BVwG W213 2106023-1

W213 2106023-1Bundesverwaltungsgericht17.07.2015

Regest

amtswegige Aufhebung, Beschwerde, ersatzlose Behebung, Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2106023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2106023.1.00

Spruch

W 213 2106023-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor i. R. XXXX, geb. 04.02.1962, vertreten durch SEIRER WEICHSELBRAUN Rechtsanwälte, 9900 Lienz, Tiroler Straße 30/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 04.03.2015, GZ. 133.004/6-I/1/c/15, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 13 DVG, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 1 DVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in Ruhe in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 08.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner damaligen Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion XXXX, die Auszahlung von Verdienstentgang i.H.v. € 32.601,15. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX gewesen sei. Neben seiner Verwendung als Exekutivbeamter sei er auch als Mitglied der Polizeimusik XXXX in der Sonderverwendung "Polizeimusiker" tätig gewesen. Als solcher habe er gemäß Dienstanweisung des Landespolizeikommandos XXXX (jetzt Landespolizeidirektion XXXX) am 24.08.2011 an einem Konzert im XXXX teilzunehmen gehabt. Nach dem Konzert sei es am 25.08.2011, um 0:30 Uhr, auf den Parkplatz der Straßenmeisterei XXXX im Rahmen der Rückreise zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem er an der linken Hand schwer verletzt worden sei. Die Verletzungen hätten einen langen Krankenstand zur Folge gehabt. Schließlich sei er mit Ablauf des 31.07.2014 in den Ruhestand versetzt worden. Bis zum 30.11.2013 habe die Landespolizeidirektion XXXX einen Verdienstentgang von €

32. 601,15 berechnet, wobei der Unfall von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt worden sei.

Die Landespolizeidirektion XXXX wies mit Bescheid vom 19.02.2015, GZ. P6/61178/2011-PA, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Vorschusses nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes gemäß § 4 WHG ab.

Begründend führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfall zugezogen habe. Dieser erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 WHG. Der Unfall sei nicht bei der Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten geschehen, sondern beim Aussteigen aus dem Dienst Kraftfahrzeug nach einem Konzert der Polizeimusik, an dem er als aktiver Musiker teilgenommen habe. Die angeordnete Teilnahme an einem Konzert der Polizeimusik in der Sonderverbindung als Polizeimusiker stelle zwar eine Dienstpflicht des Beamten dar, könne jedoch das unmittelbare Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten gewertet werden, da

  • die Tätigkeit der Polizeimusik repräsentativen Zwecken diene,

  • der Beitritt zur Polizeimusik ausschließlich freiwillig erfolge,

  • die Auftritte zwar in Uniform, jedoch nicht bewaffnet erfolgen würden und

  • für Mehrarbeitszeiten lediglich ein Ausgleich der Repräsentationsstunden im Verhältnis 1 zu 1 erfolgen dürfe und auch keine erhöhte Gefahrenzulage verrechnet werden könne.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.03.2015, GZ. 133.004/6-I/1/c/15, diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DVG aufgehoben, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2015, Zahl:

P6/61178/2011-PA wird gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. NR. 29/1984 i.d.g.F. ersatzlos aufgehoben."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass sich der Bund gemäß § 1 Abs. 1 WHG i.V.m.

§ 4 WHG verpflichtet habe Wachdienstes und oder deren Hinterbliebenen besonderen Hilfeleistungen zu erbringen. Derartige Ansprüche stünden ausschließlich aufgrund einer Auslobung (§ 860 ABGB) zu. Sie hätten daher ihre Grundlage in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und seien daher vom Bund als Träger von privaten Rechten zu erfüllen. Daraus ergebe sich, dass Ansprüche nach dem WHG nicht im Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden könnten. Eine materiellrechtliche, bescheidmäßige Absprache sei daher unzulässig.

Unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 und 2 DVG sei daher Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte er hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung aus, dass der gegenständliche Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX niemals in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb auch nicht behebbar gewesen sei. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 25.02.2015 zugestellt worden. Er habe dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Bereits am 04.03.2015 habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid erlassen, weshalb evident sei, dass der Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2015 zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig sein konnte. In dem sie einen nicht rechtskräftigen Bescheid ersatzlos aufgehoben habe, habe die belangte Behörde gegen § 13 Abs. 1 und 2 DVG verstoßen, wonach nur rechtskräftige Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben seien.

Ferner habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit wissen können, dass der gegenständliche Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Der einzige Mangel, der diesen Bescheid tatsächlich angehaftet habe, sei dem nicht erfolgten Zuspruch der Hilfeleistung nach dem WHG zu erblicken gewesen. Die belangte Behörde unterstellenden Beschwerdeführer, dass er hätte wissen müssen, dass gemäß § 1 WHG Ansprüche nach dem WHG ausschließlich aufgrund einer Auslobung zustehen. Daraus hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde schließen müssen, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung dieser Ansprüche nicht offen stehe. Diese Ansicht sei verfehlt, da nicht einmal der Landespolizeidirektion XXXX gewusst habe, dass ein derartiger Bescheid nicht ergehen dürfte. Gleiches gelte für den Beschwerdeführer, der keineswegs wusste bzw. wissen musste, dass der Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2015 rechtswidrig sein könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Wortlaut des § 1 WHG gekannt hätte, hätte er niemals da ausgeschlossen bzw. wäre es keineswegs unzweideutig ersichtlich, dass ein zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde. Selbst der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, über ein ähnliches Ansuchen nach dem WHG eines Exekutivbeamten einer anderen Landespolizeidirektion entschieden. Nach der Logik der belangten Behörde werde der Beschwerdeführer zugemutet, in rechtlicher Hinsicht mehr wissen zu müssen als der Verwaltungsgerichtshof. Im dortigen Fall sei ein Zuspruch lediglich aufgrund mangelnden Fremdverschuldens gesagt worden. Im gegenständlichen Fall seien jedoch sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Der Dienstunfall sei in Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten geschehen, verschuldet durch die Unaufmerksamkeit eines Kollegen.

Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.01.2012, GZ. 2011/12/0133, in einem sehr ähnlich gelagerten Fall entschieden. Dort seien Exekutivbeamter durch einen Kollegen im Rahmen der Ausbildung verletzt worden. Nicht anders kenne es im gegenständlichen Fall gewertet werden, zumal schon die Anzahl der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs die zum WHG ergangen seien, zeige das bewegte Verwaltungsgerichtsbarkeit jedenfalls zulässig sei. Ein offenkundig rechtswidriger Bescheid könne daher keinesfalls vorliegen.

Der bekämpfte Bescheid unterliege daher einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und werde ersatzlos zu beheben sein.

Es werde daher beantragt, den Bescheid der Bundesministerin für

Inneres vom 04.03.2015, GZ: 133.004/6-I/1/c/15, ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Zu A)

§ 68 AVG und § 13 DVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

...

Zu § 68 AVG

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde ihr Vorgehen nach § 13 DVG damit, dass Ansprüche nach den §§ 1 Abs. 1 und 4 WHG nicht im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden können, sondern vor den Zivilgerichten durchzusetzen seien.

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass die Anwendung des § 13 DVG im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen sei, da der Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Einerseits habe die belangte Behörde bereits mit dem nun bekämpften Bescheid vom 04.03.2015 die Aufhebung gemäß § 13 DVG verfügt, andererseits habe der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2015 Beschwerde erhoben.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG - und damit auch des § 13 Abs. 1 und 2 DVG - setzt voraus, dass der betroffene Bescheid als Rechtsnorm existent geworden und allen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 4.Bd, Wien 2009, Rz 53 und die dort zitierte Judikatur). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig, da der Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2015 - ungeachtet allfälliger inhaltlicher Mängel - am 04.03.2015 jedenfalls noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die belangte Behörde war daher zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, den in Rede stehenden Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DVG aufzuheben.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 DVG ersatzlos zu beheben.

Eine allenfalls vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.02.2015, Zahl:

P6/61178/2011-PA, wird daher - soweit nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Erwägung gezogen wird - dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage der Zulässigkeit der Aufhebung von Bescheiden nach § 13 DVG eindeutig geklärt.

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