BVwG W147 2104278-1

W147 2104278-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Feststellungsantrag, Kognitionsbefugnis,<br/>Meldepflicht, Rundfunkempfang, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2104278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2104278.1.00

Spruch

W147 2104278-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24. September 2014, GZ 0001578728, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr 122/2013, iVm § 1 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, noch nicht angemeldete Rundfunkempfangseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben.

Die Beschwerdeführerin übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH in weiterer Folge ein Formular zur Anmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen gemäß Rundfunkgebührengesetz RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 idgF, auf dem keine anzumeldende Rundfunkempfangseinrichtung angeführt, sondern handschriftlich der Besitz eines Laptops vermerkt wurde. Dieses Formular ist bei der belangten Behörde am 19. August 2014 eingelangt, ebenso wie ein ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Rundfunkgebührenbefreiung und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und näher bestimmte Unterlagen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 27. August 2014 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zum Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung und über ihr aktuelles Einkommen nachzureichen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den "Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt" zurück. Begründend führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, nämlich den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge. Die Beschwerdeführerin sei zuvor darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

2. Bei der belangten Behörde langte am 14. Oktober 2014 die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und am 21. Jänner 2015 ein ergänzendes Schreiben ein, worin zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin keine Rundfunkempfangseinrichtungen besitze bzw. an näher bezeichneter Adresse betriebsbereit halte. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin in ihrem der Behörde zugesandten Anmeldeformular keine anzumeldende Rundfunkempfangseinrichtung angegeben, sondern nur handschriftlich den Besitz eines Laptops vermerkt, und der Behörde lediglich vorsichtshalber ein ausgefülltes Formular "Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren" zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin beantragte erstens die Korrektur der Vorschreibung der Rundfunkgebühren durch die GIS GmbH und zweitens die Aufhebung des Bescheides bzw. die Feststellung, dass mangels einer Rundfunkempfangseinrichtung keine Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren im Sinne der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, sondern auf Feststellung, dass sie mangels behaupteten Besitzes einer Rundfunkempfangseinrichtung keine Rundfunkgebühren zu zahlen habe, gestellt hat.

Über diesen Antrag hat die belangte Behörde noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Bereits den bei der belangten Behörde am 19. August 2014 eingelangten Unterlagen ist der wahre Wille der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie in Reaktion auf die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 6. August 2014 die Feststellung begehrt, keine Rundfunkempfangseinrichtungen zu besitzen bzw. an ihrer Meldeadresse betriebsbereit zu halten.

Durch die Einleitung eines Verfahrens einer Rundfunkgebührenbefreiung und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt überging die belangte Behörde daher die dem Antrag zugrunde liegende Frage, ob die Beschwerdeführerin "Rundfunkteilnehmerin" ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendendes Recht:

3.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte betreffend, lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet wortwörtlich:

"(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.3.3. §1 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wortwörtlich:

"(1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und /oder akustisch wahrnehmbar machen."

Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk (BGBl. Nr. 396/1974) lautet:

"(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."

§ 3 RGG lautet:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

3. 3 Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zu Recht ergangen ist oder nicht.

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normiert, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin wegen eines mangelhaften "Befreiungsantrages" zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert, obwohl die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragte, mangels Besitzes einer Rundfunkempfangseinrichtung nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.

Die belangte Behörde hat gegenständlich angefochtenem Bescheid daher zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Rundfunkempfangseinrichtung sei und damit Rundfunkübertragungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974 nach § 1 Abs. 1 RGG empfangen könne; somit "Rundfunkteilnehmerin" sei. Unter dieser Annahme hat sie den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag als "Befreiungsantrag" angesehen, diesen wegen Mangelhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit zurückgewiesen, anstatt über ihren eigentlich gestellten Antrag auf Feststellung, dass sie mangels Besitzes einer Rundfunkempfangseinrichtung keine Rundfunkgebühren zu zahlen habe, zu entscheiden.

Die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde ist somit nicht zu Recht ergangen, und war somit spruchgemäß der Beschwerde statt zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 17. 12. 2014, 2014/03/0049; VwGH, 17. 12 2014, 2014/03/0066; VwGH 18. 12. 2014, 2014/07/0002; VwGH 26.03.2015, 2014/07/0077). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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