Schwestern und 4 (namentlich näher genannte) Brüder habe und gab an, dass seine Eltern insgesamt zehn Kinder gehabt hatten, wobei sein älterer Bruder im Jahr 1969 verstorben sei und der andere Bruder im Jahr 1992 verstorben sei, beide aus Krankheitsgründen. Dazu, dass einer seiner Brüder von den Terroristen bei einem Angriff ermordet worden sei, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Diese Version des Geschehens steht in Widerspruch zu jener, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde (sowohl im ersten Verfahren als auch im 3. Asylverfahren) vorgetragen hatte: Danach sei sein Bruder Ali, der in Tiaret bei der Gerichtsbehörde als Schreibkraft gearbeitet habe, im Jahr 1994 von Leuten der GIA durch Genickbruch umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Beerdigung dieses Bruders am darauf folgenden Tag anwesend gewesen. Dieser Vorfall sei für den Beschwerdeführer der unmittelbare Anlass dafür gewesen, sich im algerisch-tunesischen Grenzgebiet versteckt zu halten, wo er von 1994 bis 1997 geblieben sei. Ins Auge fällt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in seinen früheren Asylverfahren ergangenen Bescheide unbekämpft gelassen hat und aus eigenem Antrieb nach Algerien zurückgereist ist, um sich dort für eine Dauer von 2 Jahren (ca. 2008 bis 2010) aufzuhalten. In diesem Zeitraum habe er sich zuletzt in Algier aufgehalten. Die dort in einer späteren Phase des Verwaltungsverfahrens von ihm behaupteten Schwierigkeiten seiner Frau führte er in seinem Antrag und in der Erstbefragung zunächst gar nicht als fluchtbegründend an (darin berief er sich ausschließlich auf die behauptete terroristische Gefahr, die er jedoch stets mit seinem Heimatort und den 90er Jahren, nicht mit Algier in den Jahren 2008-2010 in Verbindung brachte). Erst in einer späteren Phase des Verfahrens kam er zusätzlich auf den Aspekt der für seine Frau in Algier bestehenden Schwierigkeiten zu sprechen und bezog sich dabei auf Probleme, mit denen sich seine Ehefrau angesichts der dortigen (religiösen bzw. traditionellen) Gepflogenheiten konfrontiert sah. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die genannten Schwierigkeiten hervorgestrichen, die er und seine Frau beim Versuch, ein Leben in Algerien zu beginnen, erlebt hätten. Darauf, dass er von Terroristen verfolgt werden würde, ging er im Zusammenhang mit der Frage, was der Grund für seine Ausreise im Jahr 2010 war, nicht ein, erwähnte ausschließlich seine Frau und seine Tochter als Gründe für die Ausreise und gab nach nochmaliger Nachfrage zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr an: "Ich habe eine Familie hier, ich bin dieses Leben hier gewöhnt, wie haben dort keinen Strom, nur Kerzen; das Leben dort ist unvorstellbar". Für das Bundesverwaltungsgericht deutet dieses Aussageverhalten und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext gar nicht mehr konkret auf das Thema der behaupteten Bewaffnung zur Gegenwehr gegen Terroristen und den behaupteten Befürchtungen von entsprechenden Repressalien zu sprechen kam, darauf hin, dass diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und vom Beschwerdeführer selbst auch nicht als aktuelle Bedrohung empfunden werden. Dafür, dass die Unannehmlichkeiten, mit denen die Frau des Beschwerdeführers in Algier konfrontiert war, kein unzumutbares Maß erreichten spricht, dass sich insbesondere aus den Länderberichten kein Hinweis darauf ergibt, dass generell Frauen mit "westlichem Lebensstil" und oder deren Ehepartner in Algier mit erheblichen Schwierigkeiten (vergleichbar etwa mit jenen, die in anderen Ländern erwartet werden könnten) zu rechnen hätten. Auch aus den Behauptungen des Beschwerdeführers geht nichts hervor, was (zB im Sinne von tätlichen Übergriffen oä.) auf eine erhebliche Intensität von (vernünftigerweise) objektiv zu befürchtenden Schwierigkeiten hindeuten würde.

Bei einer Gesamtschau spricht die Beweislage für das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass die vom Beschwerdeführer als (ursprünglicher) Fluchtgrund angegebenen Vorfälle im Zusammenhang mit einer terroristischen Bedrohung nicht der Wahrheit entsprechen. Für glaubhaft hält das Bundesverwaltungsgericht die Unannehmlichkeiten, die der Frau des Beschwerdeführers während ihres Aufenthaltes in Algier entstanden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

3.2. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten Beweisverwertungsverboten

3.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise (gemeint wohl: personenbezogene) "Daten" des Beschwerdeführers, "die im Zuge [s]eines ersten Asylverfahrens[s] aus dem Jahr 1999 erhoben wurden", verwendet habe, was nach Auffassung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG bedeute. Außerdem bringt der Beschwerdeführer vor, dass "über die Glaubwürdigkeit [s]einer Aussagen aus den Vorverfahren bereits rechtskräftig entschieden" worden sei und darüber "nicht noch einmal entschieden" werden dürfe.

3.2.2. § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entspricht dem heutigen § 23 Abs. 2 Z 3 BFA-VG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

§ 23. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(3) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch spätestens zu löschen,

1. wenn dem Betroffenen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates verliehen wird,

2. wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind, oder

3. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages. Dies gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht."

3.2.3. § 23 Abs. 2 Z 3 BFA-VG geht zurück auf die - insoweit nahezu wortgleich übernommene Bestimmung des § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005. Zu dieser führten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 Folgendes aus (RV 952 BlgNR 22. GP, 70):

"Im 7. Hauptstück werden die Normen für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes festgelegt.

Abs. 1 stellt - den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend - dar, dass personenbezogene Daten - deren Verwendung berührt das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des § 1 DSG 2000 - durch Asylbehörden nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

Abs. 2 stellt klar, dass personenbezogene Daten und die auf Asylwerber bezogene Sozialversicherungsnummer zwar verarbeitet werden dürfen, diese jedoch nicht aus den gespeicherten Daten ausgewählt werden darf. Sozialversicherungsnummer und personenbezogene Daten Dritter dürfen also kein Suchkriterium sein, sondern werden nur ausgegeben, wenn der der Speicherung zu Grunde liegende Datensatz ausgewählt wird.

Abs. 3 sind die Löschungsbestimmungen für nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten, die sich auch auf die erkennungsdienstlichen Daten bezieht."

3.2.4. Aus diesen Erläuterungen, dem allgemeinen Verständnis, das der Funktion von Löschungsfristen und dem Begriff der "Löschung" im österreichischen Recht beigemessen wird (vgl. § 1 Abs. 3 Z 2 und § 27 DSG 2000) und aus dem - den Erläuterungen zu entnehmenden - Zusammenhang zwischen der hier fraglichen Löschungsbestimmung und der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 ist abzuleiten, dass sich die in § 23 Abs. 2 Z 3 BFA-VG (früher: § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005) normierte Löschungsfrist nur auf jene Daten bezieht, die entweder "automationsunterstützt verarbeitet" werden oder "in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien" verarbeitet werden. Als "Datei" sind Informationssammlungen in Papierform nur dann einzustufen, wenn sie zufolge ihres Aufbaues und ihrer Struktur als "strukturierte Sammlung von Daten, die zumindest nach einem Suchkriterium zugänglich sind" in Erscheinung treten. Dem genügt ein nicht personenbezogen strukturierter Papierakt nicht (vgl. dazu, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Reichweite des Datei- und des Löschungsbegriffs jüngst VfGH 10.12.2014, B 1187/2013). Der Papierakt ist auch keine "automationsunterstützte Verarbeitung". Der Papierakt zum Asylverfahren des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1999, den die Behörde aufgrund der Erwähnung seiner Geschäftszahl im Akt (konkret zB im abschließenden im Bescheid) zum Verfahren aus dem Verfahren aus dem 2002 (wohl: ohne weiteren Rückgriff auf Dateien) auffinden konnte, ist als solcher keine "Datei". Die in diesem Papierakt enthaltenen personenbezogenen Informationen unterliegen daher für sich genommen nicht der Löschungsbestimmung § 23 Abs. 2 Z 3 BFA-VG (früher: § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten Verletzung der gesetzlichen Löschungspflicht kein für das vorliegende Verfahren relevantes Verwertungsverbot ableiten.

3.2.5. Dazu kommt, dass selbst unter der Annahme, dass die belangte Behörde gegen die Löschungsfrist verstoßen haben sollte (und für den Fall, dass die Verwendbarkeit eines bestimmten Beweismittels im vorliegenden Verfahren allein diesem Verstoß zu verdanken wäre), einer Heranziehung dieses Beweises kein Verwertungsverbot entgegenstünde. Im Verfahren vor der belangten Behörde gilt - ebenso wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. § 17 VwGVG) - der in § 46 AVG gesetzlich verankerte Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Aus dem Blickwinkel des Grundrechts auf Datenschutz kann § 46 AVG in Verbindung mit den zu vollziehenden einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen als gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Datenverwendung (iSd. § 1 Abs. 2 DSG) angesehen werden. Eine Ausnahme von dem in § 46 AVG gesetzlich festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel erkennt die Rechtsordnung nur dann an, wenn diese Ausnahme entweder ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist oder wenn sich diese Ausnahme aus dem Zweck der verletzten (die Informationsgewinnung oder -weiterverwertung beschränkenden) Rechtsnorm ergibt (vgl. VwSlg. 11.540 A/1984; VfGH 07.06.2013, B 1303/2012; sowie in ähnlichem Zusammenhang wie hier VwGH 31.05.2001, 2000/20/0470; weiters VwGH 29.03.2001, 2000/20/0458). An diesen Grundsätzen ändert sich auch durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Fragenkreis der "Section Control" (vgl. VfSlg. 18144/2007; VfGH 20.06.2007, B 1657/06; VfGH 03.10.2007, B 1265/07; VfGH 03.10.2007, B 1340/07; VfSlg. 18.146/2007; 18.387/2008) und die einschlägige Folgejudikatur (VfSlg. 18.643/2008 und 18.987/2010 zur Bestrafung nach rechtsgrundloser videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmessung) nichts, weil diese Judikatur zu einer Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse nicht aufgrund der Annahme eines datenschutzrechtlich begründeten Verwertungsverbots gelangt, sondern wegen Verletzung des Eigentumsrechts infolge des Fehlens einer gebotenen gesetzlichen (bzw. verordnungsrangigen) Grundlage des Eigentumseingriffs. Auch das zu den Verwertungsverboten der StPO ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, in dem aus dem Datenschutzrecht das Gebot einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung einer Verwertungsbefugnis - zusätzlich zu § 46 AVG - abgeleitet wurde, ändert an diesen Grundsätzen nichts (vgl. auch das nach Ergehen des dem Erkenntnis VfSlg. 19.801/2013 zugrundeliegenden Prüfungsbeschlusses [also nach 12.12.2012] ergangene Erkenntnis VfGH 07.06.2013, B 1303/2012, in dem die Anwendung dieser Grundsätze als denkmöglich bezeichnet wurden), weil es mit dem Kontext der Regelungen der StPO erklärt werden kann, die für bestimmte Fälle bei Verletzung ihrer datenschutzrechtlichen Sonderbestimmungen auch Verwertungsverbote vorsieht.

3.2.6. In Anwendung der angeführten Grundsätze (zu § 46 AVG) ist für den Beschwerdefall Folgendes festzuhalten: Dass für einen Verstoß gegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Löschungsfrist ein Verwertungsverbot ausdrücklich gesetzlich vorgesehen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Eine derartige ausdrückliche Regelung existiert auch nicht. Aber auch aus dem Zweck der hier fraglichen Löschungsfrist lässt sich kein Beweisverwertungsverbot für den Fall ihrer Verletzung ableiten. Das Grundrecht auf Datenschutz, zu dessen Ausgestaltung Löschungsfristen wie jene des § 23 Abs. 2 Z 3 BFA-VG (früher: § 54 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005) gemeinhin erlassen werden, knüpft für die Rechtmäßigkeit der (weiteren) Speicherung oder Verwendung von personenbezogenen Daten durch Behörden (neben dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage) an das Prinzip der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit an. Zweck der gesetzlichen Löschungsfrist ist dabei (unter anderem) sicherzustellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich während der gesetzlich normierten Frist als weiter erforderlich gewertet und (auch im Sinne einer gesetzlichen Grundlage für die weitere Speicherung) weiter gespeichert werden dürfen, danach aber in der betreffenden Datei systematisch gelöscht werden sollen. Der Gesetzgeber geht dabei von der typisierenden Überlegung aus, dass die betreffenden Daten nach Ablauf der normierten Frist nicht mehr für den Einsatz zu ihrem eigentlichen Zweck erforderlich sind. Für den (Ausnahme)Fall, dass sich - entgegen der typisierenden Annahme des Gesetzgebers - nach Fristablauf dennoch in ausreichender Weise die konkrete Erforderlichkeit der Verwendung der Daten zur Vollziehung des einschlägigen Gesetzes (iVm. § 46 AVG) herausstellt, kann nicht angenommen werden, dass es der - auf die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten ausgerichtete - Zweck der Löschungsfrist gebietet, dass die entsprechenden personenbezogenen Daten als Beweis nicht mehr verwertet werden dürften.

3.2. 7 Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung seiner in früheren Verfahren getätigten Äußerungen - sinngemäß - mit der Begründung ausspricht, dass über diese Behauptungen bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, kann dem nicht beigetreten werden. Die Rechtskraft eines Bescheides folgt aus dem Spruch, gegebenenfalls im Lichte seiner Begründung, bezieht sich aber nicht auf Äußerungen einer Partei und erzeugt erst recht keine Wirkung dahingehend, dass Aussagen, die bereits in einem negativ entschiedenen Verfahren gefallen sind, in einem weiteren Verfahren ignoriert werden müssten. Entgegen dem, was dem Beschwerdeverfasser vorzuschweben scheint, kommt auch in Bezug auf die früheren (in einem rechtskräftig erledigten Verfahren geäußerten) Aussagen des Beschwerdeführers der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zum Tragen.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 296/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Frucht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 20.01.1993, 92/01/0725; 13.01.1999, 98/01/0361; 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400).

3.3.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2008 bis 2010 in Algier leben konnte und dabei unbehelligt von jenen Gefahren geblieben ist, auf die er sich zur Begründung seiner früheren Flucht in den 90er Jahren berufen hat. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass jene Probleme, mit denen er in den Jahren 2008 bis 2010 in Algerien konfrontiert war, darin bestanden, dass seine Frau mit den traditionell-religiösen bzw. gesellschaftlichen Wertvorstellungen und Anforderungen vor Ort nicht zurecht gekommen ist.

Jene - vom Vorbringen in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts angesiedelten - Umstände einer allfälligen Verfolgungsgefahr, denen potentiell eine erhebliche Intensität hätten zugeschrieben werden können (insb. zB schutzloses Ausgeliefertsein gegenüber einer Gefährdung durch islamistische Terroristen) wurden als unwahr gewertet. Selbst für den Fall, dass sie wahr wären, stünden sie nicht mehr in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2010. Zum Anderen kommt jenen Umständen, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie in den Jahren 2008 bis 2010 Schwierigkeiten bereitet haben mögen, nicht jenes Gewicht zu, das es erlauben würde, von einem als Verfolgung in Betracht kommenden "ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen" sprechen zu können.

Nachdem eine entsprechende Verfolgungsgefahr sohin nicht vorliegt, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 28 Abs. 1, 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dieser Prüfungsmaßstab erfährt im Anwendungsbereich des österreichischen AsylG 2005 auch durch Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG und dessen jüngste Interpretation durch das Urteil des EuGH [Große Kammer] vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, keine Einschränkung (vgl. näher die dazu ergangene Rechtsprechung unter Hinweis auf Gesetzeswortlaut und systematik sowie das Prinzip des Ausschlusses einer den Einzelnen entgegen dem innerstaatlichen Gesetzeswortlaut belastenden unmittelbaren Richtlinienwirkung BVwG 06.05.2015, I402 1434299-1; 15.05.2015 I402 1420248-1; 01.06.2015, I402 1401141-1; 09.06.2015, I402 1418705-1).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Algerien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.

3.4.3. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Algerien eine Berufsausbildung absolviert hat (KFZ-Mechaniker) und erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den - insofern unbestrittenen - Länderfeststellungen (sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts) hervor, dass in Algerien NGOs zur Unterstützung von Rückkehrern bestehen; davon, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft davon ausgeschlossen wäre, kann nicht ausgegangen werden.

3.4.4. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Algerien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.4.5. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Algerien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.4.6. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.4.7. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.5.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.5.2. Beim derzeitigen Verfahrensstand bestehen - auch angesichts fehlender Unbescholtenheit - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.

3.5.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht (Pkt. II.3.2.) konnte mit hinreichender Sicherheit aus der - diesbezüglich einheitlichen - Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AVG abgeleitet werden. Die Entscheidung weicht auch nicht von den maßgebenden Linien der - einheitlichen - Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung der Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz (vgl. Pkt. II.3.3. und II.3.4.) ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.