BVwG W135 2107122-1

W135 2107122-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Pflegezulage, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2107122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2107122.1.00

Spruch

W135 2107122-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Kärnten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 19.03.2015, Zl. OB:

710-010933-006, betreffend die Gewährung einer Pflegezulage zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) 1957, BGBl. Nr. 152/1957 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 05.08.1950 wurde im Fall des Beschwerdeführers die Gesundheitsschädigung "Oberschenkelamputation links" als Dienstbeschädigung anerkannt und die gewährte Grundrente zuletzt mit Bescheid vom 29.08.1966 gemäß §§ 7, 8, 8a Abs. 2 KOVG 1957 in der damals geltenden Fassung nach dem Grad einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. bemessen.

Am 05.11.2014 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kärntner Kriegsopfer- und Behindertenverband, erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen mit der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Pflegezulage.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 12.03.2015 Folgendes aus:

"Am 24.2.2015 wird beim Dienstbeschädigten (=DB) eine Hausbegutachtung in XXXX, XXXX durchgeführt.

SACHVERHALT:

Der DB bezieht wegen der Dienstbeschädigung Oberschenkelamputation links (Aktenbl.76/77-41/42) eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 90 v.H.

Nunmehr begehrt der DB erstmals die Gewährung der Pflegezulage nach § 18 KOVG.

ANAMNESE:

(wird mit dem DB durchgeführt)

Frühere Krankheiten und Operationen:

Anerkannte Dienstbeschädigung:

Oberschenkelamputation links

Akausale Erkrankungen:

Daumenverlust und Teilverlust des Zeige-und Mittelfingers links Starop.bds.

AE

TE

2012 Hüftgelenks-TEP rechts

Wohn-und Betreuungssituation:

Der DB bewohnt alleine eine zentral beheizte Mehrzimmerwohnung in einem Wohnblock mit Lift in zentraler Lage in XXXX, Badezimmer ausgestattet mit Badewanne und Wannensitz, weiters Waschbecken und Hocker.

Versorgt wer[de] er noch, wie er angibt, von seiner Lebensgefährtin die im selben Wohnblock 2 Stockwerke tiefer wohne.

Derzeitige Therapie:

Medikamente: ThromboASS, Trental

Vorhandene technische Hilfsmittel:

Saugprothese linker Oberschenkel

Subjektive Beschwerden:

Der DB berichtet, dass er sich die meiste Zeit bei seiner Lebensgefährtin 2 Stock tiefer aufhalte, von ihr werde er versorgt, sie koche und besorge die Reinigung der Wohnung, sowie die Wäschepflege und sie begleite ihn auch außer Haus.

In der Wohnung könne er ohne Krücken gehen, außer Haus würde er 2 Unterarmstützkrücken verwenden. Der Stumpf wäre derzeit seit 5-6 Monaten offen, dieser müsse mit Pflaster versorgt werden, er sei deswegen beim Hautarzt Dr. Gasser in Behandlung.

Schmerzen habe er wenn er länger gehe, die Prothese trage er trotzdem regelmäßig.

Er komme mit dem An-und Ablegen der Prothese selbst zurecht, brauche jedoch etwas länger, auch die Körperpflege könne er sitzend beim Waschbecken durchführen, ein Wannenbad könne er nicht durchführen, da er aus der Wanne nicht heraus komme. Schmerzen habe er auch zeitweilig im Kreuz und in den Schultern.

GESAMTEINDRUCK UND BEFUND:

Am 24.2.2015 wird nach vorhergehender tel. Anmeldung um 10 Uhr durchgeführt.

Der DB ist alleine zuhause, öffnet die Wohnungstür und geht mit einer angelegten Oberschenkelprothese links im typischen Prothesengang, ohne orthopädische Behelfe. Die Lagewechsel führt er selbstständig durch, gelegentlich mit Abstützen.

Er legt die Prothese selbst ab und wieder an, ent-und bekleidet sich auch ohne Fremdhilfe den Oberkörper, sowie das rechte Bein.

Der DB ist örtlich, persönlich, zeitlich und situativ orientiert, psycho-motorisch etwas verlangsamt, jedoch keine auffällige Störung des Denkens, der Wahrnehmung oder der Auffassung. Gedankengang kohärent, die Stimmung subdepressiv, keine wesentliche Antriebsstörung.

Cardiorespiratorisch ist er kompensiert.

In der Untersuchungssituation kommt er gut zurecht.

Insgesamt befindet er sich im leicht red. AZ und normalem EZ.

Caput: HNAP frei, Pupillen rund, isokor, reagieren auf L und C Zustand nach CatOp.bds.und Vorderkammerlinsen, Fingerzählen auf über 4 m möglich, etwas lautere Umgangssprache wird gehört, es werden 2 Hörapparate getragen. Keine Lippenzyanose, Gebiss prothetisiert, der Rachen bland, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt median, keine Schluck- oder Sprachstörung

Collum: Keine Struma, keine Einflussstauung

Thorax: Symmetrisch, etwas vermindert atemweitbar

Pulmo: Abgeschwächtes VA, basal feinblasige RG's,keine Ruhedyspnoe, keine Dyspnoe bei leichter körperlicher Belastung, unauff.Exs-und Inspirium, sonor bis hypersonorer KS

Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent, Herzgrenze per- cutorisch in der Norm, kein Geräusch, RR 110/70 HF 78

Abdomen: BD weich, im THN, die Leber und Milz nicht tastbar, keine pathologischen Resistenzen, kein Druckschmerz Bruchpforten geschlossen, NLfrei, keine Inkontinenz-versorgung, kein Hinweis auf Stuhl- oder Harninkontinenz

OE: Der Nackengriff rechts bis zur oberen HWS möglich, der Schürzenbandgriff bis zur unteren BWS, Abduktion bis 90 Grad, Crepitation im Schultergelenk und der Rotatorenmanschette.

Links der Nackengriff bis zur unteren HWS, der Schürzenbandgriff bis zur unteren BWS, keine wesentliche Crepitation, keine Schmerzangabe.

Die Eilbogengelenke unauff.und frei beweglich, die Handgelenke altersentsprechend beweglich, der Daumen an der linken Hand an der Basis des Metacarpale I abgesetzt, der Stumpf ist bland und gut weichteilgepolstert ohne sec. Hautschäden.

Der linke Zeigefinger im PIP abgesetzt, der Mittelfinger im DIP abgesetzt, die Stümpfe bland und frei beweglich, der Faustschluss ist mit den Stümpfen und den Restfingern vollständig. Leichte Polyarthrosen der Fingergelenke bds. Rechts vollständiger Faustschluss, sämtliche Greifungen sind normal durchführbar. DMS bds.unauffällig, kein Tremor, jedoch ein Nesteln.

UE: Der linke Oberschenkel ist abgesetzt, der Stumpf vom Trochanter major aus gemessen beträgt 14 cm, zeigt eine mäßige Weichteilpolsterung, im Zentrum eine knochenadhärente Narbe mit einer kleinen Ulceration welche mit einem Pflaster versorgt ist.

Das Hüftgelenk links altersentsprechend beweglich, der Stumpf ist prothesenfähig.

Rechts zieht eine blande Narbe nach Hüft-TEP, die rechte Hüfte ist bis 100 Grad beugbar, die Rotationen sind endgradig eingeschränkt.

Das rechte Kniegelenk ist unauff. und frei beweglich, sowie bandstabil, es findet sich ein leichtes Unter-schenkelödem rechts.

Die Fußgelenke abgeschwächt, die Zehen altersentsprechend beweglich

WS: (im Sitzen)

In der Aufsicht gerade, kein wesentlicher Klopf- schmerz oder Stauchungsschmerz

HWS: Konzentrisch gut drittelgradig eingeschränkt, ebenso die BWS

BWS: Die Rumpfneigung im Sitzen bis zu den Zehen möglich

LWS: Paravertebrale Muskulatur unauff., Ischiasdruckpunkte und ISG sind frei.

DIAGNOSEN:

Oberschenkelamputation links mit schlechter Stumpfdeckung und knochenadhärenter Narbe, sowie derzeit kleinem Ulcus am Stumpfende, jedoch mit Prothesenfähigkeit

Zustand nach Hüft-TEP rechts

Deg.WS-Veränderung mit zeitweiliger Lumbalgie

Verlust des linken Daumens und Teilverlust des linken Zeige-und Mittelfingers

Deg. Veränderungen beider Schultergelenke, altersbedingt Zustand nach Cat.Op.bds.

Hypakusis

ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG:

Der Dienstbeschädigte ist trotz der Oberschenkelamputation links, sowie Teilverlust von Fingern der linken Hand und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sowie Zustand nach Hüft-TEP rechts zur Person, wenn auch im erhöhten Zeitmaß, selbstständig.

Er kann ohne Fremdhilfe das WC erreichen, die Notdurft verrichten und sich hernach auch ordentlich reinigen.

Er kann sich ent- und bekleiden, er kann die Nahrung ohne Fremdhilfe einnehmen und auch die tägliche Körperpflege sitzend beim Waschbecken durchführen.

Somit benötigt der Dienstbeschädigte für die lebensnotwendigen Verrichtungen keine fremde Hilfe.

Für die Sachverrichtungen, sowie Zubereitung der Nahrung und die gründliche Körperreinigung sind fremde Hilfe und Betreuung erforderlich.

Da der Dienstbeschädigte noch keinen Antrag auf Pflegegeld gestellt hat wurde ihm dies angeraten.

Weitere Gutachten sind nicht erforderlich."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2015 wies die belangte Behörde den am 05.11.2014 eingelangten Antrag auf Zuerkennung einer Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 ab. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.03.2015 zu Folge imstande sei, die lebensnotwendigen Verrichtungen, zu welchen das An- und Auskleiden, die Aufnahme der Nahrung, die Verrichtung der Notdurft sowie die Körperpflege zählen würden, ohne die Hilfe einer anderen Person zu bewältigen. Hilflosigkeit im Sinne des KOVG 1957 liege daher nicht vor, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.

Gegen den Bescheid vom 19.03.2015, dem bevollmächtigten Vertreter am 07.04.2015 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er die Hilfe einer anderen Person für die Zubereitung des täglichen Mittagessens, einmal wöchentlich für die Benützung der Badewanne, einmal monatlich für die Fußpflege, einmal wöchentlich für die Wohnungsreinigung, zum Bügeln und Wechseln der Bettwäsche zwei Mal monatlich sowie zur Besorgung von Lebensmitteln und dergleichen benötige. Das Tragen mit der Oberschenkelprothese und das Gehen mit dem Gehstock seien für den Beschwerdeführer schon sehr beschwerlich. Besonders im Winter bei Schneeglätte und Eis komme er ohne fremde Hilfe nicht mehr zurecht. Seit Monaten sei er wegen eines Stumfekzemes in Behandlung. Weiters leide er an Phantomschmerzen, die in immer kürzeren Intervallen auftreten und trotz Schmerztabletten des Öfteren bis zu drei Tagen anhalten und das Leben des Beschwerdeführers stark beeinträchtigen würden. Eine Hüftoperation im Jahr 2012 an seinem gesunden Bein verunsichere den Beschwerdeführer zusätzlich bei jedem Schritt mit der Prothese, weil auch die Hüfte permanent Schmerzen verursache.

Der Beschwerde ist ein Befundbericht eines Facharztes für Dermatologie und Venerologie vom 29.04.2015 beigelegt, wonach beim Beschwerdeführer schon seit langem ein Prothesestumpfekzem bestehe, das durch die Therapie zwar besser werde, jedoch nicht wirklich abheile und möglicherweise eine Psoriasis dahinterstecke. Die Behandlung mit Travogen Zinkpasta sei ständig durchführbar. Es bestehe eine gewisse Einschränkung im täglichen Leben.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das im Auftrag der belangten Behörde erstellte ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.03.2015 zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht wegen der Dienstbeschädigung "Oberschenkelamputation links" eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H.

Am 05.11.2014 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage nach § 18 KOVG 1957 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Der Beschwerdeführer ist trotz der Oberschenkelamputation links sowie trotz des Teilverlustes von Fingern der linken Hand und der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des Zustandes nach Hüft-TEP rechts - wenn auch in erhöhtem Zeitmaße - selbstständig in Lage, die Toilette zu erreichen, die Notdurft zu verrichten und sich hernach auch ausreichend zu reinigen. Er kann sich ohne fremde Hilfe ent- und bekleiden, die Nahrung einnehmen und die tägliche Körperpflege sitzend beim Waschbecken durchführen.

Fremde Hilfe und Betreuung sind für die Sachverrichtungen sowie die Zubereitung der Nahrung und die gründliche Körperreinigung erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschädigtenrente und zur Einbringung des gegenständlichen Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf, gründen sich auf das im Auftrag der belangten Behörde erstellte ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.03.2015, welchem eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Hausbegutachtung zugrunde liegt.

Die in diesem Gutachten getätigten Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen konnten als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei angesehen werden. Dem Sachverständigengutachten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 1 KOVG wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

Die Gewährung einer Pflegezulage setzt voraus, dass der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. VwGH 29.10.1973, 690/73, VwSlg. 8490 A/1973). Verrichtungen zur Besorgung des Haushaltes sind keine lebenswichtigen Verrichtungen im Sinne des § 18 KOVG (vgl. VwGH 29.05.1964, 1614/63).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.03.1965, 2174/64, ausgeführt, dass nicht jegliche Hilfeleistung beim Waschen und Baden als "Pflege und Wartung" angesehen werden muss, sondern nur solche notwendige Hilfe, die bei jedem Wasch- oder Badevorgang notwendig ist, um die Körperreinigung in einer Weise durchführen zu können, dass der Kriegsbeschädigte nicht in absehbarer Zeit dem Verkommen ausgesetzt wäre.

Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung (VwGH 24.02.2011, 2010/09/0169).

Bei der Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen "einzelnen Handreichungen", die keinen Anspruch auf Pflegezulage begründen und der "Pflege und Wartung" bedarf es eines anschaulichen Bildes von den erforderlichen Verrichtungen, um die rechtlichen Beurteilungen vornehmen zu können (vgl. VwGH 26.02.1965, 649/64).

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde zum zu erhebende Sachverhalt, ob und zu welchen Verrichtungen er infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf, vom dort beigezogenen Sachverständigen untersucht. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde wird auf Grundlage des eingeholten Gutachtens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer imstande sei, die lebenswichtigen Verrichtungen ohne die Hilfe einer anderen Person zu bewältigen.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe die Toilette erreichen, die Notdurft verrichten und sich hernach auch ausreichend reinigen kann. Er kann sich ent- und bekleiden, ohne fremde Hilfe die Nahrung einnehmen und die tägliche Körperpflege sitzend beim Waschbecken durchführen.

Mit den Ausführungen in der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer keine für die Beurteilung im Sinne des § 18 KOVG relevanten, von der Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen abweichenden oder darüber hinausgehenden Sachverhalte zur Inanspruchhilfe fremder Hilfe auf.

Der Ausdruck "hilflos" (§ 18 Abs. 1 KOVG) schließt die Voraussetzung in sich, dass alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und dass andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" (§ 18 Abs. 2 KOVG) insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder anderen Zwecken gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten, wobei die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Pflegezulage besteht, nicht vom konkreten Familienstand abhängig ist (vgl. VwGH 10.05.1972, 1596/71).

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, dass er unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen nahezu selbständig auszuüben imstande ist.

Aus obiger Judikatur ist ersichtlich, dass die in der Beschwerde relevierte notwendige Hilfestellung zum Zubereiten der Mahlzeiten, zum Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und dergleichen, zur Reinigung der Wohnung und zur Pflege der Leib- und Bettwäsche keine Hilflosigkeit im Sinne des § 18 KOVG begründet.

Was darüber hinaus den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung angab, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die im selben Haus zwei Stockwerke tiefer wohne und bei welcher er die meiste Zeit verbringe, für den Beschwerdeführer koche, die Reinigung der Wohnung und die Wäschepflege besorge und den Beschwerdeführer außer Haus begleite, so ist vor dem Hintergrund des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 10.05.1972 zur Zahl 1596/71, nicht erkennbar, dass die Inanspruchnahme der Hilfe durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unzumutbar wäre; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Da der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten keiner Hilfe zu Verrichtungen im Sinne des § 18 KOVG 1957 bedarf, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durch. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und unbestritten, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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