BVwG W166 2013757-1

W166 2013757-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2013757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2013757.1.00

Spruch

W166 2013757-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, werden als Funktionseinschränkungen eine Peroneusparese links, eine bipolare Störung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach operiertem Beckenbruch, Coxarthrose link mit Zustand nach Hüftgelenksersatz, Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie Bluthochdruck mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.

Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Gesamtmobilität - Gangbild:

deutlich hinkendes Gangbild, kommt mit Rollstuhl zur Untersuchung

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

X weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

X erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit

X erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

X eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

Mit Schreiben vom XXXX wurde der medizinische Sachverständige vom Büro des Ärztlichen Dienstes um Stellungnahme gebeten, aus welchem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, obwohl das Gangbild deutlich hinkend und der Beschwerdeführer mit einem Rollstuhl zur Untersuchung gekommen sei.

In der Stellungnahme vom XXXX führt der ärztliche Sachverständige Folgendes aus:

"Der AW kommt zwar mit Rollstuhl zur Untersuchung. Bei der klinischen Untersuchung finden sich keine signifikante Muskelatrophie, wie sie bei einer Schädigung des Stützapparates, welche die Benützung eines Rollstuhles erforderlich macht üblicherweise auftreten.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem AW zuzumuten, da keine neurologischen Ausfälle evident sind, die eine höhergradige Einschränkung der Mobilität zur Folge hätten. Die Beschreibung im klinischen Befund (deutlich hinkendes Gangbild) beschreibt das Erscheinungsbild bei der Untersuchung, bei der der AW das linke Bein nur eingeschränkt belastet. Die objektivierbare Funktionsstörung der Gelenke des linken Beines sind jedoch nur endlagig.

Der AW verwendet seinen Rollstuhl, um das Zurücklegen von Gehstrecken zu erleichtern. Die erforderlichen Kriterien der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel werden jedoch nicht erreicht."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am XXXX langte eine Stellungnahme samt diverser medizinischer Unterlagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass der sich für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX bei der Post ortsabwesend gemeldet habe, das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX zur Möglichkeit der Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme jedoch ohne Zustellnachweis versendet worden sei. Der Beschwerdeführer könne derzeit nur ganz kurze Strecken ohne Schmerzen gehen, und müsse sich dabei festhalten. Der Beschwerdeführer könne in der Wohnung alleine auf die Toilette gehen, Stiegen steigen sei aber schwierig, auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen im linken Fuß, Knöchel, im Gesäß sowie auf der linken Seite des Oberschenkels, und es bestehe Stolpergefahr. Der Beschwerdeführer habe Knieprobleme aufgrund seines Unfalles in Thailand, und er könne im öffentlichen Verkehrsmittel nicht schnell aufstehen um bei der gewünschten Haltestelle auszusteigen. Der Beschwerdeführer verwende den Rollstuhl nicht um sich die Gehstrecke zu erleichtern, sondern könne sich anders nicht fortbewegen.

Mit der Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen ein.

Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor und daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, der Beschwerdeführer habe sich aber von XXXXXXXX im Ausland aufgehalten. Für den Zeitraum der Abwesenheit habe der Beschwerdeführer einen Ortsabwesenheitsauftrag bei der Post eingerichtet, und die Behörde davon in Kenntnis gesetzt. Unmittelbar nach der Rückkehr des Beschwerdeführers am XXXX habe er in Wahrung seines Parteiengehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung genommen, und der belangten Behörde medizinische Unterlagen vorgelegt. Diese seien jedoch von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Diesen Unterlagen sei allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen, und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Schriftsätze einer Partei bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer beidseits Handkrücken benötige und längere Strecken nur mit Rollstuhl bewältigen könne.

Zur Überprüfung der mit der Beschwerde und anlässlich der Stellungnahme zum Parteiengehör am XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:

"Auf Basis des Gutachtens vom XXXX und der vorliegenden objektiven medizinischen Befunde (siehe ABL 36/6-27 (Implantatpass, Verordnung für Rollstuhl vom XXXX, Entlassungsbericht Pflege vom XXXX. stat. Patientenbrief vom XXXX, MR-Befund des Plexus L.umbalis links vom XXXX. Spezial Untersuchung PMR vom XXXX, hausärztliche Stellungnahme vom XXXX. Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom XXXX)) sind folgende Fragen zu beantworten:

  1. Bedingen die Einwendungen und Befunde (siehe ABL 33-35. 36/1-36/18) des Beschwerdeführers eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel? (siehe auch ABL 19 und 22)

  2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor?

  3. Feststellung ob und gegebenenfalls wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Beantwortung der Fragen 1) bis 3): ' ad 1) Bei dem BW liegt eine Lähmung des Nervus Peroneus links vor, die mit einer Peroneusschiene versorgt wurde. Das geltend gemachte und durch neurographische Befunde belegte Carpaltunnelsyndrom beidseits beeinträchtigt ob des Ausmasses der Gesundheitsschädigung ohne nachweisbare Muskelatrophien nicht die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ln den vorgelegten Befunden und der aktuellen Begutachtung konnte insbesondere eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte eben nicht objektiviert werden.

ad 2) Es besteht weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit.

ad 3) Aus heutiger Sicht ist mit keiner signifikanten Befundänderung zu rechnen. Daher ist von einem Dauerzustand auszugehen und eine Nachuntersuchung entbehrlich."

Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Seitens des Rechtsanwaltes wurde mit Schreiben vom XXXX ein Antrag auf Fristerstreckung zur Übermittlung der Stellungnahme und Beibringung von medizinischen Unterlagen bis XXXX ersucht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antrag auf Fristerstreckung bis XXXX zugestimmt.

Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenützt verstreichen und brachte bis XXXX keine Stellungnahme ein.

Am XXXX wurden vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ein Bescheid der PVA vom XXXX, Befunde eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX und vom XXXX, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie eine Bestätigung eines Institutes betreffend die Inanspruchnahme von Massagen vom XXXX eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX und dem ergänzenden medizinischen Gutachten vom XXXX.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde und des Parteiengehörs vorgelegten Befunde wurden nunmehr vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt und wurde diesbezüglich ausgeführt, dass bei dem Beschwerdeführer eine Lähmung des Nervus Peroneus links vorliegt, die mit einer Peroneusschiene versorgt wurde. Das geltend gemachte und durch neurographische Befunde belegte Carpaltunnelsyndrom beidseits beeinträchtigt in Anbetracht des Ausmaßes der Gesundheitsschädigung ohne nachweisbare Muskelatrophien die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Der medizinische Sachverständige hielt weiters fest, dass den vorgelegten Befunden und der aktuellen Begutachtung insbesondere eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte eben nicht objektiviert werden konnte.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er könne längere Gehstrecken nur mit dem Rollstuhl bewältigen, führte der medizinische Sachverständige in seiner ärztlichen Stellungnahme vom XXXX aus, dass der Beschwerdeführer zwar mit dem Rollstuhl zur Untersuchung gekommen sei, bei der klinischen Untersuchung haben sich jedoch keine signifikanten Muskelatrophien gefunden, wie sie bei einer Schädigung des Stützapparates, welche die Benützung eines Rollstuhles erforderlich macht, üblicherweise auftreten.

Betreffend den vom Beschwerdeführer im Parteiengehör angeführten Umstand, er könne mit dem linken Fuß nicht richtig auftreten, und das vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX beschriebene "deutlich hinkende Gangbild" des Beschwerdeführers, führte der ärztliche Gutachter in seiner Stellungnahme vom XXXX aus, dass dies das Erscheinungsbild bei der Untersuchung beschreibt, die objektivierbaren Funktionsstörungen der Gelenke des linken Beines jedoch nur endlagig sind.

Zusammenfassend wird vom medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine neurologischen Ausfälle evident sind, die eine höhergradige Einschränkung der Mobilität zur Folge haben.

Es besteht weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Weiters besteht keine erhebliche Einschränkung der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit.

Auch wenn der Beschwerdeführer einen Rollstuhl verwendet um das Zurücklegen der Gehstrecken zu erleichtern, werden dadurch die erforderlichen Kriterien der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreicht.

Zu den am XXXX vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln ist auszuführen, dass der Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vom Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom XXXX vorgelegt, und vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt wurde. Der nunmehr neu vorgelegte, zum Facharztbefund vom XXXX ergänzende bzw. erläuternde, Befund desselben Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX beschreibt nochmals die Leiden bzw. Umstände, die einerseits schon im Befundbericht vom XXXX angeführt wurden und andererseits ebenfalls vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt und beurteilt wurden.

Die nunmehr neu nachgereichte ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX ist einer Ergänzung zur ärztlichen Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin vom XXXX, die vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurde. Der Inhalt der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX deckt sich teilweise mit dem Inhalt der Stellungnahme vom XXXX. Das weitere ergänzende Vorbringen ist ebenfalls bereits bekannt, und wurde vom medizinischen Sachverständigen in den Gutachten vom XXXX und vom XXXX in die ärztliche Beurteilung einbezogen.

Zur Vorlage des Schreibens eines Institutes vom XXXX ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von Massagen zur Verhinderung von Muskelabbau und zur Durchblutungsförderung des linken Fußes handelt.

Betreffend den vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX betreffend Pflegegeld und das Vorbringen des Beschwerdeführers, darin sei "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" festgestellt worden wird festgehalten, dass auch der gegenständliche Bescheid bereits mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX vorgelegt und berücksichtigt wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Gewährung von Pflegegeld entsprechend den Kriterien des Bundespflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, welche allerdings nicht ident sind mit den Bestimmungen zur Gewährung von Zusatzeintragungen nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung. Überdies ist eine "Mobilitätshilfe" nicht gleichzusetzen mit einer "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."

Die im Rahmen der Beschwerde und des Parteiengehörs erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX, die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX und das ärztliche Gutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. Die Versicherungsnummer;

3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. Eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie der ergänzenden allgemeinärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine neurologischen Ausfälle evident sind, die eine höhergradige Einschränkung der Mobilität zur Folge haben, weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und eine allgemeinmedizinische Stellungnahme eingeholt.

Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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