W192 2007508-1•BVwG W192 2007508-1
W192 2007508-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015
Anhaltung, Festnahme, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
W192 2007508-1/29E
W192 2007508-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vom 30.04.2014, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Festnahme am 25.04.2014 und die Anhaltung vom 25.04.2014 bis zum 26.04.2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 25.04.2014 und die Anhaltung vom 25.04.2014 bis zum 26.04.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Die Revision. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 01.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit der Schweiz und in weiterer Folge mit Frankreich. Mit einer Zustimmungserklärung vom 08.04.2014 akzeptierten die französischen Behörden, den Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 der VO (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III - VO) zur Prüfung des Antrages aufzunehmen.
1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST Ost ("BFA") vom 24.04.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2014 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG zugestellt.
2. Am 25.04.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle nach Bestimmungen des SPG und der GewerbeO angetroffen und um 15:15 Uhr gemäß den Bestimmungen des FPG festgenommen. Nach Rücksprache des einschreitenden Organes mit dem BFA wurde er um 16:15 Uhr gemäß "Bestimmungen des BFA-VG" festgenommen und in weiterer Folge (zu einem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlichen Zeitpunkt) ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 26.04.2014 wurde der Beschwerdeführer um 10:00 Uhr vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache bis 10:20 Uhr niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 26.04.2014 um 10:20 Uhr zugestellt.
3.1. Am 30.04.2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 26.04.2014, gegen die Festnahme und Anhaltung vom 25.05.2014 um 16:15 Uhr bis "24.04.2014" (in weiterer Folge berichtigt auf "26.04.2014") um 10:20 Uhr und die andauernde Anhaltung in Schubhaft eingebracht.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sind, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen, die Festnahme des Beschwerdeführers am 25.04.2014 um 16:15 Uhr und seine Anhaltung bis zur Anordnung der Schubhaft am 26.04.2014 um 10:20 Uhr für rechtswidrig zu erklären, jeweils in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, weiters auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Beschwerde behauptet neben weitwendigen Ausführungen gegen die Verhängung der Schubhaft und über verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bestehende Rechtsgrundlage zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts mit näheren Ausführungen auch die Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 25.04.2014 um 16:15 Uhr.
Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt
3.2. In der Beschwerdevorlage vom 02.05.2014 wurde seitens des BFA die ehestmögliche Nachreichung einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen angekündigt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz für Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.05.2014 die Verfahrensparteien vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 06.05.2014, 14.00 Uhr, eingeräumt. Dabei wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiters eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, auf welcher exakten Rechtsgrundlage die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in der Zeit von 25.04.2014, 16.15 Uhr, bis zum 26.04.2014, 10.20 Uhr, vorgenommen worden ist und die Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme zum gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festnahme und Anhaltung gerichteten Abschnitt der Beschwerde aufgefordert.
Am 06.05.2014 langte eine entsprechende Stellungnahme der Behörde ein, die sich nicht gegen den Inhalt der erfolgten Beweisaufnahme richtete. Zur Rechtsgrundlage wurde auf den übermittelten Verwaltungsakt verwiesen.
Dem Verwaltungsakt liegt das Anhalteprotokoll des einschreitenden Organwalters vom 25.04.2014 ein, aus dem ersichtlich ist, dass die Festnahme am 25.04.2014, 16:15 Uhr, nach Rücksprache mit dem BFA Journalbeamten gemäß "den Bestimmungen des BFA-VG" und danach eine Einlieferung in das PAZ erfolgt sei. Die Maßnahme wurde in der vom selben Organwalter am 25.04.2014 verfassten Anzeige des Beschwerdeführers wegen Delikten nach dem FPG gleichlautend beschrieben.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholte in seiner Stellungnahme vom 06.05.2014 teilweise bereits in der Beschwerde getätigte Angaben
Mit Schreiben vom 19.05.2014 richtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme zur Festnahme des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht, in der vorgebracht wurde, dass die Rechtsgrundlage der Festnahme des Beschwerdeführers laut einer durchgeführten Akteneinsicht aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei. Weder aus dem Anhalteprotokoll noch aus der Anzeige vom 25.04.2014 sei eine Rechtsgrundlage zu entnehmen, sondern es gehe lediglich hervor, dass die Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum auf Weisung eines Organwalters des BFA erfolgt sei.
Der Behörde wurde diese Eingabe durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21.05.2014 zur Stellungnahme übermittelt und sie brachte dazu in einem als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 02.06.2014 vor, dass sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergebe, dass die Festnahme nur nach § 40 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG vorgenommen worden sein könne, auch wenn die einschreitenden Beamten § 40 BFA-VG nicht dezidiert angeführt hätten.
Durch den Journaldienst der Behörde sei nach Verständigung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch die Vorführung vor das BFA verfügt, jedoch kein Festnahmeauftrag erlassen worden. Zum genauen Gesprächsinhalt des diensthabenden Journalbeamten könne aufgrund der vergangenen Zeit keine genaue Auskunft mehr gegeben werden. Aus den Aufzeichnungen des Journaldienstes gehe jedoch hervor, dass aufgrund des Sachverhaltes die Vorführung vor das BFA verfügt worden sei.
Der in der Verfügung vom 21.05.2014 enthaltenen Aufforderung, die Aufzeichnungen des BFA-Journaldienstes über die Amtshandlung vorzulegen, wurde nicht entsprochen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 30.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es der Behörde nicht gelungen sei, sich im Zeitpunkt der Festnahme auf eine taugliche Rechtsgrundlage zu stützen und verwies auf Belege aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, wonach eine auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme und Anhaltung nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme werde, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre.
4.1. Mit Erkenntnis, Zl. W192 2007508-1/8E, vom 07.05.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 30.04.2014 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a FPG stattgegeben, den Schubhaftbescheid aufgehoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 26.04.2014 bis zum 07.05.2014 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Weiters wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Mit Spruchpunkt B. wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Der Abspruch über die Beschwerde gegen die Festnahme vom 25.04.2014 und die darauf folgende Anhaltung bis zum 26.04.2014 um 10:20 Uhr sowie über die Kostenanträge wurden - gemäß den Ausführungen in den Entscheidungsgründen - einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
4.2. Der mit Revision angefochtene Spruchpunkt A.II. dieser Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.05.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben, weil der auch im vorliegenden Revisionsfall als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft ergänzend herangezogene § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. n der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr genügt (VwGH Ro 2014/21/0065 vom 19.05.2015 mit Hinweis auf Ro 2015/21/65).
5. Mit Erkenntnis, Zl. W117 2007508-2/7E, vom 11.05.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.05.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 07.05.2014 bis zum 22.05.2014 für rechtswidrig erklärt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt)
Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a Abs. 2 BFA-VG lautete:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
§ 22a Abs. 3 BFA-VG lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2.2.2.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf sein zuvor zitiertes Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
2.2.2. 2 Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988). Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus: "Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
2.2.3.1. Die in der Beschwerde vom 30.04.2014 angefochtene Festnahme des Beschwerdeführers am 25.04.2014 um 16:15 Uhr und seine Anhaltung bis zur Anordnung der Schubhaft am 26.04.2014 um 10:20 Uhr ist durch keinen vorangegangenen Schubhaftbescheid gedeckt sondern bildet eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde ergibt sich daher aus Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
2.2.3.2. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
2.2.3.3. Im vorliegenden Fall ist aus dem Verwaltungsakt eine konkrete Rechtsgrundlage für die genannte Festnahme und Anhaltung nicht ersichtlich. Die Behörde hat auch in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2014 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts keine konkrete Rechtsgrundlage bezeichnet, sondern bloß auf den Verwaltungsakt und den Schubhaftbescheid hingewiesen, aus denen aber ebenfalls nicht erkennbar ist, welche konkrete Rechtsgrundlage der Festnahme des Beschwerdeführers am 25.04.2014 und seiner folgenden Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft zu Grunde gelegen ist.
Erst in ihrer als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Stellungnahme vom 02.06.2014 brachte die Behörde vor, dass die Festnahme "nur nach § 40 Abs. 2 Z 2 BFA-VG vorgenommen worden sein kann".
Aus der Aktenlage und letztlich auch aus der zitierten Formulierung in der Stellungnahme vom 02.06.2014 ist ersichtlich, dass sich die Behörde zum Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht auf eine konkrete Rechtsgrundlage gestützt hat sondern erstmals mehr als einen Monat nach der Maßnahme zum Schluss gekommen ist, dass § 40 Abs. 2 Z 2 BFA-VG eine Grundlage für die Festnahme und Anhaltung darstellen könne.
2.2.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird eine auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme wird (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128; 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.5.2011, 2009/21/0214). Dies muss umso mehr gelten, wenn die Festnahme und Anhaltung - wie im vorliegenden Fall - auf keine konkrete Rechtsgrundlage gestützt wurde und erst mehrere Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Behörde Überlegungen zu deren möglicher rechtlicher Deckung angestellt wurden.
Schon aus diesem Grund sind die Festnahme des Beschwerdeführers am 25.04.2014, 16:15 Uhr, und seine Anhaltung bis 26.04.2014, 10:20 Uhr, für rechtswidrig zu erklären, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.
2.3.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Festnahme am 25.04.2014 und die Anhaltung bis 26.04.2014 für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Sachverhalt zufolge bei der Festnahme auf Grund eines telefonischen Auftrages für das BFA eingeschritten sind, ist die Festnahme schon aus diesem Grund dem Bundesamt zuzurechnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 37). Das Bundesamt ist daher die unterlegene Partei.
Dem BFA gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz.
2.3.2. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltunggericht hat nicht stattgefunden. Somit gebührt dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60.
2.3.3. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Nach der Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2014 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19.05.2015 bedarf es keiner Fortsetzung des Verfahrens, da die wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts erhobene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht mehr andauert, besteht eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht.
Es besteht auch kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 07.05.2014 und seiner Abschiebung am 22.05.2014 nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2014 einen (etwa vom erhobenen Erkenntnis nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstelle, da das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 11.05.2015 die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 07.05.2014 bis zum 22.05.2014 für rechtswidrig erklärt hat.
Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2014 über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auch nicht auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgt ist, kommt diesem auch kein sonstiger Anspruch auf einen etwaigen Abspruch im einer solchen Sache zu.
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