BVwG W126 2013765-1

W126 2013765-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2013765-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2013765.1.00

Spruch

W126 2013765-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich vom 14.08.2014, Zl. NLA1/3615121160, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.11.2003, Zl. WLZ-3615 121160, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2003 auf Zuerkennung einer Witwenpension nach dem verstorbenen Versicherten XXXX (verst. 22.07.2003) abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die am 04.09.1980 geschlossene Ehe mit Urteil des BG Innere Stadt Wien am 03.07.1998 geschieden worden sei, sodass die Beschwerdeführerin nicht die Witwe des Verstorbenen sei. Die Witwenpension würde trotzdem gebühren, wenn ihr gemäß § 258 Abs. 4 ASVG der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei abzulehnen gewesen, da zur Zeit des Todes des Versicherten eine derartige Unterhaltsverpflichtung nicht bestanden habe.

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid vom 14.08.2014, Zl. NLA1/3615 121160, wies die Pensionsversicherungsanstalt, gestützt auf § 68 Abs. 1 AVG, den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenpension vom 05.08.2014 wegen entschiedener Sache zurück und führte zur Begründung aus, dass über ihren Antrag vom 05.08.2014 auf Witwenpension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.11.2003 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, sodass der Antrag zurückzuweisen war.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sie mit dem Versicherten fast 18 Jahre standesamtlich und rechtskräftig verheiratet gewesen sei. Bei der einvernehmlichen Scheidung habe sie, weil die Ehe kinderlos geblieben sei, auf Unterhalt verzichtet. Im Scheidungsvergleich habe der Versicherte sich verpflichtet die gemeinsame Wohnung zu räumen, tatsächlich habe er aber weiterhin die gemeinsame Wohnung bewohnt, da er krank geworden sei. Es habe also de facto weiterhin eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestanden. Als der gemeinsame Sohn (geb. 27.04.2000) schließlich geboren worden sei, hätten sie in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt. Aufgrund der fortschreitenden Krankheit sei es ihnen aber nicht mehr möglich gewesen, sich neuerlich trauen zu lassen bzw. die Scheidung für nichtig erklären zu lassen, damit ihr Sohn nicht als uneheliches Kind gelte und ihr Status als Ehefrau wieder hergestellt sei. Dennoch habe sie weiterhin den Haushalt geführt, ihren Sohn aufgezogen und den Versicherten bis zu seinem Tode gepflegt. Sie habe auch die Modalitäten seiner Bestattung übernommen und die damit verbundenen Kosten getragen. Seit dem habe sie weder einen anderen Mann geheiratet noch sei sie eine neue Partnerschaft eingegangen. Sie lebe mit ihrem Sohn alleine im Haushalt und sei Alleinerzieherin. Sie stehe seit der Geburt ihres Sohnes in keinem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis. Das letzte Beschäftigungsverhältnis habe im Jahr 2000 geendet. Für den Zeitraum November 2007 bis Jänner 2011 sei ihr eine Invaliditätspension gewährt worden. Sie sei momentan Mindestsicherungsbezieherin mit Meldepflichten beim AMS. Der Grund warum sie nun vorstellig werde, sei, dass es ihr zunehmend schwer falle die Auflagen, die das AMS an sie stelle, zu erfüllen. Die Doppelbelastung eigener Haushalt und ihre ständige Verfügbarkeit gegenüber dem AMS sei groß.

4. Die Beschwerde wurde von der Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der reproduzierten Teile des Pensionsaktes samt Stellungnahme am 03.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mit dem am 22.07.2003 verstorbenen Versicherten am 04.09.1980 geschlossene Ehe wurde am 03.07.1998 einvernehmlich geschieden.

Zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten hat weder aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches, einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letztes Jahres vor seinem Tod, ein Unterhaltsanspruch bestanden noch wurde Unterhalt geleistet.

Mit Bescheid vom 10.11.2003 wies die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Witwenpension mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 258 Abs. 4 ASVG rechtskräftig ab.

Ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.08.2014 wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.08.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten kein Unterhaltsanspruch bestanden und auch kein Unterhalt geleistet wurde, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Antrag vom 18.08.2003 und stimmt mit ihren Angaben in ihrer Beschwerde überein, worin sie ausdrücklich angibt, dass sie bei der einvernehmlichen Scheidung auf Unterhalt verzichtete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Witwenpension gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG:

Da die Pensionsversicherungsanstalt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenpension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207); vgl. auch zur Sachentscheidung im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG VfGH vom 18.06.2014,G5/2014.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

3.6. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:

3.6.1. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Mayer, Rz. 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 23 ff).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist somit gegenständlich der im Bescheid enthaltene Abspruch über die pensionsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellten Sachverhaltes.

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.

3.6.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2003, mit dem die Zuerkennung einer Witwenpension abgewiesen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Somit ist dieser Bescheid nach 3 Monaten ab Zustellung rechtskräftig geworden.

Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung könnte nur dann durch die Pensionsversicherungsanstalt ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen würden:

3.6.2.1. Identität der Rechtslage

Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10.11.2003 und nach wie vor geltenden Bestimmung des § 258 Abs. 4 ASVG gebührt die Witwenpension auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat und zwar auf Grund eines gerichtlichen Urteiles (lit. a), auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches (lit. b), auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung (lit. c), oder regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. d), sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

Nach Abs. 4 des § 258 ASVG kommen somit unter bestimmten - taxativen - Voraussetzungen auch dem überlebenden Ex-Ehegatten trotz der früheren Auflösung der Ehe ein grundsätzlich unbefristeter, wenn auch mit einer Wiederverehelichung zeitlich begrenzter "uneigentlicher" Witwenpensionsanspruch zu.

3.6.2.2. Identität in der Sachlage

Der verstorbene geschiedene Ehegatte hatte bzw. hat der Beschwerdeführerin zur Zeit seines Todes keinen Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) auf Grundlage einer der in § 258 Abs. 4 ASVG taxativen Voraussetzungen geleistet.

An diesem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist keine Änderung eingetreten und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet, vielmehr stützte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde grundsätzlich darauf, dass es ihr zunehmend schwer falle die Auflagen, die das Arbeitsmarktservice an sie stelle, zu erfüllen und die Doppelbelastung, eigener Haushalt und ihre ständige Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice, zu groß sei. Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedenfalls um kein Vorbringen, dass zu einer Änderung der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts führen kann. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vielmehr selbst an, dass sie bei der einvernehmlichen Scheidung auf Unterhalt verzichtet hat. Dass sie, wie von ihr vorgebracht, nach der Scheidung dennoch aufgrund der Krankheit ihres verstorbenen Ex-Ehegatten, mit diesem zusammengewohnt hat, ein gemeinsames Kind geboren wurde und sie sich sowohl um den Haushalt, die Kindeserziehung und ihren Ex-Ehegatten kümmerte, ändert nichts an der Tatsache, dass seitens des Ex-Ehegatten kein Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entsprechend der Bestimmung des § 258 Abs. 4 ASVG geleistet wurde.

3.6.2.3. Da somit seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2003 keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Witwenpension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3.6.2.4. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen gem. § 101 ASVG nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung war und auch keine Umstände im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen sind, die auf eine Anwendung des § 101 ASVG hingedeutet hätten.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "entschiedenen Sache" nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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