BVwG W127 2009034-1

W127 2009034-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015

Regest

angemessene Frist, Beitragserklärung, Berufungsvorentscheidung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Ermessen, Ermessensausübung, Frist,<br/>Fristablauf, Fristversäumung, Marketingbeitrag, mündliche<br/>Verhandlung, Übermittlung, Verspätung, Vorlageantrag, Vorschreibung,<br/>Zwangsstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2009034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2009034.1.00

Spruch

W127 2009034-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.10.2013, Zl. I/2/5-amb-120000080, betreffend die Vorschreibung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.09.2013, Az. I/2/5-amb-119782016, wurde die nunmehrige beschwerdeführende Partei aufgefordert, Beitragserklärungen für den Beitragszeitraum 1. und 2. Quartal 2013 einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag zu zahlen. Es wurde weiters ausgeführt, dass eine alleinige Zahlung ohne Einbringung der fehlenden Beitragserklärungen nicht ausreichend sei, sowie darauf hingewiesen, dass gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von Euro 72,00 verhängt werde, sollten die fehlenden Beitragserklärungen nicht bis spätestens 14 Tage nach Erhalt dieses Schreibens eingebracht werden.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.10.2013, Az. I/2/5-amb-120000080, wurde die mit Erinnerung vom 06.09.2013 angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit Euro 72,00 festgesetzt, da die Beitragserklärung für das 1.Quartal 2013 nicht bzw. nicht vollständig eingebracht worden sei.

Hiegegen wurde am 21.10.2013 Einspruch per Telefax erhoben und begründend Folgendes ausgeführt:

"Wurde am 09.09.2013 mit II. Quartal per Fax an sie gesendet".

Dem Telefax beigefügt war eine Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2013 Schlachtungen betreffend den Beitragszeitraum 1. Quartal, unterzeichnet am 09.09.2013.

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom 20.01.2014, Az. I/2/5-amb-2014, wurde die rechtzeitig eingelangte Berufung gemäß § 276 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beitragserklärung für den Beitragszeitraum trotz Mahnung nicht innerhalb der mit "Brief vom 06.09.2013" angeführten Frist bei der Agrarmarkt Austria eingebracht worden sei.

In dem hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde ausgeführt, dass am 09.09.2013 "das 1. und 2. Quartal 13 per Fax übermittelt worden sei." Es sei nicht nachvollziehbar, warum die beschwerdeführende Partei das 2. Quartal 2013 ausrechnen und der Agrarmarkt Austria übersenden sollte und das 1. Quartal 2013 nicht.

Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beitragserklärung der beschwerdeführenden Partei erst am 21.10.2013 an die Agrarmarkt Austria gesandt wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in der Vergangenheit bereits mehrmals bei der Einbringung der Beitragserklärungen säumig gewesen sei, es seien daher bereits viermal Zwangsstrafen verhängt worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, unter Vorlage von Beweismitteln darzulegen, dass die mit 09.09.2013 datierte Beitragserklärung auch an diesem Tag an die Agrarmarkt Austria abgeschickt worden sei, zumal die Agrarmarkt Austria erklärt habe, dass diese Beitragserklärung erst am 21.10.2013 an die Agrarmarkt Austria versandt worden sei, was auch aus der Telefax-Kopfzeile ersichtlich sei.

Die beschwerdeführende Partei hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei hat für das 1. und 2. Quartal 2013 eine Beitragserklärung, Beitragsart Tierprodukte, nicht rechtzeitig abgegeben. Die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Beitragserklärung wurde zwar mit Datum 09.09.2013 versehen, weist jedoch in der Telefax-Kopfzeile das Datum 21.10.2013 auf. Damit wurde die Beitragserklärug nicht innerhalb der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.09.2013 festgesetzten Frist von 14 Tagen, sondern erst nach der bescheidmäßigen Vorschreibung der Zwangsstrafe - gemeinsam mit dem Rechtsmittel - abgegeben.

Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei eine solche Erklärung hätte abgeben müssen, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei ist sich bewusst gewesen, dass sie Beitragserklärungen abgeben muss.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten, obzwar ihr hiezu Möglichkeit geboten wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).

Gemäß § 21i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrages der Agrarmarkt Austria. Gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde bei rechtzeitigem Einbringen des Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Zu A)

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idgF ist bei Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idgF ist Beitragsschuldner für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- Und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 idgF entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung.

Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die Agrarmarkt Austria zu entrichten.

Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 3 bis zu dem in § 21f Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die Agrarmarkt Austria gemäß § 21g Abs. 2 Agrarmarkt Austria-Gesetz 1992 den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).

Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass seitens der beschwerdeführenden Partei gemäß den oben angeführten rechtlichen Vorgaben für den Zeitraum 1.Quartal 2013 eine Beitragserklärung abzugeben und entsprechende Beiträge zu entrichten waren. Die Beitragserklärung wurde jedoch - wie bereits oben ausgeführt - verspätet übermittelt.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).

Hinsichtlich der Höhe der von der Agrarmarkt Austria verhängten Zwangsstrafe wurde kein konkretes Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen wurde, dass "auch in den Vorjahren die Beitragserklärungen nicht immer zeitgerecht eingebracht" worden seien, und ist dem die beschwerdeführende Partei nicht entgegen getreten.

Die Agrarmarkt Austria hat daher zu Recht gegenständliche Zwangsstrafe verhängt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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