G311 2013025-1•BVwG G311 2013025-1
G311 2013025-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
G311 2013025-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014, Zl. 145473208/1523656 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am 28.05.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, der Volksgruppe der Bosniaken sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, reiste am 16.01.2002 von Slowenien kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen mit einem Personenkraftwagen in das Bundesgebiet ein. Am 05.04.2005 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er bereits im Jahre 1984 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem damals in Österreich arbeitenden Vater gezogen sei, hier die Hauptschule besucht und anschließend eine Schlosserlehre begonnen, aber nicht abgeschlossen habe. Nachdem der Beschwerdeführer mit Bescheid zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert worden sei, habe er Ende 1988 das Bundesgebiet verlassen, sei alleine nach Bosnien zurückgekehrt und habe sich dort freiwillig zum Militärdienst gemeldet. Als er Kriegsvorbereitungen bemerkt habe, sei der Beschwerdeführer im Juni oder Juli 1991 zurück nach Österreich geflüchtet. 1997 sei er nach Bosnien abgeschoben worden, wo er sich schließlich bis 2002 aufgehalten habe. In Bosnien habe er im Haus seiner Eltern in XXXX gewohnt. Von 1997 bis 16.01.2002 sei der Beschwerdeführer von den Einwohnern seines Heimatdorfes und von der Polizei schikaniert worden, da er im Krieg die "DNC"-Partei des XXXX unterstützt habe. Darüber hinaus habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit den Behörden und Gerichten seines Herkunftsstaates, oder wegen seines Glaubensbekenntnisses. Er habe an keinen bewaffneten Konflikten teilgenommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 05 04.640-EAST West, wies dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde in weiterer Folge dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt und war danach auch noch beim, dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachfolgenden, Asylgerichtshof anhängig. In Folge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ging die Zuständigkeit für die gegenständliche Beschwerde mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.05.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) zurückzog und lediglich die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Gewährung des Refoulement-Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Abs. 2 leg cit (Spruchpunkt III.) aufrecht hielt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu G305 1260597-0/45E vom 12.05.2014, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine Beschäftigung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht der diesbezüglichen Zurückziehung der Beschwerde erübrige. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne im Herkunftsstaat kein normales Leben führen, erweise sich aufgrund der getroffenen, auf unbedenklichen Amtsberichten beruhenden Länderfeststellungen sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines behördlichen Aufenthaltsverbotes in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und dort auf sich alleine gestellt sein Leben gemeistert habe, als unglaubwürdig und unzutreffend. Dass er bei einer Rückkehr noch aktuellen Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre, sei wegen der zwischenzeitig erfolgten grundlegenden Änderung der politischen Landschaft nicht glaubhaft. Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der "DNC"-Partei mehr sei.
Am 01.08.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in deutscher Sprache aufgenommen. Er sei physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Es wurde dem Beschwerdeführer der Gegenstand der Einvernahme dargelegt. Insbesondere wurde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen und der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die Einvernahme die Rückkehrentscheidung sowie das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich betreffe. Der Beschwerdeführer sei 1984 das erste Mal nach Österreich gekommen und habe hier in der Hauptschule in den Jahren 1984 und 1985 Deutsch gelernt. 1986 habe er eine Lehre begonnen, diese aber abgebrochen. Seinen Wehrdienst habe er von März 1990 bis März 1991 in Bosnien abgelegt und sein Wehrdienstbuch im Anschluss daran bei einem Amt in Bosnien abgegeben, weil er dann wieder in Österreich gelebt habe und sonst unter Umständen als Reservist hätte dienen sollen. Der Beschwerdeführer habe im März 2013 einen Unfall erlitten und legte diesbezügliche Röntgenbefunde und ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor, befinde sich derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung. Er legte weiters einen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vor. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 18.03.2013 beschäftigt gewesen. An diesem Tag habe er den Unfall erlitten. Er sei vor einem Restaurant ausgerutscht und habe sich einen Wirbel gebrochen. Es sei jedoch kein Arbeitsunfall gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, habe aber drei Kinder im Bundesgebiet, mit welchen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe einen Sohn und zwei Töchter mit drei verschiedenen Müttern. Lediglich für die jüngere Tochter leiste der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich EUR 238,--. Die ältere Tochter, XXXX, lebe in XXXX und würde diese die nächste Woche beim Beschwerdeführer verbringen. Den Sohn XXXX sehe er wöchentlich und habe ihn zuletzt vor einer Woche gesehen. Darüber hinaus halte er mit ihm Kontakt über Facebook. Den Sohn sehe der Beschwerdeführer öfters, da dieser in XXXX lebe. Die jüngere Tochter, XXXX, wohne in XXXX und habe er diese zuletzt vor ungefähr zwei Monaten gesehen. Der Beschwerdeführer lebe allein in einer Mietwohnung in XXXX, sei derzeit nicht berufstätig, erhalte Notstandshilfe und würde Ende August 2014 vom AMS eine sechsmonatige Beschäftigung zugewiesen bekommen, wo man herausfinden wolle, für welche Arbeiten der Beschwerdeführer geeignet sei. In Österreich würden die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers sowie fünf Schwestern wohnen. Diese seien alle österreichische Staatsangehörige. In der Heimat habe der Beschwerdeführer einen ledigen und kinderlosen Bruder in XXXX. Dieser lebe dort im Elternhaus und pflege der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihm. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht mit dem Bruder im Haus der Eltern wohnen. Diesen Umstand konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht begründen. Weder erhalte der Beschwerdeführer Geld aus der Heimat noch schicke er welches dorthin. Freunde habe der Beschwerdeführer nur im Bundesgebiet und nicht in der Heimat. Durch seine viele Umzüge innerhalb des Bundesgebietes habe der Beschwerdeführer bisher keine Kontakte zu Vereinen oder dergleichen aufbauen können. Seine Mutter sei alt und krank, weshalb der Beschwerdeführer wieder nach Braunau gezogen sei. Die Mutter leide an Ohnmachtsanfällen und das schon seit 10 Jahren. Weder werde der Beschwerdeführer von seinen Eltern oder Geschwistern finanziell unterstützt, noch unterstütze er diese finanziell. Er würde seiner Mutter helfen, indem er sie begleite und sie dabei vor Stürzen bewahre. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor der Gewalt in seiner Heimat.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. 145473208/1523656, vom 09.09.2014, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2002 in Österreich aufhalte. Er sei unverheiratet und habe drei Kinder im Bundesgebiet, wovon von zwei Kindern der genaue Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Es würden keine Sorgepflichten für die Kinder bestehen und leiste der Beschwerdeführer lediglich für die jüngste Tochter monatlich Unterhalt in der Höhe von EUR 238,--. Der Kontakt zu den Kindern sei eher spärlich und habe der Beschwerdeführer angegeben, von der älteren Tochter demnächst Besuch zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos, erhalte Notstandshilfe, habe am 18.03.2013 einen Arbeitsunfall erlitten, spreche Deutsch in einem für einfache Konversationen ausreichendem Maß, leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung und liege deshalb auch kein Abschiebungshindernis vor. Es seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen bzw. habe er solche nicht vorgebracht. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer in Bezug auf den durch das BVwG in seiner Entscheidung vom 12.05.2014 zu G305 1260597-0/45E festgestellten Sachverhalt kein neues, abweichendes Vorbringen erstattet. In Bosnien lebe der Bruder des BF im Elternhaus. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Sachverhalt zusammengefasst wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014, Zl. G305 1260597-0/45E, und der Einvernahme vom 01.08.2014, resultiere. Insgesamt habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine geänderte oder gar eine exponentielle Integration darlegen oder durch Beweismittel untermauern können. Auch seien ein Hindernis bei der Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina und/oder Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus werde auf die zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1986 bis 2013 hingewiesen.
Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben hätten und der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht habe.
Der Beschwerdeführer habe zwar Verwandte in Österreich, zu welchen er Kontakte pflege aber keinesfalls derart, dass von einer Abhängigkeit oder einem Zusammenleben sprechen könne. Es sei weiters darauf zu verweisen, dass er mit seinen drei Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, lediglich für ein Kind Unterhalt leiste und ihn sonst keine Sorgepflichten treffen würden. Das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens sei daher zu negieren gewesen.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass dieses nunmehr zwölf Jahre in Österreich vorliege, aber in Anbetracht der zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen würden und ein Eingriff in dieses daher im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seit seiner Asylantragstellung am 05.04.2005 lediglich aufgrund dieser vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Der Beschwerdeführer sei zwar selbsterhaltungsfähig, jedoch nie nachhaltig in das Arbeitsleben integriert gewesen und lebe derzeit von der gewährten Notstandshilfe.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt und sei ihm demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.
Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Bosnien und Herzegowina zulässig sei, zumal ihm in Bosnien und Herzegowina keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe.
Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 09.10.2014 langten beim BFA die Vollmachtsbekanntgabe sowie die fristgerechte Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mittels Schriftsatz vom 07.10.2014 ein. Darin wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA angefochten und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben oder gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - abändern und eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hätte bei deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid kommen müssen. Außerdem leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die Feststellung der belangten Behörde, der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sei spärlich, würde nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seinen Sohn XXXX öfters zu sehen, da dieser in Salzburg wohne und darüber hinaus Kontakt über Facebook gehalten werde und er ihn mindestens einmal pro Woche sehe. Von einem spärlichen Kontakt könne daher nicht gesprochen werden zumal der Beschwerdeführer von der Kindesmutter getrennt und der Sohn bei der Mutter lebe, sei ein wöchentliches Treffen als völlig ausreichender Kontakt zu sehen. Die ältere Tochter XXXX verbringe eine ganze Ferienwoche beim Beschwerdeführer. Sie sei schulpflichtig und wohne in XXXX, sodass dieses Ferienkontaktrecht ebenfalls nicht den Schluss zulasse, dass ein spärlicher Kontakt vorliege. Der Beschwerdeführer liebe seine Kinder über alles und zahle für die jüngere Tochter XXXX Alimente. Zu dieser sei das Kontaktrecht aufgrund der Trennung von der Kindesmutter derzeit noch eingeschränkt. Zum Kontaktrecht sei der Bescheid daher ergänzungsbedürftig.
Auf die Feststellung, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern nicht bestehe, sei zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nahe zu seinen Eltern gezogen sei, um seine Mutter gesundheitlich zu betreuen. Da die Geschwister nicht in der Nähe wohnen würden und der Vater berufstätig sei, bestehe aufgrund der Pflege der Mutter ein extremes Abhängigkeitsverhältnis, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, hierzu entscheidende Feststellungen zu treffen und so rechtlich falsch beurteilt habe, dass ein schützenswertes Familienleben beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Dieser Fehler wirke sich auf den bekämpften Bescheid aus, da nicht auszuschließen sei, dass bei Einholung entsprechender medizinischer Befunde samt Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Panikstörung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seine Mutter außer Haus begleiten müsse, da sie zu Ohnmachtsanfällen neige und leicht stürze. Der Vater des Beschwerdeführers könne aufgrund eines Aufenthaltsverbotes nicht bei seiner Frau (der Mutter des Beschwerdeführers) leben, was deren Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe. Daher sei die Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Anwesenheit angewiesen. Ebenfalls hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, inwieweit der Beschwerdeführer nach seinem Unfall in der Lage sei, gleich wie ein gesunder Mensch in Bosnien und Herzegowina eine Erwerbstätigkeit zu finden, da die belangte Behörde lapidar festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei "gesund und arbeitsfähig". Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr bereits wieder seit sechs Wochen im Krankenstand, da er aufgrund kausaler Unfallfolgen nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es könne ihm daher nicht angelastet werden, dass er derzeit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit lukriere und auf öffentliche Mittel angewiesen sei.
Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern stelle einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben iSd Art 8 EMRK dar. Diese räumliche Trennung wäre zudem dem Kindeswohl abträglich. Auch verstehe sich der Beschwerdeführer gut mit seinen in Österreich lebenden Geschwistern und seien diese allesamt bereits österreichische Staatsangehörige, wobei die belangte Behörde zu diesen Kontakten keinerlei ausreichende Feststellungen getroffen habe. Auch hätte der im Herkunftsstaat lebende Bruder des Beschwerdeführers, zu welchem laut den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Kontakt bestünde, im Rechtshilfeweg befragt werden müssen. Darüber hinaus bestünden keinerlei Beziehungen des Beschwerdeführers zu Bosnien mehr und lebe dieser seit 12 Jahren durchgehend in Österreich. Daher ergebe sich ein umfassendes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, welches auch zwischen Erwachsenen und ihren Eltern, wenn neben der gefühlsmäßigen Bindung auch noch ein zusätzliches Element der Abhängigkeit bestehe, gegeben sein kann, was hier in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers jedenfalls der Fall sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich in den letzten 12 Jahren massiv verfestigt, sodass private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Aufgrund der beabsichtigten Erwerbstätigkeit werde der Beschwerdeführer keiner Gebietskörperschaft zu Last fallen und verfüge der Beschwerdeführer über kernfamiliäre Bindungen in Österreich.
Weiters spreche der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen der belangten Behörde sehr gut Deutsch. Er habe in Österreich die Hauptschule besucht und eine Lehre begonnen und seitdem immer in Österreich gelebt und Deutsch gesprochen, sodass die Feststellungen der belangten Behörde nicht aufrecht erhalten werden könnten. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit dem hinter den Straftaten liegenden Fehlverhalten auseinander gesetzt und dem Wohlverhalten seit dem letzten Tatzeitpunkt keine Beachtung geschenkt. Es könne keine Gefährdungsprognose abgegeben werden, da vom Beschwerdeführer keine Gefahr ausgehe und daher die Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung nicht erforderlich sei.
Eine Gesamtabwägung der Kriterien spreche jedenfalls aus den oben genannten Gründen für den Beschwerdeführer und für eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung, zumal sich das gesamte Leben des Beschwerdeführers in Österreich abspiele und seine Freunde, Verwandten und seine Familie hier lebe. Die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden wesentlich schwerer wiegen als die angenommene Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und würde vom Beschwerdeführer nachweislich keine kriminelle gegenwärtige Gefahr mehr ausgehen.
Ob familiäre Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers noch bestehen würden, habe die belangte Behörde ebenfalls nicht festgestellt.
Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Psychiatrischer Befundbericht Dr. XXXX betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 02.12.2012, wonach diese an einer rezidivierenden depressiven Störung mit zum Befundzeitpunkt mittelgradiger Episode und einer Panikstörung leide, zumal die jüngste Tochter von XXXX nach XXXX gezogen sei und ihr das alleine Leben schwer falle. Der in Bosnien lebende Ehegatte versuche derzeit zur Patientin nach XXXX zu kommen.
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.09.2013, GZ: Sich-0702/935, wonach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn am 27.07.1990, GZ: Sich-0702/935, erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG stattgegeben und das Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung behoben wurde.
Fachärztliche Stellungnahme XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeut vom 02.12.2012 für die Mutter des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen wiedergibt, dass das Alleineleben für den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers abträglich sei und es dem in Bosnien lebenden Ehegatten nunmehr möglich sei, in die Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers in Braunau zu ziehen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 13.10.2014 vorgelegt und sind am 15.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 10.12.2014 langte seitens der belangten Behörde eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, wonach der Beschwerdeführer am 18.11.2014 festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen wurde, da er im Verdacht stand, eine zwischen 12.02.2014 und 18.11.2014 stattgefundene Einbruchsserie auf Gastronomiebetriebe im Bezirk XXXX verübt zu haben. Die diesbezüglichen Dokumente, die Berichterstattung der Landespolizeidirektion, die Vollzugsinformation sowie ein Fahndungsersuchen mit entsprechenden Fotos wurden in Kopie vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des bisher bestehenden Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhob das Bundesverwaltungsgericht die Urteilsausfertigungen der letzten vier strafgerichtlichen Verurteilungen und bilden diese nunmehr einen Bestandteil des gegenständlichen Gerichtsaktes.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer persönlich durch Vorführung aus der Haft teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden. Weiters gab der Beschwerdeführer über Befragen an, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers korrekt seien und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 noch weiter aufrecht seien. Er lebe seit 30 Jahren in Österreich, das Asylverfahren laufe seit 2005. Die ganze Familie des Beschwerdeführers würde hier leben und habe er keine Beziehungen zu Bosnien und dort auch keine entfernteren Verwandten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, islamischen Bekenntnisses und gehört der Volksgruppe der Bosniaken an.
Er ist der leibliche Vater der nachfolgend angeführten Kinder, die der Beschwerdeführer mit drei verschiedenen Frauen hat und mit welchen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt:
1. dem Sohn XXXX, geboren am XXXX und wohnhaft in XXXX,
2. der Tochter XXXX, geboren am XXXX und wohnhaft in XXXX, sowie
3. der Tochter XXXX, geboren am XXXX und wohnhaft in XXXX.
Vor seiner neuerlichen Inhaftierung hatte der Beschwerdeführer zu seinem Sohn XXXX wöchentlich persönlichen, sowie Kontakt über soziale Netzwerke. Gegenüber der Tochter XXXX bestand ein Ferienbesuchsrecht. Zur jüngsten Tochter Lejla bestand unregelmäßiger Kontakt, jedoch leistete der Beschwerdeführer für diese Unterhaltszahlungen. Für die beiden anderen Kinder hat er keine Sorgepflichten. Er selbst ist geschieden und befindet sich derzeit in Haft.
Im Bundesgebiet halten sich weiters die Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Schwestern auf, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Der Vater des Beschwerdeführers lebte zumindest im Jahr 2012 wieder in Bosnien. Die Mutter des Beschwerdeführers litt im Jahr 2012/2013 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit zum Befundzeitpunkt mittelgradiger Episode und einer Panikstörung und hat der Beschwerdeführer seine Mutter bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung betreut.
Im Herkunftsstaat lebt der Bruder des Beschwerdeführers im Elternhaus und besteht zu diesem seitens des Beschwerdeführers kein Kontakt.
Der Beschwerdeführer erlitt im März 2013 eine Fraktur des vierten Halswirbels infolge eines Sturzes. Die Verletzung ist mittlerweile ausgeheilt und bedarf der Beschwerdeführer keiner weiteren diesbezüglichen medizinischen Behandlung. Sonstige gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. An der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1984 in Österreich ein und kehrte im Jahr 1988 nach Bosnien und Herzegowina zurück, wo er seinen Militärdienst leistete und anschließend im Juni oder Juli 1991 wieder nach Österreich zurückkehrte. 1997 kehrte der Beschwerdeführer abermals nach Bosnien und Herzegowina zurück und blieb dort bis zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am 16.01.2002. Er hat somit insgesamt zumindest 20 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht.
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit seiner illegalen Einreise am 16.01.2002 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war - unterbrochen durch mehrere Haftstrafen - immer wieder berufstätig oder lebte von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bekam Krankengeld. Die bosnische Sprache ist die Muttersprache des BF. Die Einvernahme vor dem BFA am 01.08.2014 sowie jene in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 wurde auf Deutsch durchgeführt. Aus-, Fort- oder Weiterbildungen, außer der abgebrochenen Schlosserlehre, konnten nicht festgestellt werden ebenso wenig wie die Mitgliedschaft in einem Verein.
Der Beschwerdeführer wurde zu folgenden gerichtlichen Strafen rechtskräftig verurteilt:
1. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ XXXX wegen §§ 127 Abs. 1 und 2 erster Fall, 129 Abs. 1 und 2 iVm. § 15 StGB; Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Anordnung der Bewährungshilfe. Dieses Urteil erwuchs am 21.01.1986 in Rechtskraft.
2. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 erster Fall iVm. § 15 StGB und § 136 Abs. 1 StGB; Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je ATS 100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses Urteil erwuchs am 26.07.1988 in Rechtskraft.
3. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 3 und 229 Abs. 1 StGB; Da es sich dabei um eine Jugendstraftat handelte, sah das Gericht von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vor dem Landesgericht Ried im Innkreis zu 10 Vr 337/88 ergangene Urteil ab. Das Urteil erwuchs am 26.07.1988 in Rechtskraft.
4. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen §§ 15, 136 Abs. 1 und 2, 229 Abs. 1 und 127 StGB; die Freiheitsstrafe von zwei Monaten wurde auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, da das Gericht die Straftat als Jugendstraftat qualifizierte. Das Urteil erwuchs am 31.05.1994 in Rechtskraft.
5. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen §§ 81 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 FrG, sowie §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB; Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil erwuchs am 29.03.1996 in Rechtskraft.
6. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen §§ 125, 229 Abs. 1 und 223 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt; das Urteil erwuchs am 05.07.1997 in Rechtskraft.
7. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 vierter Fall, 129 Abs. 1 und 2 und 130 iVm § 15 StGB; über den Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren unbedingt verhängt. Das Urteil erwuchs am 10.04.2003 in Rechtskraft.
8. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen § 107 Abs. 1 StGB; die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am 06.03.2007 in Rechtskraft.
9. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130 vierter Fall StGB, §§ 15 iVm 128 Abs. 1 vierter Fall, 129 Abs. 2 und 130 zweiter Satz StGB. Über den Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt. Das Urteil erwuchs am 16.10.2008 in Rechtskraft.
10. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX wegen §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB. Über den Beschwerdeführer wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
Hinsichtlich des unter 9. genannten Urteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine bzw. gemeinsam mit seinen Mittätern Einbruchsdiebstähle begangen hat. Diese wurde vom Strafgericht als schwer und gewerbsmäßig qualifiziert. Der Beschwerdeführer hat alleine 15 Angriffe und mit seinen Mittätern 16 Angriffe auf fremdes Eigentum gesetzt, dies in der Zeit von 14.07. bis 12.12.2007.
Der unter 10. genannten Verurteilung liegt zugrunde, dass er Mitte Jänner 2013 und am 01.04.2013 Frau S.R. am Körper verletzte, indem er sie würgte, mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und ihr mehrmals auf den Kopf schlug. Weiters wurde er des Verbrechens der schwere Nötigung für schuldig erkannt, da er nach der Körperverletzung im Jänner 2013 durch Drohung mit dem Tode und Herbeiführung einer Feuersbrunst S.R. genötigt hat, vom Aufsuchen eines Arztes oder einer Anzeigenerstattung abzusehen.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX, GZ. XXXX wegen einer Einbruchsserie im Zeitraum von 12.02.2014 bis 18.11.2014 zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Es war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn am 27.07.1990, GZ: XXXX, erlassenen Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG stattgegeben und das Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung behoben.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zog dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.05.2014 zurück und hielt seine Beschwerde lediglich hinsichtlich des Refoulement-Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Abs. 2 leg cit (Spruchpunkt III.) aufrecht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu G305 1260597-0/45E vom 12.05.2014, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen, jedoch abgelaufenen bosnischen Reisepass sowie der vorgelegten Geburtsurkunde in Verbindung mit seinem dahingehend glaubhaften Vorbringen, sowie seinen in anderen behördlichen und strafgerichtlichen Verfahren angeführten persönlichen Daten.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer Refoulement-Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zu gewähren war, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie den dazu vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015.
Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht durchgehend in Österreich wohnhaft gewesen ist und zumindest im Jahr 2012 in Bosnien gelebt und gearbeitet hat und der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater des Beschwerdeführers wieder im Bundesgebiet bei der Mutter des Beschwerdeführers lebt, ergibt sich insbesondere aus den mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Mutter, aus welchen mehrfach hervorgeht, dass sich deren Gesundheitszustand, insbesondere auch durch die Abwesenheit ihres Ehemannes, welcher in Bosnien lebe und arbeite, verschlechtert habe und beabsichtigt sei, dass der Vater des Beschwerdeführers alsbald wieder bei dessen Mutter in Österreich einziehe.
Der Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2012/2013 sowie des Beschwerdeführers selbst, ergibt sich aus dem diesbezüglichen vorgelegten Konvolut an ärztlichen Befunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind sowie aus den eigenen Angaben des BF, wonach er selbst angab, keinerlei medizinische Betreuung zu benötigen. Zum Gesundheitszustand der Mutter wurden keine aktuellen Unterlagen vorgelegt.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dessen Ein- und Ausreisen ergeben sich aus dessen eigenen Angaben im gesamten Verfahren sowie den Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014.
Im Gerichtsakt liegt zudem ein Sozialversicherungsauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf, aus welchem sich die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers sowie seine Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung und des Krankengeldes ergeben. Die strafgerichtlichen Verurteilungen konnten durch Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aktuell neuerlich wegen einer Serie von Einbruchsdiebstählen in erster Instanz zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, er dagegen entsprechende Rechtsmittel erhoben hat und sich derzeit in Haft befindet, ergibt sich aus den Ermittlungen des erkennenden Gerichts bei der Staatsanwaltschaft XXXX und wurden diese mittels Aktenvermerk festgehalten.
Bezüglich der Feststellung, dass zur Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ist auszuführen, dass sich diese einerseits aus dem Umstand ergibt, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und andererseits aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Republik Bosnien und Herzegowina in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild wiederspiegeln, welches die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 zeigt, in der rechtskräftig inhaltlich über den Refoulement-Schutz des Beschwerdeführers entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.05.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung von Asyl zurückgezogen, womit das erkennende Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.05.2014 nicht mehr über die vorgebrachten Verfolgungsgründe zu entscheiden hatte und der Beschwerdeführer auch durch die Zurückziehung seiner Beschwerde implizit zumindest zugestanden hat, dass die von ihm vorgebrachten Gründe keine Asylrelevanz aufwiesen. Im Verlauf des weiteren Verfahrens vor dem BFA hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass keine Veränderung seiner persönlichen Situation seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten ist und findet sich auch in der Beschwerde hierzu kein Vorbringen. In der Einvernahme vom 01.08.2014 vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Angehörigen unverändert in Österreich aufhalten würden und lediglich sein Bruder nach wie vor im Herkunftsstaat im Elternhaus lebe. In eben diesem Haus lebte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach auch bisher während seiner Aufenthalte im Herkunftsland. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015, brachte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Änderung der Situation im Falle einer Rückkehr vor. Er konnte auch seine Deutschkenntnisse nachweisen.
Hinsichtlich der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, ist das aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht schaffte weiters die Kopien der übrigen drei zeitlich letzten rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteile herbei. Diese liegen dem Gerichtsakt ein.
Am 16.07.2015 wurde neuerlich ein Strafregisterauszug eingeholt.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer auch kein Refoulement-Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 gewährt, was im Sinne der aktuellen Rechtslage der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entspricht.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer reiste am 16.01.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2005, sohin erst drei Jahre später, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war daher über drei Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig. Nach seiner Antragstellung am 05.04.2005 war der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff es ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff;).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).
Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als dass sich das Bundesamt nicht genügend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Familienleben auseinandergesetzt hat. In Anbetracht der soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR (und des VwGH) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem schützenswerten Familienleben auszugehen gewesen. So war der Beschwerdeführer mit der Mutter seiner älteren Tochter XXXX verheiratet. Mit der Scheidung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines Elternteiles zu seinem minderjährigen Kind. Der BF hat glaubhaft dargestellt, dass ihn seine Tochter in den Ferien besuche, sie lebe in XXXX und gehe dort zur Schule, weshalb jedenfalls von familiären Bindungen zum Bundesgebiet auszugehen war. Für die jüngere Tochter XXXX gilt dasselbe, auch wenn der Kontakt zur Tochter wegen der Trennung von der Kindesmutter eher selten stattfand. Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer für sie auch noch Unterhaltszahlungen, sodass sie vom Beschwerdeführer sogar finanziell abhängig war. Der Sohn XXXX ist bereits volljährig und war guter Kontakt vorhanden, jedoch wurde keine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer vorgebracht und hat der Beschwerdeführer bezüglich seines Sohnes keine finanziellen Verpflichtungen angegeben. Der Kontakt zum Sohn war daher jedenfalls als schützenswertes Privatleben einzustufen. Sämtliche angeführte Familienmitglieder sind in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt und nicht im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Im Herkunftsland lebt lediglich ein Bruder des Beschwerdeführers, zu dem laut seinen Angaben jedoch kein Kontakt besteht. Es liegt daher zumindest in Bezug auf zwei seiner Kinder ein schützenswertes Familienleben und bezüglich der restlichen Familie ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK vor.
In Bezug auf das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sind weiters noch folgende Überlegungen anzustellen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Wie bereits angeführt ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Unmittelbar zuvor hielt sich der Beschwerdeführer bereits drei Jahre illegal in Österreich auf. Insgesamt hat der Beschwerdeführer 23 Jahre und damit mehr als die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Er hat zuletzt seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt, welchen er im Laufe des Verfahrens zurückzog.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, und hat sowohl die Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.08.2014 als auch die neuerliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 in deutscher Sprache stattgefunden.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer keiner länger dauernden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine Einstellungszusage konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen.
Allerdings lebt beinahe die gesamte nähere Familie des Beschwerdeführers, darunter auch seine Mutter und seine Schwestern als dauerhaft Aufenthaltsberechtigte bzw. österreichische Staatsangehörige im Bundesgebiet und besteht zu diesen zumindest bis zur neuerlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers guter Kontakt. Mangels festgestelltem Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von diesen Familienangehörigen oder auch umgekehrt, liegt -wie schon ausgeführt - im Verhältnis dieser Personen zwar kein schützenswertes Familienleben - jedoch ein schützenswertes Privatleben vor.
Im Gegensatz zum Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer stärkere Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer jedoch die ersten 13 Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht hat, die bosnische Sprache seine Muttersprache ist und er diese nach wie vor spricht, er auch zwischenzeitlich - nämlich von 1988 -1991 und von 1997 bis 2002 - mehrere Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort insgesamt etwa 20 Jahre gelebt hat, kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bereits gänzlich entwurzelt wäre und keine Bezüge zu seinem Heimatland mehr bestünden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Schließlich ist aber auf die festgestellten zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen zu verweisen.
Die Aufenthaltsbeendigung muss daher auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen gesehen werden. So wurde der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet noch als Jugendlicher wegen Einbruchsdiebstahles und daher derselben schädlichen Neigung strafgerichtlich verurteilt. Er weist weiters zwei Verurteilungen 1988 und jeweils eine 1994, 1996, 1997, 2003, 2007, 2008, 2013 und nunmehr 2015 (noch nicht rechtskräftig) auf. Die Häufigkeit und Einschlägigkeit der Delinquenz des Beschwerdeführers lässt keine positive Zukunftsprognose zu.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zwar illegal eingereist, war vor seiner Asylantragstellung insgesamt drei Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig und hat aber nur einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welchen er schlussendlich im Laufe des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens zurückzog.
Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251,mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein beinahe zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 2013/22/0303 mwN).
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Auch das Verspüren des Haftübels hat den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiter Straftaten abgehalten, es folgten weiter Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und schwerer Nötigung. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten hat sogar eine weitere Steigerung erfahren, da er mit Urteil Landesgerichtes XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Zuletzt wurde er rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der schweren Nötigung am XXXX. Die Verurteilungen, die Vielzahl von Angriffen auf fremdes Eigentum sowie die Delikte gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer zeigen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise gewillt ist, die von der Rechtsordnung gesteckten Grenzen zu beachten. Hinsichtlich der letzten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist festzuhalten, dass er bei Begehung seiner letzten Straftaten sich bereits 11 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, er damals bereits 41 Jahre alt war und bei ihm dennoch noch keine persönliche Reifung eingetreten ist.
Die dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte wirken sich gravierend auf die Interessenabwägung aus, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und am Schutz der Rechte Dritter besteht.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung und Verhinderung von Straftaten, sowie die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig und verhältnismäßig zu werten.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oben genannten sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Republik Bosnien und Herzegowina unzulässig erscheinen würden.
Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat selbst seinen Antrag auf Asyl zurückgezogen und hat sich für ihn für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Republik Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnten bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteilen B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.
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