BVwG W207 2107804-1

W207 2107804-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2107804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2107804.1.00

Spruch

W207 2107804-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.03.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.07.2014 einen mit 17.07.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), und begründete den Antrag mit ihrer zusätzlich zu einer Brustamputation bestehenden massiven Geh- und Mobilitätseinschränkung. Dabei legte sie neben mehreren Implantatausweisen einen Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses vom 08.05.2014 sowie einen orthopädisch-fachärztlichen Befundbericht vom 17.07.2014 vor. Dieser Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses umfasste vorerst noch keinen Antrag auf Zusatzeintragungen im Behindertenpass.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.10.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben; die Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte durch die Sachverständige unter einem ohne diesbezüglich zu Grunde liegenden Antrag):

"...

Anamnese:

Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts 2006, links 2009, Zustand nach Knietotalendoprothese links, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Brustkrebs links 1995 mit Z.n. Ablatio

Derzeitige Beschwerden:

Ich bekomme Atembeschwerden wenn ich länger gehe. Medikamentös bin ich gut eingestellt, Asthmaanfälle habe ich keine, nur das Gefühl ich bekomme keine Luft. Ich hätte gerne einen Behindertenparkplatz, weil ich nicht mehr schwer tragen kann und nicht mehr laufen kann. Ich bin immer darauf angewiesen, dass mich jemand fährt.

...

Untersuchungsbefund:

...

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

...

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

...

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, kein Lymphödem

Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0-0-90°, endlagige Einschränkung der Rotation, linken Kniegelenk endlagig eingeschränkt reaktionslose Narbe, Rechts Knie: Rom in S 0-0-100, arthrotisch aufgetrieben, bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse der rechten UE verschmächtigt, Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., Einbeinstand bds. möglich

Wirbelsäule: Klopfschmerz im Bereich der LWS, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Hüfttotalendoprothesen beidseits mittlerer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist

02.05. 08

30

2

Zustand nach Knietotalendoprothese links, Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks unterer Rahmensatz, da links eine gute Beweglichkeit gegeben ist und rechts Beugung bis 100° möglich ist

02.05. 19

20

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist

02.01. 01

20

4

Zustand nach Brustkrebs links Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Ablatio

08.03. 01

40

5

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert

06.05. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung unter der Position 4 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 + 5 erhöht um 2 Stufen.

Begründung: da relevante Zusatzleiden

...

X Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwer bzw. verunmöglicht?

keine

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwer bzw. verunmöglicht?

keine

3. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

nein

4. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

nein

5. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

nein

6. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

keine

7. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

nein

..."

Am 13.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Mit bei der belangten Behörde am 15.01.2015 eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch gegen das Ergebnis bezüglich meines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Das Knieleiden der Beschwerdeführerin sei nicht korrekt bewertet worden. Links habe sie eine Knieprothese, rechts bestehe laut Befund des Evangelischen Krankenhauses, den die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vorgelegt habe, eine hochgradige, operationswürdige Arthrose. Beide Knie seien häufig geschwollen und würden ständig schmerzen. Ohne Hilfe könne die Beschwerdeführerin keinen Randstein überwinden, weil ihr die Kraft dazu fehle. Überhaupt könne sie keine 100 Meter ohne Unterbrechung gehen. Zur Untersuchung habe sie ihr Mann begleitet, welcher vor dem Untersuchungszimmer gewartet habe. Die Krücke habe die Beschwerdeführerin bei ihm gelassen, weil sie nicht den Eindruck des Vortäuschens erwecken habe wollen. Trotzdem sollte ein Arzt in der Lage sein, ihren Zustand durch eine korrekte Untersuchung richtig einzuschätzen. Auch seien ihre Bandscheibenvorfälle an der Lendenwirbelsäule nicht berücksichtigt worden. Den Befund habe sie bei der Untersuchung mitgehabt, dieser sei aber nicht angeschaut worden. Auch sei die Lähmung ihres rechten Beinnervs, wie im Befund des Evangelischen Krankenhauses beschrieben, nicht berücksichtigt worden. Dadurch bleibe die Beschwerdeführerin häufig mit ihrem rechten Fuß hängen und stolpere, gelegentlich führe das auch zu einem Sturz, von dem sie sich alleine, ohne Hilfe, nicht selbst erheben könne.

Die Beschwerdeführerin ersuche um nochmalige Untersuchung durch einen Orthopäden und Neurologen, um ihre Leiden entsprechend zu bewerten und fachärztlich festzustellen, dass es nicht lediglich eine Behauptung sei, dass die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel nicht besteigen und auch nicht erreichen könne.

Da die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung gestellt hatte, wurde dieses Schreiben vom 15.01.2015 von der belangten Behörde als (erstmaliger) Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.

Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst in der Folge, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.

Die allgemeinmedizinische Sachverständige, die das Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 erstattet hatte, führte in der diesbezüglichen Stellungnahme vom 12.02.2015 zum Parteiengehör Folgendes aus:

"Die Passwerberin erklärt sich mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 8.10.2014 nicht einverstanden. Es wird um Stellungnahme ersucht, ob die Einwendungen Abl. 19 eine Änderung des GdB ergeben.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnte eine Beugung des rechten Kniegelenkes von 100 Grad desgestellt werden. Bei Zustand nach Knietotalendoprothese rechts zeigt sich ein gutes operatives Ergebnis, da nur eine endlagige Bewegungseinschränkung festgestellt werden konnte.

Die Leiden wurden entsprechend der Beweglichkeit unter der Position Leiden 2 eingestuft.

Bezüglich der Wirbelsäule konnte nur eine endlagige Bewegungseinschränkung festgestellt werden. Das Leiden wurde unter der Position 3 berücksichtigt. Befunde bezüglich eines Bandscheibenschadens wurden nicht vorgezeigt.

Im klinischen Status war der Zehenspitzen-, Fersengang mit Abstützen durchführbar. Eine Verminderung der Kraft konnte nicht festgestellt werden, so dass eine einstufungsrelevante Lähmung eines Beinnerven nicht gegeben ist. Das Gangbild war im Untersuchungszimmer unauffällig.

Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmittel gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, das die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind. Ein sicherer Transport ist gegeben. Kraft und Motorik vor allem im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2015 wurde der am 15.01.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerde vom 15.01.2015 sei als Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet worden, weil die Beschwerde sowieso wegen Fristversäumnis abgelehnt worden wäre. Dem Bescheid werde das als schlüssig erachtete Sachverständigengutachten vom 12.02.2015 zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid, mit dem der am 15.01.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit am 07.05.2015 zur Post gegebenem Schreiben fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin führt darin unter dem Vermerk "Betr. Zusatzeintragung" aus, ihre massive Fußhebeschwäche sei nicht berücksichtigt worden und verweise sie diesbezüglich auf den im Befund des Evangelischen Krankenhauses diagnostizierten Nervenschaden. Weiters habe die Beschwerdeführerin nicht - wie fälschlich befundet - eine Totalendoprothese rechts sondern links. Sie ersuche um eine fachärztliche Begutachtung durch einen unfallchirurgischen oder orthopädischen Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin legte keine neuen Befunde vor. Sie brachte auch nicht vor, sich gegen den in ihrem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung beschweren zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 13.11.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses.

Sie stellte am 15.01.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Sozialministeriumservice.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin ist der - auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, den als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz vom 15.01.2015 nicht als (allenfalls verspätete) Beschwerde gegen den im Behindertenpass festgesetzten Grad der Behinderung, sondern vielmehr als erstmals gestellten Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu werten, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte ergänzende sachverständige Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2015, welcher das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 zu Grunde liegt. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.10.2014 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die Sachverständige führte unter anderem ausführlich und schlüssig aus, dass - trotz der bei der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule im Sinne der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würden. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreiche kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich seien. Ein sicherer Transport sei gegeben. Kraft und Motorik vor allem im Bereich der unteren Extremitäten seien ebenfalls zufriedenstellend und würden kein Hindernis darstellen. Aus dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Untersuchungsbefund der persönlichen Untersuchung am 08.10.2014 ergibt sich in Einklang mit den Ausführungen der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.02.2015, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine Beugung des rechten Kniegelenkes von 100 Grad - ein durchaus auch für diesbezüglich nicht beeinträchtigte Menschen noch zufriedenstellendes und für das Besteigen von Stufen im Sinne des Anhebens und Beugens der Knie ausreichendes Ergebnis - festgestellt werden konnte. Selbiges gilt für die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellte Beweglichkeit der Hüften.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Fußhebeschwäche aufgrund eines Nervenschadens von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die sachverständige Gutachterin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.10.2014 die Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten überprüft hat. Dabei wurde festgestellt, dass der Zehenspitzen-, Fersengang mit Abstützen durchführbar ist. Eine Verminderung der Kraft konnte nicht festgestellt werden, sodass eine einstufungsrelevante Lähmung eines Beinnerven nicht objektivierbar ist. Das Gangbild im Untersuchungszimmer war unauffällig; an diesem Umstand vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der persönlichen Untersuchung ihre Krücke bei ihrem Mann, der vor dem Untersuchungszimmer gewartet habe, gelassen, nichts zu ändern. Der Befund des Evangelischen Krankenhauses vom 08.05.2014 lag der Sachverständigen - wie auch sämtliche andere vorgelegte Beweismittel - vor, jedoch konnte in der Statuserhebung keine einschätzungsrelevante Lähmung eines Beinnerves objektiviert werden.

Was das Vorbringen betrifft, es sei am 12.02.2015 fälschlich befundet worden, die Beschwerdeführerin habe eine Totalendoprothese des rechten Knies, obwohl eine solche tatsächlich am linken Knie bestehe, so handelt es sich dabei offenkundig um ein Schreibversehen der Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme, das die Richtigkeit der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Die Gutachterin stufte im Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 nämlich unter der Leidensposition 2 korrekt die Funktionseinschränkung "Zustand nach Knietotalendoprothese links, Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ein. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach am rechten Knie eine hochgradige, operationswürdige Arthrose bestehe, führte die Gutachterin am 12.02.2015 ergänzend aus, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung am 08.10.2014 eine Beugung des rechten Kniegelenkes von 100 Grad festgestellt werden konnte. Die Einschätzung, wonach sich bei Zustand nach Knietotalendoprothese rechts ein gutes operatives Ergebnis zeige, da nur eine endlagige Bewegungseinschränkung festgestellt werden habe können, ist somit unzweifelhaft einem Schreibfehler der Sachverständigen zuzuschreiben, der im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen klar erkennen lässt, dass die Sachverständige tatsächlich vom Vorliegen einer Knietotalendoprothese links ausging.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 12.02.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.10.2014 und der dazu erfolgten Gutachtensergänzung vom 12.02.2015 und es werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde; dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde bekämpft. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Sie zielt dabei auf die Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ab.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.10.2014 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.02.2015 auf Grundlage der der Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten und der Gutachtensergänzung - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache konnte die in der Beschwerde erbetene fachärztliche Begutachtung durch einen unfallchirurgischen/orthopädischen Sachverständigen unterbleiben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens sowie der Gutachtensergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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