projekte
W168 2110535-1•BVwG W168 2110535-1
W168 2110535-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015
aufschiebende Wirkung, Außerlandesbringung, real risk
W168 2110535-1/3Z BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.1990, Zahl 1061301908 / 150366954 - EAST Ost beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AslyG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 b der VO Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde festgestellt, dass demgemäß die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei nicht vorgenommen werden hätte können, da sich die beschwerdeführende Partei dem Verfahren entzogen hätte und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei, wie im angefochtenen Bescheid vermeint, sich jedoch nachweislich nicht dem Verfahren entzogen hätte und somit auch ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätte. Sie wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nachvollziehbar in einer Grundversorgungsstelle des Bundes gemeldet gewesen, bzw. würde sich auch gegenwärtig in einer anderen Grundversorgungsstätte befinden. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne entsprechende Einvernahme würde daher das Parteigehör der beschwerdeführenden Partei verletzen und das gegenständlichen Verfahren mit einer prozessual relevanten Mangelhaftigkeit belasten. Es würden daher die Anträge gestellt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, das Verfahren in Österreich zuzulassen, die ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuheben, in eventu die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3, bzw. Art. 8 EMRK bei einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei zu erwarten wäre, bzw. wurde beantragt das Verfahren zu Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 normiert:
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im gegenständlichen Verfahren kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von relevanten Verfahrensbestimmungen bzw. Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.