W168 2110535-1•BVwG W168 2110535-1
W168 2110535-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015
Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht, real risk,<br/>Zurückverweisung
W168 2110535-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.1990, Zahl 1061301908 / 150366954 - EAST Ost beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I
144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.04.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei vor rund 1 1/2 Jahren aus dem Herkunftsstaat über Libyen nach Italien gekommen und habe seit dem dort gelebt. In Italien hätte er jedoch keine Papiere bekommen. Deshalb sei er mit dem Zug aus Bolognia kommend direkt nach Österreich gekommen. Der Aufenthalt in Italien wäre frustrierend gewesen. Er wäre dort für ein Jahr gewesen und hätte dort ohne Aussicht auf Papiere und ohne Aussicht auf einen Job leben müssen. Dies wären die Gründe gewesen warum die beschwerdeführende Partei ausgereist wäre. Sie wolle nicht mehr nach Italien zurückkehren.
Eine Eurodac Abfrage erbrachte einen Kategorie 1 Treffer aus Italien, Mineo mit Datum 14.8.2013, sowie einen Kategorie 2 Treffer Italien vom 27.07.2013 in Lampedusa.
Aufgrund dieser Informatíonen leitete das Bundesamt Konsulationen mit Italien ein. Italien erklärte mit Schreiben vom 6.5.2015 gem. Art. 18 1 b Dublin III VO seine Zuständigkeit und stimmte der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AslyG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 b der VO Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde festgestellt, dass demgemäß die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei nicht vorgenommen werden hätte können, da sich die beschwerdeführende Partei dem Verfahren entzogen hätte und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hätte. Gefährdungen im Sinne des Art. 3 bzw. Art 8 EMRK wären im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. ersichtlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei sich nachweislich nicht dem Verfahren entzogen hätte und somit ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätte. Sie wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nachweislich in einer Grundversorgungsstelle des Bundes gemeldet gewesen, bzw. würde sich auch gegenwärtig in einer anderen Grundversorgungsstätte befinden. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne entsprechende Einvernahme würde daher das Parteigehör der beschwerdeführenden Partei verletzen und das gegenständlichen Verfahren mit einer prozessual relevanten Mangelhaftigkeit belasten. Es würden daher die Anträge gestellt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, das Verfahren in Österreich zuzulassen, die ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuheben, in eventu die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3, bzw. Art. 8 EMRK bei einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei zu erwarten wäre, bzw. wurde beantragt das Verfahren zu Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 normiert:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2. 1 Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsnotwendigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach
§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend durch die Vornahme einer Einvernahme im Zulassungsverfahren ermittelt und es ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage daher gegenwärtig nicht möglich.
Insbesondere ist auszuführen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Abklärung durch das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Beschwerde zu Recht moniert und auch aus eingeholten BIS Auszügen ersichtlich, zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 8.6.2015, nach erfolgten Wiederaufnahme, wieder in die Grundversorgung des Bundes befand bzw. befindet. Somit war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides der Aufenthaltsort der Partei nachweislich bekannt, die beschwerdeführende Partei hat daher zu diesem Zeitpunkt ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt und es hätte eine Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt werden können, um das Vorliegen von allfällig vorliegenden relevanten und individuellen Gefährdungen hinsichtlich Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK in Italien abzuklären. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet sich die beschwerdeführende Partei durchgehend in der Grundversorgung des Bundes. Die Durchführung bzw. Nachholung einer Einvernahme der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Zuständigkeitsverfahren ist somit der Behörde jederzeit möglich und im Einzelfall geboten. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher dieses unter Wahrung des Parteiengehörs der beschwerdeführenden Partei abzuschließen haben.
Im gegenständlichen Fall ist aus diesem Grund der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch nicht im erforderlichen Ausmaße ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.
2. 2 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.