G308 2003963-1•BVwG G308 2003963-1
G308 2003963-1Bundesverwaltungsgericht16.07.2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Werkvertrag
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX(vormals: XXXX), XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 01.07.2013, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) hat über den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) der XXXX (nunmehr: XXXX, im Folgenden: BF) durchgeführt und im Prüfbericht vom 29.11.2012 im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person als vollversicherter Arbeiter den Bestimmungen des ASVG unterliege. Es werde auf die Niederschriften vom 12.02.2010 und 16.02.2010 verwiesen. Herr XXXX sei seit 01.10.2009 Gewerbeinhaber vom Gewerbe "Entrümpelung". Im Zeitraum 01.10.2009 bis 31.12.2009 sei er als gewerblich selbständig erwerbstätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen. Herr XXXX habe Rechnungen über seine Leistungen gelegt. Als Leistungen seien die Tätigkeiten "Entkernung, Räumung laut Plan, Nebengebäude Fußböden und Installation, Baustellenräumung, Abbruch des bestehenden Estrichs total und Herstellen von Witterungsschutz bei Fenster und Fenstertüren mit beigestelltem Material" verrechnet. Der BF sei allein nur für die BF tätig gewesen. Er sei von Rumänien im September nach Österreich gekommen. In Rumänien sei er als Tischler tätig gewesen. Er wisse auch, dass er in Österreich nicht als Tischler arbeiten könne, daher wolle er in Österreich Entrümpelungen durchführen. Der Nebenwohnsitz in Österreich sei auch Standort der Gewerbeberichtigung. Die Miete werde von seiner Schwester bezahlt. Sein Auftraggeber sei allein nur die Unternehmergruppe KAMPER und diese habe auch die vertraglichen Leistungen festgelegt. Es seien Verträge sowie mündliche und schriftliche Zusatzvereinbarungen abgeschlossen worden. Die auszuführenden Aufträge seien immer schriftlich ergangen. Er habe keine eigenen Arbeitsmittel, kein Firmenfahrzeug und keinen privaten Pkw. Für die Erfüllung der Aufträge benütze Herr XXXX das Auto von seiner Schwester. Das Werkzeug und das Arbeitsmaterial würden von der BF zur Verfügung gestellt werden. Herr XXXX werde von Bauleitern der BF unterrichtet, auf welcher Baustelle er arbeiten solle, wo er auf dieser Baustelle arbeiten soll und welche Arbeiten er ausüben solle. Diese Anweisungen erhalte er schriftlich. Darin seien auch die Arbeitszeit, der Arbeitsfortgang und die Arbeitsqualität geregelt. Das werde auch von den Bauleitern der BF kontrolliert. Als Stundenlohn erhalte er die Sätze laut Kollektivvertrag, er erhalte weiters eine Entfernungszulage und die Kosten der Nächtigung würden auch ersetzt werden. Herr XXXX stelle eine Rechnung und diese werde per Bank an ihn überwiesen. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko werde von der BF getragen.
Bei Herrn XXXX seien als Merkmale der persönlichen Abhängigkeit festgestellt worden: Er sei in einer fremden unternehmerischen Struktur eingegliedert, einziger Auftraggeber sei die BF, er sei an die Weisungen des Auftraggebers gebunden, die Leistungen seien vom Auftraggeber schriftlich und mündlich vorgegeben worden, er sei im Betrieb sowie auf den Baustellen an Arbeitszeiten gebunden, die Baustellen als Arbeitsort, der Arbeitsbereich auf der Baustelle und welche Arbeiten dort erledigt werden sollen, werde ihm vom Auftraggeber vorgegeben, seine Tätigkeiten würden durch den Auftraggeber bzw. durch deren Bauleiter kontrolliert werden, die Arbeitsleistung werde von ihm persönlich erbracht, die Arbeitskraft werde von ihm auf Dauer geschuldet, da er kontinuierlich Rechnungen über seine Leistungen gelegt habe.
Des Weiteren stellte die belangte Behörde beim Dienstnehmer XXXX als Merkmale der wirtschaftlichen Abhängigkeit fest: das Handwerkzeug und das Arbeitsmaterial würden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, der Auftraggeber trage das Unternehmerrisiko, lukriere den Gewinn und der Arbeitnehmer erhalte für seine Tätigkeit einen Lohn. Als Entgelt bekomme er die Sätze laut Kollektivvertrag, auch erhalte er eine Entfernungszulage und Ersatz für Nächtigungen. Somit ist Herr XXXX Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ASVG.
Arbeitgeber für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.12.2009 sei die BF gewesen. Es liege ein Dauerschuldverhältnis vor, der Dienstnehmer XXXX wolle so lange wie möglich seine Arbeitsleistung persönlich beim Arbeitgeber erbringen. Herr XXXX erhalte € 18,00 netto für die Arbeitsstunde. Die Höhe der Einnahmen sei somit nicht von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig gewesen. Die Aufwendungen seien vom Auftraggeber getragen worden. Somit werde für den Dienstnehmer XXXX ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG festgestellt. Nach § 47 Abs. 1 EStG sei er Arbeitnehmer und beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 25 EStG und diese würden von der BF ausbezahlt werden. Herr XXXX sei nach § 47 Abs. 1 iVm. mit Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig und somit gelte er jedenfalls als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG.
2. Mit Schreiben vom 07.01.2013 erhob die BF Einspruch gegen die Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.08 - 31.12.10. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass Herr XXXX zu keiner Zeit als Arbeiter oder arbeitnehmerähnliche Person für die ehemalige
XXXXderBAU
GmbH/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person (nunmehr: XXXX Handwerk+Bau GmbH) tätig geworden sei. Zwischen dem Einzelunternehmer XXXX, der auch über einen entsprechenden Gewerbeschein verfüge und bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert gewesen sei, sei ein Werkvertrag für einzelne Baustellen abgeschlossen worden. Die wesentlichen Merkmale, welche einer Selbständigkeit zugrunde liegen, seien im gegenständlichen Fall alle gegeben. Aufgrund nachstehender aufgelisteter Gründe sei weder von einer persönlichen noch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Herrn XXXX auszugehen:
Herr XXXX verfüge über einen Gewerbeschein;
für jede Baustelle sei ein eigener echter Werkvertrag abgeschlossen worden;
ein Weisungsrecht habe nicht bestanden; die BF müsse als Generalunternehmer Leistungen vorgeben, da der Subunternehmer ansonsten nicht wisse, was die Auftragsgrundlage umfasse. Ebenfalls müssten Arbeitszeiten für die Baustelle vorgegeben werden, da diese zumeist vertraglich vom Bauherrn oder aus Gründen von Lärmschutz sogar von der Behörde vorgegeben werden und sich alle Subunternehmer daran halten müssten. Auch könne im Falle von Entrümpelungen der Arbeitsort nur auf einer Baustelle sein;
die Kontrolle der Tätigkeit durch den Bauleiter erfolge bei einer Generalunternehmer-Vergabe ebenfalls für alle Subunternehmer gleich und sei die Hauptaufgabe eines Bauleiters, da dieser für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung aller Subunternehmer verantwortlich sei und dementsprechend auch eine Rechnungsprüfung durchführen könne;
Kontinuierliche Rechnungen würden ebenfalls von allen Subunternehmern gestellt werden und seien im Bauwesen eine handelsübliche Vorgehensweise, welche nicht auf das Vorliegen eines dienstnehmerähnlichen Verhältnisses hinweisen könnten;
Herr XXXX sei in keinster Weise in den organisatorischen Ablauf der BF eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit und Arbeitsabläufe selbst organisiert und verfüge über eigene Betriebsmittel. Er verwende keine Betriebsmittel der BF, da die BF auch keine entsprechenden Arbeitsmittel besitze;
Herrn XXXX sei es vollkommen frei gestanden, sich bei seiner Tätigkeit teilweise- oder vollumfänglich vertreten zu lassen. Es stehe der BF nicht zu ihre Subunternehmer zu verpflichten, die Tätigkeit nicht persönlich zu verrichten.
der Umstand, dass die Unternehmensgruppe XXXX der einzige Auftraggeber gewesen sei, habe ebenfalls nicht beeinflusst werden können, da diesbezüglich bei Subunternehmern kein Weisungsrecht bestehe und es Herrn XXXX frei stehe, bei wem er Aufträge annehme oder nicht.
Weiters sei Herrn XXXX kein Entgelt-Satz lt. Kollektivvertrag bezahlt worden. Es handle sich hierbei um einen handelsüblichen Stundensatz, der unabhängig vom Kollektivvertrag sei und ausschließlich auf das Angebot von Herrn XXXX zurückzuführen sei.
3. Im vorliegenden Akt befinden sich eine Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.08 bis 31.12.2010 vom 28.11.2012, wonach für die BF ein Rückstand an Beiträgen in Höhe von € 4.432,35 bestehe.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2013, GZ: XXXX, wurde festgestellt, dass Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, VSNR: XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit als Entrümpler für die XXXX Handwerk + Bau GmbH/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, im Zeitraum 01.11.2009 bis 31.12.2009, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würde.
Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass die BF verpflichtet sei, aus dem genannten versicherungspflichtigen Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG an Sozialversicherungsbeiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 4.432,36 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 28.11.2012 und der dazugehörige Prüfbericht vom 29.11.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Dem bezogenen Bescheid liegt ein Antrag der BF auf Bescheiderlassung vom 07.01.2013 zu Grunde.
In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, die BF sei ein Unternehmen, welches Bauten errichte und Metallbau durchführe, sowie eine Schlosserei und Tischlerei betreibe.
Im September 2009 sei Herr XXXX von Rumänien nach Österreich gekommen und habe am Standort XXXX, einen Nebenwohnsitz begründet. Am 01.10.2009 habe Herr XXXX am Nebenwohnsitz einen Gewerbeschein lautend auf "Entrümpelung" gelöst. Herr XXXX habe für die BF Entrümpelungsarbeiten und diverse Bauhilfstätigkeiten verrichtet. Seine Aufgaben seien ihm stets schriftlich, in deutscher Sprache verfasst, erteilt worden. Herr XXXX beherrsche die deutsche Sprache nicht. Er sei nach Stunden entlohnt worden, wobei er die Entgelt-Sätze laut Kollektivvertrag erhalten habe. Er habe auch eine Entfernungszulage erhalten, darüber hinaus seien ihm die Übernachtungskosten bezahlt worden. Herr XXXX besitze weder eigene Arbeitsmittel noch ein Firmenfahrzeug. Das erforderliche Werkzeug und Material seien ihm von der BF zur Verfügung gestellt worden. Herr XXXX verfüge nicht einmal über einen privaten PKW. Die BF sei der einzige Auftraggeber des Herrn XXXX. Er sei nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden.
Im Zuge der GPLA sei Herr XXXX als Dienstnehmer eingestuft worden und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 28.11.2012 in Rechnung gestellt worden.
In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führte die belangte Behörde zur Versicherungspflicht im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Herr XXXX nach den getroffenen Feststellungen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall seien sowohl Weisungsbindung, Eingliederung in den Betrieb als auch keinerlei Unternehmerwagnis gegeben. Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG liege damit jedenfalls vor. Die Beschäftigung des Herrn XXXX sei daher in den angeführten Zeiträumen als dienstnehmerhaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.
Des Weiteren führte die belangte Behörde zur Beitragsnachverrechnung aus, dass Herr XXXX nach Stunden entlohnt worden sei, wobei er die Entgelt-Sätze laut Kollektivvertrag erhalten habe. Er habe auch eine Entfernungszulage erhalten, darüber hinaus seien ihm die Übernachtungskosten bezahlt worden. Da die Summe dieser Entgelte die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen habe, sei die Beitragsgrundlage mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt worden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 07.08.2013 datierte Einspruch der BF, der im Folgenden im Sinne des § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerde zu behandeln ist. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift verwies die BF auf das Einspruchschreiben vom 07.01.2013 und beantragte die BF eine Korrektur der gegenständlichen Beitragsabrechnung.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die BF Herrn XXXX kein Fahrzeug und auch kein Werkzeug und Maschinen zur Verfügung gestellt habe. Herr XXXX habe selbst vermutlich mit einem angemieteten Fahrzeug die Maschinen zur Baustelle transportiert. Es sei nicht Aufgabe der BF als Auftraggeber zu überprüfen, woher ihre Subunternehmer die Werkzeuge und Maschinen haben.
Die BF könne weder beurteilen noch überprüfen, ob sie der einzige Auftraggeber von Herrn XXXX gewesen sei. Die BF habe keinen Einfluss auf seine Tätigkeiten. Die BF weise darauf hin, dass Herr XXXX sehr wohl auch auf anderen Baustellen, auf welchen die BF als Subunternehmer tätig gewesen sei, gearbeitet habe.
Herr XXXX sei von der BF mit Arbeiten auf Baustellen beauftragt worden. Die BF als auch Herr XXXX seien aufgrund eines Bauzeitplanes an gewisse terminliche Abfolgen gebunden, damit alle nachfolgenden Gewerke termingerecht weiterarbeiten können. Aus diesem Grund habe Herr XXXX einen Zeitraum für seine Arbeiten vorgegeben bekommen, ob er allerdings seine Arbeiten um 7:00 morgens oder erst um 15 Uhr nachmittags beginne, habe er selber entscheiden und frei über seine Arbeitszeit verfügen können. Es wurde seitens der BF nicht verlangt, dass Herr XXXX persönlich auf der Baustelle zu arbeiten habe, er habe sich jederzeit vertreten lassen können, dies sei aber bei Kleinunternehmern eher unüblich. Dass Herr XXXX an den von der BF vorgegebenen Arbeitsort gebunden gewesen sei, liege bei einer Leistung auf einer Baustelle auf der Hand. Das gleiche Argument gelte auch für die Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Auch die BF müsse sich an die Vorgaben von Architekten und Bauherren halten und darum müsse die BF ihren Subunternehmern genau mitteilen, was ihre Aufgabe sei. Es sei Teil der Aufgaben der BF, die Leistungen all der Subunternehmer in regelmäßigen Abständen zu überprüfen bzw. Fehler und Mängel rechtzeitig aufzuzeigen, damit eine mangellose Arbeit termingerecht an den Bauherrn übergeben werden könne. Dies und nicht mehr sei auch bei Herrn XXXX erfolgt. Herr XXXX sei in keinster Weise in den betrieblichen Ablauf bzw. dem geschäftlichen Organismus des Unternehmens der BF eingebunden gewesen. Er sei kein einziges Mal in der damaligen Firmenzentrale gewesen. Sämtliche Vereinbarungen für seine Aufträge seien über Projektleiter auf der Baustelle vor Ort vereinbart worden. Es bestehe sehr wohl ein Unternehmerwagnis des Herrn XXXX. Hätte er seinen Auftrag nicht ordnungsgemäß abgewickelt, wäre die Prüfung seiner Rechnung negativ ausgefallen und eine Zahlung wäre nicht erfolgt. Die Entlohnung sei nach üblichen Sätzen in der Baubranche für die geleisteten Tätigkeiten erfolgt. Der Ausweis einer Entfernungszulage sowie von Übernachtungskosten in einer Rechnung könne nicht für ein wirtschaftlich abhängiges Verhältnis sprechen, da dies eine reine Vereinbarungsangelegenheit sei. Aus all den oben genannten, sowie im Schreiben vom 07.01.2013 bekannt gegebenen Gründen sei weder von einer persönlichen noch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Herrn XXXX auszugehen.
6. Einlangend mit 15.11.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 25.10.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass entgegen dem Vorbringen der BF, wonach sie Herrn XXXX kein einziges Mal Werkzeug und Maschinen zur Verfügung gestellt habe, Herr XXXX in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben habe, weder eigene Arbeitsmittel noch ein eigenes Fahrzeug zu besitzen. Zur Bindung an den vorgegebenen Arbeitsort wurde ausgeführt, dass obwohl die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort oder die Vorgabe einer bestimmten Arbeitszeit oftmals automatisch aus der Eigenart einer bestimmten Tätigkeit resultiere, trotzdem derartige Bindungen vom VwGH als aussagekräftig qualifiziert würden, da andernfalls bestimmte Beschäftigungsbilder von vornherein niemals im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden könnten. Das gleiche gelte auch für die Weisungs- und Kontrollbefugnis. Hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung und zum Unternehmerwagnis wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne. Aus den dargelegten Gründen beantragte die belangte Behörde dem Einspruch der BF keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
7. In der mit 17.12.2013 datierten und am 20.12.2013 eingebrachten Stellungnahme der BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Verweis auf die Ausführungen in den Einspruchsschreiben vom 07.01.2013 und 07.08.2013 vorgebracht, dass die BF nicht beurteilen könne, mit welchem Fahrzeug Herr XXXX auf die Baustellen gekommen sei. Jedenfalls habe Herr XXXX von der BF bei keinem ihrer Baustellen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, was damit bekräftigt wurde, dass die BF zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Fahrzeug besessen habe und zum besagten Zeitraum der Beauftragung von Herrn XXXX auch kein Mietauto angemietet habe. Des Weiteren habe die BF kein einziges Mal Werkzeug und Maschinen zur Verfügung gestellt, da die BF über keine Werkzeuge und Maschinen verfüge. Herr
XXXX selbst habe mit einem vermutlich angemieteten Fahrzeug die Maschinen zur Baustelle transportiert. Schubkarren, Strahler, Staubsauger, Kabelrollen sowie auch Betonschneidemaschinen habe Herr
XXXX selbst organisiert und vor Ort gebracht. Es sei nicht Aufgabe der BF zu überprüfen, woher unsere Subunternehmer ihre Werkzeuge und Maschinen mieten oder kaufen, und es werde auch nicht danach gefragt. Aus diesen bekannt gegebenen Gründen sei weder von einer persönlichen noch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Herrn
XXXX auszugehen und dementsprechend werde abermals eine Korrektur der Beitragsrechnung beantragt.
8. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 11.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person war im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.12.2009 für die BF tätig und führte Entrümpelungen durch. Herr XXXX war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum Inhaber der Gewerbeberechtigung "Entrümpelung". Gesonderte Werkverträge zwischen der BF und Herrn XXXX liegen nicht vor. Die zu erbringenden Leistungen wurden von der BF schriftlich festgelegt und auf Baustellen der BF erbracht. Herr XXXX war regelmäßig und ausschließlich für die BF tätig. Auf den ihm von der BF zugewiesenen Baustellen war die Dienstzeit flexibel. Herr XXXX hat seine Arbeitsleistung für die BF ausnahmslos mit von dieser zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Maschinen persönlich erbracht. Herr XXXX hatte außer der BF keine weiteren Auftraggeber, verfügte über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trug kein Unternehmerwagnis. Die Kontrolle der erbrachten Arbeitsleistung erfolgte durch Bauleiter der BF. Herr XXXX wurde nach Stunden entlohnt und erhielt einen Stundensatz laut Kollektivvertrag. Herr XXXX erhielt auch eine Entfernungszulage und wurden ihm die Übernachtungskosten bezahlt. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug die BF. Andere Einkünfte hat Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht bezogen. Eine Vertretungsbefugnis wurde faktisch nicht gelebt. Herr XXXX stellte der BF Rechnungen jeweils in Höhe über der Geringfügigkeitsgrenze aus, insgesamt in Höhe von EUR 21.057,87. Aus den Rechnungen ist ersichtlich, dass Herr XXXX Entfernungszulage und Nächtigungen in Rechnung gestellt und von der BF bezahlt bekommen hat. Die im Akt befindlichen Rechnungen weisen als einzigen Auftraggeber die BF aus. Die von Herrn XXXX gelegten Rechnungen mit dem Vermerk "Kleinunternehmer 16/1 UStG" rechnen großteils Pauschalen ab, enthalten jedoch nicht immer alle die gemäß § 11 UStG normierte Verpflichtung zu Art und Umfang der Leistungsbeschreibung
Die zeitliche Inanspruchnahme von Herrn XXXX war vom jeweiligen Arbeitsanfall und von den Fertigstellungsterminen abhängig, auch war der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Auf den Baustellen variierte die Arbeitszeit. Herr XXXX wurde bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität kontrolliert und war weisungsgebunden.
Herr XXXX begründete am Standort XXXX, einen Nebenwohnsitz. Die Mietkosten für diesen Nebenwohnsitz wurden von seiner Schwester bezahlt. Der Nebenwohnsitz ist auch der Standort der Gewerbeberechtigung.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Herrn XXXX stützen sich auf die amtswegigen, von Organen des Finanzamtes XXXX durchgeführten Einvernahmen des Herrn XXXX vom 12.02.2010 sowie vom 16.02.2010, sowie den im Akt befindlichen Rechnungen und Bestellungen der BF. Diese wurden seitens der BF nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die BF der einzige Auftraggeber von Herrn XXXX war, beruht auf den Angaben in der Einvernahme vom 12.02.2010. Weitere Auftraggeber konnte weder Herr XXXX noch die BF weder nennen noch durch Vorlage von Aufträgen nachweisen.
2.3. Der Umstand, dass Herr XXXX von der BF Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung gestellt bekommen hat, gründet sich auf seinen Angaben in der Einvernahme vom 12.02.2010. Wenn nun die BF in der Beschwerde zunächst die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln an Herrn XXXX bestreitet, in weiterer Folge dieses Vorbringen insofern steigert, indem sie in der Stellungnahme vom 17.12.2013 angibt, selbst über keine Werkzeuge und Maschinen zu verfügen, so ist diese unglaubwürdige Behauptung nicht geeignet die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu entkräften.
2.4. Die Innehabung von Gewerbescheinen durch Herrn XXXX ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht. Der Nebenwohnsitz des BF als Gewerbestandort indiziert ebenso nicht das Vorliegen von Selbständigkeit.
2.5. An der Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Rechnungen und Bestellaufträgen sind keine Zweifel entstanden und wurden sie auch nicht bestritten.
Ergänzend mit dem Beschwerdevorbringen ergeben die von Herrn XXXX getätigten Angaben ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Zur Frage, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt:
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).
Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).
Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva; VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 29.06.2005, 2001/08/0053).
Die BF brachte im Einspruch vom 07.01.2013 vor, dass für jede Baustelle ein eigener Werkvertrag abgeschlossen wurde. Die behaupteten Werkverträge wurden jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Auch handelt es sich bei den im Akt einliegenden Bestellungen der BF nicht um solche Vereinbarungen, die auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung abzielen. Vielmehr handelt es sich bei den Bestellaufträgen um die genaue Beschreibung konkreter Arbeitsanweisungen wie zum Beispiel "Wegräumen von mobilen Einrichtungsgegenständen". Ein herzustellendes Werk als Endprodukt ist im konkreten Beschwerdefall nicht erkennbar, dieses wird auch durch die eingebrachten Rechnungen nicht belegt. Nach eigenen Angaben des Herrn XXXX beschränkten sich die tatsächlichen Tätigkeiten auf das Wegräumen von alten Möbeln. Dabei handelt es sich um laufend zu erbringende, eher als einfach zu qualifizierte Dienstleistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponieren kann. Ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg wurde zu keinem Zeitpunkt vereinbart.
Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388).
Seitens der BF wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, worin die genau umrissene, einen Werkvertrag begründende Leistung gelegen sein soll.
Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze des Herrn XXXX im Wesentlichen davon abhingen, welche Arbeiten ihm laufend zugewiesen wurden sowie daran, dass die Leistungen auch nach einem "handelsüblichen" Stundensatz abgegolten worden sind, wie selbst seitens der BF bestätigt wurde und sich auch aus der gelegten Rechnung 07 vom 03.12.2009 ergibt.
Überdies weisen die von Herrn XXXX gelegten Rechnungen überwiegend keineswegs die gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG normierten Angaben zu Art und Umfang der Leistung auf.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass Herr XXXX ausschließlich für die BF tätig gewesen ist und für diese gleichartige Leistungen erbracht hat.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob Herr XXXX im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet war.
3.4. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Im vorliegenden Fall stand es der Behauptung der BF nach Herrn XXXX zwar frei, sich teilweise oder vollumfänglich vertreten zu lassen, jedoch kann ein Vertretungsrecht - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde. Herr XXXX hat jedoch gegenständlich von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinerlei Gebrauch gemacht, er war permanent für die BF persönlich tätig. Die BF konnte bei ihren unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft von Herrn XXXX rechnen und entsprechend disponieren.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH 16.11. 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs. 1 ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
In Anbetracht der Tatsache, dass Herr XXXX als Ein-Mann-Betrieb lediglich seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt sowie keine weiteren Mitarbeiter eingestellt hatte, auf die er im Vertretungsfall hätte zugreifen können, und auf die Einkünfte der BF als Auftraggeber angewiesen war, stand von vornherein fest, dass die Tätigkeit zur Vermeidung finanzieller Einbußen persönlich erbracht werde. Somit kann auch im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH kann davon ausgegangen werden, dass ein generelles Vertretungsrecht weder vereinbart noch gelebt worden ist.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF nicht in Einklang gebracht werden können.
3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen.
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen.
Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mwN). In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen.
Im vorliegenden Fall liegt in Bezug auf den Arbeitsort ein derartiger Sachzwang vor, da sich dieser aus dem Ort der Baustellen ergeben hat. Die Arbeitszeit hingegen hat einen entsprechenden Unterscheidungswert, hat sie sich doch nicht nur aus der Dauer der Tätigkeit auf der Baustelle ergeben, sondern war Herr XXXX diesbezüglich von der BF abhängig bzw. wurde der zeitliche Rahmen für die Erbringung der Leistungen von dieser festgesetzt. Dies wurde seitens der BF im Einspruchschreiben vom 07.01.2013 sogar bestätigt, wonach die Arbeitszeiten für die Baustelle vorgegeben werden müssen. Herr XXXX konnte somit seine Arbeitszeit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig. Es kam auch nie zu einer eigenmächtigen Absage durch Herrn XXXX. Seine Arbeitszeit richtete sich nach den betrieblichen Erfordernissen der BF.
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06. 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Angesichts der im vorliegenden Beschwerdefall von Herrn XXXX durchgeführten Entrümpelungsarbeiten erübrigten sich Weisungen an den Beschäftigten, weil dieser von sich aus wusste, wie er sich auf den Baustellen zu verhalten hat bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Herr XXXX war in einer Weise in die betriebliche Organisation der BF eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich Herr XXXX regelmäßig auf den Baustellen der BF aufhielt. Es bestand für die BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten von Herrn XXXX einzugreifen, auch wenn ein Eingriff im verfahrensgegenständlichen Fall nicht notwendig war. Auf Grund der langjährigen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten von Herrn XXXX erübrigten sich Weisungen über den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten.
Die BF bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sie Herrn XXXX genaue Arbeitsanweisungen erteilt hat sowie die erbrachten Leistungen in regelmäßigen Abständen überprüft hat, um Fehler und Mängel rechtzeitig aufzuzeigen. Genau dieser Empfang inhaltlicher Anweisungen sowie regelmäßige Kontrolle über Herrn XXXX entsprechen dem Merkmal einer unselbständigen Tätigkeit.
3.8. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Herr XXXX gab die von seiner Schwester gemietete Wohnung als seinen Nebenwohnsitz und zugleich Gewerbestandort an. Diese Aussage spricht gegen das Vorliegen von einer selbständigen Tätigkeit, da nur schwer vorstellbar ist, welche unternehmerische Struktur auch nur in geringem Ausmaß gegeben sein soll. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass es keine spezifisch-unternehmerischen Merkmale vor Ort gibt, aus denen die besagte Gewerbetätigkeit hervorgehe, insbesondere das Vorhandensein von Betriebsmitteln.
Ungeachtet des Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, wonach ua. "die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft" nach dem GSVG pflichtversichert sind, bedeutet dies aber nicht, dass allein deshalb eine Versicherungspflicht nach dem GSVG anzunehmen ist. Denn der VwGH hat mehrfach festgehalten, dass das Bestehen einer Gewerbeberechtigung eine unselbständige Beschäftigung nicht ausschließt, da es nicht auf die (gewerberechtliche) Zulässigkeit der Tätigkeitsausübung, sondern auf die konkreten Umstände der Leistungserbringung ankommt (VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0240; VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).
Dem Einwand der BF, wonach diese Herrn XXXX weder Werkzeuge noch Maschinen zur Verfügung gestellt hat, kann kein Erfolg beschieden werden, da Herr XXXX selbst in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2010 angab, über keine Arbeitsmittel zu verfügen. Auch aus der Rechnung vom 03.12.2009 geht klar und deutlich hervor, dass die dort angeführte Leistung mit beigestelltem Material erbracht wurde. Der Einwand, wonach die BF selbst über keine Werkzeuge und Maschinen verfüge, geht ins Leere, da es nicht glaubwürdig ist, dass ein Bauunternehmen von einer solchen Größe über keinerlei Betriebsmittel verfügt.
Für die Tätigkeiten von Herrn XXXX wurden somit keine wesentlichen Sachmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet.
Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032; vgl. zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die Vorgabe der vermeintlich selbständigen Tätigkeiten wird als bloßes Scheinkonstrukt beurteilt und erfüllt somit auch nicht die Voraussetzungen für eine "Werkvertragskette". Der Vollständigkeit halber ist - auch hier nochmals - anzuführen, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung - selbst wenn diese das betroffene Tätigkeitsfeld abdeckt - für sich die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit keinesfalls von vornherein ausschließt (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
3.9. Abschließend ist wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers (zu dessen Baustellen vgl. VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217) in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass Herr XXXX über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätte, eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können, bzw. - außer für die BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Entrümpelungsarbeiten verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätte (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).
Somit geht der Einwand der BF ins Leere, dass Herr XXXX aufgrund selbständiger Tätigkeit für die BF beschäftigt war.
Der Umstand, dass Herr XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügte und keinem Konkurrenzverbot unterlag, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
3.10. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit von Herrn XXXX auszugehen ist.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.11.2009 bis 31.12.2009 auf Grund seiner Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
3.11. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.
Gegenständlich ist Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.11.2009 bis 31.12.2009) als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der BF anzusehen. Letztere zahlte Herrn XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Stunden- bzw. Pauschalentgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von Herrn XXXX über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Die BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.
3.12. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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