BVwG W135 2012104-1

W135 2012104-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Beschädigtenrente, Gesundheitszustand, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2012104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2012104.1.00

Spruch

W135 2012104-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.07.2014, Zl. OB. 214-290541-001, betreffend die Erhöhung der Grundrente zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 7 und 52 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 03.07.1987 wurden die Gesundheitsschädigungen "1. Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk nach Schussbruch im Mittelhandbereich (Gegenarm), 2. Reizlos eingeheilte Stecksplitter am Gesäß, rechter Oberschenkel und linker Unterschenkel, 3. Reaktionslose Narbe ohne Funktionsstörung an der linken Hand, Gesäß, beider Ober- und Unterschenkel" gemäß § 4 KOVG 1957 als Dienstbeschädigung anerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 4, 7 und 8 KOVG 1957 eine Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zuerkannt.

Am 13.02.2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erhöhung der Beschädigtenrente auf Grund wesentlicher Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigung. Nach Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten, welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert mit 30 v.H. ergaben, wurde der Antrag vom 13.02.2013 mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 24.06.2003 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erhöhung der "Kriegsopferrente" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), welchen der Beschwerdeführer damit begründete, dass er auf Grund seiner Kriegsverletzungen zusehends größere Beschwerden habe und ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Chirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers führt der herangezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.07.2014 Folgendes aus:

"Nachuntersuchung auf Grund der Vorschreibung auf Abl.: 93

A. Vorgeschichte: (Angaben der Partei):

Entwicklung der Gesundheitsverhältnisse seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung:

Erkrankungen, Unfälle und Verletzungen, angebliche Ursachen derselben; ärztliche Behandlung,Krankenhauspflege usw.

Coronare Bypassoperation, Prostataoperation

B. Jetzige Beschwerden (Angaben der Partei):

Die Angaben der Partei über die bestehenden Beschwerden und ihre Ursachen sind

möglichst wörtlich zu übernehmen.

Er habe Schmerzen im linken Oberschenkel, beim Gehen bekomme er Krämpfe, er müsse sich dann niedersetzen. Mit der linken Hand könne er nichts tragen. Mit der Zeit werde alles schwieriger

C. Untersuchungsbefund:

I. Allgemeiner Befund:

Größe/Gewicht: 169 Blutdruck: 73 Haut: gut durchbluet Muskulatur:

normal entwickelt sichtbare Schleimhäute: gut durchblutet

II. Besonderer Befund:

a) Klinischer Befund (Befund und Bestätigung der im Betracht kommenden und aller lebenswichtigen Körperteile - Kopf, Wirbelsäule, Hals, Brustkorb, Lungen, Leib, Gliedmaßen):

89-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Kommt mit einer Stockhilfe gehend und in Begleitung des Sohnes zur Untersuchung

Caput: Äußerlich unauffällig

Collum: Äußerlich unauffällig

Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/18, HWS Rot. bds. 60°, Seitneigen bds. 20°, FBA 38cm, Seitneigen bds. 30°, Rotation endlagig behindert

Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch, reaktionslose Narbe nach Stemotomie

Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund

Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar.

Schulter rechts Vorheben 130°, Abd. 120°, Nackengriff frei, Kreuzgriff nicht durchführbar. Deutliches Krepitieren. Schulter links Vorheben 150°, Abd, 140°, Kreuz- u, Nackengriff frei. Ellbogengelenke und rechtes Handgelenk frei beweglich, Handgelenk links 40-0-50°, rad. u. uln. Abd. 15°. Fingerbeweglichkeit bds. uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient, links mit verminderter Kraft durchgeführt

Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse bds, deutlich abgeschwächt tastbar. Reaktionslose, gut verschiebliche, nicht funktionsbehindernde Narbe links gluteal, tastbarer, gut verschieblicher subcutaner FK proximal medial am linken Oberschenkel, reaktionslos. Narbe nach Venenentnahme medial rechter Ober- und Unterschenkel.

Sämtliche Gelenke beidseits altersgemäß frei beweglich, Kniegelenke bandfest.

Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand unsicher, der freie Gang gering linksbetont hinkend

[...]

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 30

Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Ablehnung oder Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges, der Einschätzung des ursächlichen Anteiles, der Einschätzung der Gesamtminderung der Erwerbstätigkeit (§4 der RichtsatzVo.) usw.:

Wie ABI. 86

E. Beurteilung, ob und inwiefern bzw. ab wann gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Leidenszustand eingetreten ist (entfällt bei Erstbegutachtungen):

(Punkt a der Vorschreibung)

Gegenüber Vergleichsgutachten keine Änderung im DB-bedingten Leidenszustand.

[...]"

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.07.2014 wurde der am 24.03.2014 eingelangte Antrag auf Erhöhung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 03.07.1987, OB. 115-290541-001, gewährten Grundrente gemäß §§ 4, 7, 11 und 52 Abs. 2 KOVG 1957 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.07.2014, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrunde gelegt werde, ergebe, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 03.07.1987 zugrunde gelegten ärztlichen Befund (Vergleichsbefund) keine Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei alters- und anlagebedingt und ohne jeden Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Wehrdienst eingetreten. Es ergebe sich somit keine Änderung gegenüber der am 22.01.1986 vorgenommenen Richtsatzeinschätzung. Gemäß § 52 abs. 2 KOVG 1957 erhalte der Beschwerdeführer weiterhin Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.

Gegen den Bescheid vom 17.07.2014, zugestellt am 27.08.2014, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom 11.09.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei und hinsichtlich der Feststellung, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei alters- und anlagebedingt, eingewendet werde, dass infolge des als Dienstbeschädigung anerkannten Schussbruches im Mittelhandbereich deshalb eine Verschlechterung eingetreten sei, da an der linken Hand die Finger nicht geschlossen werden könnten sowie Schmerzen und Kraftverlust auftreten würden. Weiters sei die große Narbe am Gesäß nicht reaktionslos zu werten, da Schwierigkeiten beim Sitzen bestehen würden. Die Splitter in beiden Oberschenkeln würden ebenfalls Schmerzen verursachen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden beantragt.

Der Beschwerde ist ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.08.2013 beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2014 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den von der belangten Behörde im Verfahren herangezogenen Sachverständigen mit der Ergänzung seines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage, ob der erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund vom 23.08.2013 eine Änderung der bisherigen Einschätzung bedinge.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 27.04.2015 führt der Sachverständige wie folgt aus:

"Stellung genommen wird zu einem neuen medizinischen Beweismittel (ABI. 109, 110) und ob dieser Befund eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung ergibt.

ABI. 109, 110 betrifft orthopädischen Befund XXXX vom 23.8.2013:

Es besteht ein Status nach Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel und linkem Oberschenkel, Zustand nach Durchschußverletzung mit Zertrümmerung des ulnaren Mitteihandknochens links jeweils als Kriegsverletzung, weiters besteht ein Zustand nach Fraktur der distalen Tibia und Fibula, beides in geringer Fehlstellung verheilt, Pat. klagt über progrediente Schmerzen sowie Kraftverlust im Bereiche der linken Hand sowie über Beschwerden im linken Hüftgelenk. Radiologisch Beckenschiefstand von +18mm rechts, deutliche Coxarthrose links, gering rechts. Am linken Kniegelenk mediale Gonarthrose, In den Weichteilen des linken OS 2 und im Bereiche des linken US 1 Fremdkörper entsprechend Granatsplittern, Deutliche Arthrose der linken Hand, Osteochondrose C4-C7, die BWS zeigt Keilwirbelbildungen und Spondylarthrosen im gesamten Verlauf.

Diagnose: posttraumatische Arthrose der linken Hand, Coxarthrose links, Gonarthrose links, Osteochondrosen der HWS, Spondylarthrosen und Keilwirbelbildungen an der BWS

Beurteilung

Der vorgelegte Befund datiert vom 23.8.2013, wurde somit ein Jahr vor dem Zeitpunkt meiner Gutachtenerstattung erstellt.

Die Problematik seitens der linken Hand ist im Gutachten entsprechend der vorliegenden Gebrauchsminderung und Funktionseinschränkung mit einer MdE von 30% voll berücksichtigt, wobei sich die Bewertung der MdE primär nach der funktionellen Einschränkung richtet. Der im Befund beschriebene eingeschränkte Faustschluß war anläßlich meiner Untersuchung nicht objektivierbar, ebensowenig lag eine Schmerzhaftigkeit der linken Hand vor. Verwiesen wird hier auch auf das orthopädische und neurologische Vorgutachten (AB. 82-86), in dem die Schwäche des linken Armes als nicht in Zusammenhang mit dem Schußbruch des Mittelhand beurteilt wird. Die im Befund ausgewiesenen degenerativen Veränderungen des linken Hüft- und Kniegelenkes sowie die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäue stehen mit der DB in keinem ursächlichen Zusammenhang, da reaktionslos eingeheilte Stecksplitter in den Weichteilen des Gesäßes und des linken Ober- und Unterschenkels weder am Hüft- und Kniegelenk noch an der Wirbelsäule zu Degenerationsprozessen führen können.

Somit ergibt sich keine geänderte Beurteilung der im Gutachten getroffenen Einschätzungen."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.07.2014 sowie die im Beschwerdeverfahren veranlasste ergänzende Stellungnahme vom 27.04.2015 übermittelt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 21.05.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dazu bis dato keine Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 03.07.1987 eine Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zuerkannt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen zurückzuführen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gewährten Beschädigtengrundrente ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer relevierte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht auf die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 01.07.2014, welches im Auftrag der belangten Behörde verfasst wurde und auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers beruht, sowie aus dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten vom 27.04.2015. Die darin getroffenen Einschätzungen und die vorgenommene Beurteilung sind schlüssig, widerspruchfrei und nachvollziehbar.

Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und des mit der Beschwerde vorgelegten und mit 23.08.2013 datierten Befundes, legt der Sachverständige begründet und schlüssig dar, dass die Problematik hinsichtlich der linken Hand im Gutachten vom 01.07.2014 entsprechend der vorliegenden Gebrauchsminderung und Funktionseinschränkung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. voll berücksichtigt wurde. Der im Befund beschriebene eingeschränkte Faustschluss war im Rahmen der Untersuchung nicht objektivierbar, ebenso wenig lag eine Schmerzhaftigkeit der linken Hand vor. Die im Befund ausgewiesenen degenerativen Veränderungen des linken Hüft- und Kniegelenkes sowie die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäue stehen mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang, da reaktionslos eingeheilte Stecksplitter in den Weichteilen des Gesäßes und des linken Ober- und Unterschenkels weder am Hüft- und Kniegelenk noch an der Wirbelsäule zu Degenerationsprozessen führen können.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten vom 01.07.2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 27.04.2015, mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 152/19571957 (KOVG 1957) idgF lauten:

"§ 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

...

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

...

§ 52. (1) ...

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet."

Aus dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.07.2014, ergänzt durch das vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Gutachten vom 27.04.2015, ergibt sich, dass - wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zu.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde erstelltem ärztlichen Sachverständigengutachten sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Ergänzungsgutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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