W166 2007816-1•BVwG W166 2007816-1
W166 2007816-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2007816-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Knietotalendoprothesenversorgung rechts 1/2013 Wahl dieser Position mit oberem Rahmensatz, bei prothetischer Versorgung und beginnende Gonarthrose links mitberücksichtigt
30
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit chronischen Lumbalbeschwerden Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz bei chronischen Beschwerden aber ohne Nachweis radiologischer Veränderungen und freier Mobilität
30
3
Asthma bronchiale anamnestisch Wahl dieser Position mit oberem Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf Minimaltherapie und ohne Alltagsbeeinträchtigung
20
4
Bluthochdruck Fixer Rahmensatz
10
5
Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz da komplikationslos
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens um 1 Stufe. Leiden 3, 4 und 5 erhöhen bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt und habe daher vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland fristgerecht Beschwerde und es wurde vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Knie-Totalprothesenversorgung rechts bestehe und die Beschwerdeführerin unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im rechten Bein leide. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine proximale Schwäche der unteren Extremitäten und Befindungsstörungen des linken Beines sowie eine strumpfförmige Hypästhesie auf der rechten Seite. Aus diesen Gründen seien die Gehleistung und die Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herabgesetzt.
Als Beweismittel wurde ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Vorgutachten: XXXX XXXX
Vorgelegte neue neurologisch relevante Befunde: Neurologisches Gutachten von XXXX vom XXXX (Abl.: 86-92)
Relevante Anamnese: Am XXXX wurde bei der Anlage eines Epiduralkatheters anstelle der vorgesehenen physiologischen Kochsalzlösung irrtümlich 5ml der alkoholischen Desinfektionslösung epidural appliziert, seither besteht eine Schwäche in beiden Beinen, links mehr als rechts, sowie krampfartige Schmerzen und Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen, XXXX Z.n. Knie-TEP rechts, zusätzlich besteht ein Asthma bronchiale, ein Bluthochdruck, ein Z.n. CHE XXXX und Schulter-OP links (Sehnenriss) XXXX
Jetzige Beschwerden: Schmerzhafte Krämpfe in beiden Beinen, insbesondere in der Nacht, links mehr als rechts, Schmerzen und ein "Ziehen" im LWS-Bereich, gürtelförmig ausstrahlend, Schwäche in beiden Beinen, beim Gehen "lassen die Füße oft aus", es kommt manchmal auch zu Stürzen
Medikation: Acemin, Gabapentin, ThromboASS, Pram, Relvar-Ellipta,
Voltaren, Cal D Vita, Oleovit D3, bei Bedarf: Adamon
Sozialanamnese: Haushalt, XXXX, XXXX
Status: XXXX Frau kommt gehend in Begleitung ihres Mannes in meine
Ordination, in gutem AZ und adipösem EZ, 165cm und 84kg, RR: 145/85. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Ober- und Unterkiefervollprothese. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Extremitäten: die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, blande Narbe linke Schulter nach
Sehnen-OP, UE: beide Hüftgelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, rechts blande Narbe nach K-TEP, das rechte Kniegelenk bis ca 110° beugbar, Streckung nahezu frei, das linke Kniegelenk endlagig beugegehemmt, Streckung frei, bandfest, Krepitation, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS:
paravertebraler Hartspann, diskreter Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der LWS, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand:
30cm. Sensibilität: Hypästhesie im gesamten linken Bein und rechts ab Mitte des Unterschenkels bis zu den Zehen reichend, sonst Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Das Gangbild diskret hinkend aber flüssig, Einbeinstand ohne Anhalten beidseits kurz möglich, Zehen- und Fersengang beidseits etwas erschwert durchführbar,
Satus Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage etwas gedrückt, Affekt unauffällig, Konzentration und Gedächtnis altersentsprechend
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Leiden 1: Chronisches Schmerzsyndrom und Gefühlsstörungen nach irrtümlicher Applikation eines Desinfektionsmittels im Rahmen einer Betäubung des Rückenmarkes
Pos.Nr.: 04.11.02. GdB: 40%
oberer Rahmensatz, da trotz regelmäßiger Schmerzmedikation glaubhaft Beschwerden in beiden Beinen und im Lendenwirbelsäulenbereich bestehen
Leiden 2: Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts, Abnützungserscheinungen im linken Kniegelenk und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades
Pos.Nr.: 02.02.02. GdB: 40%
oberer Rahmensatz der die leichtgradige Kraftminderung in beiden Beinen, links mehr als rechts, berücksichtigt
Leiden 3: Asthma bronchiale
Pos.Nr.: 06.05.01. GdB: 20%
oberer Rahmensatz, da regelmäßige Inhalationstherapie erforderlich
Leiden 4: Bluthochdruck
Pos.Nr.: 05.01.01. GdB: 10% (fixer Rahmensatz)
Leiden 5: Zustand nach Gallenblasenentfernung
Pos.Nr.: 07.06.01. GdB: 10%
unterer Rahmensatz, da komplikationslos
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf den allgemeinen Gesamtzustand bewirken.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Leiden 1 wird neu erfasst, Leiden 1 und 2 im Vorgutachten wird nun in Leiden 2 unter der Positionsnummer für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates angeführt, Leiden 3 bis 5 gleichbleibend, der Gesamtgrad der Behinderung wird um 1 Stufe erhöht.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin (Abl.84) wird in Leiden 2 eingegangen und bei der Einschätzung berücksichtigt.
Das Neurologische Ergänzungsgutachten (Abl.86-92) untermauert die von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome und werden in Leiden 1 erfasst und sind als Dauerschäden anzusehen, sodass sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung ergibt."
Mit Schreiben vom 01.06.2015 wurden der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.
Es handelt sich um einen Dauerzustand und daher sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt.
Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX. In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die medizinische Sachverständige hat den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX im Sachverständigengutachten berücksichtigt und dazu ausgeführt, dass durch den neurologischen Befund die von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome untermauert und in Leiden 1 "Chronisches Schmerzsyndrom und Gefühlsstörungen nach irrtümlicher Applikation eines Desinfektionsmittels im Rahmen einer Betäubung des Rückenmarkes" neu erfasst wurden.
Da die Funktionseinschränkungen des Leidens 1 als Dauerschäden anzusehen sind, und Leiden 1 durch Leiden 2 "Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts, Abnützungserscheinungen im linken Kniegelenk und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades" aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von 40 v.H. auf 50 v.H.
Die in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden im Zusammenhang mit der Knieprothese, der Kniegelenke und der Wirbelsäule wurden von der medizinischen Sachverständigen beurteilt und in Leiden 2 berücksichtigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet und von der Beschwerdeführerin sowie von der belangten Behörde unbeeinsprucht geblieben ist, zugrunde gelegt. In diesem Gutachten wird der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, mit 50 v.H. als Dauerzustand eingeschätzt.
Da nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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