BVwG L508 1420280-2

L508 1420280-2Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1420280-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1420280.2.01

Spruch

L508 1420280-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl.:

800865105/14706159/BMI-BFA-RD-Wien, beschlossen:

A).

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Jordanien, reiste am 27.08.2010 unter Zuhilfenahme eines österreichischen Visums per Flugzeug nach Österreich ein. Nach Ablauf des Visums stellte der Beschwerdeführer am 17.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer mehrere Umstände. Der Hauptgrund sei jedoch, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammenleben wolle, die Israelis hätten ihre Einreise nach XXXX jedoch verhindert. Weiters sei er von der Fatah-Partei mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, dass er bei der Hamas-Partei sei. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und eingesperrt werden würde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 10 08.651-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt IV einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.08.2011, Zahl: E5 420.280-1/2011-8E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens brachte der BF am 15.05.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke Familienangehöriger beim Amt der Wiener Landesregierung ein. In diesem aufenthaltsrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.08.2012 zurückgewiesen, da der BF an der bei der Herstellung eines Aufenthaltstitels notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitgewirkt habe.

5. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 Parteiengehör dahingehend gewährt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Das diesbzgl. Schriftstück wurde vom BF nicht behoben und durch Hinterlegung beim Postamt Wien 1080 zugestellt.

6. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2015, Zahl: Zl.:

800865105/14706159/BMI-BFA-RD-Wien wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Überdies wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 14.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 zugestellt und erwuchs am 29.01.2015 in Rechtskraft.

8. Am 02.02.2015 erhob der Beschwerdeführer durch den damaligen Beschwerdeführervertreter per Telefax eine Beschwerde an das BVwG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs 6 AVG.

Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages führte die BFV aus, dass gegenständlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege. Es sei für den BF unvorhergesehen und jedenfalls unabwendbar gewesen, dass die Behörde allfällige Parteiengehöre und Bescheide nicht an dem vor dem BFA ausgewiesenen Vertreter, RA XXXX, zustellt, sondern an ihn selbst. Im Asylverfahren sei der BF stets von RA XXXX vertreten gewesen und müsse dies auch für das gegenständliche Verfahren gelten.

In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wird im wesentlich geltend gemacht, dass der BF in Österreich sprachlich und beruflich völlig integriert sei und daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls unverständlich sei. Auch habe der BF mittlerweile eine Österreicherin geheiratet und sei im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Privat- und Familienlebens gegeben. Auch die Abschiebung nach Jordanien sei nicht rechtmäßig, da der BF nicht jordanischer Staatsbürger sondern staatenloser Palästinenser sei und in Jordanien keine Lebensgrundlage finde.

9. Mit Schreiben vom 04.02.2015 gab die nunmehrige Beschwerdeführervertreterin ihre Vertretungsvollmacht bekannt.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl.: 800865105/14706159/BMI-BFA-RD-Wien wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass es der BF im konkreten Fall nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Laut Aktenlage sei ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Ladung vom 02.10.2014, datiert für 28.10.2014 zugestellt worden ist, welcher er auch Folge geleistet habe. Im Zuge dieser Vorsprache seien Kopien des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels angefertigt worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 sei ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Mit Beginn der Abholfrist 14.01.2015 sei der Partei der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden. Seitens des BFA wurde festgestellt, dass zwischen der Partei und der Rechtsanwaltskanzlei XXXX kein Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktenkundig gewesen war. Das Asylverfahren, in welchem die Partei von der Kanzlei XXXX vertreten war, sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Weder im Verfahren beim Amt der Wiener Landesregierung noch beim fremdenrechtlichen Verfahren beim BFA sei die Kanzlei XXXX mit Vollmacht in Aktion getreten. Die Zustellung des Bescheides sei vollkommen rechtmäßig erfolgt und handle es sich beim Versäumen der Rechtsmittelfrist nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Partei darin gehindert habe, rechtzeitig Berufung einzubringen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Beschwerdeführervertretung mit Schriftsatz vom 02.06.2015 Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass bereits der damalige Rechtsvertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 02.02.2015 dargelegt habe, dass der BF beim Ausheben der Post aus dem Postkasten irrtümlich den "gelben Zettel" unter der Masse von Webeprospekten übersehen habe. Erst beim Wegwerfen der Werbung am 29.01.2015 sei ihm dieser Zettel aufgefallen und habe er den Bescheid daher bei der nächsten Gelegenheit am 30.01.2015 abgeholt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei von seinem damaligen Vertreter sogleich eingebracht worden. Mit diesem Vorbringen habe sich die genannte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen den BF und seine Ehegattin einzuvernehmen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.05.2015 mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen wurde, rechtskräftig gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.1.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam nach erfolglosem Zustellversuch am 14.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 zugestellt und erwuchs am 29.01.2015 in Rechtskraft. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 15.01.2015 zu laufen und endete demnach am 28.01.2015. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 29.01.2015 in Rechtkraft erwachsen.

Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache (Arabisch) enthält, hat nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 15.01.2015 begonnen und mit Ablauf des 28.01.2015 geendet.

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid am 14.01.2015 zugestellt wurde. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wird, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf ein Versehen bzw. einen minderen Verschuldensgrad zurückzuführen sei und eine rechtmäßige Zustellung gar nicht vorliege, da der Beschwerdeführer im fremdenrechtlichen Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei XXXX vertreten gewesen sei und sämtliche Zustellung daher an diese vorzunehmen gewesen wären, so ist diesbezüglich auf die Begründungen im abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zum Wiedereinsetzungsantrag zu verweisen. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sämtliche Gründe für die verspätete Beschwerde geltend machte und ihm die Verspätung sohin auch bewusst war, konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf den Verspätungsvorhalt an den BF verzichtet werden.

Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und hätte er im Falle eines sorgfältigen Umganges mit seinen Postsendungen sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 28.01.2015, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 28.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 63 Abs. 5 VG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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