BVwG W215 2110458-1

W215 2110458-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015

Regest

Bescheidqualität, Formmangel, Nichtigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 2110458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2110458.1.00

Spruch

W215 2110458-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zahl 1026219101-14819387, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.07.2014 erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Dolmetschers für die somalische Sprache.

Der Beschwerdeführer wurde nach Zulassung des Verfahrens am 24.02.2015 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch, niederschriftlich befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2015, Zahl 1026219101-14819387, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 30.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III.)

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zahl 1026219101-14819387, zugestellt am 06.07.2015 wurde fristgerecht am 08.07.2015 Beschwerde erhoben

1.2. Die Beschwerdevorlage vom 09.07.2015 langte am 13.07.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Zu A)

Gegenständlicher im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Original einliegender Bescheid ist nicht unterschrieben.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität

(§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Der Genehmigende hat die Urschrift - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder eigenhändig zu unterschreiben oder durch eine Verfahren zum Nachweis seiner Identität

(§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; § 2 Z 5 E-GovG) elektronisch zu genehmigen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz 190/4).

Bezüglich des Erfordernisses einer Unterschrift bzw. eines Nachweises der Identität des Genehmigenden muss zwischen dem Original des Bescheids ("Urschrift") und der Ausfertigung des Bescheides unterschieden werden, was vom Gesetz nicht deutlich getrennt wird. Das Original des Bescheides ist eine "Erledigung", die der "Unterschrift des Genehmigenden" bzw. eines Nachweises seiner Identität bei elektronischer Erstellung bedarf (§ 18 Abs. 3 AVG). Für einen Bescheid ist also eine erkennbare Verbindung dieser Willensakte mit einem Organwalter der handelnden Behörde wesentlich (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz 425).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2004, 2002/14/0035, ausgesprochen, dass die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid unschädlich ist, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (Hinweis E 30. Jänner 1990, 89/14/0162). Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO2, § 93 TZ 22).

Da gegenständlicher im Original im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegender Bescheid weder elektronisch genehmigt noch unterschrieben wurde war die Beschwerde wegen Nichtigkeit des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht unterschrieben wurde und daher nichtig ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu auch das oben zu A zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2004, 2002/14/0035, wonach die Unterschrift ein unverzichtbarer Bestandteil des Bescheides ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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