G311 2016926-1•BVwG G311 2016926-1
G311 2016926-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Avokat - Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2014, Zl. IFA 541422700 - 14844071 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2010 vor dem Landespolizeikommando Oberösterreich wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls einvernommen. Er gab an, er sei seit ungefähr einem Monat in Österreich, er habe hier ein Auto kaufen wollen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am 31.05.2010, erging über den Beschwerdeführer (B.J.) folgender Schuldspruch:
"1. B. J., B. R. und B. O. sind schuldig, sie haben am XXXX in S. im Auftrag einer Person namens "I." fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- übersteigenden Betrag anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
a) einen Tresor mit Bargeld im Ausmaß von EUR 10.569,-, sowie Sportbekleidung im Wert von ca. EUR 3.000,- Verantwortlichen des "L. G.", wobei sie die Tat durch Einbruch in das Objekt des "L. G."
begingen und in dem Gebäude mehrere Türen aufbrachen;
b) einen Vorschlaghammer und ein Brecheisen unbekannter Geschädigter;
2. B. J. ist schuldig, er hat allein in L. nachgenannte falsche Urkunden zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache nämliche italienischer Staatsangehöriger zu sein, gebraucht, indem er sich mit dieser Urkunde gegenüber Polizeibeamten auswies, und zwar:
a) einen total gefälschten italienischen Personalausweis;
b) einen total gefälschten italienischen Führerschein, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs. 4 FührerscheinG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist.
Strafbare Handlungen:
B. J., B. R., und B. O.
zu 1.) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB
B. J.
zu 2.)a) das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Ab. 2 StGB
zu 2.)b) das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB
Strafe:
B. J. wird hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 129 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten
verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit 3 Monate."
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 06.07.2010 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die genannte strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe keine privaten oder familiären Bindungen zum Bundesgebiet.
Zur oben genannten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer (B.J.) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 16 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB wie folgt verurteilt:
"B. J., B. R. und B. O. sind schuldig,
sie haben fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- übersteigenden Wert nachgenannten Firmen (Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten jeweils durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds und in der Absicht begingen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in O., indem sie ein Fenster zum Betriebsgebäude der Firma E. aufbrachen und in die Büroräume eindrangen, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in H., indem sie die Eingangstüre zur Wohnung des A. B. aufbrachen und daraus ca. € 350,-- Bargeld erbeuteten;
3. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in H., indem sie die Eingangstüre zum Gasthof "K." aufbrachen und ca. € 150,-- Bargeld des K. S. erbeuteten;
4. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in H., indem sie eine Fluchtwegtüre zum Betriebsgebäude der Firma S. aufbrachen, in die Büroräumlichkeiten gelangten, dort ein Mobiltelefon der Marke N. im Wert von € 120,-- erbeuteten, sowie Münzgeld in näher bekanntem Ausmaß, nachdem sie zuvor einen Getränkeautomaten der Firma H. aufgebrochen hatten;
5. ) in den frühen Morgenstunden des XXXX in H., indem sie die Lagerhallentür zur Firma Ü. aufbrachen, wobei jedoch die Tat beim Versuch blieb;
6. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in St. F., indem sie mehrere Fenster zum Betriebsgebäude der Firma P. aufzwängten, in das Firmengebäude gelangten und dort mehrere Verbindungstüren und eine Kastenschiebetür sowie einen Rollcontainer aufbrachen, wobei sie eine Lötstation im Wert von ca. € 180,-- erbeuteten;
7. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in L., indem sie eine Gittertür zur "S.-O." der L. AG aufbrachen, in das Objekt gelangten, mehrere Innentüren und einen Möbeltresor aufbrachen und Zigaretten sowie Bargeld im Ausmaß von ca. € 30,-- erbeuteten;
8. ) zwischen dem XXXX und XXXX in L., indem sie ein Fenster zur Lehrwerkstätte der B. L. 3 aufbrachen, wobei die Tat jedoch beim Versuch blieb;
9. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in G., indem sie ein Gartenrolltor zum Betriebsgelände der Firma B. aufbrachen und durch ein WC-Fenster in das Bürogebäude einstiegen und dabei einen Standtresor im Wert von € 600,-- erbeuteten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
10. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in G., indem sie die Eingangstür der Firma H. G. aufbrachen und Bargeld im Ausmaß von ca. € 700,-- erbeuteten;
11. ) in den frühen Morgenstunden des XXXX in L., indem sie ein Fenstergitter aushebelten und das Bürofenster zum "C. D." aufbrachen und Bargeld und Zigaretten im Wert von ca. € 1.700,-- erbeuteten;
12. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in E., indem sie die Eingangstüre zum Wareneingangsbüro der Firma F. aufbrachen, mehrere Räumlichkeiten durchsuchten und dabei Bargeld sowie zwei Handfunkgerät mit Ladestationen im Gesamtwert von ca. € 1.100,-- erbeuteten;
13. ) in den frühen Morgenstunden des XXXX in N., indem sie die Geschäftseingangstüre zur Firma S. aufbrachen und aus dem Büro einen an der Mauer angeschraubten Standtresor aus der Verankerung rissen und dabei Bargeld sowie Kosmetikartikel im Wert von ca. € 1.180,-- erbeuteten;
14. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in N., indem sie die Hintertüre zum Gasthaus "S." der C. K. aufbrachen und im Gastlokal sieben Packungen Zigaretten sowie Bargeld im Ausmaß von ca. € 100,-- erbeuteten;
15. ) in der Nacht von XXXX auf XXXX in T., indem sie die Eingangstüre zur Stadtapotheke T. aufbrachen und daraus einen an der Wand angeschraubt gewesenen Möbeltresor aus der Verankerung rissen und insgesamt Bargeld im Ausmaß von € 5.667,-- erbeuteten;
16. ) in den frühen Morgenstunden des XXXX in Ö., indem sie die Gastgartentür zum Gasthof der Ehegatten G und M. R. aufbrachen und im Gastlokal einen Stahltresor an sich nahmen und dabei insgesamt Bargeld im Ausmaß von € 6.277,81 erbeuteten;
17. in der Nacht von XXXX auf XXXX in E., indem sie ein Fenster zum Bürogebäude des Gemeindeamtes E. aufbrachen, eine Geldkassette aufzwängten und daraus Bargeld in Höhe von € 361,-- erbeuteten.
Strafbare Handlung(en): je das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall, 15 Abs. Abs. 1 StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
Strafe (hinsichtlich aller Angeklagter) nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des LG L. vom XXXX, XXXX, jeweils Zusatzstrafe
Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 (sechzehn) Monaten
Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 (elf) Monaten bedingt nachgesehen, Probezeit 3 Jahre; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt 5 (fünf) Monate;"
Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Behebung des Aufenthaltsverbotes. Es werde die Löschung der Fahndungsausschreibung für alle Schengen-Länder und EU-Länder zwecks Visumserhalt beantragt. Das Einreiseverbot für die Republik Österreich könne eventuell in Kraft bleiben. Der Beschwerdeführer sei seit 2010 ein ruhiger Mensch, er sei seither nicht mehr verurteilt worden. Er sei in einer Metzgerei in Pristina beschäftigt und verheiratet. Er habe eine Tochter.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Weder die damalige familiäre Situation des Beschwerdeführers noch die vorangehenden Verurteilungen hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Das Vorliegen einer Gefährdung sei noch immer zu bejahen. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätten sich die Umstände nicht zugunsten des Beschwerdeführers geändert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist Mitte März 2010 ins Bundesgebiet eingereist.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Laut aktenkundigem Aktenvermerk wurde der Beschwerdeführer am XXXX aus der Strafhaft entlassen.
Laut Ausreisebestätigung des IOM ist der Beschwerdeführer am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers leben im Kosovo. Er geht dort einer Beschäftigung in einer Fleischhauerei nach. Zu Österreich bestehen keine familiären oder privaten Bindungen.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile liegen dem Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zu Spruchteil A):
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Haftentlassung im Dezember 2010 freiwillig das Bundesgebiet verlassen und geht nun einer Beschäftigung in einer Fleischhauerei in Pristina nach. Dafür, dass er neuerlich straffällig wurde, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Demgegenüber steht jedoch, dass der Verhängung des Aufenthaltsverbotes lediglich die zeitlich erste Verurteilung zugrunde lag. Im November 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Begehung 17 weiterer Straftaten für schuldig befunden. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Mitte März 2010 in das Bundesgebiet eingereist ist und bereits in der Nacht von 29.03. und 30.03.2010 die erste Straftat setzte. Dieser folgten 17 Angriffe auf fremdes Eigentum in dem kurzen Zeitraum bis 16.04.2010. Die Straftaten wurden seitens des Strafgerichtes als teils versuchter, teils vollendeter schwerer und gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung qualifiziert.
Neben der großen Anzahl von Angriffen innerhalb kurzer Zeist kommt auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
Bei den Einbrüchen wurden nicht nur Fenster aufgezwängt oder Eingangstüren aufgebrochen, sondern wurden auch in einer Apotheke und in einem weiteren Geschäftslokal an der Wand angebrachte Tresore aus ihrer Verankerung gerissen und erbeutet.
Der Beschwerdeführer hat dabei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agiert. Die vom Berufungswerber gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Delikte ist die Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von nicht einmal fünf Jahren als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal der Beschwerdeführer nicht nur Eigentumsdelikte gesetzt hat, sondern auch bewusst einen gefälschten italienischen Reisepass und einen gefälschten Führerschein eingesetzt hat. Sein Verhalten zeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Beschwerdeführer auch im Entscheidungszeitpunkt und weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Ergänzend ist zur Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn - wie hier - das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, 95/18/0953).
Soweit der Beschwerdeführer die schengenweite Erlassung des Einreiseverbotes bekämpft, ist er ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Vorauszuschicken ist, dass gegen den Beschwerdeführer der zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geltenden Gesetzeslage entsprechend ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 erlassen wurde. Nunmehr wäre gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen.
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in §53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. In der Beschwerde wurde zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vorgebracht, dieses Vorbringen wurde dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Aufenthaltsverfestigung ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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