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W111 2106029-2•BVwG W111 2106029-2
W111 2106029-2Bundesverwaltungsgericht17.07.2015
Bescheidqualität, Minderjährige, Reisedokument, Revision zulässig,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel, Zurückweisung, Zustellung
W111 2106029-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 771099006-150260641, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.1.2008, Zl. 07 10.990-BAG, in Stattgebung eines durch seine gesetzliche Vertretung am 26.11.2007 für ihn eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Am 19.02.2008 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX ausgestellt.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 270 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, in Anwendung des § 28 StGB sowie des § 5 JGG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Strafe in im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß §§ 50 ff StGB wurden Bewährungshilfe sowie die Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings angeordnet.
2. Am 12.03.2015 stellte der minderjährige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Unter dem Punkt "Nachweis der Vertretung und Antragsstellung/Zustimmung bei Minderjährigen" finden sich im Antragsformular keine Eintragungen.
3. Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass aufgrund mehrfacher Verurteilungen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionspasses die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.
4. Mit Eingabe vom 07.04.2015 wurde eine "Vollmacht" des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers bekannt gegeben und gleichzeitig fristgerecht die - durch den Beschwerdeführer unterzeichnete ? verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Begründend wurde festgehalten, dass sich aus dem im Rahmen seiner Straftaten gezeigten Fehlverhalten nicht ableiten ließe, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich darstelle und sei im angefochtenen Bescheid überdies die gesetzlich geforderte Abwägung von persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und sicherheitspolizeilichen Belangen nicht erfolgt.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Ausstellung eines Konventionspasses vom 12.03.2015, der Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste im November 2007 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 26.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008, Zl. 07 10.990-BAG, stattgegeben wurde, sodass ihm (im Rahmen des Familienverfahrens) der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge bis zum XXXX über einen Konventionsreisepass.
Am 12.03.2015 beantragte der XXXX Beschwerdeführer selbständig die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Eine Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung zur Antragstellung wurde im Laufe des Verfahrens nicht nachgewiesen.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde verfügt, die den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende Erledigung dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst zuzustellen. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt.
Die Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
3.2. Grundsätzliches zur Prozessfähigkeit (mündiger) Minderjähriger
Die Prozessfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen (rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen), richtet sich gemäß §?9 AVG - sofern die Verfahrensvorschriften nicht besondere Regelungen enthalten - nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts." Damit wird die Institution der Handlungsfähigkeit im Prozessrecht zur Prozessfähigkeit; Beschränkungen der Handlungsfähigkeit bedeuten gemäß § 9 AVG daher auch eine Beschränkung der Prozessfähigkeit (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 133 f).
Strittig ist aber, in wie weit die Regelungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger nach dem ABGB auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 9 Rz 14).
(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass - jeweils mit Wirkung für die Partei - Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind und die Behörde Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 9 Rz 16)
Hinsichtlich der Prozessfähigkeit verweisen die verfahrensrechtlichen Gesetze (§§ 1, 2 ZPO; § 79 BAO; § 9 AVG) ganz oder zT auf die bürgerlichrechtliche Geschäftsfähigkeit, wobei nur jene nach § 151 Abs. 1 oder § 152 in Frage kommt, denn auch der Umfang der Prozessfähigkeit ist iSd Minderjährigenschutzes einschränkend auszulegen. Auch soweit einzelne Verfahrensgesetze eine Empfangs- oder Antragsbefugnis des Minderjährigen vorsehen, kann daraus keine allgemeine prozessuale Handlungsfähigkeit abgeleitet werden, bspw § 106 Abs. 1, § 361 Abs. 2 ASVG für Leistungen aus eigener Versicherung, oder § 10 Abs. 5 FLAG für die Familienbeihilfe. Bescheide können daher nur dem gesetzlichen Vertreter wirksam zugestellt werden. Da die Prozessfähigkeit auf die rechtsgeschäftliche Verpflichtungsfähigkeit abstellt, besteht sie nicht in Verfahren, in denen deliktische Ansprüche vom oder gegen den Minderjährigen geltend gemacht werden. Mit dieser Einschränkung können mündige Minderjährige über dasjenige prozessieren, was ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde oder was sie aus eigenem Einkommen angeschafft haben (bzw. über das Einkommen selbst), soweit sie durch die Prozessführung nicht die Befriedigung ihres Lebensunterhalts gefährden (...). Unmündige sind generell prozessunfähig. Für sie handelt, ebenso wie für den Mündigen außerhalb der Grenzen seiner Prozessfähigkeit, der gesetzliche Vertreter (§ 154a). Umgekehrt ist, soweit Prozessfähigkeit des Mündigen gegeben ist, das Vertretungsrecht des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen, ausgenommen als gewillkürter Vertreter (vgl. Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 151 Rz 18).
3.3. Zustellung und rechtswirksame Erlassung von Bescheiden
3.3.1. Gemäß § 21 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Gemäß § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, BGBl. Nr.200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter, sondern den Minderjährigen - sofern diesem für betreffende Verfahrenshandlung keine Prozessfähigkeit zukommt ? selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.
3.3.2. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
3.4. Ausstellung von Reisedokumenten an Fremde
3.4.1. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 1.1.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig.
3.4.2. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Konventionsreisepässe darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt (Abs. 4 leg.cit).
Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten gemäß Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
3.4.3. Gemäß § 89 Abs. 1 FPG können minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. bedarf ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht
Abs. 1 und 2 gelten gemäß Abs. 3 leg.cit. auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
§ 8 PassG 1992 lautet (auszugsweise):
(1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
(...)
3.4.4. Die Bestimmung des § 89 FPG ist dem § 8 PassG nachgebildet; letztere ? bis dahin dem § 89 FPG idgF gleichlautende ? Bestimmung wurde im Jahr 2008 dahingehend novelliert, dass in Abs. 1 die Wortfolge "und gilt für alle Verfahrenshandlungen" eingefügt wurde.
Dies wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (616 der Beilagen XXIII. GP) wie folgt begründet:
"Die Ergänzung soll klarstellen, dass eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung bewirken soll, dass auch andere Verfahrenshandlungen gegenüber dem Jugendlichen vorgenommen werden können. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass hier Rechtsunsicherheit besteht, weil der Wortlaut des geltenden Gesetzes nur auf die Antragstellung Bezug nimmt und unklar bleibt, ob damit etwa auch die Ausstellung dem Jugendlichen gegenüber wirksam vorgenommen werden kann, ob er also auch hinsichtlich anderer Verfahrensschritte (z.B. für die Zustellung von Passversagungsbescheiden) prozessfähig ist."
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die derart erfolgte Klarstellung in Bezug auf das Passgesetz 1992 auch für die Interpretation des § 89 FPG maßgeblich, zumal vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Auslegung beider Bestimmungen erblickt werden kann.
Sohin ist auch der verfahrensgegenständlich heranzuziehende § 89 FPG dahingehend zu verstehen, dass in der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung eine Voraussetzung für die rechtswirksame Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch den Minderjährigen zu erblicken ist und ein abschließender inhaltlicher Abspruch über den (durch den Minderjährigen selbständig eingebrachten) Antrag insofern lediglich unter der Voraussetzung der erfolgten Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erfolgen kann.
3.4. Für gegenständliches Verfahren ergibt sich Folgendes:
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und somit mündiger Minderjähriger, weshalb ? einer inhaltlichen Prüfung seines Antrages vorangehend ? dessen Prozessfähigkeit zur (eigenständigen) Führung des Verfahrens zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu prüfen ist.
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des gegenständlich heranzuziehenden § 89 Abs. 1 FPG, dass Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr die Ausstellung von Konventionsreise- bzw. Fremdenpässen selbst beantragen können, für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist jedoch die - vom Minderjährigen nachzuweisende ? Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Festzuhalten bleibt nochmals, dass sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf die erfolgte Zustimmung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin zur Antragstellung ergeben, insbesondere erfolgten keine Eintragungen in den entsprechenden Passagen im Antragsformular.
Zwar spricht § 89 Abs. 1 FPG seinem Wortlaut nach lediglich davon, dass eine Zustimmung zum Antrag für die "Ausstellung" eines Passes erforderlich ist; das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch vor dem Hintergrund obiger Erwägungen davon aus, dass eine solche Zustimmung generell für eine abschließende inhaltliche Behandlung des Antrags des mündigen Minderjährigen, wie auch zur rechtswirksamen Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch diesen (insbesondere zur Entgegennahme von Zustellungen oder zur Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters), unabdingbare Voraussetzung ist.
Wie oben dargelegt, kann alleine aus der gesetzlich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Einbringung eines Antrages keine Prozessfähigkeit des Minderjährigen für das gesamte Verfahren gefolgert werden. Diese Ansicht wird insbesondere durch die oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 8 PassG gestützt und ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuletzt auch aus allgemeinen Erwägungen des Schutzes Minderjähriger, zumal die Ausstellung eines Reisepasses an einen Minderjährigen auch ein gewisses Gefährdungspotential in sich birgt, da diesem dadurch die Möglichkeit zur unkontrollierten Ein- und Ausreise und damit die Möglichkeit, sich aus dem Einflussbereich seiner gesetzlichen Vertretung zu entziehen, eröffnet wird. Bereits vor diesem Hintergrund einer möglichen Selbstgefährdung des Minderjährigen muss dessen Dispositionsfähigkeit im Verfahren zur Ausstellung von Reisedokumenten als restriktiv auszulegend angesehen werden.
3.4.2. Sohin wäre ein Nachweis einer Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin für einen abschließenden Abspruch über den Antrag bzw. die rechtswirksame Vornahme weitergehender Verfahrenshandlungen durch den Minderjährigen durch den Beschwerdeführer nachzuweisen gewesen.
Dem minderjährigen Beschwerdeführer mangelte es daher insofern an Prozessfähigkeit zur rechtswirksamen Entgegennahme der abweisenden behördlichen Erledigung (wie auch der in weiterer Folge erfolgten Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters und der Beschwerdeerhebung, siehe hierzu Punkt 3.5.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, als dass es in dieser den minderjährigen Beschwerdeführer selbst als Adressaten angab. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt. Mangels Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin zur Antragstellung (welche im Sinne obiger Erwägungen nicht bloß für die Ausstellung eines Passes, sondern auch für die rechtswirksame Vornahme weiterführender Verfahrenshandlungen durch den Minderjährigen Voraussetzung gewesen wäre), wäre der in der Sache ergangene Bescheid nach wie vor der gesetzlichen Vertreterin und nicht dem Minderjährigen, welchem es insofern an Prozessfähigkeit mangelte, zuzustellen gewesen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.3.2015, Zl. 771099006-150260641, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.
3.4.3. Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).
3.5. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich obige Erwägungen naturgemäß auch auf den vorliegenden (durch den Beschwerdeführer unterzeichneten) Beschwerdeschriftsatz zu beziehen haben, welcher mangels Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht rechtswirksam eingebracht angesehen werden müsste. Von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages zwecks Nachreichung einer durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers unterzeichnen Beschwerdeschrift wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren abgesehen, zumal dies letztlich nichts an dem Umstand geändert hätte, dass die Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides, einem nicht heilbaren Mangel, und somit mangels Beschwerdegegenstand, gleichermaßen als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.
3.6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
B) Zulässigkeit der Revision
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision erweist sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des §?89?FPG und damit in Zusammenhang der Frage des Umfangs der Dispositionsfähigkeit mündiger Minderjähriger in Verfahren zur Ausstellung von Konventionsreisepässen und Fremdenpässen sowie zur Bedeutung der gesetzlich geforderten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Antragstellung fehlt.
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