W128 2109944-1•BVwG W128 2109944-1
W128 2109944-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015
Befähigungsnachweis, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Gleichwertigkeit, häuslicher Unterricht, Kassation, Landesschulrat,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Untersagung
W128 2109944-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 23.05.2015, Zl. 60657/1/1-2015, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer zeigte mit Schreiben vom 11.05.2015 die Teilnahme seines Sohnes am Häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 (SchPflG) beim LSR an. Mit Hinweis auf § 11 Abs. 2 SchPflG sowie Art. 17 Abs. 3 StGG teilte er dabei mit, keine Lehrstoffverteilung über 36 Wochen oder Nachweise über berufliche Qualifikationen beizulegen, da der häusliche Unterricht keinerlei Beschränkungen unterliege. Des Weiteren verwies er auf eine diesbezügliche parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2011.
2. Mit Bescheid vom 23.05.2015 untersagte der LSR die Teilnahme am Häuslichen Unterricht im Schuljahr 2015/16, ordnete an, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Schuljahr 2015/16 seine Schulpflicht an einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen habe und schloss gemäß § 12 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der LSR ex ante zu prüfen habe, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliege. Seitens des Erziehungsberechtigten seien jedoch keinerlei relevante Unterlagen vorgelegt und sogar ausdrücklich klargestellt worden, dass eine solche Vorlage nicht erfolgen werde. Daher habe die relevante Frage nur so gelöst werden können, dass nach Ansicht des LSR die Mängel des häuslichen Unterrichts gegenüber dem Unterricht an einer Schule gemäß § 5 SchPflG - in Bezug auf die hohe Organisationsstruktur und die höhere pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen - gegen die Gleichwertigkeit eines häuslichen Unterrichts sprechen würden.
Die Gleichwertigkeitsprüfung des § 11 SchPflG sei, wie der VfGH bereits mehrfach befunden habe nicht verfassungswidrig und sei ohne die Vorlage von Unterlagen nur eingeschränkt möglich.
Die vom Beschwerdeführer zitierte Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch die zuständige Bundesministerin ("Es obliegt der freien Einteilung der unterweisenden Person, wie der Lehrstoff erarbeitet wird, sofern zu Unterrichtsjahresende sämtliche Inhalte entsprechend gelehrt wurden.") habe nur auf die Methodenfreiheit abgezielt. Die Einforderung einer Jahresplanung diene jedoch dem Zweck, überprüfen zu können, ob tatsächlich sämtliche Inhalte des jeweiligen Lehrplans in der Planung enthalten seien und somit beabsichtigt werde, diese zu lehren. In die Art und Weise, wie die unterrichtende Person den Lehrstoff mit dem Kind erarbeite, werde in keiner Form eingegriffen und bliebe die Methodenfreiheit zur Gänze erhalten. Seitens des Antragstellers sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass er seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen "keinesfalls nachkommen" wolle. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages sei wegen dieser ausdrücklichen Weigerung aussichtlos gewesen und daher unterblieben, zumal der Gesetzgeber der Behörde lediglich eine Frist von vier Wochen zur Untersagung einer Teilnahme am häuslichen Unterricht eingeräumt habe.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein späterer Wechsel in den häuslichen Unterricht leichter vollzogen werden kann, als die unterjährige Aufnahme in eine Schule gemäß § 5 SchPflG. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2015 zugestellt.
3. Am 23.06.2015 und somit rechtzeitig, brachte der Beschwerdeführer bei der Belangten Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. In der Begründung führte er zusammengefasst aus, dass es jahrzehntelange Rechtspraxis gewesen sei, die Abmeldung zum häuslichen Unterricht formlos vorzunehmen. Nunmehr würde der LSR die Verwendung eines Formulars vorschreiben, in dem unzulässiger Weise Qualifikationen des Unterrichtenden abgefragt sowie eine lehrplanbezogene Lehrstoffverteilung auf 36 Wochen (Jahresplan) verlangt würden.
Art. 17 StGG würde verbieten, dass die Qualifikationen der unterrichtenden Person abgefragt würden und seien daher entsprechende Vorgaben im Formular unzulässig. Auch die ex ante Prüfung der zeitlichen Einteilung des Lehrstoffes, die im Vorhinein formularmäßig zu übermitteln sei, widerspräche den Verfassungsbestimmungen zum häuslichen Unterricht.
Die hohe Organisationsstruktur an einer Schule gemäß § 5 SchPflG wäre eine Notwendigkeit aus der Vielzahl von Schülern und Lehrern und ergebe sich eine solche im häuslichen Unterricht gar nicht. Daher könne dies auch nicht als Mangel bezeichnet werden. Durch die individuelle Ausrichtung des häuslichen Unterrichts auf das Kind wäre hier eher von einem Vorteil zu sprechen. Eine parlamentarische Anfrage vom 19.12.2014 würde auch in Zahlen den Erfolg des häuslichen Unterrichts belegen.
In Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, dass der häusliche Unterricht während des laufenden Schuljahres weder etabliert noch untersagt werden könne. Daher wäre die Argumentation des LSR, dass ein Wechsel in den häuslichen Unterricht jederzeit leicht möglich sei, nicht zutreffend.
Das Kind befände sich in geordneten familiären Verhältnissen, es pflege soziale Kontakte mit anderen Kindern verschiedenster religiöser und ethnischer Herkunft und werde gezielt in seiner Entwicklung gefördert. Ziel des häuslichen Unterrichts sei demnach nicht die Vernachlässigung des Kindes sondern dessen optimale Förderung.
4 Am 01.07.2015 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2.2. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen [...]. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
1.2.3. Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet:
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
§ 11 SchPflG lautet:
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann [...] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule [...] mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
1.2.4. Es ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, wenn sie grundsätzlich von einer Mitwirkungspflicht der Partei ausgeht, diese geht jedoch keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu der sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen verpflichtet ist. Von einer Beweislast der Parteien ist nämlich nur dann auszugehen, wenn eine solche in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 RZ 11 samt zitierter Judikatur).
Das gleiche gilt für die Glaubhaftmachung. Eine Abkehr von den allgemeinen Grundsätzen über den Beweis im Sinne des § 45 AVG kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Gesetz ausdrücklich lediglich die Glaubhaftmachung einer Tatsache verlangt.
Da die Bestimmungen des §§ 11 SchPflG weder eine Beweislast zulasten des Beschwerdeführers noch ein einschränkendes Beweismaß im Sinne einer Glaubhaftmachung vorsehen, trifft die Behörde die uneingeschränkte Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens.
Die Behauptung der belangten Behörde der Beschwerdeführer hätte klar zum Ausdruck gebracht, dass er der Mitwirkungspflicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen keinesfalls nachkommen wolle, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Abmeldung zum häuslichen Unterricht lediglich vorgebracht, dass er eine lehrplanbezogene Lehrstoffverteilung auf 36 Wochen oder Nachweise über berufliche Qualifikationen nicht beilege und hat hierzu auch seine Rechtsansicht dargelegt. Da der Beschwerdeführer offenkundig nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wäre die Behörde, so sie diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht teilt, gemäß § 13a AVG zumindest verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der weiteren Unterlassungen der Vorlage von Beweismitteln zu belehren. Die offenkundige Verletzung des Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.
1.2.5. Die belangte Behörde irrt auch inhaltlich. Es ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die zuständige Behörde nicht das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 2 § 11 SchPflG S. 504).
Die Bindung der Gleichwertigkeit an faktische Gegebenheiten, die aufgrund der Natur der Sache nur in einer Schule gemäß § 5 SchPflG vorliegen können ist jedenfalls unzulässig. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an häuslichen Unterricht grundsätzlich vorsieht. Wenn die belangte Behörde dem häuslichen Unterricht dieselbe hohe Organisationsstruktur abfordert, wie sie an einer öffentlichen Schule geben ist, so konterkariert sie das Recht auf die Teilnahme am, häuslichen Unterricht, da dieser schon definitionsgemäß nie eine solche Organisationsstruktur, aufweisen kann.
Die Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11 SchPflG ein Gleichwertigkeitskriterium sein, jedoch ist gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann. Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis dieser Befähigungen unzulässig. Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang ermitteln müssen, wer den häuslichen Unterricht erteilen wird und ob, abseits der gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von einer Überprüfung ausgeschlossenen Befähigungen, Gründe vorliegen, die an einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterricht zweifeln lassen. Etwa wenn die Person nachweislich keine entsprechenden zeitlichen Ressourcen hat oder auf Grund der geistigen Reife (z.B. bei der Unterweisung jüngerer Geschwister durch ältere) oder sonst auf Grund einzelfallbezogener Umstände nicht in der Lage ist, an einer Schule gemäß § 5 SchPflG gleichwertigen häuslichen Unterricht zu erteilen.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es schon dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. VfGH vom 22.06.1954, VfSlg 2670/1954). Umso mehr gilt das für die belangte Behörde. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332). Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da, wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat, Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffes ausgehen. Der Umfang des Jahreslehrstoffes wird per Verordnung im Lehrplan festgelegt, und unterliegt gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG am Schluss des Unterrichtsjahres einer Kontrolle in Form einer Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten Schule. Eine ex ante Kontrolle, ob auch tatsächlich beabsichtigt ist den Jahreslehrstoff durchzunehmen, erübrigt sich somit, sofern sich keine Hinweise darauf ergeben, dass entgegen den Bestimmungen der entsprechenden Lehrplanverordnung beabsichtigt ist gewisse Inhalte wegzulassen. Solche Hinweise wären jedoch von Amts wegen zu ermitteln und nicht von vorne herein zu unterstellen.
1.2.6. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
In Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf § 11 SchPflG hat die belangte Behörde keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen und mehr oder weniger willkürlich festgestellt, dass die Gleichwertigkeit des beabsichtigten häuslichen Unterrichts mit jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gegeben sei. Der Bescheid entspricht dabei auch nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
1.2.7. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückzuverweisen.
2. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 1.2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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