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I407 2106220-1•BVwG I407 2106220-1
I407 2106220-1Bundesverwaltungsgericht15.07.2015
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
I407 2106220-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, u. a.), geb. XXXX, StA Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 14-1002908003/14455334 beschlossen:
I.
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015, GZ. I407 2106220-1/9E dahingehend berichtigt, dass der Spruch hinsichtlich des Spruchpunktes A) richtigerweise wie folgt lautet:
"A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen."
II.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015, I407 2106220-1/9E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Akten ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft, dass über den Status des Asylberechtigten, als auch über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung, die aufschiebende Wirkung und die Verhängung eines Einreiseverbotes abzusprechen war. Die jeweiligen Voraussetzungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch geprüft und ergab sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind und dem BF weder der Status des Asylberechtigten, noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Ebenso ergab sich, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung eines Einreiseverbotes vorliegen. Irrtümlich wurde die Norm des § 53 FPG (Einreiseverbot) nicht angeführt, stattdessen jedoch die Norm des § 55 FPG (Frist zur freiwilligen Ausreise). Es handelt sich dabei um einen einem Schreibfehler gleichzuhaltenden Fehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
Zu Spruchteil I):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
2.3. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
2.4. Zum gegenständlichen Verfahren
Wie oben dargelegt, wurden im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015, I407 2106220-1/9E die der Überprüfung des Einreiseverbots zugrunde liegende Norm des § 53 FPG nicht angeführt, obwohl eine entsprechende Prüfung durchgeführt wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Erkenntnisses. Statt dessen wurde irrtümlicherweise die Norm des § 55 FPG über die freiwillige Ausreise angeführt. Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können und ist sie überdies im Zusammenhang mit der Begründung des Erkenntnisses klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu Spruchteil II) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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