BVwG W114 1403384-1

W114 1403384-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 1403384-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1403384.1.00

Spruch

W114 1403384-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.12.2007. Zur Begründung des Antrages brachte er an demselben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, seine Heimat verlassen zu haben, weil er Mitglied der oppositionellen BNP sei und von Angehörigen der Übergangsregierung und von Beamten der Sicherheitsbehörde RAB verfolgt werde. Aus Angst um sein Leben habe er Bangladesch verlassen.

In der Folge wurde der BF am 08.01.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die bengalische Sprache niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom XXXX ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

3. Dieser Bescheid wurde dem BF mit Rsa durch Hinterlegung zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 16.10.2008, eingelangt beim damals zuständigen Bundesasylamt am 20.10.2008 beantragte der BF wegen des Versäumens der Beschwerdefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde, welche der BF mit weiterem Schriftsatz vom 30.10.2008, eingelangt im Bundesasylamt am 03.11.2008, konkretisierte.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

6. Mit Schreiben vom 04.12.2008 legte der BF Dokumente vor, die beweisen sollten, dass gegen ihn in Bangladesch ein Haftbefehl vorliege und er daher bei einer Rückkehr nach Bangladesch gefährdet sei, verfolgt zu werden.

7. Am 27.01.2015 ging das Verfahren zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W114 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

6. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde der BF informiert, dass infolge der von ihm vorgelegten Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht in Bangladesch Vororterhebungen durchgeführt werden, ob - wie vom BF behauptet - gegen den BF in Bangladesch ein Haftbefehl vorliegt. Ergebnis dieser Vororterhebung war, dass sich das vom BF vorgelegte Dokument als Fälschung herausstellte und gegen den BF in Bangladesch kein Haftbefehl besteht.

7. Der BF und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden am 20.04.2015 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 geladen. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde vom BF ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 13.05.2015 vorgelegt, womit bewiesen werden sollte, dass der BF das Gewerbe "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" im Standort Erlachgasse 81/2, in Wien 10 betreibe.

8. Am 11.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF Fragen über seine persönlichen Verhältnisse und seinen Aufenthalt in Österreich beantwortete.

Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

1. Zwei Rechnungen als Einkommensnachweise hinsichtlich seiner Tätigkeit als Reinigungsfachkraft;

2. Bestätigung des Hr. Shahadat Hossain Khan, wonach der BF diesen als Zeitungszusteller vertreten hat und dadurch ein monatliches Entgelt in Höhe von € 510,-- bezog;

3. Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 02.04.2015 als Nachweis, dass der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert ist;

4. Prüfungsanmeldung für B1-Deutsch-Sprachkurs vom 04.05.2015;

5. Einkommensnachweisaufstellungen des BF betreffend die Jahre 2009, 2010 und 2012

In der Verhandlung gab der BF zu Protokoll, dass gegen ihn in Bangladesch kein Haftbefehl bestehe. Daher zog der BF aus freien Stücken seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurück.

8. Am 13.07.2015 wurden beim Bundesverwaltungsgericht zusätzlich Ablichtungen folgender Dokumente vorgelegt:

  • ÖSD Deutschkurs-Zertifikat B1 hinsichtlich einer bestandenen Prüfung vom 13.07.2015;

  • Einkommensnachweise hinsichtlich eines monatlichen Bruttoeinkommens als selbständige Reinigungsfachkraft in Höhe von €

1.152. --.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der moslemischen Religion (Sunnit) zugehörig. Er gehört der bengalischen Volksgruppe an. Er ist ledig und kinderlos. Er hält sich seit Dezember 2007 im österreichischen Bundesgebiet auf. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz um den einzigen solchen Antrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt; der BF kann seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihm daher nicht anzulasten.

1.2. Der BF integrierte sich in all den Jahren in sozialer, sprachlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich. Er absolvierte einen Sprachkurs auf Stufe B1, den er positiv abschloss. Er ist insofern selbsterhaltungsfähig als er als selbständige Reinigungsfachkraft über ein monatliches Einkommen von mehr als €

1.000. -- verfügt. Er konnte im Bundesgebiet bereits zahlreiche Freundschaften knüpfen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Der BF zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2015 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich rechtskräftigen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend feststeht, dass der BF Bangladesch nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung des Art 3 EMRK zur Folge hätte; auch subsidiärer Schutz wäre also nicht zu gewähren (gewesen).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

2. 2 Zur Person des BF:

Die diesbezüglichen Feststellungen und die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer einen ÖSD-B1-Deutschkurs absolvierte, ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat vom 13.07.2015. Der BF schilderte in der Verhandlung nachvollziehbar, dass er im Bundesgebiet zahlreiche Freundschaften knüpfen konnte. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit hat er durch diverse Einkommensnachweise unter Beweis gestellt.

Im Rahmen der Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF selbst zu überzeugen, sodass das Vorliegen von adäquaten Deutschkenntnissen insgesamt nicht zu bezweifeln ist.

Die Feststellung der Unbescholtenheit resultiert aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I und II rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung mit Beschluss infolge einer Beschwerdezurückziehung gesetzlich geboten ist, ergibt sich (zuletzt) aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047.

Zu II.)

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich, dem vergleichbaren Inhalte nach, aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr unter Berücksichtigung der beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.2. zu erwägen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht mehr gerechtfertigt erscheint:

Der Beschwerdeführer absolvierte einen ÖSD-B1-Deutschkurs, ist selbsterhaltungsfähig und mittlerweile ausreichend in die österreichische Gesellschaft integriert. So hat er im Bundesgebiet bereits zahlreiche Freundschaften knüpfen können. Er befindet sich seit mehr als sechs Jahre in Österreich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF den Eindruck zu erwecken, dass er sich mit dem europäischen Lebensstil verwurzelt ist und sich im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch dort mit der asiatischen Lebensweise nur mehr schwer zurechtfinden würde.

Es ist also in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bestrebt ist, sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, was ihm auch dadurch erleichtert wird, dass er bereits über einige soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen (vor allem in Hinblick auf seine bereits mehr als sechsjährige Aufenthaltsdauer in Österreich) in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Bangladesch einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte (vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).

Die allfällige Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen.

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