W135 2105755-1•BVwG W135 2105755-1
W135 2105755-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Gesundheitszustand,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2105755-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.03.2015, Zl. OB. 114-488400-003, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer zog sich als Grundwehrdiener im Rahmen der Alpinausbildung am 19.02.2014 eine Verletzung des linken Sprunggelenks sowie eine Zerrung des linken Kleinfingers zu und brachte am 16.04.2014 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens wurden mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 gemäß §§ 1 und 2 HVG die Gesundheitsschädigungen "1. Innenknöchelbruch" und "2. Zerrung des linken Mittelfingers" ab 19.02.2014 bis 10.04.2014 mit einem Kausalanteil von 1/1 als Dienstbeschädigungen anerkannt (Spruchpunkt 1.) sowie der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG abgelehnt (Spruchpunkt 2.). In der Begründung des Bescheides wird nach Zitierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die in Spruchpunkt 1. angeführten Gesundheitsschädigungen zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstellen würden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 v.H. und ab 10.04.2014 0 v. H. Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus mindestens 20 v.H. betragen habe und ab 10.04.2014 weniger als 20 v.H. betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.
Mit Schreiben vom 04.07.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.07.2014, zeigte das Militärkommando Wien der belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 21.01.2014 gemäß § 83 Abs. 1 HVG an. In der dabei übermittelten Unfallmeldung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe als Grundwehrdiener im Rahmen einer Schießübung am 21.01.2014 ein "Knalltrauma linkes Ohr" erlitten. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich niederschriftlich an, er habe am 21.01.2014 um ca. 15 Uhr beim ersten Schuss am Schießplatz einen Pfeifton im linken Ohr gehört, welchen er nach Ankunft in der Kaserne weiterhin verspürt habe und der Beschwerdeführer habe den Vorfall im Krankenrevier gemeldet. Noch am selben Abend sei er ins Heeresspital zur weiteren Behandlung gefahren.
Neben der Unfallmeldung übermittelte das Militärkommando die ärztliche Meldung vom 28.01.2014, das Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom 04.07.2014 sowie die Krankengeschichte des Beschwerdeführers im Heeresspital.
Am 24.10.2014 langten die von der belangten Behörde vom Heeresspital angeforderten Audiogramme und der Revers vom 24.01.2014 ein.
Die belangte Behörde befasste einen HNO-Facharzt mit der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen und Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die gemäß § 2 HVG anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze gemäß § 21 Abs. 2 HVG. Weiters wurde der Sachverständige um Bekanntgabe ersucht, ob und gegebenenfalls wann eine Nachuntersuchung erforderlich sei.
Der herangezogene ärztliche Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 15.01.2015 Folgendes aus:
"Anamnese:
Am 21.1.2014 beim Scharfschießen mit dem StG 77 ein Knalltrauma links erlitten.
Unmittelbar und sofort ein Pfeiffen links verspürt, nach einigen Stunden dann Hörstörung links wahrgenommen.
Es erfolgte eine Infusionstherapie im HSP vom 21.1.2014 bis 24.1.2014, an diesem Tag auf eigenen Wunsch entlassen.
Wegen anhaltendem Tinnitus ab 29.1.2014 neuerliche stationäre Aufnahme und weitere Infusionen bis 3.2.2014. Trotzdem subjektiv keine Besserung beider Leitsymptome. Weiterführende Therapie mit Trental über Monate.
Die verordnete Lärmkarenz konnte eingehalten werden.
Jetzige Beschwerden:
Immer noch Hörstörung links mit Tinnitus. Dieser verstärkt nach der Silvesternacht 2014/15. Dzt. Ausbildung zum Metallbautechniker.
Status:
Ohren: Trommelfell bds. o.B.
Nase: frei
Tons. fehlend
Weber nach rechts, Rinne bds. pos.
Tonaudiogramm:
(beiliegend)
wannenförmige Senke rechts bis 35 dB mit Maximum von 2000 -4000 Hz; links Hochtonzacke bis 65 dB mit Maximum bei 6000 Hz.
Diagnose:
a) 21.1.2014 - 3.2.2014 Knalltrauma links
Pos. GZ 642
GdB 20% 1/1 20%
Oberer Rahmensatz da Tinnitus Ab 3.2.2014 in dieser Form abgeheilt.
b) ab .2013: Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links
GZ Pos. 640
GdB 10% 1/1 10%
Oberer Rahmensatz da Tinnitus
Gesamt - GdB bis laufend: 10%
2. Nicht-DB: wannenförmige Senke rechts mit Maximum bei 3000 Hz.
Nachuntersuchung im Jänner 2016, da Besserung möglich.
Beurteilung und Kausalität:
Aufgrund der Aktenlage und der detaillierten Schilderung des AW in Übereinstimmung mit dem Audiogramm ist Kausalität gegeben.
Der Hochtonschaden links stellt sich unverändert dar gegenüber den Audiogrammen des Heeresspitales (Abi. 64, 65, 70, 71).
Über die Genese des akausalen Schadens rechts kann keine Aussage getroffen werden."
Die belangte Behörde veranlasste am 28.01.2015 eine Berichtigung des Gutachtens dahingehend, dass festgestellt worden sei, dass bis 03.02.2014 ein Knalltrauma links bestanden habe, gleichzeitig aber festgestellt worden sei, dass dieses bereits ab 03.02.2014 abgeheilt und weiters der Zeitpunkt, ab welchem die kausale Hochtoninnenohrschwerhörigkeit vorliege, nicht korrekt angeführt worden sei.
In der diesbezüglichen Stellungnahme des Gutachters vom 20.02.2015 wird festgehalten, dass festgestellt wurde, dass das Knalltrauma ab 03.02.2014 "in dieser Form" abgeheilt sei und es wird ergänzend ausgeführt, dass die Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links (kausal) ab dem 04.02.2014 bis dato bestehe.
Mit angefochtenem Bescheid vom 06.03.2015 wurden gemäß §§ 1 und 2 HVG die Gesundheitsschädigungen "Knalltrauma links" ab 21.01.2014 bis 03.02.2014 und "Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links" ab 04.02.2014 mit einem Kausalanteil von 1/1 als Dienstbeschädigungen anerkannt (Spruchpunkt 1.) sowie der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG abgelehnt (Spruchpunkt 2.). In der Begründung des Bescheides wird nach Zitierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die in Spruchpunkt 1. angeführte Gesundheitsschädigung zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstelle. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 20 v.H. und ab 04.02.2014 10 v.H. Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus mindestens 20 v.H. betragen habe und ab 04.02.2014 weniger als 20 v.H. betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.
Gegen den Bescheid vom 06.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Metallbautechniker mit Anfang Februar habe abbrechen müssen, da er in seinem linken Ohr immer wieder sehr starke Schmerzen habe. Der Tinnitus heile zwar für kurze Zeit leicht ab, jedoch trete er bei Lärm, Kälte und starker Anstrengung sofort wieder auf, wobei sich die Schmerzen über die gesamte linke Gesichtshälfte ziehen würden. Berufe, welche mit Lärm und Kälte verbunden seien, seien für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Es bestehe somit eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, da der Beschwerdeführer deswegen seine Ausbildung beenden habe müssen. Die vom HNO-Arzt verschriebene Therapie helfe auch nur kurzfristig.
Mit Schreiben vom 30.06.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den vollständigen Text des im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtes vom 15.01.2015, das Tondiagramm, welches einen Bestandteil des Gutachtens bildet sowie die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 20.02.2015 und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete von 07.01.2014 bis 04.07.2014 seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer.
Am 21.04.2014 zog sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schießübung ein Knalltrauma und eine Hochtoninnenohrschwerhörigkeit des linken Ohres zu. Er stellte am 04.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Festgestellt wird, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sind.
Festgestellt wird, dass das Knalltrauma im linken Ohr mit 03.02.2014 abgeheilt ist und die Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links ab 04.02.2014 bis dato besteht. Der Grad der Behinderung hinsichtlich der Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beträgt 10 v.H.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des Militärkommandos Wien sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragsstellung.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus dem Gutachten des im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen vom 15.01.2015, welches nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die darin einliegende Krankengeschichte erstellt wurde.
Die im Gutachten getroffenen Einschätzungen der Gesundheitsschädigungen und die vorgenommene Beurteilung sind schlüssig, widerspruchfrei und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten vom 15.01.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF lauten:
"§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen."
Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007). Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (vgl. VwGH 01.07.1998, 96/09/0167, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH 04.09.2003, 2002/09/0073).
Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass das schädigende Ereignis vom 21.01.2014 mit den Gesundheitsschädigungen in ursächlichem Zusammenhang steht; die Frage der Kausalität wird vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 15.01.2015 zur Gänze bejaht.
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß § 21 Abs. 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Dem Sachverständigengutachten vom 15.01.2015 zu Folge lag die Gesundheitsschädigung "Knalltrauma links" mit einem nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Grad der Behinderung von 20 v.H. ab 21.01.2014 vor. Diese ist ab 03.02.2014 abgeheilt, womit eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Eintritt der Gesundheitsschädigung gegeben sein muss, um einen Anspruch auf Beschädigtenrente begründen zu können, nicht erfüllt ist.
Die ab 04.02.2014 vorliegende Gesundheitsschädigung "Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links" wurde mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt, beträgt somit weniger als 20 v. H. und vermag gemäß § 21 Abs. 1 HVG ebenfalls keinen Anspruch auf Beschädigtenrente zu begründen.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dass beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege, da er seine Ausbildung [zum Metallbautechniker] beenden habe müssen, wird festgehalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auch gar nicht in Abrede gestellt wird, diese aber im Hinblick auf die vorliegende Gesundheitsschädigung "Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links" 10 v.H. beträgt, womit aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht erfüllt sind. Im Übrigen wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz HVG unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen ist. Das HVG stellt daher auf die Auswirkungen einer Dienstbeschädigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen auf eine spezielle berufliche Tätigkeit.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG, wonach der Beschädigte einen Anspruch auf Beschädigtenrente hat, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um 20 v.H. vermindert ist, nicht gegeben sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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