BVwG W215 1434170-2

W215 1434170-2Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Rechtsanschauung des VwGH, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1434170-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1434170.2.00

Spruch

W215 1434170-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin im Säumnisbeschwerdeverfahren von XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Eltern zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und seine Mutter stellte für ihn am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 08.03.2013 erfolgten niederschriftliche Erstbefragungen der Eltern des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Dolmetsch für die usbekische Sprache.

Die Eltern des Beschwerdeführers wurden am 18.03.2013 im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Usbekisch, niederschriftlich befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zahl 13.02.845-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, Zahl 13.02.845-BAT, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2013, Zahl D18 434170-1/2013/3E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 20.10.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag, wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben.

1.2. Die Beschwerdevorlage vom 22.12.2014 langte am 29.12.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W159 zugewiesen. In der Beschwerdevorlage führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wörtlich aus:

"Säumnisbeschwerde - Aktenübersendung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Beilage übersendet BFA/RD WIEN den Akt gem. Betreff zu Entscheidung. Eine ha. Erledigung ist aufgrund organisatorischer Umgliederungen und personeller Engpässe derzeit nicht möglich. Für den Regionaldirektor:"

Für den 21.07.2015 wurde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Schreiben vom 13.07.2015 wurde gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen und um Abberaumung der für den 21.07.2015 im Bundesverwaltungsgericht anberaumten Verhandlung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, ausgeführt:

"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus."

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde mit Schreiben vom 13.07.2015 zurückgezogen und um Abberaumung der für den 21.07.2015 im Bundesverwaltungsgericht anberaumten Verhandlung ersucht.

Mit der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Gegenständliches Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Säumnisbeschwerde freiwillig zurückgezogen und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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