BVwG W115 2001745-1

W115 2001745-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2001745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2001745.1.00

Spruch

W115 2001745-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund,XXXX vom XXXX

? Röntgenbefund HWS, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom XXXX

? Aufenthaltsbestätigung, Gesundheitsresort XXXX vom XXXX

? MRT-Befund der LWS, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom XXXX

? Einzelfeldanalyse Auge rechts und links, Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

? Befund, XXXX, Ambulanz für Neuroophthalmologie vom XXXX

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status (auszugsweise):

Größe: 183 cm. Gewicht: 85kg. Blutdruck: normoton.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Kommt gehend in normalem Tempo zur Untersuchung. An- und Auskleiden in normalem Tempo ohne Hilfe.

Haut: normaler Turgor. Naevi bland. Narben unauffällig. Schleimhäute sind normal. Schädel und Gesicht sind symmetrisch. Augen: Pupillen sind rund, isocor und zeigen prompte seitengleiche Lichtreaktion. Kein Nystagmus, kein Exophthalmus. HNO Status unauffällig.

Schilddrüse normal, schluckverschieblich. Arterien: keine

Strömungsgeräusche. Venen: keine Stauungszeichen.

Thorax: VA bds., Basen bds. verschieblich, sonorer Klopfschall.

Symmetrische freie Beweglichkeit. Eupnoe in Ruhe. Mammae:

unauffällig.

Herz: Lage: Spitzenstoß im 5. ICR innerhalb der MCL. Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent.

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau. Leber: Am Rippenbogen. Milz:

nicht tastbar. Nierenlager frei.

Wirbelsäule: Rundrücken/Beweglichkeit: HWS: KJA: 4 cm, Reklination frei, Rotation 60-60-60°. Seitneigung 40-0-40°, Trapezius: mäßiger

Hartspann. BWS: im Lot, paravertebraler Hartspann. LWS: FBA: 30 cm, Schober 10/15. Seitneigung: endlagig eingeschränkt, Reklination eingeschränkt, Federtest neg., ISG: bds. starker Druckschmerz.

Lasegue: bds. neg., Druckschmerz über caudaler LWS. Becken:

Geradestand im Stehen. Beinlänge: im Liegen gleich. Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar. Hüftgelenk: bds. Flexion 0-130°, IR/AR: 30-0-50°. Abd. 40-0-20°.

Untere Extremitäten: Knie: Achse: gerade. Flex: 0-0-150°, Lachmann neg. Zohlen neg., keine Schwellung, keine Rötung, kein Druckschmerz über dem Gelenksspalt. Füße: Form: Senk-Spreizfuß bds. Beweglichkeit im OSG: Dorsalflex: 30-0-50°, Pronation/Supination: 10-0-20°.

Durchblutung: Fußpulse seitengleich vorhanden. Varizen: bds. deutliche Besenreiser/Unterschenkelvarizen, Oberschenkelvarizen, keine Ödeme. Stützstrümpfe beidseits.

Obere Extremitäten: Schulterbogen li + re nicht eingeschränkt. Nacken- und Schürzengriff re. endlagig eingeschränkt, li. frei.

Elev: re. 0-150°, AV 150°, Abd: 0-90°, AR: 30-0-90. Ellenbogen:

Beweglichkeit frei, Flex: 0-150°, Pro- und Supination bds. frei.

Handgelenke: bds. Dorsalflexion 40-0-50°, Ulnarabd: 30-0-25°. Kraft:

Faustschluss und Pinzettengriff durchführbar. Finger: unauffällig.

Neurologisch: grobneurologisch unauffällig (PSR, ASR, Babinsky, Lasegue, BDR).

Psychisch: Pat. ist räumlich, zeitlich und zur Person orientiert.

Stimmungslage: normal.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden rechts (bei Tendinopathie der Supraspinatussehne nach Trauma). Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinbußen.

02.02. 02

30 vH

02

Schließmuskelschwäche nach Analfissurenoperation. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Dranginkontinenz.

07.04. 15

20 vH

03

Varikositas beider unterer Extremitäten bei Zustand nach Venenstripping. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständige Stützstrumpfversorgung notwendig.

05.08. 01

20 vH

04

Temporäre parazentrale Gesichtsfeldausfälle bei peripapillärer Aderhautstrophie links, Glaukom. Unterer Rahmensatz, da temporär bei weitgehend korrigierbarem Visus.

g.Z. 11.02.10

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 bis 4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

1.3. Mit E-Mail vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht hat, dass er an ständigen Kreuzschmerzen, ständigen Schmerzen beim Sitzen, unerwartetem Ausfluss, verkrampftem Sitzen aufgrund der Schmerzen, Taubheitsgefühlen in den Füßen trotz Stützstrümpfen, Schmerzen in den Füßen bei längerem Stehen, tränenden Augen durch die Bildschirmarbeit und Nachlassen der Sehfähigkeit leide. Nach der Schilderung seiner beruflichen Tätigkeit und den Anforderungen, die diese an ihn stellt, führte der Beschwerdeführer weiters zusammengefasst aus, dass er seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang nachkommen könne und auf Grund seines Leidensdruckes beginne, auch soziale Kontakte zu meiden. Er ersuche um Überprüfung ob nicht auch eine gegenseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden könne (z.B. verkrampftes Sitzen aufgrund der Hämorrhoiden, Beeinflussung der Lenden- und Halswirbelsäule).

1.4. Mit E-Mail vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, aktuelle Befunde in Vorlage zu bringen.

Vom Beschwerdeführer sind keine neuen Befunde vorgelegt worden.

1.5. In der seitens der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde und der klinischen Untersuchung die Leiden 1 bis 4 entsprechend der neuen Einschätzungsverordnung eingestuft worden seien. Da aus medizinischer Sicht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung unter diesen Leiden bestehe, könne der führende GdB von Leiden 1 nicht erhöht werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 vH betragen würde.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die vorliegenden Gesundheitsschädigungen seine Arbeitsleistung wesentlich beeinflussen würden. Aufgrund der Hämorrhoiden habe er eine verkrampfte Sitzhaltung was zu Kreuzschmerzen führe. Aufgrund der Bildschirmarbeit habe er eine unnatürliche Haltung was zu Kreuz- und Halsschmerzen führe. Auch die Fehlsichtigkeit werde im Laufe des Tages durch die Bildschirmarbeit immer stärker, wogegen auch die Augenoperationen und die künstliche Linse im rechten Auge nichts nützen würden. Ein zusätzliches Erschwernis würden die blinden Flecken in beiden Augen darstellen, welche im Laufe der Zeit immer größer werden würden (Glaukom). In den letzten Monaten sei noch zusätzlich ein ununterbrochener Tinnitus hinzugekommen. Das Resultat seien Kopfschmerzen und vermindertes Hörvermögen. Hinsichtlich seiner Augen werde er einen aktuellen Befund nachreichen. Sein grundsätzliches Anliegen sei, seinen Arbeitsplatz zu erhalten.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Augenärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX (2-fach)

? Augenärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX(2-fach)

? Befund und Tonaudiogramm, Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde vom XXXX (2-fach)

? Überweisung an HNO - Facharzt, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX (2-fach)

3.1. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer folgender Befund nachgereicht:

? Ophthalmologischer Befund mit Einzelfeldanalyse Auge rechts und links und Gesamtfeld-Übersichtstest, Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

3.2. Weiters wurden im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

? Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für HNO-Heilkunde und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX

? Laborbefund, XXXX Laboratorium Dr. XXXX

? Ton-Audiogramm vom XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sowie Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, und von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, basierend auf der Aktenlage, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Therapie:

Cerebokan, Amlodipin je nach Blutdruck, Atorvastatin wieder abgesetzt, Xalacom 1x, Azopt 2x bds., Betaisodona Wundgel bei Bedarf für die Hämorrhoiden, Voltaren Emulgel bei Bedarf lumbal, Voltaren bei Bedarf.

Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe:

Hörgerät beidseits, Brille, kurze Kompressionsstrümpfe.

Status (auszugsweise):

Allgemeinzustand: altersentsprechend normal; Ernährungszustand:

normal; Größe: 183 cm; Gewicht: 85 kg.

Gesamteindruck/Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild:

unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson. Keine Belastungsdyspnoe.

Haut: rosiges Kolorit. Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet.

Kopf: Capilitium unauffällig.

Augen: unauffällig. Visus mit eigener Korrektur rechts 0,8, links 1,0, Conjunctiva reizfrei, Hornhaut klar, Motilität frei, Orthophorie, Brille.

Gehör: unauffällig mit Hörgerät beidseits.

Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel.

Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch.

Lunge: sonorer Klopfschall, Vesikuläratmen.

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz. Leber am Rippenbogen. Milz nicht palpabel. Darmgeräusche unauffällig.

Nierenlager: nicht klopfdolent.

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade. Halswirbelsäule:

Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40°.

Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent. Vorbeugen: FBA 10 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen:20°.

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich rechts 100 bis 110°, links 160°. Nacken- und Schürzengriff bds. möglich.

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig. Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar. Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten:

Keine Beinödeme bei kurzen Kompressionsstrümpfen, Stammvarizen. Fußpulse gut palpabel. Beinlänge etwa seitengleich.

Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20. Kniegelenke: bds. S 0-0-120.

Sprunggelenke: bds.

S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich, Kraftgrad 5 bds.

Psychischer Status:

Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig. Orientierung: voll orientiert. Stimmung unauffällig. Affekt unauffällig. Antrieb normal. Ductus kohärent. Keine produktive Symptomatik. Kurzzeitgedächtnis unauffällig. Langzeitgedächtnis unauffällig. Konzentration und Auffassung unauffällig. Emotionale Kontrolle gut. Soziale Funktionsfähigkeit gut.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen). Unterer Rahmensatz bei relativ guter Beweglichkeit und episodischen bzw. belastungsabhängigen Schmerzen und Fehlen von neurologischen Ausfällen.

02.01. 02

30 vH

02

Schließmuskelschwäche nach Operation einer Analfissur. Wahl dieser Richtsatzposition bei Schließmuskelschwäche, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei gelegentlichem unwillkürlichem Stuhlverlust.

07.04. 15

20 vH

03

Stammvarizen, Zustand nach Varizenstripping beider Beine. Wahl dieser Richtsatzposition bei Funktionseinschränkung des venösen Systems, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Notwendigkeit von Stützstrümpfen und trocken schuppiger Haut ohne Defekte.

05.08. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Funktionseinschränkung geringen Grades des rechten Schultergelenkes. Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur mit gering eingeschränkter Beweglichkeit; fixer Rahmensatz.

02.06. 01

10 vH

05

Keratoconjuncitivitis sicca. Wahl dieser Richtsatzposition bei chronischer Funktionseinschränkung der Bindehaut, unterer Rahmensatz bei leichter Behandelbarkeit.

11.01. 01

10 vH

06

Hörstörung beidseits. Unterer Rahmensatz, da bei vorliegender Hörstörung kein Diskriminationsverlust vorliegt (gemäß HNO-Aktengutachten).

12.02. 01 Tab. K2/Z2

10 vH

07

Tinnitus beidseits. Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen vorliegen (gemäß HNO-Aktengutachten).

12.02. 02

10 vH

08

Primäres Offenwinkelglaukom beider Augen, Zustand nach Implantation einer phaken Intraokularlinse und Zustand nach Lasik rechts, Amblyopie rechts. Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen; fixer Rahmensatz.

11.02. 01 Tab. K1/Z1

0 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit XXXX vor.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zu einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Die Funktionseinschränkungen von Wirbelsäule, Schließmuskelschwäche und chronisch venöser Insuffizienz erfolgten auf korrekte Weise. Die Sicca-Symptomatik wurde nun zusätzlich eingeschätzt. (Anmerkung: die Anwendung einer Sicca-Therapie und die Verordnung einer Bildschirmbrille wären wohl hilfreich). Da der Beschwerdeführer zur Begutachtung mit Audiogramm und HNO-Befund erschien und nun auch eine beidseitige Hörgeräteversorgung trägt, wurde ein HNO-Aktengutachten veranlasst.

Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:

Befund der Augenärztin Dr. XXXX vom XXXX: Myopie, Glaukom, Strabismus, Phake Linsenimplantation rechts, Visus mit Korrektur rechts 0,7p, links 0,9p; Gesichtsfeld: unspezifische Ausfälle bds. in der Peripherie im Übersichtsgesichtsfeld, Zentrozökalskotom rechts, Zentralskotom links im 30-2 Gesichtsfeld.

Befund des Augenarztes Prof. XXXX vom XXXX: Visus mit Korrektur rechts 0,5, links 1,0 p; Myopia alta rechts, Myopia media links, Astigmatismus beidseits; Iris Claw Lens rechts empfohlen, danach Lasik.

Befund der Ambulanz für Neuroophthalmologie des XXXX vom XXXX: Visus mit Korrektur rechts 0,9, links 1,0, Augenstellung, Motilität und Konvergenz o.B., Perimetrie: RA: vergrößerter blinder Fleck, links unspezifische Relativskotome.

MRT der LWS des Radiologen Dr. XXXX vom XXXX: median bis rechts paramediane subligamentäre Prolapsbildung L5/S1, breitbasige Discusherniation L4/5 mit kleinsten sublig. Prolapsbildungen.

Röntgenbefund von Dr. XXXX vom XXXX: Chondrosis intervertebralis cervicalis, deformierende cerv. Spondylose.

Befund des Gesundheitszentrums der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX: seit 1 Jahr Schmerzen beim Sitzen, nach fast jedem Stuhlgang Blut, Schmerzen, breite Fissur, chirurg. Sanierung angezeigt.

Reintonaudiogramm vom XXXX, nicht gezeichnet; Reintonaudiogramm vom XXXX, nicht gezeichnet; Befundbericht des HNO Facharztes Dr. XXXX:

Demgemäß besteht bei Obg. ein Hochfrequenzabfall beidseits bei pantonaler Beurteilung entsprechend einer, eben geringgradigen, sensoneuralen Hörstörung beidseits. Der prozentuale Hörverlust beträgt 21 % rechts und 19 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser). Weiters wird ein "Ohrrauschen beidseits" beschrieben, erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen sind daraus nicht dokumentiert.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Leiden 1 unverändert, das Schulterleiden wurde allerdings eigens eingeschätzt. Leiden 2 unverändert. Leiden 3 unverändert.

Zu Leiden 4 des Vorgutachtens: Eine einschätzungsrelevante Gesichtsfeldeinschränkung besteht nicht - zentrale bzw. zentrozökale Skotome sind nicht einzuschätzen, werden über die Sehschärfe erfasst. Kleine periphere Skotome sind mangels Relevanz gemäß EVO nicht einzuschätzen, die funktionelle Einschränkung laufend Nr. 4 des Vorgutachtens wurde deshalb aufgelassen. Leiden 4 bis 8 neu.

4.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Die Zustellung des oben genannten Schreibens erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am

XXXX.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, dem vorgelegten Personalausweis der Republik Österreich sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als nunmehr Leiden 4 ("Funktionseinschränkung geringen Grades des rechten Schultergelenkes"), Leiden 5 ("Keratoconjunctivitis sicca"), Leiden 6 ("Hörstörung beidseits"), Leiden 7 ("Tinnitus beidseits") sowie Leiden 8 ("Primäres Offenwinkelglaukom beider Augen, Zustand nach Implantation einer phaken Intraokularlinse und Zustand nach Lasik rechts, Amblyopie rechts") mit einem Grad der Behinderung von jeweils 10 vH (Leiden 4 bis 7) bzw. 0 vH (Leiden 8) aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde neu in die Beurteilung aufgenommen worden sind. Wie im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX jedoch plausibel und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung der vorliegenden Leidenszustände eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gerechtfertigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August XXXX auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Bezugnehmend auf das Vorbringen betreffend die Anforderungen des Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer wird bemerkt, dass der Grad der Behinderung der Feststellung dient, ob ein Mensch, aufgrund der Schwere seiner Behinderung, zum begünstigten Personenkreis zählt. Die Einschätzung erfolgt dabei nach rein medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Tätigkeiten. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen wurden in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet (vgl. auch VwGH 30.01.2002, Zl. 96/08/0313).

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom XXXX S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH XXXX, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH XXXX, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.